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Verbraucherinsolvenzverfahren – geringfügige Beschäftigung


Landgericht Kassel

Az: 3 T 325/99

Beschluß vom 25.5.1999

Vorinstanz: AG Kassel – Az.: 662 IK 6/99


Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 28.04.1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

 

Gründe:

Der Antragsteller ist seit längerer Zeit als Angestellter beim H-Amt der Stadt K. tätig. Am 09.03.1999 beantragte er, anwaltlich vertreten, beim Amtsgericht Kassel, über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 306 III InsO zu eröffnen. Unter dem Az. 662 IN 3/99 ist dort ein weiteres Insolvenzantragsverfahren anhängig, das von Gläubigern des Antragstellers betrieben wird. Bereits 1996 war ein Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse eingestellt worden. Damals waren Forderungen in Höhe von etwa 17 Millionen DM in der Konkurstabelle anerkannt worden, die aus einer Tätigkeit des Antragstellers in den Jahren 1979 bis 1985 als persönlich haftender Gesellschafter in drei verschiedenen Gesellschaften resultieren, von denen eine zeitweilig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigte.

Das Gericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 24.03.1999 darauf hingewiesen, daß das Verbraucherinsolvenzverfahren für den Antragsteller nicht in Betracht komme, weil seine Schulden nicht aus einem Zeitraum stammten, in dem der Antragsteller eine nur geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Nachdem der Antragsteller an seinem Antrag unverändert festgehalten hat, hat das Amtsgericht diesen durch den angefochtenen Beschluß kostenpflichtig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 6, 34 InsO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß richtig ist.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens schon deshalb zurückzuweisen war, weil er ausdrücklich unter der Bedingung gestellt worden war, das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Eine gesonderte gerichtliche Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart erfolgt nach den Gesetzesvorschriften nicht, so daß Fehler bei der Wahl der Verfahrensart nur insoweit mit Rechtsmitteln geltend gemacht werden, als sie sich in einer angreifbaren Folgeentscheidung ausgewirkt haben (vgl. Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfermann/Marotzke, Insolvenzordnung, § 304 Rn. 6). Ist eine Entscheidung über die Wahl des Verfahrens jedoch nicht vorgesehen, kann der Antragsteller sie auch nicht dadurch herbeiführen, daß er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter die Bedingung stellt, das Insolvenzverfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Ein dahingehender Antrag ist folglich unzulässig (vgl. Eickmann u.a., § 13 InsO Rn. 3 m.w.N.).

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon aus diesem Grund zurückzuweisen war. Denn zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, daß die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, so daß dem Antrag in jedem Fall kein Erfolg beschieden sein konnte. Zwar spricht der Wortlaut des § 304 InsO dafür, daß es für die Wahl des Verfahrens auf den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Diese Auslegung berücksichtigt jedoch nicht hinreichend den Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist erkennbar auf solche Insolvenzen zugeschnitten, bei denen der Umfang der Forderungen und die Zahl der Gläubiger überschaubar und die Höhe der Forderungen gering ist, so daß eine Einigung mit den Gläubigern möglich und ohne unzumutbaren Aufwand durchführbar ist. Daran fehlt es im allgemeinen bei Insolvenzverfahren, in denen die Mehrzahl der Schulden aus einer Zeit stammt, in  welcher der Schuldner einer nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist. Hier ist eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung mit den Gläubigern wegen der Höhe der Forderungen nicht nur unwahrscheinlich, sondern im Hinblick auf die Zahl der Gläubiger regelmäßig auch nicht ohne erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand durchführbar. Schließlich wäre, käme es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts an, bei der ganz überwiegenden Zahl von Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen die Vorschriften der §§ 304 ff InsO anzuwenden, weil die Schuldner im allgemeinen im Zeitpunkt des Insolvenzantragsverfahrens ihre selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bereits eingestellt haben. Dies wird der systematischen Stellung der §§ 304 ff InsO als Sondervorschriften nicht gerecht. Letztlich ist auch das hohe Risiko einer Umgehung nicht von der Hand zu weisen.

§ 304 InsO ist daher so auszulegen, daß für die Frage der Geringfügigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit auf den Zeitraum abzustellen ist, aus dem die Schulden stammen (Eickmann, a.a.O., § 304 Rn. 4 m.w.N.; a.A. Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, S. 7 f). Das führt für den Antragsteller nicht zu unzumutbaren Ergebnissen, weil die gewählte Verfahrensart keinen Einfluß auf die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung hat (vgl. § 386 InsO; Hoffmann, a.a.O., S. 8).

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers, aus der die Schulden entsprungen sind, nicht mehr als geringfügig angesehen kann.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 I ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach §§ 37 f GKG festgesetzt.


 

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