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Zusammenveranlagungsbescheid und getrennte Veranlagung – Wahl der Veranlagung
BFH
Az: III R
22/02
Urteil vom
03.03.2005
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine frühere Ehefrau (die
Beigeladene) wurden für das Streitjahr 1985 mit Bescheiden vom 13. November 1991
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Bescheiden vom 7. Dezember 1992 (betreffend die Beigeladene) und vom 6.
Januar 1993 (betreffend den Kläger) änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerveranlagung für 1985 gemäß § 54 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991
(Erhöhung der Kinderfreibeträge aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts).
Die Beigeladene erhob gegen den Bescheid vom 7. Dezember 1992 am 9. Dezember
1992 Einspruch und beantragte die getrennte Veranlagung. Das FA entsprach diesem
Antrag und führte für die früheren Eheleute getrennte Veranlagungen durch.
Der auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Bescheid
gegenüber dem Kläger erging am 10. Juni 1993. Der hiergegen eingelegte
Einspruch, mit dem der Kläger die Aufhebung des Bescheids über die getrennte
Veranlagung wegen Festsetzungsverjährung begehrte, blieb ohne Erfolg. Im
anschließenden Klageverfahren änderte das FA den angefochtenen Bescheid und
berücksichtigte weitere Vorsorgeaufwendungen des Klägers. Der Änderungsbescheid
vom 9. November 2000 wurde auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in juris
veröffentlicht. Das FG führte im Wesentlichen aus: Die mit Ablauf des Jahres
1988 begonnene vierjährige Festsetzungsfrist habe regulär mit Ablauf des Jahres
1992 geendet (Abgabe der Steuererklärung im Jahre 1988). Der von der
Beigeladenen innerhalb der Einspruchsfrist mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1992
gestellte Antrag auf getrennte Veranlagung stelle ein rückwirkendes Ereignis
dar, das dazu führe, dass die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung
gegenüber dem Kläger nicht zum Jahresende 1992 abgelaufen, sondern deren Anlauf
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gehemmt gewesen sei. Die vierjährige Frist
beginne erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten sei,
also mit Ablauf des Jahres 1992. Daher sei im Jahre 1993 noch keine
Festsetzungsverjährung eingetreten.
Mit der Revision trägt der Kläger vor: Der Änderungsbescheid vom 10. Juni 1993
hätte wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum Jahresende 1992 nicht ergehen
dürfen. Der Ablauf der Frist sei durch den Antrag der Beigeladenen auf getrennte
Veranlagung vom 9. Dezember 1992 nicht gehemmt gewesen. Denn auch bei
Zusammenveranlagung blieben die Ehegatten getrennte Steuersubjekte. Da bei
Zusammenveranlagung zwei verfahrensrechtlich selbständige Verwaltungsakte
ergingen, sei die Festsetzungsfrist für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln.
Der Änderungsantrag der Beigeladenen vom 9. Dezember 1992 habe daher den
Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Kläger nicht hemmen können. Da die
Ausübung des Wahlrechts keine Tatsache, sondern eine Verfahrenshandlung sei, sei
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nicht anwendbar.
Unabhängig von der Frage der Festsetzungsverjährung sei nicht jede Art von
Änderungsbescheiden geeignet, das Wahlrecht für die Veranlagungsart neu zu
eröffnen. Die erneute Ausübung des Wahlrechts sei dann geboten, wenn sich die
Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Ausübung geändert habe. Das sei hier
nicht gegeben gewesen. Denn die Änderungsbescheide vom 7. Dezember 1992 bzw. vom
6. Januar 1993 beträfen lediglich den Abzug der Kinderfreibeträge für die Kinder
der Beigeladenen und hätten die erneute Ausübung des Wahlrechts nicht auslösen
können.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Einkommensteuerbescheid 1985
vom 10. Juni 1993 sowie den Änderungsbescheid vom 9. November 2000 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach der zutreffenden Entscheidung des FG war der Kläger aufgrund des wirksamen
Antrags der Beigeladenen getrennt zu veranlagen. Zu Recht hat das FG den
nachträglichen Antrag auf getrennte Veranlagung verfahrensrechtlich als Ereignis
mit Rückwirkung beurteilt, das die Festsetzungsfrist erneut in Lauf setzt.
1. Nach § 26 EStG können Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen dieser
Vorschrift zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung
(§ 26b EStG) wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können
sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder
Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist
frei widerrufen (Senatsurteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12,
BStBl II 2002, 408).
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Rechtsausübung willkürlich
erscheint (Senatsurteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, m.w.N.). Eine wegen
Willkür bzw. Rechtsmissbrauchs unwirksame Ausübung des Veranlagungswahlrechts
wird angenommen, wenn der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte keine
eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem
Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können
(Senatsurteil vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BFHE 166, 295, BStBl II 1992,
297). Da die Beigeladene erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus
Vermietung und Verpachtung (insgesamt rund 21 000 DM) bezogen hat, liegt ein
solcher Fall hier nicht vor.
2. Der Antrag der Beigeladenen auf getrennte Veranlagung war auch
verfahrensrechtlich zulässig. Die Beigeladene hat den Antrag am 9. Dezember 1992
zusammen mit ihrem Einspruch gestellt und somit vor Bestandskraft des am 7.
Dezember 1992 ihr gegenüber erlassenen, nach § 54 EStG a.F. geänderten
Zusammenveranlagungsbescheids.
Ihrem Antrag stand auch nicht § 351 Abs. 1 AO 1977 entgegen. Da der Bescheid vom
7. Dezember 1992 zugunsten der Beigeladenen geändert worden war, war er zwar
grundsätzlich nicht mehr angreifbar. § 351 Abs. 1 AO 1977 begrenzt jedoch nur
den Umfang der Anfechtung eines Steuerbescheids. Auf den Fall, dass ein Ehegatte
im Zusammenhang mit der Änderung eines Steuerbescheids sein Recht auf Wahl der
Veranlagungsart abweichend ausübt, ist die Vorschrift nicht anwendbar
(Senatsurteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408).
Dass der gegenüber dem Kläger ergangene Zusammenveranlagungsbescheid vom 6.
Januar 1993 vom Kläger nicht angefochten und daher bestandskräftig geworden ist,
hindert die Wahl der getrennten Veranlagung durch die Beigeladene nicht. § 26
Abs. 1 EStG kann bei der Besteuerung der Ehegatten nur einheitlich angewendet
werden. Die Änderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat daher eine
Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten selbst dann zur
Folge, wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist
(Senatsbeschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992,
916). Verfahrensrechtliche Grundlage für die Änderung der Veranlagung des
anderen Ehegatten ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.
Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die
Vergangenheit hat.
Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt vor,
wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in
der Weise ändert, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten
Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19. Juli
1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Ob ein Ereignis in die
Vergangenheit zurückwirkt, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu
entnehmen (so schon BFH-Urteil vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl
II 1991, 55).
Als rückwirkendes Ereignis hat der BFH auch Anträge beurteilt, mit denen der
Steuerpflichtige nachträglich ein Wahlrecht ausübt (Urteile vom 12. Juli 1989 X
R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 --Antrag auf Realsplitting nach
Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides--; vom 30. August 2001 IV R 30/99,
BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49 --Antrag auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG
nach Erlass des FG-Urteils--; vom 10. November 2004 II R 24/03, BStBl II 2005,
182 --Inanspruchnahmeerklärung des Schenkers als rückwirkendes Ereignis--).
Der zulässige Antrag eines Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung
eine getrennte Veranlagung durchzuführen, ist ebenfalls als rückwirkendes
Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu beurteilen.
Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts hängt nicht von einer Frist ab. Das
Gesetz enthält auch keine Vorschrift, nach der die Ehegatten an die einmal
getroffene Wahl gebunden sind. Jeder Ehegatte kann selbst über die
Veranlagungsart bestimmen (so u.a. Senats-Beschluss vom 6. Februar 1998 III ER
-S- 4/97, BFH/NV 1999, 160), aber die Veranlagungsart kann für beide nur
einheitlich angewendet werden. Der Anspruch auf getrennte Veranlagung, die der
Einzelveranlagung als Grundform der Veranlagung nahe kommt, wird jedem Ehegatten
aus Gründen der Gleichbehandlung mit nicht miteinander verheirateten
Steuerpflichtigen zugebilligt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98,
BFH/NV 2005, 186). Die Einräumung dieses Anspruchs hat jedoch zur Folge, dass
beide Ehegatten zwingend getrennt zu veranlagen sind, auch wenn nur einer der
Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt.
Wegen des Erfordernisses einer einheitlichen Veranlagung wirkt sich die Wahl
einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten
materiell-rechtlich auch auf die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten
aus, und zwar rückwirkend auf die Entstehung der Steuer nach § 36 Abs. 1 EStG.
Mit der Ausübung des Veranlagungswahlrechts im Sinne der getrennten Veranlagung
nach zuvor durchgeführter Zusammenveranlagung ändert sich der Sachverhalt in der
Weise, dass nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung
entfallen und stattdessen die Merkmale der getrennten Veranlagung gegeben sind.
Bei der Wahl der Veranlagungsart handelt es sich nicht nur um einen aus
verfahrensrechtlichen Gründen erforderlichen Antrag mit Wirkung für die Zukunft,
sondern um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands, das auf den
Veranlagungszeitraum zurückwirkt. Wird die Wahl der Veranlagungsart nachträglich
abweichend ausgeübt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die
Veranlagungsart unmittelbar die Höhe der Steuer beeinflusst (vgl. dazu z.B.
BFH-Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).
Auch im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Antrag auf
Durchführung einer getrennten Veranlagung, den ein Ehegatte vor Bestandskraft
des ihm gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids gestellt habe, sei
ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Bescheids. Das hat
zur Folge, dass der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Bescheid auch nach
Bestandskraft und nach Ablauf der für ihn geltenden regulären vierjährigen
Festsetzungsfrist innerhalb der nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 geltenden
Anpassungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag
auf getrennte Veranlagung gestellt worden ist, aufzuheben und ein entsprechender
Bescheid über die getrennte Veranlagung zu erlassen ist (Heuermann in Blümich,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 26 EStG
Rz. 82; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 26 Rz. 30; Pflüger
in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit
Nebengesetzen, Kommentar, § 26 EStG Rz. 80; Graf in Littmann/Bitz/Pust,
Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 70; o.V., Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1977, 423).
3. Der Einwand des Klägers, der Erlass eines Änderungsbescheids könne den
Eheleuten die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts nur dann eröffnen,
wenn sich die Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Ausübung der Wahl
geändert habe, ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob in der Bescheidänderung
nach § 54 EStG a.F. Gesichtspunkte gesehen werden können, die die Beigeladene
als erheblich für die geänderte Ausübung ihrer Wahl erachten konnte. Das
Wahlrecht gemäß § 26 EStG kann nach Ergehen eines Änderungsbescheids --vom Fall
rechtsmissbräuchlicher Ausübung abgesehen-- unabhängig davon ausgeübt werden,
auf welcher Rechtsgrundlage die Änderung beruht und in welchem Umfang sie sich
steuerlich für die Ehegatten auswirkt. Mit dem Ergehen eines Änderungsbescheids
eröffnet § 26 EStG den Ehegatten erneut die Möglichkeit, die für sie günstigste
Veranlagungsart zu wählen. Derjenige Ehegatte, für den sich die
Wahlrechtsausübung durch den anderen Ehegatten bei der erneuten (erstmaligen)
Steuerfestsetzung nachteilig auswirkt, hat dies als Folge der den Ehegatten
insoweit eingeräumten Disposition hinzunehmen.
4. Entgegen der Meinung des Klägers war das FA nicht wegen Ablaufs der
Festsetzungsfrist gehindert, den angefochtenen Bescheid über die getrennte
Veranlagung gegen ihn zu erlassen.
Die reguläre Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Klägers begann Ende des
Jahres 1988, in dem er die Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, und
endete nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres 1992 (§§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977). Da der wirksame Antrag der Beigeladenen auf
Durchführung einer getrennten Veranlagung vom 9. Dezember 1992 jedoch in Bezug
auf den gegenüber dem Kläger ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid vom 6.
Januar 1993 ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
1977 darstellt, wurde die vierjährige Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des
Jahres 1992 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 erneut in Lauf gesetzt. Das FA war
daher befugt und gehalten, auch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist den
dem Kläger gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid aufzuheben und
einen entsprechenden Bescheid über die getrennte Veranlagung zu erlassen. Mit
dem Bescheid vom 10. Juni 1993 hat das FA die erneut in Lauf gesetzte
Festsetzungsfrist gewahrt.
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