Vateranfechtungsklage Mutwilligkeit
Vaterschaftsanfechtungsanklage der Mutter - Mutwilligkeit
Oberlandesgericht Rostock
Az: 11 WF 9/07
Beschluss vom
19.01.2007
In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat der 2. Familiensenat des
Oberlandesgerichts Rostock am 19.01.2007 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 17.10.2006, Az.: 61 F 97/06,
geändert.
Der Antragstellerin wird für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwältin M... Greifswald beigeordnet.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin ist die Mutter der am 23.09.2005 geborenen C... J... K....
Der Antragsgegner, der mit der Antragstellerin bis zum 10.01.2006 in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat mit Zustimmung der
Antragstellerin die Vaterschaft für das Kind durch Jugendamtsurkunde anerkannt.
Mit ihrer Klage begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der
Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist. Sie behauptet, innerhalb der
gesetzlichen Empfängniszeit vom 27.11.2004 bis 26.03.2005 neben dem
Antragsgegner noch mit Herrn T... einmalig geschlechtlich verkehrt zu haben.
Ihre Zweifel an der Vaterschaft des Antragsgegners seien durch einen am
04.05.2006 eingeholten vorgerichtlichen Vaterschaftstest bestätigt worden.
Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Vaterschaftsanfechtungsklage verweigert,
weil die Klage mutwillig sei. Sie hätte den Prozess vermeiden können. Die
Vaterschaftsanerkennung des Antragsgegners sei nur mit ihrer Zustimmung wirksam
geworden. Ein verständiger Dritter, der für die Kosten eines
Anfechtungsverfahrens selbst aufzukommen hätte, würde eine Zustimmungserklärung
nur geben, wenn die Vaterschaft tatsächlich bestehe. Da die Antragstellerin
bereits vor der Zustimmungserklärung gewusst habe, dass sie auch mit Herrn T...
innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte, sei es
ihr zumutbar gewesen, vor der Zustimmungserklärung einen Abstammungstest
außergerichtlich durchzuführen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen
Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
B.
Die gem. §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde
der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
Die Antragstellerin trägt Umstände vor, die an der Vaterschaft des
Antragsgegners ernsthaft zweifeln lassen. Die zweijährige Anfechtungsfrist, die
gemäß § 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Wirksamkeit der Anerkennung beginnt,
ist gewahrt.
Mit der Antragstellerin ist der Senat, anders als das Amtsgericht, der
Auffassung, dass der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht
wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung versagt werden kann. Es ist hier
bereits fraglich, ob die Zustimmung zu einer Vaterschaftsanerkennung auch dann
rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Kindesmutter lediglich Zweifel an der
Vaterschaft des Anerkennenden hat. Selbst in dem Fall, der hier allerdings nicht
vorliegt, dass die Kindesmutter einem bewusst falsch abgegebenen
Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt hätte, wäre eine
Vaterschaftsanfechtungsklage nicht mutwillig. Auch bei einem bewusst falschen
Vaterschaftsanerkenntnis kann die Vaterschaft angefochten werden. Das
Anfechtungsrecht ist in diesen Fällen nicht wegen Rechtsmissbrauchs
ausgeschlossen (OLG Köln, FamRZ 2002, 629). Es ergeben sich Parallelen zum Fall
der Auflösung einer Scheinehe (BGH FamRZ 2005, 1477). Zwar ist die Eingehung der
Scheinehe als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für die
Auflösung der Ehe auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg. Daraus folgt, dass
ein Scheidungsbegehren in diesen Fällen nicht als mutwillig i. S. d. § 114 ZPO
angesehen werden kann. Andernfalls würde die bedürftige Partei unter Verletzung
des Grundrechts der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt als die nicht
bedürftige. Gleiches gilt hier. Selbst wenn die Vaterschaftsanerkennung bzw.
Zustimmung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, gilt dies jedenfalls nicht für die
Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen auf dem gesetzlich allein
möglichen Weg der Vaterschaftsanfechtung (OLG Köln, FamRZ 2006, 1280). Die
Auffassung des Amtsgerichts würde dazu führen, dass eine reiche Partei nicht
gehindert wäre, im Wege der Anfechtung feststellen zu lassen, dass der Mann
nicht der Vater des Kindes ist. Die arme Partei dagegen würde an der Anerkennung
festgehalten werden (BVerfG NJW 1985, 425, für den Fall der Scheinehe).
Prozesskostenhilfe kann deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, die
Rechtsverfolgung sei mutwillig.
Da die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, war ihr
Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 114 ZPO) und gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ihre
Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
C.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).