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Tarifgebundenheit bis zur Beendigung des Tarifvertrages trotz Verbandsaustritts?
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa
105/05
Urteil vom
12.05.2005
In dem Rechtsstreit hat die 3.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 12.05.2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünster vom
27.1.2005 - 4 Ca 555 c/04 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 689,13 ¤ brutto zzgl. Verzugszinsen
in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 689,13 ¤ brutto zzgl. Verzugszinsen
in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden
Nettobetrag seit dem 28.05.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten erster Instanz trägt die
Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13.
Monatseinkommens für das Jahr 2003.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2000 als
Baugeräte-/Maschinenführer beschäftigt. Die Beklagte war mindestens bis zum
31.12.2002 tarifgebunden. Sie hat insoweit ein Schreiben des
Bauindustrieverbandes Schleswig-Holstein vom 24.03.2005 zur Akte gereicht, mit
dem die Beendigung der Mitgliedschaft mit Ablauf des 31.12.2002 bestätigt wird
(Anlage B 1 - Bl. 54 d. A.).
Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich 2002 ein tarifliches 13.
Monatseinkommen auf Basis des § 2 des Tarifvertrages über die Gewährung eines
13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in den Fassungen vom
26.05.1999 und vom 04.07.2002 ( im Folgenden: TV 13.ME/Arb). Während der
Laufzeit dieses Tarifvertrages erfolgte der Verbandsaustritt der Beklagten. Der
Tarifvertrag wurde gekündigt. Durch Tarifvertrag vom 29.01.2003 wurde er mit
Wirkung ab 01.11.2003 wieder in Kraft gesetzt und gleichzeitig geändert.
Seit dem 03.09.2002 ist der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig
krank, auch das ganze Jahr 2003 hindurch. Er erhielt für 2003 kein 13.
Monatseinkommen. Die Beklagte verweigert die Zahlung u. a. unter Hinweis auf den
Austritt der Beklagten aus dem Bauindustrieverband Schleswig-Holstein e.V.. Mit
Schreiben vom 22.01.2004 machte der Kläger die Sonderzuwendung erstmalig
außergerichtlich geltend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der
Begründung, der Kläger habe die Tarifbindung der Beklagten im Bezugszeitraum
nicht dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts
Neumünster vom 27.01.2005 Bezug genommen. Gegen diese dem Kläger am 08.02.2005
zugestellte Entscheidung legte er am 28.02.2005 Berufung ein, die am 18.03.2005
begründet wurde. Nach Vorlage des Nachweises zum Austritt aus dem
Arbeitgeberverband trägt er zuletzt noch im Wesentlichen vor, es existiere keine
die Nachwirkung des Tarifvertrages aufhebende Regelung, insbesondere keine
diesbezügliche betriebliche Regelung.
Der Kläger beantragt:
1) Das Urteil des Arbeitgerichtes Neumünster vom 27.01.2005 zum Az. 4 Ca 555
c/04 wird aufgehoben
und
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ¤ 689,13 brutto zzgl.
Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003
zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere ¤ 689,13 brutto zzgl.
Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf den sich
ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher, als auch in
rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Durch die Tarifvertragsabänderung vom
29.10.2003 zum 01.11.2003 sei die Tarifbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG beendet
worden. Das führe dazu, dass für das gesamte Jahr 2003 kein Anspruch auf
Sonderzuwendung bestehe. Im Übrigen sei die Nachwirkung der tarifvertraglichen
Regelungen durch eine mit dem Betriebsrat für 2003 mündlich getroffene
Regelungsabrede beendet worden. Letztere habe die tariflichen Regelungen
abgelöst. Diese Regelungsabrede sehe vor, dass für das Jahr 2003 eine
Sonderzuwendung nur an Arbeitnehmer geleistet werde, die auch tatsächlich eine
Arbeitsleistung erbracht haben. Entsprechend sei im Betrieb verfahren worden.
Danach habe der Kläger aufgrund seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit keinen
Zahlungsanspruch.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte ist trotz ihres
Austritts aus dem Bauindustrieverband Schleswig-Holstein zum 31.12.2002 für den
Bezugszeitraum 2003 Kraft sogenannter Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG
und anschließender Nachwirkung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG an den TV 13.ME/Arb
gebunden. Eine die Nachwirkung beendende andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs.
5 TVG existiert für das Jahr 2003 nicht, sodass die Beklagte ungeachtet
fehlender Verbandsmitgliedschaft zur Zahlung des 13. Monatseinkommens für das
Jahr 2003 entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verpflichtet ist.
1)
Gem. § 2 Abs. 1 TV 13. ME/Arb vom 21.05.1997 in den Fassungen vom 26.05.1999 und
vom 04.07.2002 hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30.11. des
laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugszeitraum)
ununterbrochen besteht, Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in im Einzelnen
tariflich geregelter, hier unstreitiger Höhe. Im Falle eines Eintritts im Laufe
des Bezugszeitraumes bzw. eines Ausscheidens erfolgt gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3
TV 13. ME/Arb für jeden vollen Beschäftigungsmonat eine Zwölftelung des
Jahresanspruches, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate bestanden
hat.
2)
Die Beklagte ist trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2002 zur Zahlung der
vollen tariflichen Sonderzuwendung § 2 TV 13. ME/Arb verpflichtet. Das ergibt
sich aus § 3 Abs. 3 TVG. Danach bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der
Tarifvertrag endet. Insoweit liegt eine so genannte verlängerte
Tarifgebundenheit bzw. Nachbindung vor. § 3 Abs. 3 TVG ordnet für den Fall des
Verbandsaustritts durch Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit die zwingende
Weitergeltung des Tarifvertrages bis zu dessen Beendigung an ( BAG vom
15.10.2003 - 4 AZR 573/02 - zitiert nach juris).
Bis zum 31.10.2003 war die Beklagte daher gem. § 3 Abs. 3 TVG an diesen
Tarifvertrag trotz ihres Austrittes aus dem Tarifvertrag schließenden Verband
gebunden.
3)
Jede Änderung eines Tarifvertrages ist als Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3
TVG - auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen - anzusehen ist (BAG v.
07.11.2001 - 4 AZR 703/00 - zit. nach Juris -). Daher endete die sich aus § 3
Abs. 3 TVG ergebende Tarifgebundenheit/ Nachbindung der Beklagten mit Abschluss
des "Tarifvertrages vom 29.10.2003 zur Wiederinkraftsetzung und Änderung des
Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom
21.05.1997 in der Fassung vom 04.07.2002" ab dessen Inkrafttreten, mithin am
01.11.2003.
4)
Durch die tarifliche Nachbindung der Beklagten bis zum 01.11.2003 besteht
ungeachtet einer etwaigen betrieblichen Regelung für 2003 bereits ein anteiliger
Sonderzuwendungsanspruch. Im Bezugszeitraum 01.12.2002 bis 31.10.2003 hat der
Kläger gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 TV 13. ME/Arb angesichts
des tarifvertraglich festgelegten Zwölftelungsprinzips aufgrund seiner
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zur Beklagten bereits 11/12 des 13.
Monatseinkommens erworben.
Diese - teils während Tarifbindung infolge Verbandsmitgliedschaft, teils im
Nachbindungszeitraum des § 3 Abs. 3 TVG - erworbenen Ansprüche auf 11/12 des 13.
Monatseinkommens können nicht durch eine "andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs.
5 TVG", schon gar nicht durch die von der Beklagten behauptete, streitige
Regelungsabrede betr. die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für 2003 in ihrem
Betrieb "vernichtet" werden. Die "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG
muss nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erst nach Ablauf des Tarifvertrages
getroffen worden sein (siehe Löwisch-Rieble, Kommentar zum TVG, 2. Aufl. Rnd.
Ziff. 401 zu § 4; Däubler-Bepler, Kommentar zum TVG, Rnd. Ziff. 908 zu § 4).
Soweit aus dem Tarifvertrag bereits Rechte erwachsen sind, können sie nicht
erlöschen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht- Schaub, 4. Aufl. Rz. 39 zu § 3
TVG). Das hat zur Folge, dass ein bereits erworbener Besitzstand nicht durch
eine etwaige "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, die Rückwirkung auf
den gesamten Bezugszeitraum entfaltet, nachträglich wieder entzogen werden kann.
Anderenfalls würde im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 TVG ein
bis zum Ende des Tarifvertrages bereits erworbener anteiliger Anspruch auf
Zahlung eines 13. Monatseinkommens entfallen, mithin ein Kraft gesetzlicher
Nachbindung entstandener tarifvertraglicher Anspruch des Klägers nachträglich
trotz 11-monatiger Tarifbindung undurchsetzbar.
5)
Der Kläger hat auch für den 12. Monat des Bezugszeitraumes, für die Zeit vom
01.11.2003 bis zum 30.11.2003 den geltend gemachten Anspruch auf das 13.
Monatseinkommen.
a)
Aus dem Ende der tariflichen Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG folgt
jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass der Arbeitnehmer die sich
aus dem Tarifvertrag ergebenden Ansprüche oder Rechte ab Ende des -alten -
Tarifvertrages nicht mehr hat.
Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG angeordnet, dass die Normen des
auslaufenden, beendeten Tarifvertrages über den Beendigungszeitpunkt hinaus für
die vom Tarifvertrag erfasst gewesenen Arbeitsverhältnisse weiter gelten, "bis
sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden". Insoweit handelt es sich um die
so genannte "Nachwirkung" eines Tarifvertrages. Grundlage der Weitergeltung ist
nicht mehr der abgelaufene Tarifvertrag, sondern die gesetzliche Vorschrift (BAG
v. 15.10.2003 - 4 AZR 573/02 - zit. nach Juris). § 3 Abs. 3 TVG soll den
Austritt aus dem Verband erschweren und somit dessen Schutz bezwecken. § 4 Abs.
5 TVG dient den Interessen der Arbeitsvertragsparteien - Arbeitgeber und
Arbeitnehmer - für die es wichtig ist, dass ihr Arbeitsverhältnis nach
Beendigung des Tarifvertrages nicht inhaltsleer wird. § 4 Abs. 5 TVG sieht die
dispositive - also die durch eine neue Regelung wie einschlägiger Tarifvertrag,
Abänderungsvertrag, Änderungskündigung etc. abänderbare Weitergeltung der
Tarifnormen nach Ablauf des Tarifvertrages vor (BAG a.a.O). Die Nachwirkung im
Sinne des § 4 Abs. 5 TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt dem Ende
der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an (BAG v. 07.11.2001 - 4
AZR 703/00, zit. nach Juris). Bei einer entsprechenden Fallkonstellation folgt
daher der Nachbindung die Nachwirkung des Tarifvertrages, bis die Tarifnormen
durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt werden.
b)
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten daher seine Rechtsnormen weiter, bis sie
durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Während des Nachwirkungszeitraumes
besteht nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine unmittelbare und
zwingende Wirkung der Tarifvertragsnormen. Vielmehr sind sie dispositiv. Andere
Abmachungen nach § 4 Abs. 5 TVG können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen in
den Grenzen von §§ 87, 77 BetrVG und Individualabreden sein (Erfurter Kom. -
Schaub, Rnd. Ziff. 77 zu § 4 TVG mit BAG-Rechtsprechungsnachweisen). Existiert
keine - zulässige - Betriebsvereinbarung, ist nur die Herbeiführung einer
Individualabrede möglich. Ob sich der Arbeitnehmer auf eine derartige Abrede
einlässt, steht in seinem Ermessen. Will der Arbeitgeber die Änderung
durchsetzen, bleibt ihm gegen den Willen des Arbeitnehmers nur die
Änderungskündigung, gegen die der Arbeitnehmer durch den allgemeinen und
besonderen Kündigungsschutz geschützt ist (Erfurter Kom.- Schaub, a.a.O).
c)
Die Nachwirkung der Normen des TV 13. ME/Arb ist nicht durch eine etwaige
zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede
abgelöst worden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob eine solche - vom
Kläger bestrittene - Regelungsabrede für das Jahr 2003 existiert. Eine solche
formlose Abrede stellt keine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar.
Eine Regelungsabrede begründet üblicherweise nur schuldrechtliche Beziehungen
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung
entfaltet sie keine normative, die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar
gestaltende Rechtswirkung (BAG v. 14.02.1991, NZA 1991, 607; BAG v. 10.03.1992 -
NZA 1992, 952; Däubler/Kittner/Klebe, Kommentar zum BetrVG, 8. Aufl. Rnd Ziff.
79 zu § 77 m.w.N). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die behauptete
formlose Vereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat zur Regelung von
Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Sonderzuwendung für das Jahr 2003
keine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, die die nachwirkenden
Normen des TV 13. ME/Arb in der Fassung vom 26.05.1999 und vom 04.07.2002 gegen
den Willen des Klägers, mithin ohne entsprechende einzelvertragliche
einvernehmliche Abänderung mit Wirkung für die Zukunft ersetzen könnten.
6)
Eine Ablösung der Tarifnormen des alten TV 13.ME/Arb durch eine verschlechternde
betriebliche Übung ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für die
Entstehung einer betrieblichen Übung liegen nicht vor.
7)
Aus den genannten Gründen besteht trotz des Verbandsaustritts der Beklagten
Kraft Nachbindung sowie Kraft anschließender Nachwirkung des TV 13. ME/Arb in
der Fassung vom 26.05.1999 und vom 04.07.2002 eine Verpflichtung der Beklagten
zur Zahlung des streitigen 13. Monatseinkommens für das gesamte Jahr 2003 an den
die Voraussetzungen dieses Tarifvertrages erfüllenden Kläger. Der Höhe nach ist
die Forderung unstreitig.
Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Urteil abzuändern und
die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des begehrten Betrages in Höhe von
1.378,26 ¤ brutto zzgl. Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit zu verurteilen.
8)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, sodass die Revision
nicht zuzulassen war.
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