Vaterschaftsanfechtung – Beiladung des biologischen Vaters
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
68/04
Beschluss vom
04.07.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2004 wird auf
Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten
geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die
Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat
der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen
Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage
stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember
2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren
Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das
Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines
Abstammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das
Oberlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende
Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der
Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei
wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse
zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Das
Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen
biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht
der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem
Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm
nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht
begonnen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des
Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur
Entscheidung in der Sache erstrebt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung
hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des
Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren
und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152,
182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefochtene
Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der
potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender
Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und
rechtsmittelbefugt ist.
Der Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kindschaftsrecht
entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als außerehelicher
Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der
Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des
biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine
verfahrensrechtlichen Befugnisse in einem späteren
Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater
des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen
sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in
Kraft getretene Kindschaftsrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997,
BGBl. I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status
der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige
Vaterschaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten,
d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung
des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB.
Ob diese Rechtslage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess
gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ
2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das
Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr.
D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines
Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als
potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht
unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht
entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein
Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die
Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft
des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein eigener
Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die
Möglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen
zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des
biologischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem
umfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine
Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die
gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor
seiner Inanspruchnahme als Vater.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen.
b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologischem
Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des Kindes, der
Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrechtlich gesicherter
Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entsprechender Anwendung
von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis
30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7;
Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges
Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen
biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der
Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes
gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen
(Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO
sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend
anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtliche
Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des
potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren
nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; MünchKomm/Coester-Waltjen
ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO
65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pieper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR
2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006;
Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1).
d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die
vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als
Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an.
aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statusprozess, in
dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen zu
beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen
Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von
ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits
BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die
Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch
die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 1).
Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittelbar, weil es über
ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfechtungsverfahren des
Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des
rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwischen dem potentiellen
biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche
Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das
Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein
Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S.
126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und
nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen.
bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen
des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar
betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung
seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3).
Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen
alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet
aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem
Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der
Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von
Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich
Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die
Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen
des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen
Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ
2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das
rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des
biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des
biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB)
auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die
Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren
Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das
rechtskräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB
entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines
Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 XII ZR
117/97 FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen
BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB Rdn. 35) und
beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Hauptpartei am
Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des
Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die
biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch
Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 XII ZR 345/00 FamRZ 2003, 155, 156), denn
diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das
Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann
sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d,
1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich
doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine
eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren
Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen
Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen
aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn.
87; Saenger/Kemper aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592
Rdn. 59; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h
Rdn. 3; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998
geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
dd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiellen
biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem
verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat
es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen
möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der
Vaterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, 816,
820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc.
(BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§
1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Anfechtungsrecht
zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Sinne von §§
1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Daraus folgt
indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des
rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm
bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e
BGB die rechtliche Vaterposition zu erlangen.
Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kindes, der
Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die Anfechtung der
Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der eigenen
Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch
verfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein
Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819).
Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Interesse des
potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind
zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ
2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien-
und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine
Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten
oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360;
OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR
190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend
unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den
biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592
Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672,
1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend
eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang
setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr.
D. folglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87;
OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673).
e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Vater,
die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat.
Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsberechtigten
Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das
Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es
beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden (§
640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das
Elternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes
betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und
Elternpflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn.
87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfeststellung
beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO uneingeschränkt
gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststellungswirkung des §
640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich
geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Einem im
Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als
Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater
in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb
rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist -
entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage
zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil
nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentieller
biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts -
Familiengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam
als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb
auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen
der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht
begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom
24. November 1983 IX ZR 93/82 FamRZ 1984, 164, 165). Seine Berufung ist
unzulässig.
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten
biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit
gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO
beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980,
559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. =
FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 IX ZR 83/80 FamRZ 1982, 47, 48;
OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1
BGB als Vater geltenden Beklagten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine
entsprechende Umdeutung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004
eingegangenen Anwaltsschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht,
denn das Anfechtungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig.