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Verbandsaustritt – Ende der Tarif-Nachbindung

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Az.: 4 AZR 703/00

Urteil vom 07.11.2001

Vorinstanzen:

I. Arbeitsgericht Dresden – Az.: 4 Ca 10105/98 – Urteil vom 15.07.1999

II. Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 10 Sa 931/99 – Urteil vom 21.06.2000


Leitsatz:

Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt; den Abschluß oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.


In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2001 für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2000 – 10 Sa 931/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 29. September 1998 mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluß mit Ablauf des 31. Oktober 1998 oder mit der im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995 vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluß mit Ablauf des 31. Dezember 1998 sein Ende gefunden hat.

Die am 3. Mai 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die Inhaberin einer Apotheke ist, seit dem 1. Januar 1998 als Pharmazieingenieurin zu einem monatlichen Gehalt von 3.950,00 DM brutto aufgrund des Arbeitsvertrages vom 3. November 1997 beschäftigt. § 12 des Arbeitsvertrages lautet:

(2) Das Arbeitsverhältnis kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von vier Wochen auf den Schluß eines jeden Kalendermonats gekündigt werden…“

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 1998 zum 31. Oktober 1998 und mit Schreiben vom 30. September 1998 zum 31. Oktober 1998, „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“.

Die Beklagte ist Mitglied des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. Dieser Verband war bis 31. Dezember 1996 Mitglied des Arbeitgeberverbandes Deutsche Apotheken e.V. (ADA). Die Klägerin ist seit 11. September 1990 Mitglied des Bundesverbandes der Angestellten in Apotheken. Zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. und dem Bundesverband der Angestellten in Apotheken wurde am 5. September 1995 der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter, gültig ab 1. Januar 1995 (BRTV) abgeschlossen. Zum 1. September 1997 fügten die Tarifvertragsparteien in den BRTV als § 19 a die sog. Härteklausel vom 17. Oktober 1997 ein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der Kündigungen der Beklagten nicht schon zum 31. Oktober 1998 geendet, sondern erst am 31. Dezember 1998. Grundlage sei § 21 BRTV „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ Nr. 1 Satz 1 „Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits sechs Wochen zum Vierteljahresschluß“. Die arbeitsvertragliche Kündigungsbestimmung stehe dem nicht entgegen. Trotz des Austritts aus dem tarifvertragschließenden Verband habe die Tarifgebundenheit der Beklagten fortbestanden. Der BRTV habe nicht geendet. Die Einfügung des § 19 a BRTV stehe nicht entgegen. § 19 a BRTV regele Kündigungsfristen nicht. Trotz der Tarifergänzung bleibe die eigenständige Bedeutung des § 21 BRTV erhalten. Es komme hinzu, daß § 19 a BRTV ohne Nachwirkung nur bis 31. Dezember 1998 befristet sei. Sei eine Veränderung eines Tarifvertrages unbedeutend und geringfügig, ergebe sich als Folge nicht der Wegfall des gesamten Tarifvertrages. Dies führe zu unzumutbaren Ergebnissen. Der Abschluß des Arbeitsverhältnisses erst nach Verbandsaustritt habe an der Tarifgebundenheit nichts geändert. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Gehälter für November und Dezember 1998 sowie auf die restliche Sondervergütung in Höhe von 658,33 DM nach § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages.

Die Klägerin hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.558,33 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von 4.608,33 DM brutto ab 1. Dezember 1998 sowie 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von 3.950,00 DM brutto ab 1. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe über den 31. Oktober 1998 hinaus keine Ansprüche. Es gelte die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Der BRTV gelte für das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht. Die Beklagte sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 3. November 1997 nicht mehr tarifgebunden gewesen. Nach dem Austritt des Sächsischen Apothekerverbandes aus dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken sei der BRTV inhaltlich zum 1. September 1997 durch Einfügung des § 19 a – Härtefallregelung – geändert worden. Die Tarifgebundenheit habe jedenfalls mit der Änderung des BRTV geendet. Sie entspreche einer Beendigung des Tarifvertrages. Jede Änderung, erheblich oder unerheblich, lasse die Tarifgebundenheit entfallen. Dies ergebe sich aus dem Normzweck des § 3 Abs. 3 TVG. Auch eine Weitergeltung unveränderter Tarifnormen sei aus Gründen der Rechtsklarheit abzulehnen. Außerdem ergebe sich mit der eingefügten Bestimmung des § 19 a BRTV keine gegenüber dem übrigen Regelungsgehalt des Tarifvertrages unabhängige Bedeutung. § 19 a BRTV habe gerade die Regelungen über Kündigungsfristen geändert. Eine Nachwirkung des Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebe sich schon deshalb nicht, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien erst während dieser Zeit begründet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin stehen die Gehälter für November und Dezember 1998 sowie die restliche Sondervergütung, insgesamt 8.558,33 DM brutto nicht zu. Die Beklagte hat wirksam zum 31. Oktober 1998 gekündigt. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

1. Zwischen den Parteien galt der BRTV nicht auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit, § 3 Abs. 3 TVG.

a) Zwar war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses der Sächsische Apothekerverband e.V. aus dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. zum 31. Dezember 1996 ausgetreten. Das änderte aber nichts an der Tarifgebundenheit der Beklagten. Denn der zum 31. Dezember 1996 erfolgte Austritt aus dem tarifvertragschließenden Verband hatte nicht zur Folge, daß der BRTV für die Beklagte als Mitglied des ausgetretenen Verbandes keine Geltung mehr hatte. Nach § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Der BRTV vom 5. September 1995, der erstmals zum 31. Dezember 1998 kündbar war, war im Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. mit Ablauf des 31. Dezember 1996 nicht beendet, weder spätestens auf diesen Zeitpunkt gekündigt, aufgehoben oder auf Grund Befristung abgelaufen. Es trat vielmehr die Nachbindung des § 3 Abs. 3 TVG mit dem 1. Januar 1997 ein, dh. der Sächsische Apothekerverband e.V. und damit die Beklagte als dessen Mitglied waren weiter an den BRTV gebunden.

b) Das von der Beklagten mit der Klägerin am 3. November 1997 abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde aber deswegen nicht mehr vom BRTV erfaßt, weil zu diesem Zeitpunkt die Nachbindung der Beklagten bereits geendet hatte.

Es ist zwar richtig, daß Arbeitnehmer, die während der verlängerten Tarifgebundenheit des Arbeitgebers eingestellt werden, dem Tarifvertrag unterliegen, wenn sie selbst Mitglieder der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Der Senat hat im Urteil vom 4. August 1993 (- 4 AZR 499/92 – BAGE 74, 41) entschieden, daß beiderseitige Tarifgebundenheit auch dann gegeben ist, wenn ein im Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer im Nachbindungszeitraum in die Gewerkschaft eintritt. Für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses in der verlängerten Tarifgebundenheit mit einem Gewerkschaftsmitglied gilt nichts anderes (Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

c) Die am 17. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. September 1997 und damit nach dem Austritt des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. aus dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. vereinbarte „Härteklausel“ als § 19 a BRTV führte als Änderung des BRTV zur Beendigung der verlängerten Tarifgebundenheit der Beklagten an den BRTV.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Beendigung der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 3 TVG zum 1. September 1997 im wesentlichen mit der Begründung bejaht, der Beendigung des Tarifvertrages iSv. § 3 Abs. 3 TVG stehe der Fall der inhaltlichen Änderung oder Ergänzung eines Tarifvertrages gleich. Auch in diesen Fällen ende die fiktive Tarifgebundenheit. Dem folgt der Senat jedenfalls insoweit, als die Änderung der Tarifnormen den Inhalt oder den Abschluß oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen betrifft.

bb) Der Senat hat für den Fall der Änderung des Tarifvertrages erkannt, daß jede Änderung eines Tarifvertrages als Beendigung iSd. § 3 Abs. 3 TVG – auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen – anzusehen ist (18. März 1992 – 4 AZR 339/91 – AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14). Dieser Auffassung hat sich ein Teil der Literatur angeschlossen (ua. Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 70 ff.; Hanau/Kania DB 1995, 1229, 1232; Stein Tarifvertragsrecht Rn. 174; derselbe AuR 2000, 147). Andere gehen von einer teilweisen Beendigung aus. Es soll darauf ankommen, ob der nicht geänderte Teil für sich genommen eine sinnvolle und abgeschlossene Regelung darstellt (LöwischlRiebte TVG § 3 Rn. 86; Kempen1Zachert TVG 3. Aufl. Rn. 32; Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 300, 1513; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band 1 S 728; ErfK/Schaub 2. Aufl. § 3 TVG Rn. 36).

cc) Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2000 (- 4 AZR 363/99 – BAGE 94, 367, 375 f.) entschieden, daß die Tarifgebundenheit an einen dynamischen Verweisungstarifvertrag gem. § 3 Abs. 3 TVG mit der Änderung des Bezugstarifvertrages endet. Das hat der Senat mit seinem Urteil vom 4. April 2001 (- 4 AZR 215/00 – AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 9 = EzA TVG § 3 Nr. 21, zu 12 der Gründe) bestätigt. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Da die Änderung eines verweisenden Tarifvertrages selbst und die Änderung eines Bezugstarifvertrages sich praktisch und wertmäßig nicht unterscheiden, gilt das zur Änderung des Bezugstarifvertrages Ausgeführte für die Änderung des Tarifvertrages selbst entsprechend: Jede Änderung eines Tarifvertrages, die sich auf Inhalts-, Abschluß-, Beendigungsnormen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bezieht, ist als Beendigung iSd. § 3 Abs. 3 TVG – auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen – anzusehen.

dd) Die am 17. Oktober 1997 zum 1. September 1997 und damit nach dem Verbandsaustritt des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. vereinbarte Einfügung des § 19 a als sogenannte Härteklausel in den BRTV hat zur Beendigung der Tarifgebundenheit der Beklagten an den BRTV geführt.

(1) Der von § 3 Abs. 3 TVG nach allgemeiner Auffassung verfolgte Zweck, zur Absicherung des Gestaltungsauftrages der Tarifvertragsparteien eine Flucht aus dem Tarifvertrag zu verhindern, ist vor allem dadurch gerechtfertigt, daß die Fortgeltung der Tarifgebundenheit durch die frühere Mitgliedschaft legitimiert ist. Die Legitimation für die weiterbestehende Tarifgebundenheit endet aber nicht nur, wenn entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung der Tarifvertrag selbst endet. Sie endet auch, wenn eine Änderung des Tarifvertrages eintritt, auf dessen Inhalt der ausgetretene Verband oder der ausgetretene Arbeitgeber schon deshalb keinen Einfluß nehmen konnten, weil eine Zugehörigkeit zu dem tarifschließenden Verband weder unmittelbar noch mittelbar mehr besteht. Für die Frage des Fortbestehens der Tarifgebundenheit macht es keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien eine inhaltliche Änderung des Tarifvertrages ohne dessen vorherige formelle Beendigung beschließen oder nach Beendigung des Tarifvertrages einen inhaltlich teilweise geänderten Tarifvertrag neu vereinbaren.

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(2) Auch das Erfordernis der Rechtsklarheit spricht für ein Ende der Tarifgebundenheit in beiden Fällen. Eine Bindung des ausgetretenen Arbeitgeberverbandes und seiner Mitglieder an den geänderten Tarifvertrag kommt allenfalls hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen des Tarifvertrages in Betracht. Das führt aber nicht nur zu der Frage, wann die unverändert gebliebenen Bestimmungen noch eine sinnvolle Gesamtregelung darstellen, sondern hat darüber hinaus auch die Konsequenz, daß nebeneinander zum einen eine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG für den unveränderten Teil des Tarifvertrages bestünde und zum anderen die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG für den von der Änderung erfaßten Teil des Tarifvertrages einträte. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Klarheit der normativen Wirkung von Tarifnormen nicht hinnehmbar. Es müßte jeweils geprüft werden, inwieweit äußerlich unveränderte Rechtsnormen des Tarifvertrages gleichwohl nur noch nachwirken.

ee) Der Arbeitsvertrag vom 3. November 1997 ist daher nicht mehr im Nachbindungszeitraum abgeschlossen worden. Eine beiderseitige Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 1 TVG bestand nicht mehr.

2. Auch kraft Nachwirkung galt die Kündigungsfrist des § 21 BRTV nicht mit der Folge, daß die Klägerin auch von daher keinen Anspruch auf die Gehälter für November und Dezember 1998 sowie die weitere anteilige Sonderzahlung hat.

Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt dem Ende der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an (vgl. zuletzt Senat 4. April 2001 – 4 AZR 215/00 – aaO, zu 13 der Gründe). Die Weitergeltung (Nachwirkung) von Inhaltsnormen eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich jedoch nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst während des Nachwirkungszeitraumes begründet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 6. Juni 1958 – 1 AZR 515/57 – BAGE 6, 90; zuletzt Senat 22. Juli 1998 – 4 AZR 403/97 – BAGE 69, 241) . Daran hält der Senat fest.

Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst am 3. November 1997 geschlossen worden war, also im Nachwirkungszeitraum, wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien vom BRTV und damit von seinen Beendigungsnormen nicht mehr erfaßt. Demgemäß richten sich die Arbeitsbedingungen ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag vom 3. November 1997 und hinsichtlich der Kündigungsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages. Diese Kündigungsfrist – vier Wochen zum Monatsschluß – hat die Beklagte mit ihrer Kündigungserklärung vom 29. September 1998 zum 31. Oktober 1998 eingehalten. Das Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin erhalten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

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