Verbindlichkeitsfreistellung im Rahmen eines Schadensersatzanspruches
BGH
Az: I ZR
257/03
Urteil vom
16.11.2006
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die einen Verlag betreibt, nimmt das beklagte
Paketdienstunternehmen auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen in
Anspruch, die der Berufsfotograf Andreas S. wegen des Verlustes von 351
Diapositiven gegen sie geltend macht.
Die Klägerin steht mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung. Die
Parteien haben am 13. Juli 2001 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Nach § 1
Abs. 3 dieser Vereinbarung liegen den Vertragsverhältnissen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese enthalten u.a. folgende
Regelungen:
3. Beförderungsausschluss
3.1 Von der speditionellen Behandlung im Paketdienst sind ausgeschlossen:
3.1.2 Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck,
Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände;
...
3.1.5 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 EUR besitzen.
...
3.3 D. ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung
gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist.
3.4 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen
Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
4. Leistungsumfang
4.1 Die speditionelle Leistung umfasst:
4.1.2 Bei Nichtantreffen einen zweiten und falls notwendig einen dritten
Zustellungsversuch.
4.1.3 Die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die
unter der Zustelladresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, wobei
keine Verpflichtung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen.
...
6. Haftung
6.1 Auftragnehmer haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der
Ablieferung des Paketes eingetreten sind, bei speditioneller Behandlung nach
Maßgabe der ADSp - neueste Fassung;
6.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den
gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn deren Beförderung gemäß Ziffer
3.1 ausgeschlossen ist.
Die Klägerin übergab der Beklagten am 13. März 2002 vier Pakete zur Beförderung
zu dem in München wohnhaften Fotografen S. Dieser hatte der Klägerin im Mai 2001
insgesamt 383 Diapositive zur Auswahl für geplante Vogelbücher zur Verfügung
gestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin befanden sich in den vier der Beklagten
übergebenen Paketen 351 Dias, die nicht für eine Veröffentlichung ausgewählt
worden waren. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr versandten Diapositive
hätten den Fotografen S. nicht erreicht. Diesem sei dadurch ein Schaden in Höhe
von 175.500 EUR (500 EUR je Diapositiv) entstanden. Der Fotograf S. hat diesen
Betrag mit einem Mahnbescheid gegenüber der Klägerin geltend gemacht, die
dagegen Widerspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Sendung
unterschlagen oder entsorgt und durch Fälschung der Empfangsquittung die
Ablieferung der Pakete vorgespiegelt. Für diese vorsätzliche Pflichtverletzung
ihres Erfüllungsgehilfen müsse die Beklagte einstehen. Da sie, die Klägerin,
gegenüber dem Fotografen S. für den Verlust der Diapositive hafte, habe die
Beklagte sie von dieser Verpflichtung freizustellen. Wegen der vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Auslieferungsfahrers erstrecke sich die Haftung der
Beklagten auf den vollen Schaden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse stünden einer
Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil insbesondere die in Ziffer
3.1.5 vorgesehene Wertgrenze von 13.000 EUR pro Paket nicht erreicht sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen
Ansprüchen des Herrn Andreas S. (es folgt die genaue Anschrift) freizustellen,
die dieser wegen des Verlustes der mit den Paketen Nr. 17154821341, Nr.
17154821342, Nr. 17154821343 und Nr. 17154821344 vom 14. März 2002 verschickten
351 Dias gegen die Klägerin geltend macht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Inhalt der Pakete
bestritten. Ferner hat sie behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Pakete an
einen zur Entgegennahme bereiten Nachbarn des Adressaten S. übergeben, der die
Pakete anschließend vor die Haustür des Empfängers gestellt habe. Das Anwesen
befinde sich in einer ruhigen, überschaubaren, gut bürgerlichen Wohngegend und
sei mit einem Tor versehen. Bei dieser Sachlage habe sich der
Auslieferungsfahrer nicht leichtfertig i.S. von § 435 HGB verhalten.
Die von dem Fotografen S. geltend gemachte Schadensersatzforderung sei zudem
weit überhöht. Die Klägerin zahle - ebenso wie andere Verlage - für die
Veröffentlichung eines Bildes lediglich ein Honorar von 31 EUR. Falls die
Wertangaben des Fotografen S. zutreffen sollten, stünden einer Haftung die in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und
Haftungsausschlüsse entgegen. Zumindest sei ein Mitverschulden der Klägerin
wegen unterlassener Wertdeklaration gegeben, das zu einem vollständigen
Haftungsausschluss führe.
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich die
Freistellungsverpflichtung der Beklagten nur auf Ansprüche erstreckt, die der
Fotograf S. berechtigterweise gegen die Klägerin geltend macht. Die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR
2004, 610).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin geltend gemachte
Freistellungsbegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet
erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten am 13. März 2002 vier
Pakete mit insgesamt 351 Diapositiven ohne Wertangabe übergeben habe. Der von
dem Empfänger der Sendung behauptete Wert der Diapositive sei der Klägerin nicht
bekannt gewesen. Die Ablieferung der Pakete habe der Auslieferungsfahrer selbst
in der vom Empfänger zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung mit unleserlicher
Unterschrift quittiert. Eine Person, die die Pakete entgegengenommen habe, sei
nicht aufzufinden.
Ein Feststellungsinteresse für das von der Klägerin geltend gemachte
Freistellungsbegehren sei gegeben.
Der Anspruch der Klägerin sei auch begründet. Die Parteien hätten - zumindest
konkludent - einen Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB abgeschlossen. Die Beklagte
habe den Transport der ihr übergebenen Pakete übernommen, hierfür
Beförderungsentgelt erhalten und das Transportgut ihren eigenen Angaben zufolge
an eine - wenn auch nicht feststellbare - Person ausgeliefert. Die Klauseln in
Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stünden der
Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Die Beklagte hafte nach § 425
HGB für den Verlust der Diapositive, weil davon auszugehen sei, dass die Sendung
den Adressaten S. nicht erreicht habe. Sie habe für den Verlust der Sendung in
vollem Umfang ohne Haftungsbegrenzung einzustehen. Denn der Auslieferungsfahrer,
dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe die ihm
obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und dadurch den
Verlust herbeigeführt. Auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse könne sich die Beklagte nicht
mit Erfolg berufen, weil diese wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 i.V. mit § 449
Abs. 1 HGB unwirksam seien.
Ein Mitverschulden der Klägerin wegen der unterlassenen Angabe des Wertes der
Sendung sei nicht gegeben. Dies treffe auch dann zu, wenn der von dem Fotografen
S. geltend gemachte Schaden der Höhe nach richtig wäre. Es stehe fest, dass die
Klägerin den nunmehr behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Sie
habe auch keine Veranlassung gehabt, sich über deren Wert kundig zu machen, da
sie die Diapositive auf dem Postweg von dem Fotografen übersandt erhalten habe.
Auf den wirklichen Wert der in Verlust geratenen Diapositive komme es im
vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Dieser sei vielmehr in dem Verfahren
zwischen dem Fotografen S. und der Klägerin zu klären.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht stand,
als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des
Schadens verneint hat.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage
ausgegangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, für den von der Klägerin erhobenen
Klageanspruch fehle es an einem Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse.
a) Entgegen der Auffassung der Revision braucht sich die Klägerin nicht darauf
verweisen zu lassen, dass sie einen dem Eigentümer durch den Verlust der
Diapositive entstandenen Schaden von der Beklagten im Wege der
Drittschadensliquidation hätte ersetzt verlangen können. Denn der Klägerin steht
aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag ein eigener
vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der gegenwärtig noch nicht beziffert
werden kann.
b) Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten
Feststellungsantrag entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin auf
Freistellung und damit auf Leistung klagen könnte.
aa) Die Klägerin wird von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive
selbst auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Anspruch
kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Grunde nach
gerechtfertigt sein. Der Fotograf S. hatte der Klägerin aufgrund eines
Leihvertrags im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive überlassen. Aus diesem
Vertragsverhältnis bestand für die Klägerin die Verpflichtung zur Rückgabe der
nicht für eine Veröffentlichung ausgewählten Aufnahmen. Der Leistungsort für die
Rückgabeverpflichtung der Klägerin war bei der hier gegebenen Fallgestaltung der
Sitz des Eigentümers in München (BGH, Urt. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, TranspR
2002, 365, 367 = GRUR 2002, 282 - Bildagentur). Dies hat zur Folge, dass die
Klägerin für ein Verschulden des Transportunternehmens nach § 278 BGB haftet und
sich bei einem Verlust der Diapositive insofern gemäß § 280 Abs. 1 BGB entlasten
muss (vgl. BGH TranspR 2002, 365, 367), was nach den unangegriffen gebliebenen
Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht geschehen ist. Danach kommt
ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers der in Verlust geratenen Diapositive
gegen die Klägerin dem Grunde nach ernsthaft in Betracht.
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer
Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser
Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen
Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung
ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92,
NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin
tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung
des Eigentümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. BGH,
Urt. v. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; Urt. v. 9.11.1988 -
VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin
gegen den von dem Fotografen S. erwirkten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt.
Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf
bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung
noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert
hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer der abhanden gekommenen
Diapositive erhobene Schadensersatzforderung vorgeht, hat sie kein berechtigtes
Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In einem
solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des
in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH
NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen kann, solange die Höhe der
Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf
Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Lüke,
2. Aufl., § 253 Rdn. 146; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdn. 29).
2. Die Klage ist dem Grunde nach auch gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kann aber ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht
kommen.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die
Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425
Abs. 1 HGB bejaht hat.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Frachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Übernahme und
die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch
schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgutklauseln unter Ziffer
3.1 der AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben,
ob diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
verstoßen und deshalb unwirksam sind. Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§
133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Versenders ergibt, dass
die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klauseln unter Ziffer 3.1 einen
Vertrag schließen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, TranspR
2006, 254, 255, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen).
bb) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher
Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f.; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I
ZR 245/03, Tz 17).
cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach
ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und
redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven
Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem
angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften.
Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten
Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die
systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an,
wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind
(BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255). Diese Grundsätze gelten auch
für leistungsbeschreibende Klauseln (vgl. Staudinger/Schlosser, BGB [1998], § 5
AGBG Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., Band 2a § 307 Rdn. 19).
dd) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Ziffer 3.1.2 ihrer AGB bei Gütern
mit besonderem Wert, insbesondere Edelmetallen, echtem Schmuck, Edelsteinen,
echten Perlen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, keinerlei vertragliche
Verpflichtung eingehen. Gleiches gilt gemäß Ziffer 3.1.5 der AGB für sonstige
Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 EUR besitzen. Diese Regelungen
sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang
mit Ziffer 3.3, 3.4 und Ziffer 6 (Haftung) der AGB zu beurteilen, die auf sie
Bezug nehmen. Nach Ziffer 3.3 der AGB ist die Beklagte berechtigt, die Übernahme
oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 3.1 der AGB
ausgeschlossen ist. In Ziffer 6 der AGB ist unter anderem die Haftung der
Beklagten bei verbotenen Gütern geregelt.
Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann
einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird. Nach dem
Gesamtzusammenhang der AGB kann aus den Regelungen in Ziffer 3.1 daher nicht
entnommen werden, dass die Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das
Zustandekommen von Beförderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für
alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass
sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über so genannte
ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (vgl. BGH
TranspR 2006, 254, 255 f.).
ee) Die vorstehende Beurteilung der Klauseln entspricht im Übrigen auch der
herrschenden Auffassung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestimmungen
der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck,
Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lieferung 1/97, § 54 EVO Anm. 1b; zu § 8
KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM:
Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5).
ff) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der Revision
nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihrerseits der Beklagten
gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter
Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über § 311 Abs.
2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in
Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196,
1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 -
V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Klägerin
etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht zu einem
Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist anerkannt,
dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens
verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden
sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). Dadurch, dass die AGB-Regelungen auch
auf den Fall zutreffen, dass entgegen Ziffer 3.1 ein Beförderungsvertrag über
Verbotsgut abgeschlossen wird, machen sie deutlich, dass die Verletzung der
Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss nicht als
solchen unterbinden soll (vgl. oben Ziffer 2 a dd). Der Vertragsschluss selbst
ist daher auch nicht als Schaden der Beklagten anzusehen (vgl. BGH TranspR 2006,
254, 256).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch
rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte für einen der Klägerin
entstandenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt haftet.
aa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Auslieferungsfahrer,
für dessen Handlungen die Beklagte gemäß § 428 HGB einzustehen hat, die ihm
obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und dadurch den
streitgegenständlichen Verlust herbeigeführt hat. Der Auslieferungsfahrer durfte
das Transportgut nach den Zustellvorschriften der Beklagten (Ziffer 4.1.3 AGB)
nur an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der
Zustelladresse angetroffen wurde, aushändigen. Gegen diese Bestimmung, die der
Sicherung des Transportgutes dient, hat der Auslieferungsfahrer, dem die
Zustellvorschriften bekannt sein mussten, unstreitig verstoßen. Denn nach den
unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Auslieferungsfahrer die in Verlust geratenen Pakete weder dem Empfänger selbst
noch einer unter der Zustelladresse angetroffenen erwachsenen Person übergeben.
Das behauptet die Beklagte auch selbst nicht. Sie trägt vielmehr vor, die Pakete
seien einem Nachbarn des Empfängers übergeben worden. Das stellt einen
vorsätzlichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Beklagten dar.
Diese vorsätzliche Pflichtverletzung rechtfertigt für sich allein schon die
Annahme eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. v.
20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 = VersR 2006, 814). Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 435 HGB ein
qualifiziertes Verschulden nur in Bezug auf den die Haftung begründenden
Tatbestand voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999,
19, 22 = VersR 1999, 254; BGH TranspR 2005, 311, 314). Ist danach von einem
qualifizierten Verschulden i.S. von § 435 HGB auszugehen, das seiner Art nach
als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es der Beklagten, im
Prozess solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kausalität
des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 22
f.; TranspR 2005, 311, 314). Bei einem bewussten Verstoß gegen eine der
Sicherung des Transportgutes dienende Bestimmung spricht eine Vermutung dafür,
dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Verlust gewesen ist und
dass dem Handelnden dies auch bewusst sein musste. In einem solchen Fall ist es
Sache des Frachtführers, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen,
die gegen die Kausalität des Fehlverhaltens sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, 19,
22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Solche die Beklagte entlastenden Umstände hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden von der Revision auch nicht
aufgezeigt.
bb) Einer unbeschränkten Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie
nach Ziffer 6.2 AGB für den Verlust einer gemäß Ziffer 3.1 AGB von der
Beförderung ausgeschlossenen Sendung nicht haften will. Bei Ziffer 6.2 AGB
handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder
Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f. = NJW-RR 2006, 758 m.w.N.),
sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen
Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH TranspR
2006, 254, 256). Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung
angenommen, dass die in Rede stehende Klausel gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt
und damit unwirksam ist. Die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs,
denen § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB Rechnung trägt, sind entgegen der Ansicht der
Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der zwischen den Parteien
geschlossene Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen
Sendungen zum Gegenstand hatte.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht
ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
aa) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten
des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB
maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf
und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer
Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des
Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8454, S. 60). Auf die zur
Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli
1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen kann daher
ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04,
TranspR 2006, 205, 206).
bb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass ein Versender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch
geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei
zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer
Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ
149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 =
VersR 2006, 570). Hätte der Versender die sorgfältigere Behandlung von
Wertpaketen durch den Spediteur kennen müssen, kann auch das für ein zu
berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist
ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht
gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines
eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR
2006, 121, 122 = VersR 2006, 953; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB
Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23).
cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der abhanden
gekommenen Diapositive getroffen. In der Revisionsinstanz ist daher von dem von
dem Fotografen S. behaupteten Wert (500 EUR je Einzelstück) auszugehen.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des
Schadens verneint, weil feststehe, dass sie den von dem Fotografen S.
behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Die Klägerin habe auch
keine Veranlassung gehabt, sich vor der Versendung über den Wert der Diapositive
zu informieren, da sie diese von dem Fotografen zuvor auf dem Postweg erhalten
habe.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der
Klägerin handelt es sich um einen Fachverlag, der häufig mit Aufnahmen von
Berufsfotografen befasst ist. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass ein
Diapositiv, wenn es sich um ein Unikat handelt, für den Fotografen nicht nur den
Wert verkörpert, der als Vergütung für die Nutzung der Aufnahme zu entrichten
ist. Sie hätte sich somit bei dem Fotografen zumindest darüber vergewissern
müssen, ob es sich bei den ihr überlassenen Diapositiven um Unikate gehandelt
hat. Auch wenn der Klägerin die Aufnahmen nicht mit einem Wertpaket übersandt
worden waren, hätte sie in Betracht ziehen müssen, dass die Diapositive für den
Eigentümer einen die einzelne Nutzungsvergütung erheblich übersteigenden Wert
haben könnten und deshalb eine Versendung mittels Wertpaket erfolgen musste. Das
Berufungsgericht durfte danach den Wert der von der Klägerin an den Fotografen
S. übersandten Diapositive nicht offenlassen.
dd) Die von der Klägerin unterlassene Wertangabe kann auch für den
Schadenseintritt mitursächlich gewesen sein. Dies setzt zwar grundsätzlich
voraus, dass das Transportunternehmen bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe
seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR
234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626). Dazu hat das Berufungsgericht
keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im Streitfall die Besonderheit vor,
dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Klägerin jedenfalls die
Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen Paketdienst zu verweigern
(Ziffer 3.1 AGB).
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.