Versorgungsausgleich – Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung
Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 7 UF
330/06
Beschluss vom
03.01.2007
Leitsatz:
Anrechte
aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapital-Wahlrecht sind dann nicht in
den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Versicherung im Zusammenhang
mit der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens bei
Fälligkeit aus den dann geltend zu machenden Kapitalleistungen abgeschlossen und
an den Darlehensgeber abgetreten ist.
In der Familiensache erläßt das
Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen folgenden
Beschluss:
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Nürnberg vom 15.2.2006 unter Nr. 1 des Tenors abgeändert.
II. Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin haben
am 19.6.1975 in der Deutschen Botschaft in ... geheiratet.
Aus der Ehe sind die beiden Töchter ... geboren am 18.8.1977, und ... geboren am
23.6.1979, hervorgegangen.
Am 10.12.1975 hatten die Parteien vor einem Notar in Nürnberg einen "Ehe- und
Erbvertrag" abgeschlossen, in dem sie u.a.
- Gütertrennung vereinbart und vorsorglich gegenseitig auf einen bisher etwa
angefallenen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet haben,
- sich im Wege eines Erbvertrages gegenseitig als Alleinerben und für den Fall
des Todes des überlebenden Teils in erster Linie die gemeinschaftlichen
ehelichen Abkömmlinge des Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge
eingesetzt haben und
- unter Nr. 7 des Vertrages vereinbart haben, dass die Verfügungen von Todes
wegen u.a. im Fall der Ehescheidung entfallen.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.11.2004,
hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.
Mit Endurteil vom 13.7.2005, rechtskräftig seit 23.8.2005, hat das Amtsgericht
Nürnberg die Ehe der Parteien geschieden.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 13.7.2005
abgetrennt.
Die Antragsgegnerin hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -
jetzt Deutschen Rentenversicherung Bund - eine Anwartschaft auf Vollrente wegen
Alters erworben. In einer Auskunft vom 30.5.2005 (vgl. 32-39 d.A.) hat dieser
Versorgungsträger den in der Zeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 erworbenen Anteil
an der Anwartschaft mit 48,24 EUR mitgeteilt. Die insgesamt erworbene
Anwartschaft ist mit 167,05 EUR angegeben.
Der Antragsgegner ist weltweit im Immobiliengeschäft tätig.
Die Deutschen Rentenversicherung Bund hat in zwei Auskünften von 4.1.2006 (Blatt
121-127 d.A.) und 28.2.2006 (Blatt 146-153 d.A.) mitgeteilt, dass der
Antragsgegner in der Zeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 keine Anrechte in der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.
Der Antragsteller hat in der Zeit vom 1.8.2002 bis 1.1.2003 bei der ... AG zwölf
Rentenversicherungen mit der Option der Auszahlung eines Kapitalbetrages bei
Erleben des grundsätzlich vereinbarten Leistungszeitpunktes abgeschlossen.
Bei den am 1.8.2002 abgeschlossenen Versicherungen mit den Nr. 303376496 und
303376538 kann der grundsätzlich vereinbarte Leistungszeitpunkt (1.8.2014) mit
entsprechenden Ab- bzw. Aufschlägen auf die zu zahlende Rente oder das zu
zahlende Kapital jeweils fünf Jahre vorgezogen oder (bis 1.8.2019) aufgeschoben
werden. Bei den anderen Versicherungen sind die Daten 1.1.2020, 1.12.2023,
1.1.2024 und 1.8.2027 genannt, bei deren Erleben eine lebenslange Rente oder ein
beziffertes Garantiekapital zuzüglich einer Überschussbeteiligung anfällt.
Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Kapitalabfindung zu beantragen, ist in § 2
der den jeweiligen Verträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen u.a.
bestimmt:
"Zahlen Sie laufende Beiträge und beginnt die vereinbarte Rentenzahlung später
als zwölf Jahre und drei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages, so
können Sie das Garantiekapital jedoch frühestens nach Ablauf von zwölf Jahre
seit Vertragsschluss beantragen. Bei Versicherungen mit laufender
Beitragszahlung, deren vereinbarte Rentenzahlung genau zwölf Jahre nach
Vertragsabschluss beginnt, kann der Antrag frühestens fünf Monate vor dem
vereinbarten Rentenzahlungsbeginn gestellt werden."
Im einzelnen handelt es sich um folgende Versicherungen:
Versicherung mit der Nr. 303376496 vom 1.8.2002:
garantierte Rente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 994,10 EUR,
garantiertes Kapital in diesem Zeitpunkt: 162.340,00 EUR,
garantiertes Kapital im Jahr 2019: 252.987,00 EUR,
Versicherung mit der Nr. 303376538 vom 1.8.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.8.2014,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.488,60 EUR,
garantiertes Kapital zu diesem Zeitpunkt: 406.113,00 EUR,
garantiertes Kapital im Jahr 2019: 632.825,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303376579 vom 1.8.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.8.2027,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 353,30 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 102.586,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 71.410,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303376611 vom 1.8.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.8.2027,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 363,80 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 102.624,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 71.397,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303437306 vom 1.12.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.12.2023,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.808,50 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.330,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 471.465,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303437348 vom 1.12.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.12.2023,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.763,72 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.243,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019:471.464,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534409 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2024,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.778,00 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.269,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2018: 357.721,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534417 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.525,96 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.381,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.408,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534441 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2024,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.808,50 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.330,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 420.600,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534458 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.529,91 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.381,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.408,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534482 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.567,69 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.426,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.412,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534490 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.567,69 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.426,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.412,00 EUR.
Versicherungsnehmer ist bei allen Verträgen der Antragsteller, versicherte
Person ist teilweise der Antragsteller, teilweise die Tochter ... und teilweise
die Tochter ... Bezugsberechtigter bei Erleben des primären Leistungszeitpunktes
ist in allen Fällen der Antragsteller.
Der Antragsteller hat am 21./23.5.2003 zwei Kreditverträge mit der ... Bank in
Nürnberg über Darlehen bis zu anfänglichen Höchstbeträgen von 5.454.495,00 EUR
(Darlehen mit der Nr. 171054001) und 2.826.130,00 EUR (Darlehen mit der Nr.
171054002) abgeschlossen. Die Darlehensbeträge sind, sofern hierüber keine neue
Kreditvereinbarung getroffen wird, spätestens zum 31.12.2019 zur Rückzahlung
fällig. Während der Kreditlaufzeit sind vom Antragsteller monatlich im Einzelnen
vereinbarte Zinsen zu bezahlen. Laufende Tilgungsleistungen sind nicht
vereinbart. Unter "Sicherheiten" heißt es:
Im Kreditvertrag mit der Nr. 171054001 u.a., dass für den Kredit als Sicherheit
neu bestellen sind "offene und anerkannte" Abtretungen
- in Höhe von 1,070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534417,
- in Höhe von 1.070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534458,
- in Höhe von 1.070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534490,
- in Höhe von 1.070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534482,
- in Höhe von 550.000 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303376538,
- in Höhe von 224.495,50 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303376496,
- in Höhe von 200.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschbssenen Kapitallebensversicherung Nr. 30376579,
- in Höhe von 200.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303376611.
Im Darlehensvertrag betreffend den Kredit mit der Nr. 171054002 heißt es
insoweit, dass für den Kredit als Sicherheiten neu zu bestellen sind offene und
anerkannte Abtretungen
- in Höhe von 793.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung 303437348,
- in Höhe von 793.130,58 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303437306,
- in Höhe von 620.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534409,
- in Höhe von 620.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der ...
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534441.
Die entsprechenden Abtretungen sind unter Bezugnahme auf die beiden
Darlehensverträge vom 21723.5.2003 erfolgt (wegen des genauen Inhalts der
Abtretungsverträge wird auf die insoweit vorgelegten Ablichtungen auf Blatt 74
-110 d.A. Bezug genommen).
Das Amtsgericht hat bei der ... AG Auskünfte vom 28.2.2003 bzw. 1.3.2005 erholt
(vgl. Bl. 17 - 30 d. A.), in denen das jeweilige Deckungskapital der o.g.
Versicherungen zum 31.10.2004 mitgeteilt worden ist mit
- 21.592,20 EUR zu Versicherung Nr. 303376496,
- 52.486,83 EUR zu Versicherung Nr. 303376538,
- 3.547,96 EUR zu Versicherung Nr. 303376579,
- 3.547,18 EUR zu Versicherung Nr. 303376611,
- 19.984,47 EUR zu Versicherung Nr. 303437306,
- 19.970,97 EUR zu Versicherung Nr. 303437348,
- 18.386,76 EUR zu Versicherung Nr. 303534409,
- 42.303,95 EUR zu Versicherung Nr. 303534417,
- 18.388,84 EUR zu Versicherung Nr. 303534441,
- 42.303,95 EUR zu Versicherung Nr. 303534458,
- 42.306,41 EUR zu Versicherung Nr. 303534482 und
- 41.808,05 EUR zu Versicherung Nr. 303534490.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht, dass die
Versicherungen bei der ... nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen
seien, weil
- die Versicherungen als Tilgungsersatz im Rahmen der beiden Darlehen vom
21./23.5.2003 bespart würden und
- vorgesehen sei, die Darlehen durch die möglichen Kapitalabfindungen aus den
Versicherungen endfällig zu tilgen.
Er hat sich insoweit auf eine von ihm vorgelegte Bestätigung der ... Bank vom
5.8.2002 (vgl. Blatt 62 d.A.) berufen.
Der Antragsteller hat einen beiderseitigen Verzicht der Parteien auf die
Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgeschlagen.
Er hat deshalb in erster Instanz beantragt, den Versorgungsausgleich
auszuschließen.
Die Antragsgegnerin hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Sie hat vortragen lassen, dass sie zu einem Verzicht auf den
Versorgungsausgleich nur bereit sei, wenn der Antragsteller mit Rücksicht auf
die streitgegenständlichen Rentenversicherungen einen angemessenen Ausgleich
zahle.
Mit Beschluss vom 15.2.2006 hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet,
auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 719,53 EUR, bezogen
auf den 31.10.2004, durch Beitragszahlung in Höhe von 158.017,10 EUR zu
begründen.
Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Anwartschaften des
Antragstellers aus den zwölf Lebensversicherungen bei der ... AG, deren auf die
am 31.10.2004 endende Ehezeit entfallenden Wert es anhand des von der
Versicherung jeweils mitgeteilten Deckungskapitals mit insgesamt 1.487,29 EUR
errechnet hat, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Zwar ergebe sich
aus vorgelegten Bestätigungen der ... Bank, dass die Rentenversicherungen als
Ersatz für eine laufende Tilgung der Kredite vom 21/23.5.2003 bespart werden und
die Darlehensschuld am Ende der Laufzeit der Kredite aus den fälligen
Versicherungssummen getilgt werden könnten. Da die Rentenversicherungen jedoch
(nur) zur Sicherung der Darlehensforderungen abgetreten seien, seien sie in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen. Aufgrund der genannten und weiterer im
Einzelnen angeführter Umstände lägen (auch) die Voraussetzungen für einen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht vor.
Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die Gründe des
Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihm am 8.3.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem
am 9.3.2006 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese sogleich
begründet.
Er vertritt die Auffassung, dass die Lebensversicherungen bei der ... von
vornherein nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, weil sie nicht
der Versorgung des Antragstellers, sondern der Tilgung der Darlehen vom
21./23.5.2003 dienten.
Eine Einbeziehung der Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich komme im
Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechte daraus dem
Antragsteller infolge der Abtretungen an die ... Bank "vermögensmäßig überhaupt
nicht mehr zustehen". Bei diesen Abtretungen handle es sich in der Sache nicht
nur um Sicherungsabtretungen, da das Kapital aus den Versicherungen aufgrund
einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der ... Bank
zur Tilgung der Darlehen verwendet werden müsse.
Das nicht von vornherein Kapitallebensversicherungen abgeschlossen worden seien,
habe seinen Grund darin, dass die Rentenversicherungen - aus im Einzelnen
ausgeführten Gründen - für den Antragsteller sehr viel günstiger gewesen seien.
In der Sitzung vom 11.10.2006 hat der Antragsteller noch erklären lassen, dass
er nicht daran interessiert sei, dass zu seinen Gunsten ein Versorgungsausgleich
durchgeführte werde. Er hat durch seinen Bevollmächtigten zu Protokoll erklärt,
dass er auf etwaige Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich verzichte.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.2.2006 aufzuheben und auszusprechen, dass
ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die vom Antragsteller abgeschlossenen
Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterlägen, weil das eingeräumte
Kapitalwahlrecht noch nicht ausgeübt worden sei.
Der Umstand, dass die Lebensversicherungen an die ... Bank abgetreten seien,
stehe ihrer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Zum einen
seien diese Abtretungsverträge wohl nur auf bestimmte Beträge beschränkt.
Zum anderen würden die vertraglichen Vereinbarungen den Antragsteller nicht
hindern, die ihm von der ... Bank gewährten Kredite anderweitig, gegebenenfalls
im Wege eines teilweisen Verkaufs des in seinem Eigentum stehenden umfangreichen
Immobilienbesitzes zu tilgen und damit die streitgegenständlichen
Lebensversicherungen der eigenen Altersversorgung zuzuführen.
Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Darlehen, zu derer
Sicherung die Lebensversicherungen dienten, den Erwerb von Immobilien durch den
Antragsteller ermöglichten und diese Immobilien und die aus ihnen resultierenden
Einnahmen von den Parteien als Altersversorgung gedacht gewesen seien. Bei ihren
diesbezüglichen Überlegungen hätten die Parteien wohl nicht bedacht, dass die
Antragsgegnerin im Fall einer Scheidung angesichts des vereinbarten Ausschlusses
des Zugewinnausgleichs leer ausgehen würde. Ein entsprechender Ersatz könne nur
über die Einbeziehung der Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich
erfolgen.
Für die Tatsache, dass der Antragsteller möglicherweise eine Rückzahlung der
Darlehen vom 21/23.5.2003 unabhängig von den Lebensversicherungen plane, könne
der Umstand von Bedeutung sein, dass er vor kurzem in den USA Grundbesitz im
Wert von 1,2 Millionen US-Dollar veräußert habe und der Verkauf weiterer
Immobilien vorgesehen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze
und die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.7.2006 vorgelegten Unterlagen
Bezug genommen.
Unter diesen befinden sich u.a. Ablichtungen
- der beiden Kreditverträge vom 21/23.5.2003 sowie
- der Kontoauszüge der beiden Darlehenskonten.
Der Senat hat sich von der ... AG Ablichtungen der Versicherungsscheine der
zwölf streitgegenständlichen Lebensversicherungen sowie der zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen vorlegen lassen. Auf diese wird ebenfalls Bezug
genommen.
Der Senat hat die Zeugin ... die für die ... Bank die Kreditverträge vom
21./23.5.2003 mit dem Antragsteller abgeschlossen hat, als Zeugin vernommen.
Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.10.2006
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist (gemäß §§621 e I, III, 517, 520 I, II, III
S. 1, IV, 621 ZPO und § 20 I FGG) zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg mit
der Folge, dass - entsprechend dem Begehren des Antragstellers - festzustellen
war, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
1. Der Senat folgt im Ergebnis der Argumentation des Antragstellers, dass die
zwölf streitgegenständlichen Rentenversicherungen des Antragstellers bei der ...
AG wegen ihrer Einbeziehung in die Abwicklung der zwei Kreditverträge des
Antragstellers mit der ... Bank vom 21/23.5.2003 nicht in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
a) Insoweit ist aufgrund des Sachvortrages der Parteien, der vom Antragsteller
und der ... AG vorgelegten Unterlagen und der Aussagen der Zeugin vor dem Senat
vom 11.10.2006 im Einzelnen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Antragsteller hatte zur Finanzierung von Immobilienobjekten zunächst bei der
... Bank mit Verträgen vom 6.10.1999 und 14.7.2000 zwei Darlehen mit der Nr.
171054001 über 11.000.000,00 DM und mit der Nr. 171054002 über 5.700.000,00 DM
aufgenommen. Auf beide Darlehen waren laufend - neben den Zinsen - auch
Tilgungsleistungen zu erbringen (vgl. die beiden Darlehensverträge bei den vom
Antragsteller zum Schriftsatz vom 24.7.2006 = Blatt 177 d.A. übergebenen
Schriftstücken). Unter Berücksichtigung der bis dahin auch tatsächlich
erbrachten Tilgungsleistungen beliefen sich die Minus-Salden per 31.12.2002 beim
Darlehen Nr. 171054001 auf 5.454.495,50 EUR und beim Darlehen Nr. 171054002 auf
2.826.130,58 EUR.
Die zwei vom Antragsteller mit der ... Bank abgeschlossenen Kreditverträge vom
21./23.5.2003 über 5.454.495,00 EUR und 2.826.130,00 EUR dienten der Ablösung
der Kredite vom 6.10.1999 und 14.7.2000. Dass auf die neuen Kredite - abweichend
von den früheren - keine Tilgungsleistungen zu erbringen waren - und ausweislich
der bis ins Jahr 2005 vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Übergebene Schriftstücke
zum Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2006 = Blatt 177 d.A.) auch nicht
erbrachten wurden - hatte seine Ursache darin, dass zwischen dem Antragsteller
und der Zeugin ..., die die Verträge für die ... Bank ausgehandelt und
abgeschlossen hatte, auf Vorschlag der Zeugin ... vereinbart war, dass der
Antragsteller anstelle von Tilgungsleistungen Beiträge in die
streitgegenständlichen zwölf Lebensversicherungen einzahlen und die Tilgung der
Darlehen mit Hilfe der - nach den Versicherungsbedingungen möglichen -
Kapitalleistungen aus den allein zu diesem Zweck abgeschlossenen
Rentenversicherungen erfolgen sollte. Diese - von der Zeugin ... so geschilderte
- Vereinbarung fand in den Darlehensverträgen vom 21./23.5.2003 insoweit ihren
Niederschlag, als dort zum einen - neben den Zinsen und der endfälligen
Tilgungsleistung - auch die Lebensversicherungsbeiträge in den Gesamtbetrag der
vom Antragsteller zu entrichtenden Teilleistungen einbezogen sind und zum
anderen unter "Sicherheiten" - neben und zusätzlich zu jeweils in den
Darlehensverträgen im Einzelnen aufgeführten Grundpfandrechten - auch die
streitgegenständlichen Lebensversicherungen aufgeführt sind.
Auch der Senat hat sich, wie die Antragsgegnerin, die Frage gestellt, warum bei
der vom Antragsteller behaupteten Funktion der Lebensversicherungen als
Tilgungsersatz Rentenversicherungen und nicht von vornherein
Kapitallebensversicherungen abgeschlossen worden sind. Die insoweit bestehenden
Zweifel an der vom Antragsteller behaupteten Konstruktion sind für den Senat
dadurch ausgeräumt worden, dass die Zeugin den Abschluss von
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht - für den Senat plausibel - damit
erklärt hat, dass Rentenversicherungen für den Antragsteller deshalb günstiger
gewesen seien, weil dabei der Zuschlag für die Absicherung des Risikos des Todes
entfallen würde und keine "Gesundheitsfragen" hätten beantwortet werden müssen.
Auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wäre für den Antragsteller eine
Kapitellebensversicherung wesentlich teuerer gewesen als eine
Rentenversicherung.
Den Umstand, dass die Lebensversicherungen in den Kreditverträgen als
"Kapitallebensversicherungen" bezeichnet sind, hat die Zeugin ... als einen
"Fehler" bezeichnet. Dieser Fehler ist für den Senat kein Anlass, an der
Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers und der Zeugin ... über die
Einbeziehung der Lebensversicherungen in die Abwicklung der beiden
Darlehensverträge zu zweifeln. Die unrichtige Angabe könnte sogar für die
Richtigkeit der behaupteten Konstruktion sprechen, weil sie möglicherweise mit
der ja letztlich vorgesehenen Verwendung der Versicherung als
Kapitallebensversicherungen zu tun hat.
b) Der Senat ist der Auffassung, dass die unter a) geschilderte Einbindung der
Rentenversicherungen in die Darlehensverträge vom 21/23.5.2003 dazu führt, dass
diese nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
Allerdings ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass private
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht grundsätzlich in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn das Kapitalwahlrecht bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht ausgeübt ist (vgl. etwa BGH
FamRZ 2003, 664).
Richtig ist auch, dass in der Literatur (vgl. z.B. Borth, Versorgungsausgleich,
3. Aufl., Seite 219; Staudinger/Rehme, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Neubearbeitung 2004, §1587, Rn 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., Rn 98)
und Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 642) die Auffassung vertreten
wird, dass eine Abtretung von Rechten aus einer Rentenversicherung durch einen
Ehegatten lediglich zur Sicherheit der Zurechnung der entsprechenden Anrechte zu
diesem Ehegatten im Rahmen des § 1587 Abs. 1 BGB jedenfalls solange nicht
entgegenstehen soll, bis die Sicherheit in Anspruch genommen oder das
entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten
ausgeschieden ist.
Borth (vgl. a.a.O.) macht die Einbeziehung eines als Sicherheit abgetretenen
Anrechtes allerdings zusätzlich davon abhängig, dass "die aus dem
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erbringenden Leistungen (Zins und Tilgung)
eines in Anspruch genommenen Darlehens" laufend erbracht werden. Dies legt es
nahe, dass jedenfalls Borth ein zur Absicherung eines Kredites abgetretenes
Recht nur dann in den Versorgungsausgleich einbeziehen will, wenn die Abtretung
ausschließlich zu Sicherungszwecken gedacht war und die Tilgung des Darlehens
nach den getroffenen Vereinbarungen - und dann auch tatsächlich - anderweitig,
in der Regel also durch laufende Tilgungsleistungen auf das Darlehen selbst
erfolgt.
Auch im Anschluss daran hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, eine
Rentenversicherung auch dann noch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen,
wenn die Rechte daraus - wie im vorliegenden Fall - nach den getroffenen
Vereinbarungen von vornherein zum Zweck der Tilgung des Darlehens bei
Endfälligkeit abgetreten und darüber hinaus die Versicherungsverträge von
vornherein nur zu diesem Zweck abgeschlossen sind. In diesem Fall kann nicht
mehr davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanrechte "im wirtschaftlichen
Eigentum" (vgl. dazu Staudinger/Rehme, a.a.O.) des betreffenden Ehegatten
stehen.
Im Übrigen sind die - auch während der Ehezeit erbrachten - Beiträge zu den
streitgegenständlichen Versicherungen in ihrer Funktion an die Stelle von
Tilgungsleistungen auf Darlehen getreten. Dies wird im vorliegenden Fall
insbesondere auch daran deutlich, dass die Darlehen aus dem Jahr 2003 ältere
Tilgungsdarlehen abgelöst haben und die bis dahin geleisteten Tilgungszahlungen
durch die Beiträge zur Lebensversicherung ersetzt worden sind.
Auch der Umstand, dass es dem Antragsteller im vorliegenden Fall nach den
getroffenen Vereinbarungen theoretisch möglich ist, die Darlehen vom
21/23.5.2003 auf andere Weise als durch den Einsatz der streitigen
Rentenversicherungen zu tilgen (so auch die Zeugin ... bei ihrer Aussage vor dem
Senat), kann nach Auffassung des Senates eine Einbeziehung der Versicherungen in
den Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen. Diese bloße Möglichkeit ändert
nichts daran, dass die Abtretung der Rentenversicherungen im vorliegenden Fall
nach den getroffenen Vereinbarungen - ungeachtet ihrer Bezeichnung als
"Sicherungsabtretung" - zum Zweck der Tilgung der Verbindlichkeiten aus den
Darlehen vom 21/23.5.2003 erfolgt ist und sich diese Funktion der
Lebensversicherungen, weil die Darlehen bisher anderweitig nicht (auch nicht
teilweise) getilgt worden sind, aus jetziger Sicht nicht geändert hat.
2. Nach den Ausführungen zu 1. waren in den Versorgungsausgleich allein die
Anrecht der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund einzubeziehen, deren in der gesetzlichen
Ehezeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 erworbener Anteil sich nach der vom
Amtsgericht erholten Auskunft des Versorgungsträgers auf 48,24 EUR beläuft.
Damit wäre die Antragsgegnerin gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB mit einem Betrag
von (48,24 EUR: 2 =) 24,12 EUR ausgleichspflichtig.
Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits mit dem von der Allianz
Versicherung mitgeteilten Deckungskapital der streitgegenständlichen
Rentenversicherungen allein in der Ehezeit einen Gesamtwert von ca. 472.000,00
EUR angehäuft hat, der ihm später in Form der durch die Darlehen von Mai 2003
finanzierten Immobilien zugute kommt, und er im Übrigen ganz offensichtlich über
ein Immobilien vermögen verfügt, dass das der Antragsgegnerin bei weitem
übersteigt, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich zu
Gunsten des Antragstellers - entsprechend dem von diesem selbst gestellten
Antrag - gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen.
Dementsprechend war die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich
abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs.
1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 49 Nr. 3 GKG.
Der Senat lässt gemäß § 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die
Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, weil
- es sich bei dem Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung von
Darlehensverbindlichkeiten um eine in der Praxis häufig vorkommende Gestaltung
handelt,
- zur Frage, ob die Einbindung von Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht in
die Abwicklung von Darlehensverträgen in der im vorliegenden Fall gegebenen
Weise der Einbeziehung der Rentenversicherungen in den Versorgungsausgleich
entgegensteht, soweit ersichtlich, bisher noch keine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vorliegt und
- im Hinblick auf das zu erwartende häufige Vorkommen von entsprechenden
Fallgestaltungen auch in anderen Fällen ein Interesse der Allgemeinheit an einer
Klärung dieser Rechtsfrage besteht und deshalb von einer grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache insoweit auszugehen ist.