UVP-Angabe –
wettbewerbswidrig?
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
271/03
Urteil vom
07.12.2006
Leitsatz:
a) Eine
Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung
vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis"
oder "empfohlener Verkaufspreis des Hersteller"), ist nicht bereits deshalb
irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom
Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.
b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine
unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls
nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2003 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 29. April 2003 teilweise abgeändert und die Klage mit dem
Hauptantrag vollständig abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen.
Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der Klägerin
wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Sportartikel her und vertreibt diese insbesondere unter der
Marke "adidas".
Die Beklagte betreibt die "T. Verbrauchermärkte". Sie warb für dort angebotene
Sportbekleidung und Sportschuhe mit Preisgegenüberstellungen wie nachstehend
wiedergegeben (Anlage K 2 und K 3):
Die Klägerin hat diese Art der Preisgegenüberstellung als wettbewerbswidrig
beanstandet, weil der höhere Preis nicht den kartellrechtlich zwingend
vorgeschriebenen Hinweis enthalte, dass es sich um eine unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers handele.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Sportbekleidungsstücke oder
Sportschuhe, insbesondere der Marke "adidas", unter Angabe von Preisen zu
werben, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis
als "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"
oder ohne weitere Angabe als "UVP" bezeichnet wird, insbesondere wenn dies
geschieht gemäß den Anlagen K 2 und K 3.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die
angegriffenen Formen der Preisgegenüberstellung seien rechtlich nicht zu
beanstanden, weil eine Irreführung des Verkehrs nicht vorliege.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin Unterlassung der
Angabe "UVP" begehrt hat, und sie im Übrigen abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer
Berufung in der Hauptsache ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, soweit
sie in der ersten Instanz unterlegen ist. Außerdem hat sie in der
Berufungsinstanz drei Hilfsanträge gestellt, mit denen sie über den Hauptantrag
hinausgehende Einzelheiten der konkret angegriffenen Werbeanzeigen zum
Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht hat.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der
Berufung der Beklagten der Klage mit dem Hauptantrag in vollem Umfange
stattgegeben (OLG Köln OLG-Rep 2004, 219).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der mit dem
Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG a.F. zu, weil die
angesprochenen Verbraucher durch die Angaben "empfohlener Verkaufspreis",
"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" und "UVP" in wettbewerblich
relevanter Weise irregeführt würden. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die ungebräuchliche Formulierung "empfohlener Verkaufspreis", mit der die
Beklagte ein T-Shirt im Doppelpack bewerbe, lasse nicht eindeutig erkennen, dass
es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele. Dies
ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass gar nicht ersichtlich sei, von wem
die Empfehlung stamme. Auch der durchschnittlich informierte und aufmerksame
Verbraucher könne nicht ausschließen, dass ein anderer als der Hersteller die
Preisempfehlung ausgesprochen habe. Im Übrigen fehle es jedenfalls an der
deutlichen Angabe, dass die Empfehlung als solche unverbindlich gewesen sei.
Dies gelte auch für die Formulierung "empfohlener Verkaufspreis des
Herstellers". Durch sie werde zwar deutlich, dass gerade der Hersteller die
Preisempfehlung ausgesprochen habe; der aufgeklärte Verbraucher beziehe die
Aussage auch auf den Endverkaufspreis. Das Wort "empfehlen" mache nicht
hinreichend deutlich, dass die Preisangabe unverbindlich sei. Dies ergebe sich
daraus, dass die Werbeaussage die bekannte Formulierung "Unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers" verwende, dabei aber das Wort "unverbindlich"
ersatzlos weglasse. Dies führe dazu, dass die angesprochenen Verbraucher
entweder gar nicht wüssten, dass Preisempfehlungen des Herstellers unverbindlich
seien, oder aber den Hinweis auf die Unverbindlichkeit vermissten und dessen
Weglassen für relevant hielten. Der Verkehr kenne die Formulierung
"Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers", und zwar nicht nur vom Inhalt
her, sondern auch als wörtlich immer identisch verwendeten Terminus technicus.
Er erwarte daher, dass es sich hierbei um etwas anderes als eine unverbindliche
Preisempfehlung handele. Daher könne allein aus dem Wortsinn nicht der Schluss
gezogen werden, der der deutschen Sprache mächtige Verbraucher werde den
Wortlaut der beiden Preisangaben schon richtig verstehen.
Die irreführenden Aussagen seien von wettbewerblicher Relevanz, weil durch sie
ein deutlich höherer Kaufanreiz bewirkt werde als durch die Angabe einer
Herstellerempfehlung, die unmissverständlich als unverbindlich bezeichnet sei.
Auch die Verwendung der Angabe "UVP" erfülle nicht die gebotenen Kriterien
hinsichtlich der Klarheit und Eindeutigkeit des Preises, der dem tatsächlichen
Verkaufspreis gegenübergestellt werde. "UVP" werde im allgemeinen Sprachgebrauch
nicht als Abkürzung für "Unverbindliche Preisempfehlung" verstanden. Diese
Abkürzung sei nicht nur ungebräuchlich, sondern auch ungewöhnlich. Dabei könne
unterstellt werden, dass auch andere Unternehmen das Kürzel "UVP" in der Werbung
verwendeten. Dies besage nicht, dass diejenigen, die die Werbung dieser
Unternehmen zur Kenntnis nähmen, die Abkürzung richtig verstünden. Es könne auch
nicht unterstellt werden, dass sich jeder Leser die Mühe mache, die angeblich in
der Werbung dieser Unternehmen verwendete Erklärung der Abkürzung zur Kenntnis
zu nehmen. Hinzu komme, dass bezogen auf die Gesamtbevölkerung, die von der
Werbung der Beklagten angesprochen werde, allein aufgrund der Verfahrensweise
durch andere Unternehmen - auch bei Berücksichtigung deren Verbreitung - nicht
angenommen werden könne, dass nur noch unerhebliche Teile der angesprochenen
Verbraucher die Abkürzung "UVP" nicht kennten. Die Abkürzung erkläre sich nicht
von selbst, weil sie systemwidrig erfolge. Nach den üblichen sprachlichen
Gewohnheiten müsste die Abkürzung für die beiden Worte unverbindliche
Preisempfehlung "u.P." oder "uPE" lauten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage
mit dem Hauptantrag.
1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Klägerin geltend
gemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche bestehen daher nur,
wenn sich das beanstandete Verhalten unter der Geltung sowohl des alten als auch
des neuen Rechts als wettbewerbswidrig darstellt.
Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings inhaltlich
durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht
geändert. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verbots irreführender Werbung
mit Preisempfehlungen bestehen zwischen dem Irreführungstatbestand des § 5 UWG
n.F. und der Regelung des § 3 UWG a.F. keine Abweichungen, so dass im Folgenden
nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden zu werden braucht.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Unlauterkeit
der von der Beklagten verwendeten Angaben ergebe sich nicht schon daraus, dass
kartellrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Preisempfehlungen
nicht eingehalten worden seien. Im Zeitpunkt des Erscheinens der beanstandeten
Werbeanzeigen waren Preisempfehlungen grundsätzlich verboten (§ 22 GWB in der
Fassung bis zum Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1.7.2005). Nur Hersteller
von Markenwaren durften Preisempfehlungen unter bestimmten Voraussetzungen
aussprechen, wozu unter anderem das Gebot gehörte, die Empfehlungen ausdrücklich
als unverbindlich zu bezeichnen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F.). Zutreffend hat das
Berufungsgericht angenommen, dass dieses Gebot einer bestimmten Formulierung nur
den Ausspruch der Empfehlung durch den Hersteller betraf. Dagegen durfte der
Händler, dem es grundsätzlich erlaubt war, in seiner Werbung auf eine
Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen (vgl. BGHZ 42, 134 ff. -
Richtpreiswerbung I; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 = WRP
2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle), bei diesem Hinweis auch andere
Formulierungen verwenden, wenn dadurch keine unrichtigen Vorstellungen über die
tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I
ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 - ... unter empf. Preis). Als irreführend sind
insbesondere Preisangaben angesehen worden, die vom Verkehr nicht als
unverbindliche Empfehlung des Herstellers verstanden werden (vgl. BGH GRUR 1980,
108, 109 - ... unter empf. Preis). Andererseits wurde eine Irreführung nicht
allein deswegen bejaht, weil eine Preisempfehlung wie beispielsweise in der
Angabe "Preisempfehlungen namhafter deutscher Hersteller" nicht ausdrücklich als
unverbindlich bezeichnet worden war (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 142/78,
GRUR 1981, 137, 139 - Tapetenpreisempfehlung).
Im Rahmen der 7. GWB-Novelle sind die Bestimmungen über die Preisempfehlungen in
§§ 22, 23 GWB a.F. ersatzlos gestrichen worden, so dass nunmehr im Blick auf die
kartellrechtliche Regelung eine kleinliche Beurteilung der Frage, ob durch eine
von der früher in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. vorgeschriebenen Formulierung
abweichende Wortwahl die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs begründet wird,
nicht angebracht ist (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.50; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn.
479; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58 Rdn.
40; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, § 5 Rdn. 583).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die
von der Beklagten verwendeten Angaben "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener
Verkaufspreis des Herstellers" und "UVP" als irreführend i.S. von § 3 UWG a.F.
(§ 5 UWG) angesehen hat.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Angaben
"empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"
hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis
handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. "Empfehlen" bezeichnet nach dem
normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen
Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der dem
Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des
Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung bekannt, dass
Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die vertikale
Preisbindung für Markenwaren ist seit über 30 Jahren aufgehoben. Der Verbraucher
sieht daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den
Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. BGH,
Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 111/81, Urteilsumdruck S. 5 f.; Völker in
Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 548; Helm aaO Rdn. 40; MünchKomm.UWG/Busche, § 5
Rdn. 479; Link aaO § 5 Rdn. 583).
b) Aus denselben Gründen widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts der
Lebenserfahrung, der Verkehr werde die in der Angabe "empfohlener Verkaufspreis"
liegende Preisempfehlung möglicherweise nicht dem Hersteller, sondern einem
Dritten, beispielsweise einem Großhändler oder der Konzernzentrale des werbenden
Händlers zurechnen, weil der ausdrückliche Hinweis auf eine Empfehlung des
Herstellers fehlt. Dem Verkehr ist aufgrund der früheren Rechtspraxis bekannt,
dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen. Davon geht er auch
aus, wenn die Empfehlung nicht ausdrücklich als eine solche des Herstellers
bezeichnet ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die geänderte
kartellrechtliche Rechtslage, nach der nunmehr nicht nur der Hersteller, sondern
auch der Lieferant entsprechende Preisempfehlungen aussprechen kann (vgl. Link
aaO § 5 Rdn. 581; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 472), insoweit (bereits) eine
Änderung des Verkehrsverständnisses bewirkt hat.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der angesprochene Verkehr
auch durch die Verwendung der Angabe "UVP" nicht irregeführt. Mit Erfolg macht
die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe "UVP" im Zusammenhang
mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer "Unverbindlichen
Preisempfehlung" bekannt ist (vgl. auch MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; a.A.
Helm aaO Rdn. 40; Fezer/Peifer, UWG, § 5 Rdn. 341). Dies ist entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts durch die verbreitete und ständige Verwendung
dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen.
Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung "systemwidrig" erfolgt und,
wie das Berufungsgericht meint, "u.P." oder "uPE" lauten müsste. Das
Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe "UVP",
wenn sie ihm im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnet, eine
andere Bedeutung als die einer Abkürzung von "Unverbindliche Preisempfehlung"
verbindet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung
von "UVP" als Abkürzung von "Umweltverträglichkeitsprüfung" aus der Sicht des
angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel "UVP" wie hier im
Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorangestellt
wird.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben. Die Klage ist unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die
Berufung der Beklagten mit dem Hauptantrag abzuweisen. Hinsichtlich der in der
Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der Klägerin, zu deren Zulässigkeit und
Begründetheit das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang
keine Feststellungen zu treffen hatte, ist die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.