Vaterschaftsanfechtung - postmortale
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
224/03
Beschluss vom
04.07.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats - Familiensenat -
des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2003 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist am 12. Oktober 1963 während der Ehe seiner Mutter mit dem
am 7. September 1970 verstorbenen H. geboren worden. Er hat die Feststellung
beantragt, dass H. nicht sein Vater sei. Dabei hat der Antragsteller geltend
gemacht, erst im Oktober 2002 erfahren zu haben, sein leiblicher Vater sei B.
Mit diesem habe seine Mutter während der Empfängniszeit ein außereheliches
Verhältnis gehabt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Mutter des Antragstellers und B. als
Zeugen vernommen. Die Mutter hat ausgesagt, in der gesetzlichen Empfängniszeit
vom 16. Dezember 1962 bis 14. April 1963 außer mit ihrem Ehemann auch einmal,
nämlich am 14. Januar 1963, mit B. verkehrt zu haben. Als sie schwanger geworden
sei, habe sie sogleich vermutet, dass das Kind von B. abstamme. Dieser hat bei
seiner Vernehmung den Verkehr mit der Mutter des Antragstellers eingeräumt, aber
bekundet, sich nicht daran zu erinnern, wann dieser stattgefunden habe.
Daraufhin hat das Amtsgericht mit am 19. Juni 2003 verkündetem Beschluss dem
Antrag mit der Begründung entsprochen, aufgrund der glaubhaften Darstellung der
Kindesmutter stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehr mit B. am
14. Januar 1963 zur Empfängnis geführt habe. Die Kindesmutter habe nämlich
ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Ehemann der Vater des Antragstellers sei.
Mit am 30. Juni 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem
Schriftsatz erklärte B., er trete dem Anfechtungsverfahren auf Seiten des
verstorbenen H. als Nebenintervenient bei und beantrage, "die Klage abzuweisen".
Nach gerichtlichem Hinweis auf den bereits erfolgten Verfahrensabschluss hat B.
mit am 23. Juli 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz als
Nebenintervenient "für den Antragsgegner" befristete Beschwerde gegen den
Beschluss vom 19. Juni 2003 eingelegt, vorsorglich für den Fall der
Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich u.a.
darauf berufen, der Antragsteller habe entgegen seinem Vorbringen die
Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB versäumt. Das Oberlandesgericht hat das
Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde des B.
II.
Die statthafte (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, B. könne dem Verfahren nicht als
Nebenintervenient beitreten und auch nicht in dieser Eigenschaft Rechtsmittel
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegen. Da der Antragsteller eine
Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gegen H. nur zu dessen Lebzeiten hätte
erheben können, dieser aber bei Antragstellung bereits verstorben gewesen sei,
sei das Anfechtungsverfahren als einseitiges Antragsverfahren nach §§ 621 a Abs.
1 ZPO, 56 c FGG durchzuführen. In diesem Verfahren fehle es aber an einem
Antragsgegner, auf dessen Seite B. entsprechend seinem Interesse an einer
erfolglosen Anfechtung beitreten könne. Im Übrigen sei B. als potentieller Vater
auch nicht wegen Verletzung subjektiver Rechte beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1
FGG). Erst durch die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft werde eine rechtsbedeutsame Stellung zwischen B. und dem
Antragsteller begründet, nicht aber bereits durch die erfolgreiche Anfechtung
der Vaterschaft des verstorbenen H. Das Amtsgericht habe B. deshalb auch nicht
zwingend am Anfechtungsverfahren beteiligen müssen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde
stand.
2. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass B. nicht
beschwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich insbesondere
nicht aus einer Befugnis des B. zur Nebenintervention.
a) Im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren (§ 640 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) kann
der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich gemäß § 66 ZPO als
(einfacher, nicht streitgenössischer) Nebenintervenient an dem Rechtsstreit
beteiligen und in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (h.M.,
vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 275, 276 = FamRZ 1985, 61; vom 4. Juli 2007 XII
ZB 68/04 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 23. März 1988 IVb ZB 169/86
veröffentlicht bei juris; ferner BGHZ 76, 299, 301 ff. = FamRZ 1980, 559 f.;
BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGH Urteile vom 29. Oktober 1981 IX ZR
83/80 FamRZ 1982, 47, 48 und vom 19. Februar 1987 IX ZR 33/86 NJW-RR 1988, 898
f.; OLG Köln FamRZ 2003, 536, 537; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841 und FamRZ
2004, 1985, 1986; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Zöller/Philippi
ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 9; Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 88). In
welcher Parteirolle das Kind und der rechtliche Vater nach §§ 1592 Nr. 1, 2,
1593 BGB am Rechtsstreit teilnehmen, ist dabei unerheblich. Der potentielle
biologische Vater kann deshalb dem Prozess bei Anfechtungsklagen des Kindes auch
auf Seiten des beklagten Mannes beitreten und das Rechtsmittel mit dem Ziel
einlegen, dass die Klage abgewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007
XII ZB 68/04 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 IX
ZR 83/80 FamRZ 1982, 47, 48; OLG Köln FamRZ 2003, 536, 537).
b) Vorliegend war der nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Antragstellers
geltende H., gegen den (zu Lebzeiten) eine Vaterschaftsanfechtungsklage hätte
erhoben werden können, allerdings bereits verstorben. Das Verfahren ist deshalb
nach § 1600 e Abs. 2 BGB, § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 c FGG als
einseitiges Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen. Die
von B. beabsichtigte Nebenintervention ist im Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geregelt. Jedoch sind die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit
ihre Anwendung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - entsprechend heranzuziehen,
wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung dieser Normen ungeachtet
der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur sachgerechten
Verfahrensgestaltung gebietet (BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 IX ZB 40/89
NJW 1990, 1794, 1795; OLG Hamm FamRZ 1991, 844 f.; Keidel/Meyer-Holz FGG 15.
Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund befürworten
Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung der §§ 66 - 74 ZPO bei einem
rechtlichen Interesse des Beitretenden am Verfahrensausgang nur für sog. echte
Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 38, 110, 111;
BayObLG ZIP 2002, 127, 128; OLG Hamm aaO S. 845.; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43,
44; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 10. Aufl. Einl. FGG Rdn. 29), weil sich hier die
Beteiligten wie im Zivilprozess mit entgegengesetzten Interessen
gegenüberstehen, über die das Gericht zu entscheiden hat (vgl. OLG Hamm FamRZ
1991, 844, 845).
c) Hingegen kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann im
postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes schon deshalb nicht entsprechend §§
66 ff. ZPO auf Seiten des verstorbenen rechtlichen Vaters beitreten, weil dieser
- da schon verstorben - im einseitigen Antragsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr.
10, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB i.V.m. § 56 c FGG nicht Partei
sein kann. Hier fehlt es an einer mit der zivilprozessualen Nebenintervention
vergleichbaren Sachlage, bei der ein Streithelfer sein Interesse daran verfolgt,
dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine oder die
andere Partei obsiegt.
Auch erhielte B. durch die Zulassung als Nebenintervenient eine
Verfahrensstellung, die ihm sämtliche Befugnisse eines Beklagten im
zivilprozessualen Anfechtungsverfahren verschaffen würde. Seine
Prozesshandlungen, insbesondere die Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen,
könnten dann nicht entsprechend § 67 Halbs. 2 ZPO daran gemessen werden, ob sie
den Erklärungen und Handlungen des "unterstützten" - jedoch bereits verstorbenen
- Beklagten widersprächen. Zudem müsste für ihn dann - in Ermangelung einer
Zustellung der Entscheidung an den unterstützten "Hauptbeteiligten" - eine
eigene Rechtsmittelfrist gelten. Eine derart selbständige Verfahrensstellung des
biologischen Vaters lässt sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 66 ff. ZPO begründen, denn er
kann im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren allenfalls unselbständiger
Nebenintervenient sein (vgl. für den Beitritt auf Seiten des Kindes
Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; vom 4. Juli 2007 XII ZB
68/04 zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. März 1988 IVb ZB 169/86 (juris);
OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841; OLG Hamm FamRZ 2002, 30 f.; MünchKomm/Coester-Waltjen
aaO § 640 e Rdn. 4; Zöller/Philippi aaO § 640 e Rdn. 9; Musielak/Weth ZPO 5.
Aufl. § 69 Rdn. 5; a.A. Musielak/Borth aaO § 640 e Rdn. 2; Stein/Jonas/Schlosser
ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7).
aa) Eine streitgenössische, nicht den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 ZPO
unterliegende Nebenintervention (§ 69 ZPO) setzt voraus, dass nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der im Hauptprozess
erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum
Gegner von Wirksamkeit ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung des Kindes
lässt zwar die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB entfallen und ist damit
Voraussetzung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen einen
Dritten (§§ 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 1 BGB). Dennoch hat die nach § 640 h Abs. 1
Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkende Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung
keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem
potentiellen biologischen Vater als Streithelfer des beklagten rechtlichen
Vaters und dem klagenden Kind. Die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB schützt
nicht den mutmaßlichen biologischen Vater, sondern dient dem Familienfrieden und
dem Wohl des Kindes (vgl. zu § 1593 BGB a.F. Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278).
Auch wenn nach Wegfall dieser Sperrwirkung für ein späteres
Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtskräftig feststeht, dass das Kind
rechtlich nicht dem bisherigen Scheinvater zuzuordnen ist (Senatsbeschluss vom
4. Juli 2007 XII ZB 68/04 zur Veröffentlichung bestimmt), bleibt der Status des
als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes durch die erfolgreiche
Anfechtung zunächst unberührt. Er kann in einem späteren Feststellungsverfahren
nach § 1600d Abs. 1 BGB seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne
dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des
im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes
ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 XII ZB 68/04 zur
Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 83, 391, 394; Senatsbeschluss vom 2. März 1994
XII ZR 207/92 FamRZ 1994, 694, 695; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn.
10; Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. §
640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidl BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak/Borth
ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman/Holzhauer
BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht
Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
bb) Die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention lässt sich auch nicht
damit rechtfertigen, der potentielle biologische Vater könne sich in einem
späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mehr darauf berufen, das
klagende Kind habe die zweijährige Anfechtungsfrist versäumt. Die
Ausschlussfrist des § 1600b BGB dient nicht dem Interesse des mutmaßlichen
Erzeugers, der Feststellung seiner Vaterschaft oder möglichen
Unterhaltsansprüchen zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 III ZR
49/06 FamRZ 2007, 36). Sie soll vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den
Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen
Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende
Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278;
BGHZ 14, 358, 360; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Auch falls der
Antragsteller vorliegend falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1
BGB in Lauf setzenden Umständen gemacht und die Entscheidung des Amtsgerichts
arglistig erschlichen haben sollte, kann der B. daraus folglich nichts für sich
herleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 XII ZB 68/04 zur
Veröffentlichung bestimmt; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; OLG Jena FamRZ 2006 S.
1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673; Staudinger/Rauscher BGB 2004 §
1600 e Rdn. 87).
d) Dass der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann somit im
zivilprozessualen Anfechtungsverfahren als Nebenintervenient Streitstoff zur
Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen beibringen kann, während ihm im
postmortalen Anfechtungsverfahren ein Beitritt verwehrt ist, bedeutet - entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende
Ungleichbehandlung. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die fehlende
Möglichkeit zum Beitritt in der besonderen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung
der postmortalen Vaterschaftsanfechtung, die als einseitiges Antragsverfahren
eine Beteiligung des (verstorbenen) rechtlichen Vaters als Hauptpartei nicht
kennt.
Dagegen bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. B. kann sich
insbesondere nicht auf den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs berufen, obwohl er - wie ein potentieller Vater im
zivilprozessualen Anfechtungsverfahren - ein rechtliches Interesse an der
Zurückweisung des Anfechtungsantrags hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
das verfahrensmäßige Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer
geltend zu machen (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Anders als das
weit auszulegende, auch bei mittelbaren Beeinträchtigungen gegebene "rechtliche
Interesse" nach § 66 ZPO (Zöller/Vollkommer aaO § 66 Rdn. 8) setzt er voraus,
dass eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar in die Rechtsstellung einer
Person eingreift (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 = FamRZ 1967, 135; und 65, 227, 233
= NJW 1984, 719; Keidel/Schmidt aaO § 12 Rdn. 141). Damit ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391,
394 = FamRZ 1982, 692, 693). In die Rechtsstellung des potentiellen biologischen
Vaters greift die der Anfechtung stattgebende Entscheidung indessen aus den
unter II. 2 b) dargestellten Gründen nicht unmittelbar ein; er ist deshalb weder
sachlich betroffen noch materiell am Verfahren beteiligt (BayObLG FamRZ 1992,
984, 985 und 1997, 1173, 1174; Keidel/Engelhardt aaO § 56 c Rdn. 20;
Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. § 56 c Rdn. 31; a.A. für das ZPO-Verfahren:
Zöller/Philippi aaO § 640 e Rdn. 2 i.V.m. § 640 h Rdn. 8; Stein/Jonas/Schlosser
aaO § 640 e Rdn. 7). Deshalb ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, dem
biologischen Vater durch geeignete Verfahrensvorschriften die Möglichkeit zu
verschaffen, dem postmortalen Anfechtungsverfahren zur Wahrnehmung der
Interessen des verstorbenen Scheinvaters oder seiner eigenen Interessen
beizutreten.
Durch die fehlenden Verfahrensbefugnisse wird B. schließlich nicht in seinem
verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht verletzt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Auf das Elternrecht kann sich nur berufen, wer bereit ist, gegenüber seinem Kind
Pflichten zu tragen (BVerfGE 108, 82, 102 = FamRZ 2003, 816, 819). Das
entgegengesetzte Begehren des B., mit einer Beteiligung am Anfechtungsverfahren
die Zurückweisung des Antrags sicherzustellen und ein gegen ihn gerichtetes
Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu verhindern, wird vom Schutzbereich des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 XII
ZB 68/04 zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes nach §§ 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO, 56 c FGG werden der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sowie
die Mutter allerdings im Rahmen des nach § 12 FGG bestehenden
Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. Jansen/Sonnenfeld aaO § 56 c Rdn. 33) in der
Regel als Zeugen zu hören sein. Das Gericht kann ihre Aussagen dabei
entsprechend § 640 d ZPO auch gegen den Willen des anfechtenden Kindes
berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu
werden.
Ein eigenes Beschwerderecht des biologischen Vaters ließe sich indessen auch
nicht mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen. Beim
erfolgreichen postmortalen Anfechtungsverfahren bestimmt sich die
Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG (Keidel/Engelhardt aaO § 56 c Rdn.
27); danach muss der Beschwerdeführer durch die Anfechtungsentscheidung in
eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar
1989 IVb ZB 208/87 FamRZ 1989, 369, 370; BGHZ 135, 107, 109 f. = NJW 1997, 1855;
BayObLG FamRZ 1997, 1173, 1174). Das ist hier nicht der Fall, denn der Status
des biologischen Vaters bleibt durch die Anfechtungsentscheidung zunächst
unberührt. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deshalb die von B. als
vermeintlichem Nebenintervenienten eingelegte befristete Beschwerde auch nicht
entsprechend § 140 BGB in ein eigenes Rechtsmittel des B. umgedeutet, zumal
dieser im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mehrfach klargestellt hat, die
Beschwerde "nicht im eigenen Namen, sondern für den Antragsgegner" einzulegen.