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0190-Verbindungen müssen nach 1 Stunde getrennt werden!
OLG Frankfurt
Az.: 3 U 13/03
Urteil vom
24.06.2004
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 13.05.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11.12.02 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 115,77 nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt € 5.456,14.
Die Beschwer des Beklagten beträgt € 115,77.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung des noch offen stehenden
Betrages aus einer Telefonrechnung für den ISDN-Anschluss des Beklagten vom 28.
7.2000 in Höhe von 10.897,70 DM bzw. € 5.571,91. Dieser Betrag ist angefallen
für insgesamt drei Verbindungen zu 0190-Nummern, wobei ein Betrag in Höhe von €
4799,51 (ohne MWSt) auf eine Verbindung entfällt, die am 7.7.00 um 3:10 Uhr
begonnen wurde und 50 Std 1 Minute und 34 sek. gedauert hat (vgl.
Verbindungsliste Bl. 29 d.A.). Vorausgegangen war eine Verbindung am selben Tage
um 16:59 Uhr mit einer Dauer von 2 Minuten 26 Sekunden. Die dritte Verbindung
ist nicht im Einzelnen dokumentiert. Das Zustandekommen der Verbindung ist nach
der Feststellung des Landgerichts unstreitig. Vorprozessual hatte der Beklagte
der Klägerin mitgeteilt, dass die Gebühreneinheiten für den 0190-Service durch
den minderjährigen Sohn des Beklagten verursacht worden seien. Bei seiner
Vernehmung vor dem Landgericht hat der minderjährige Sohn des Beklagten jedoch
in Abrede gestellt, überhaupt jemals eine Sex-Hotline mit 0190-Nr. angerufen zu
haben, er habe lediglich einmal bei einem Preisrätsel mit einer solchen Nummer
zur Durchsage des Lösungsworts angerufen.
Die Klägerin ist in beiden Instanzen der Auffassung, dass der Beklagte innerhalb
der gemäß Ziffer 6 der AGB der Klägerin festgelegten Acht-Wochen-Frist keine
Einwände erhoben hat und deshalb in jedem Falle zur Zahlung des
Rechnungsbetrages verpflichtet sei. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung,
dass sie keine Verpflichtung habe, entgegen anderslautender Rechtsprechung
Verbindungen zu einem 0190-Service nach einer Stunde zu trennen, . Sie hat
hierzu ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.11.00 (Blatt 77 ff der Akten)
vorgelegt.
Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie mit Anbietern von Service-0190-Nrn., mit
denen sie in Vertragsbeziehungen stehe, vereinbart habe, dass die maximale Dauer
einer Verbindung auf eine Stunde begrenzt wird. Jedoch könne die von dem
Beklagten bzw. Familienangehörigen angewählte 0190-Nummer nicht der Klägerin
zuordnet werden, so dass die Klägerin mangels vertraglicher Grundlage schon aus
Rechtsgründen keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten zu einem
Drittanbieter aufgebaute Verbindung habe nehmen können. Eine zwangsweise
Unterbrechung der Verbindung eines anderen Telefon-Providers sei ihr nicht
möglich.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf das von ihr vorgelegte Urteil des
Landgerichts Heidelberg vom 17.5.02 (Blatt 63 der Akten) bezogen, nach welchem
auf Grund allgemeiner Vertragspflichten die Verpflichtung bestehe, die
Verbindungen zum 0190-Service nach einer Stunde zu unterbrechen, um
Vermögensschädigungen des Telefonkunden zu vermeiden.
Das Landgericht in Gießen hat der Klage durch Urteil vom 11.12.2002 nach
Beweisaufnahme durch Vernehmung des 16-jährigen Sohnes des Beklagten sowie eines
Sachbearbeiters der Klägerin stattgegeben und eine Verpflichtung der Klägerin
zur Unterbrechung der Telefonverbindung nach einer Stunde entgegen der Ansicht
des LG Heidelberg ausdrücklich verneint. Es hat insbesondere eine vertragliche
Grundlage für eine solche Verpflichtung nicht zu erkennen vermocht, zumal mit
einer solchen Verpflichtung in die Rechte von 3., nämlich der Diensteanbieter,
eingegriffen werde. Deshalb sei eine gesetzlichen Grundlage erforderlich, die
bisher nicht bestehe.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug
genommen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten
Berufung unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Hamm vom 5.11.02 (NJW 2003,
760ff). Der Beklagte hat vorsorglich die Aufrechnung mit einem ihm zustehenden
Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der Klägerin in Höhe der von der
Klägerin geltend gemachten Rechnung erklärt. Er beantragt im Hinblick auf die
beim BGH anhängige Revision gegen das Urteil des OLG Hamm die Aussetzung des
vorliegenden Rechtsstreits.
Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gießen vom
11.12.02 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Berufungsbegründung für unzureichend und deshalb die
Berufung für unzulässig und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit
der Berufung des Beklagten trotz deren knapper Begründung. Sie entspricht den
Erfordernissen der §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, weil die Rechtsauffassung des
Landgerichts, ein Zeitlimit sei nicht gerechtfertigt, angegriffen und in diesem
Zusammenhang zusätzlich auf die vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm Bezug
genommen wird.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht für die streitige, über
50 Stunden dauernde Telefonverbindung vom 7.7.00 ab 3:10 Uhr lediglich das
Entgelt für eine Stunde zu.
Dieses Entgelt beträgt auf der Grundlage der Einzelverbindungsaufstellung (Blatt
29 d.A.) bei € 0,0533 pro Einheit von 2 Sekunden (X 1800) € 95,94. Das darüber
hinaus in Rechnung gestellte Entgelt für die 0190-Verbindung vom 7.7.00 in Höhe
von € 4703,57 zuzüglich Mehrwertsteuer von € 752,57, zusammen € 5.456,14 ist
deshalb von dem geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von € 5.571,91 in Abzug
zu bringen, so dass € 115,77 verbleiben, die der Klägerin insgesamt aus der
Klageforderung zustehen.
Die Klägerin kann zwar grundsätzlich auf Grund des zwischen den Parteien
unstreitig geschlossenen Telefondienstvertrages betreffend einen ISDN-Anschluss
die Bezahlung der Entgelte verlangen, die für die Nutzung der von der Klägerin
zur Verfügung gestellten Telefondienste durch den Beklagten entstanden sind.
Dies gilt gemäß Ziffer 4 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin auch für die Preise, die durch befugte oder
unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn und
soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend angesichts der bereits beim Landgericht unstreitig gestellten
Verbindungsherstellung durch den Beklagten bzw. dessen Familienmitglieder
gegeben.
Dieser Umstand allein reicht aber gleichwohl nicht aus, um die Gebührenforderung
der Klägerin in vollem Umfang zu begründen. Denn der Entgeltanspruch der
Klägerin ist auf den Zeitraum einer Stunde zu beschränken.
Zwar ist vorliegend ungeklärt, aus welchen Gründen die Telefonverbindung zu dem
Sonderdienst über den beabsichtigten Zeitraum hinaus für mehr als 50 Stunden
aufrecht erhalten worden ist. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Nutzung durch
Dritte (z.B. infolge unberechtigter Einwahl eines Dialers) bestehen nach dem
unstreitigen Sachverhalt, insbesondere der vorgelegten Telefonrechnung in
Verbindung mit dem vorgelegten Einzelverbindungsnachweis nicht. Vielmehr ist
vorliegend davon auszugehen, dass die Anwahl des sog. Mehrwertdienstes einer
0190er-Nummer durch berechtigte Familienmitglieder des Beklagten vorgenommen
wurde. Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass die streitige
Verbindung nur für kurze Zeit jedenfalls weniger als eine Stunde gewollt war und
nur versehentlich aufrechterhalten worden ist.
Der Entgeltanspruch der Klägerin ist beschränkt auf den Zeitraum einer Stunde,
weil dem Beklagten in Höhe des darüber hinaus geltend gemachten
Verbindungspreises ein gleich hoher und zur Aufrechnung gestellter
Schadensersatzanspruch zusteht, der auf der Verletzung einer vertraglichen
Nebenpflicht der Klägerin beruht. Diese Pflicht besteht darin, unbeabsichtigte
Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch zu vermeiden, dass
diese Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden. Insoweit schließt sich
der Senat ausdrücklich der Entscheidung des OLG Hamm vom 5.11.02 (OLG Report
Hamm 2003, 41ff) an. Der Senat sieht diese Rechtsauffassung bestätigt durch das
nachfolgend am 9.8.03 ergangene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, so dass nunmehr von Gesetzes wegen (§
43b Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes) eine automatische Abschaltung nach
einer Stunde zu Sonderdienstnummern vorgesehen ist. Die Unterbrechungspflicht
der Klägerin als Telefonnetzbetreiber ergibt sich als Nebenpflicht des
Vertragsverhältnisses aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei sich so zu
verhalten hat, dass Personen, Eigentum, sonstige Rechtsgüter und auch das
Vermögen des anderen Vertragsteils nicht verletzt werden (BGH NJW 1983, 2813).
Vorliegend ist diese Pflicht auf der Grundlage zu konkretisieren, dass der
Klägerin die Gefahr bei ISDN-Anschlüssen und insbesondere im Zusammenhang mit
0190-Diensten bekannt gewesen ist, dass entweder durch technische Defekte am
Endgerät oder versehentliche Fehlbedienungen der Kunden Telefonverbindungen
aufrecht erhalten werden können, ohne dass der Kunde dies bemerkt und ohne dass
er trotz der sehr hohen Gebührenforderungen bei den Sonderdiensten eine ihm
nützliche Leistung erhält. Da der Kunde generell nicht damit rechnet, dass nach
Auflegen des Hörers bzw. der üblichen Beendigung einer Verbindung diese
gleichwohl fortbestehen kann, entspricht es dem Verbraucherschutz im Rahmen des
redlichen Geschäftsverkehrs und des Vertragszwecks, dass der das Telefonnetz
unterhaltende Vertragspartner Schutzvorkehrungen ergreift, um unbeabsichtigte
Kosten für den Kunden so weit wie möglich zu vermeiden, jedenfalls soweit es
sich um unverhältnismäßig hohe Kosten im Zusammenhang mit Sonderdiensten handelt
OLG Hamm a.a.O, S. 43). Die Annahme einer solchen nebenvertraglichen
Schutzpflicht besteht deshalb unabhängig davon, ob ein Bedienungsfehler oder ein
sonstiger technischer Defekt für die unbeabsichtigte Aufrechterhaltung der
Verbindung ursächlich gewesen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die generell
denkbaren Ursachen, die zu einem hohen Schaden aufgrund der Telefonrechnung
führen können. Ein solcher Schaden kann durch Abschaltung vermieden werden.
Diese Maßnahme ist der Klägerin auf der Grundlage ständig gebildeter Datensätze
technisch möglich und zumutbar. Die Unterbrechung von Verbindungen nach einer
Stunde stellt deshalb eine von der Klägerin zu fordernde Schutzvorkehrung als
vertragliche Nebenpflicht dar.
Zwar hat die Klägerin vorliegend nicht unstreitig gestellt, dass auf Grund einer
Anweisung der Regulierungsbehörde Verbindungen zu 0190-Nummern seit März 2000
zwangsweise nach einer Stunde unterbrochen werden. Hierauf kommt es auch nicht
entscheidend an. Die Klägerin hatte nämlich mit ihrer Leistungsbeschreibung vom
Stand 1. April 2000 in Ziffer 1. 2 (Bl. 81 d.A.) die genannte Anordnung der
Regulierungsbehörde vor der Entstehung der hier streitigen Gebührenforderung
gegenüber den mit ihr vertraglich verbundenen Telefondienstanbietern selbst
umgesetzt und die maximale Dauer einer Verbindung auf eine Stunde begrenzt. Sie
hat demgegenüber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr als Netzbetreiberin
eine solche Unterbrechung nicht auch gegenüber Fremdanbietern möglich gewesen
ist. Soweit die Klägerin sich rechtlich nicht für befugt gehalten hat,
Unterbrechungen von Verbindungen zu 0190-Diensten vorzunehmen, zu denen sie
keine direkten vertraglichen Beziehungen unterhält, kann ihr nicht gefolgt
werden. Zutreffend hat das OLG Hamm insoweit ausgeführt, dass - entgegen der von
der Klägerin geäußerten Ansicht - eine solche Unterbrechung nicht gegen die
Vertragspflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Telefondienstanbieter
verstoße, weil das jeweilige Vertragsverhältnis für die technische und die
inhaltliche Seite voneinander getrennt sei und bei dieser Ausgestaltung der
Telefonnetzbetreiber dem Anbieter von Telefondiensten nur insoweit verpflichtet
sei, als er selbst nicht gegen Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis zu
seinem Kunden verstoße (a.a.O., S. 44).
Der Beklagte ist auch nicht aufgrund von Ziffer 6 der AGB der Klägerin
gehindert, den Schadensersatzanspruch aufrechnungsweise entgegen zu halten. Er
ist nämlich nicht mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht die
Entstehung des betreffenden Anspruchs der Höhe nach betreffen, sondern auf einer
zum Schadensersatz führenden Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird vorliegend zugelassen, weil die hier entschiedene Frage einer
vertraglichen Nebenpflicht des Telefonnetzbetreibers von grundsätzlicher
Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist.
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