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Arbeitsvertrag
als Verbrauchervertrag – Mindestfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen
BAG
Az: 5 AZR
572/04
Urteil vom
25.05.2005
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 27. August 2004 - 4 Sa 178/04 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung aus einem beendeten
Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war vom 4. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 als
Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dem
Arbeitsverhältnis lag der vom Beklagten formulierte Anstellungsvertrag vom 4.
Januar 2002 zugrunde. Hierin vereinbarten die Parteien ua. Folgendes:
"§ 10
Ausschlußfrist
Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den
Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die
Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen.
§ 11
Schlußbestimmungen
...
(f)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarungen im übrigen nicht
berührt. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des zumutbaren nach Treu und
Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem
wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen.
Dies gilt auch für Bestimmungen in etwaigen Anlagen zu diesem Vertrag."
Vom 9. bis zum 30. April 2002 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie machte
ihren Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen Zeitraum mit Schreiben vom 14. Mai
2002 gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte lehnte im Juni 2002 eine
Zahlung ab. Erst im August 2003 erhob die Klägerin Klage auf Zahlung. Der
Anspruch ist im Rechtsstreit bis auf die Frage des Verfalls dem Grunde und der
Höhe nach unstreitig geworden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde durch die in der Ausschlussklausel
enthaltene Vorgabe einer Klagefrist unverhältnismäßig benachteiligt. Die Klausel
sei insgesamt unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.499,79 Euro brutto abzüglich als
Krankengeld gezahlter 443,43 Euro netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, der Anspruch sei verfallen. Die Klägerin habe ihn entgegen der in §
10 des Anstellungsvertrags vereinbarten Ausschlussfrist nicht rechtzeitig
gerichtlich geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Nach den
bisherigen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der
Anspruch auf Grund der vereinbarten Ausschlussklausel verfallen ist. Ein Verfall
ist nicht anzunehmen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen (§ 305 Abs.
1 BGB) oder jedenfalls § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingreift. Dagegen verstößt eine
individuell vereinbarte Ausschlussklausel entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht gegen § 242 BGB.
I. Die Klägerin hat den im Übrigen unstreitigen Entgeltfortzahlungsanspruch nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der arbeitsvertraglich
vereinbarten Ausschlussfrist binnen sechs Wochen seit Fälligkeit schriftlich
geltend gemacht. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwendungen. Deshalb
bedarf die Frage, ob diese erste Stufe der Ausschlussklausel wirksam vereinbart
wurde, keiner Prüfung. Allerdings hat die Klägerin trotz Ablehnung des Anspruchs
durch den Beklagten nicht binnen vier Wochen, sondern erst mehr als ein Jahr
später Klage erhoben. Somit kommt es auf die Geltung der zweiten Stufe der
Ausschlussklausel im Arbeitsverhältnis der Parteien an.
II. Die Unabdingbarkeit des Entgeltfortzahlungsanspruchs gem. § 12 EFZG steht
einem Verfall nicht entgegen (vgl. nur BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 430/00 - AP
EntgeltFG § 3 Nr. 13 = EzA EntgeltfortzG § 12 Nr. 1, zu 2 b cc der Gründe mwN;
25. Juli 1984 - 5 AZR 219/82 -, zu I 2 b der Gründe) . Ausschlussfristen
betreffen nicht die durch das EFZG gestaltete Entstehung von Rechten des
Arbeitnehmers und deren Inhalt, sondern ihren zeitlichen Bestand. Eine
diesbezügliche Regelung ist ebenso wenig wie ein nachträglicher Verzicht durch §
12 EFZG verboten.
III. Die zweite Stufe der Ausschlussklausel ist nicht gem. §§ 134, 202 Abs. 1
BGB insgesamt nichtig.
1. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht
im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift ergänzt den
allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes
dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet
erst durch § 202 Abs. 1 BGB volle Wirksamkeit. Das Gesetz bezweckt einen
umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von
Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Deshalb verbietet § 202 Abs.
1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über
Ausschlussfristen.
2. Ob die Haftung wegen Vorsatzes nach dem Willen der Parteien von der
Ausschlussfrist umfasst sein sollte, erscheint zweifelhaft. Es liegt nahe, dass
die Parteien in § 10 des Arbeitsvertrags Ansprüche aus vorsätzlichen
Vertragsverstößen und vorsätzlichen unerlaubten Handlungen nicht einbezogen
haben. Sollte die Klausel auch diese Ansprüche erfassen, wäre sie insoweit
teilnichtig. In diesem Falle bewirkte die Ausschlussklausel eine gesetzwidrige
Erleichterung der Verjährung allein für die in § 202 Abs. 1 BGB genannten
Ansprüche. Nur auf diese rechtlich klar abgegrenzten besonderen Fälle bezieht
sich das gesetzliche Verbot. Eine Nichtigkeit kommt deshalb nur insoweit in
Betracht. Die Ausschlussklausel ist hinsichtlich der Art der erfassten Ansprüche
ohne weiteres teilbar. Soweit § 139 BGB eingreift, ist anzunehmen, die Parteien
hätten die Ausschlussfrist auch ohne den nichtigen Teil vereinbart. Zur
Anwendung kommt § 202 Abs. 1 BGB, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
Angesichts der in § 202 Abs. 1 BGB eindeutig gezogenen Grenze der Unwirksamkeit
stellt das keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar (vgl. BGH 28. Mai
1984 - III ZR 63/83 - NJW 1984, 2816, 2817; 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ
129, 297, 306; 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02 - NJW 2003, 2899, zu II 2 der
Gründe) .
IV. Wurde die vierwöchige Klagefrist im Falle der Anspruchsablehnung iSv. § 305
Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Klägerin
von dem Beklagten gestellt, ist diese Vertragsbedingung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam und damit unanwendbar (§ 306 Abs. 2 BGB).
1. Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen
vereinbart werden (BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31 = EzA
BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu VI 2 der Gründe) .
2. Die Einschränkung gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB greift nicht ein. Die
einzelvertragliche Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das
Verjährungsrecht. Sie entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder
anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien unmittelbar Anwendung finden kann.
3. Angesichts der äußeren Gestaltung der Vertragsbestimmung und der Üblichkeit
von ein- und zweistufigen Ausschlussklauseln im Arbeitsleben kann von einer
überraschenden oder ungewöhnlichen Klausel iSd. § 305c BGB keine Rede sein (vgl.
BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371, 376, zu II 1 d bb der
Gründe; 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162 =
EzA BGB § 138 Nr. 30, zu I 2 der Gründe) .
4. § 10 des Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar heißt es nicht ausdrücklich, dass Ansprüche verfallen,
wenn sie nicht rechtzeitig eingeklagt werden. Doch ergibt sich dies deutlich aus
der Überschrift "Ausschlußfrist" und der zwingenden Anordnung einer
Klageerhebung. Die Klausel lässt die mit ihr verbundenen Nachteile soweit
erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf
das Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers (vgl. BGH 24. November
1988 - III ZR 188/87 - BGHZ 106, 42, 49, zu II 5 b der Gründe) . Nach dem
erkennbaren Sinn der Regelung wird ebenfalls hinreichend deutlich, dass die
vierwöchige Klagefrist mit der Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei,
also mit dem Wirksamwerden der Erklärung entsprechend § 130 BGB beginnt.
5. Die Bestimmung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 13 BGB. Es kann dahingestellt
bleiben, ob die Klage eine Anzeige oder Erklärung darstellt, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber abzugeben ist, und ob damit eine strengere Form als
die Schriftform oder ein besonderes Zugangserfordernis verbunden ist. Jedenfalls
gebietet die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. BGB) zweistufige Ausschlussfristen
zuzulassen. Zu berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sondern auch
tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens; denn es geht um die Beachtung der
dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (vgl. BAG 4. März 2004 - 8
AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe;
Hanau NZA 2004, 625, 628; ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 14) . Zweistufige
Ausschlussfristen begründen die Obliegenheit, Ansprüche fristgerecht gerichtlich
geltend zu machen. Sie dienen seit langem der im Arbeitsleben anerkanntermaßen
besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und der Bereinigung offener
Streitpunkte.
6. Die in § 10 des Arbeitsvertrags vereinbarte zweite Stufe der Ausschlussfrist
verstößt nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB.
Die Obliegenheit einer klageweisen Geltendmachung der in § 309 Nr. 7 BGB
genannten Ansprüche beinhaltet keinen Haftungsausschluss und keine
Haftungsbegrenzung, denn der Anspruch entsteht uneingeschränkt und wird
lediglich für den Fall fehlender Geltendmachung befristet. Aus diesem Grunde
liegt auch kein Verstoß gegen § 12 EFZG vor (vgl. oben II). Zudem ist eine
Vertragsklausel, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragsparteien nicht
für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstößt, wirksam. Die
am Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergibt, dass solche Ausnahmefälle nicht
erfasst werden (vgl. BGH 14. November 1984 - VIII ZR 283/83 - BGHZ 92, 396, 398
f.; 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657, 658; Palandt/Heinrichs BGB
vor § 307 Rn. 9) . Die Parteien haben die in § 309 Nr. 7 BGB genannten
besonderen Ansprüche nicht eigens erwähnt und offenbar auch nicht bedacht. Eine
- in den Vorinstanzen unterbliebene - (ergänzende) Vertragsauslegung dürfte
ergeben, dass derartige Fälle von der Ausschlussklausel nicht erfasst sein
sollten. Es liegt nicht anders als hinsichtlich der Haftung wegen Vorsatzes
(oben III). Danach bliebe die Ausschlussklausel wirksam, obwohl die Parteien die
Ansprüche des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich ausgenommen haben. Anderenfalls
bewirkte die Ausschlussklausel einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss oder eine
gesetzwidrige Haftungsbegrenzung nur für die besonderen in § 309 Nr. 7 BGB
bezeichneten Ansprüche. Wenn das Gesetz die Einbeziehung bestimmter Ansprüche
verbietet, kann die Ausschlussklausel ebenso wie in Bezug auf § 202 Abs. 1 BGB
nur insoweit unwirksam sein.
7. Die Unwirksamkeit der vereinbarten Ausschlussfrist ergibt sich aus § 307 Abs.
1 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Klagefrist von vier Wochen ist mit
wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar
und führt deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben zu einer
unangemessenen Benachteiligung der Klägerin.
a) Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung
verlangt, weicht von dem gesetzlichen Verjährungsrecht ab (vgl. BAG 2. März 2004
- 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche
Lohngestaltung Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen, zu VI 2 b der Gründe) . Zwar kommt Ausschlussfristen und
Verjährungsfristen nicht dieselbe Rechtswirkung zu. Während der Ablauf der
Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung hat und von Amts wegen zu
berücksichtigen ist, gibt die Verjährung dem Schuldner eine Einrede und hindert
damit die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung (§ 214 BGB).
Damit besitzt die Ausschlussfrist sogar eine stärkere, für den Betroffenen
nachteiligere Wirkung. Im Kern geht es aber jeweils darum, dass der
Anspruchsinhaber seinen Anspruch gegen den Willen des Anspruchsgegners nur
innerhalb bestimmter Fristen verwirklichen kann. Das Verjährungsrecht ist
Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Rechtsfrieden herzustellen. Es
bezweckt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Schuldners vor
einer drohenden Beweisnot und möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen
Dritte einerseits und der Notwendigkeit, den Gläubiger vor einem
ungerechtfertigten Anspruchsverlust zu bewahren, andererseits. Diese
Überlegungen treffen ebenso auf den Regelungsgegenstand der Ausschlussfristen
zu. Auch hier soll das im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit
anzuerkennende Klarstellungsinteresse des Schuldners in Einklang gebracht werden
mit dem berechtigten Anliegen des Vertragspartners, vor Beschreiten des
Rechtswegs die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu
voreiliger Klageerhebung gezwungen zu sein.
b) § 202 BGB lässt eine Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren (§§ 195, 199 BGB) im Grundsatz zu. Die Abkürzung ist auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zulässig, muss dann freilich den §§ 305 ff. BGB
standhalten. Das gilt gleichfalls für die Vereinbarung von Ausschlussfristen,
die kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen sind. Zu kurz bemessene
Fristen beinhalten die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Beschneidung
wohlerworbener Ansprüche und stellen deshalb eine unangemessene Benachteiligung
dar. Daran ändert die Geltung der Ausschlussfrist für beide Teile nichts. Die
vereinbarte Klagefrist muss dem Gläubiger eine faire Chance lassen, seine
Ansprüche durchzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass der Gläubiger Veranlassung
haben kann, sich mit den, eventuell erstmals mitgeteilten, ablehnenden Gründen
des Vertragspartners eingehend auseinander zu setzen. Zumindest in schwierigen
Fällen wird er in Erwägung ziehen, vor Klageerhebung fachkundigen Rat
einzuholen. Auch wenn die Klageerhebung im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch
die Regelungen des § 11 Abs. 1 ArbGG und der § 46 Abs. 2 ArbGG, § 496 ZPO
erleichtert wird, stellt die Prozessführung regelmäßig eine Belastung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses dar. Aus diesen Gründen muss ausreichend Zeit
bleiben, die Chancen und Risiken, nicht zuletzt auch das Kostenrisiko, eines
Prozesses gegeneinander abzuwägen. Die vorangehende schriftliche Geltendmachung
kann zwar eine gewisse Klärung bewirken, erzwingt aber noch keine Entscheidung.
c) Bei der Bestimmung der angemessenen Länge der Frist ist zu berücksichtigen,
dass in arbeitsrechtlichen Gesetzen bevorzugt verhältnismäßig kurze Fristen zur
Geltendmachung von Rechtspositionen vorgesehen werden. So muss der Arbeitnehmer
nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Kündigungsschutzklage erheben. Die gleiche Frist ist nach § 17 TzBfG für
Befristungskontrollklagen vorgesehen. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG bedarf es der
Klage auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung innerhalb von
drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs (§ 611a Abs. 4
BGB). Tarifverträge enthalten vielfach gegenüber den gesetzlichen
Verjährungsfristen deutlich kürzere Ausschlussfristen von wenigen Wochen bis hin
zu mehreren Monaten. Solche Fristen wirken sich auf die in der Praxis des
Arbeitslebens erwartete Dauer einer Ausschlussfrist aus. Sie sind in ihrer
Gesamtheit als im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gem. § 310 Abs. 4 Satz 2
BGB angemessen zu berücksichtigen. Gelten in weiten Bereichen relativ kurze
Ausschlussfristen auf normativer Grundlage, kommt dem prägende Bedeutung zu.
Nicht entgegensteht, dass baldige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch auf
anderen Rechtsgebieten gefordert wird. Unzulässig ist deshalb ein Rückgriff auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der außerhalb des Arbeitsrechts die
Verkürzung von Verjährungsfristen auf drei Monate als unangemessene
Benachteiligung verworfen (vgl. nur BGH 24. September 1979 - II ZR 38/78 - VersR
1980, 40, 41; 19. Mai 1988 - I ZR 147/86 - BGHZ 104, 292, 294 ff.) ,
sechsmonatige Verjährungsfristen dagegen für zulässig erachtet hat (vgl. nur BGH
17. November 1980 - II ZR 248/79 - VersR 1981, 229, 230 f.; 4. Mai 1995 - I ZR
90/93 - BGHZ 129, 323, 326) .
Die Frist zur Klageerhebung knüpft an die erfolglose Geltendmachung des
Anspruchs in einer ersten Stufe der Ausschlussklausel an. Der Fristbeginn zur
Geltendmachung wird nach § 10 des Arbeitsvertrags durch die Fälligkeit des
Anspruchs ausgelöst. Damit hängt auch die Obliegenheit der gerichtlichen
Geltendmachung von der Fälligkeit ab. Demgegenüber beginnt die regelmäßige
Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Unterschiede begründen bei angemessener
Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz
2 1. Halbs. BGB) keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Üblicherweise
verlangen tarifliche Ausschlussfristen iSd. § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG die
Geltendmachung nach Fälligkeit. Das entspricht ihrem oben herausgestellten
Zweck, rasch Rechtsklarheit zu schaffen. Der Begriff der Fälligkeit wird dabei
von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des
Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt
(vgl. zuletzt BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - NZA 2005, 817, zu III 5 c der
Gründe mwN) . Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist
fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. die Übersicht bei
Däubler/Zwanziger TVG § 4 Rn. 1139 f., 1141 ff.) . Das entspricht im Grundsatz
der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
d) Nach Auffassung des Senats ist eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung
von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen zweistufigen
Ausschlussfrist unangemessen kurz.
Die Dauer der angemessenen Ausschlussfrist darf sich nicht an der unteren Grenze
der genannten Fristen orientieren. Die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB
erfordert eine generelle Betrachtung. Die streitige Ausschlussfrist bezieht ganz
unterschiedliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ein und muss ihnen
umfassend Rechnung tragen. Etwaige Besonderheiten einer bestimmten Branche oder
bestimmter Arbeitsverhältnisse stehen nicht in Rede.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305 ff. BGB zur
Inhaltskontrolle auf Grund der §§ 138, 242 BGB hatte eine einmonatige Klagefrist
noch gebilligt (13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371, 377; 27.
Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162 = EzA BGB §
138 Nr. 30, zu I 2 b der Gründe; vgl. ferner 15. Oktober 1981 - 2 AZR 548/79 -,
zu I 2 der Gründe) . Sie ist nicht mehr maßgebend. Das Leitbild des gesetzlichen
Verjährungsrechts und die Berücksichtigung der üblichen tariflichen
Ausschlussfristen führen zu einer deutlich längeren Frist. Die kurze Frist des §
4 KSchG trägt gerade dem Sonderfall der Kündigung Rechnung. Dagegen liegt die
dreimonatige Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG im Bereich des Durchschnitts von
üblichen tariflichen Ausschlussfristen. Sie betrifft zwar keinen gewöhnlichen
Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, ist aber bei einer Gesamtbetrachtung als
Maßstab geeignet.
e) Auf Grund der unangemessenen Frist ist die zweite Stufe der Ausschlussklausel
insgesamt unwirksam; denn es gibt keine Ausschlussklausel ohne eine bestimmte
Frist.
8. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel führt zu ihrem
ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306
Abs. 1 und 2 BGB).
a) Eine sog. geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die wegen
unangemessener Kürze der vereinbarten Frist unwirksame Ausschlussklausel auf
eine gerade noch oder in jedem Falle zulässige Dauer auszudehnen wäre, kommt
nicht in Betracht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine
teilweise Unwirksamkeit der Regelung liegt nach § 307 BGB gerade nicht vor. Der
Zweck der Inhaltskontrolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln
freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln mit verändertem
Inhalt aufrechterhalten. Überzogene Klauseln könnten weitgehend ohne Risiko
verwendet werden. Erst in einem Prozess würde der Vertragspartner den Umfang
seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen
kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko
einer Unwirksamkeit der Klausel tragen (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB
§ 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 c der Gründe; BGH 17. Mai 1982 - VII
ZR 316/81 - BGHZ 84, 109, 116 f.; ferner 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 - BGHZ
153, 311, 324) . Anderenfalls liefe das Transparenzgebot weitgehend leer.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten stehen dem nicht entgegen. Langfristig
angelegte Formularverträge kommen regelmäßig im gesamten Vertragsrecht vor.
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Sie setzt voraus, dass die
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und das Unterbleiben der Ergänzung des
Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien
Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB §
308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe mwN) . Das ist vorliegend nicht der
Fall. Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel lässt den Regelungsplan der
Parteien nicht als vervollständigungsbedürftig erscheinen. Bei Wegfall der
Ausschlussfrist greifen mangels gesetzlicher oder richterrechtlicher Regelungen
zu Ausschlussfristen die Verjährungsregeln der §§ 195 ff. BGB ein, die einen dem
Regelungsgedanken der Ausschlussfristen vergleichbaren hinreichenden
Interessenausgleich bieten. Besonderheiten bei Altverträgen kommen nicht zum
Tragen; denn es handelt sich um einen nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen
Arbeitsvertrag.
c) Die salvatorische Klausel des § 11 (f) Satz 2 Anstellungsvertrag führt zu
keinem anderen Ergebnis. § 306 Abs. 2 BGB kann nicht durch eine formularmäßige
Klausel abbedungen werden. Diese ist selbst nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.
1 BGB unwirksam. Außerdem fehlt ihr die erforderliche Transparenz (§ 307 Abs. 1
Satz 2 BGB). Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners werden nicht
möglichst klar und durchschaubar dargestellt. Vielmehr bleibt die Länge der
Ausschlussfrist gerade offen (vgl. BGH 5. Dezember 1995 - X ZR 14/93 - BB 1996,
654, 656, zu IV 3 d der Gründe mwN) .
d) Der Klägerin ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die
Unwirksamkeit der Ausschlussfrist zu berufen. Auch wenn sie mit ihrer
Klageerhebung die vereinbarte Frist deutlich überschritten hat, liegt entgegen
der Auffassung des Beklagten keine Verwirkung des Klagerechts vor. Das Vertrauen
des Beklagten in die unwirksame Arbeitsbedingung seines Formularvertrags ist
nicht schutzwürdig. Es gilt allein die gesetzliche Verjährungsfrist.
V. Liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, kommt die Anwendung der §§
306 und 307 bis 309 BGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB in Betracht.
1. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Vertrag zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag) gem. § 310 Abs. 3
BGB.
a) Nach § 14 BGB ist Unternehmer ua. eine natürliche Person, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Das trifft auf den Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu.
b) Nach § 13 BGB ist Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann." Die Klägerin
erfüllte diese Voraussetzungen bei Abschluss des Arbeitsvertrags.
aa) Der Wortlaut des § 13 BGB erfasst auch den Arbeitnehmer bei Abschluss des
Arbeitsvertrags. Die Gesetzesvorschrift nimmt eine Negativabgrenzung vor. Der
Arbeitsvertrag ist der unselbständigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers
zuzuordnen. "Verbraucher" bezeichnet nur einen rechtstechnischen Oberbegriff.
Ein konsumtiver Zweck, wie er für Kauf- oder Darlehensverträge typisch ist, wird
nicht verlangt. Mit der Definition des Verbrauchers hat sich der Gesetzgeber von
dem allgemeinen Sprachgebrauch gelöst und eine eigenständige umfassende
Begriffsbestimmung gewählt. Deren Sinn ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang
der Normen, die auf die Eigenschaft als Verbraucher abstellen.
bb) Nach der systematischen Stellung im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen
Gesetzbuches findet § 13 BGB auf alle Arten von Rechtsgeschäften Anwendung. Aus
den Artikeln 29, 29a EGBGB einerseits und Art. 30 EGBGB andererseits folgt
nichts anderes. Art. 29 EGBGB enthält eine selbständige, deutlich engere
Begriffsbestimmung des Verbrauchervertrags, der eine Überschneidung mit dem
Arbeitsvertrag in Art. 30 EGBGB von vorneherein ausschließt. Die Vorschriften
verfolgen jeweils besondere kollisionsrechtliche Schutzzwecke. Nach Art. 36
EGBGB ist der Grundsatz der einheitlichen Auslegung in den Vertragsstaaten zu
beachten. Rückschlüsse auf den Verbraucherbegriff des § 13 BGB lassen sich
daraus nicht ziehen.
cc) Für die Einordnung des Arbeitnehmers als Verbraucher spricht ferner die
Entstehungsgeschichte des § 13 BGB. Die Übernahme des § 24a AGBG in § 13 BGB und
§ 310 Abs. 3 BGB steht einem engen Verbraucherbegriff entgegen; denn der
Verbraucherbegriff hat einen Bedeutungswandel erfahren, weil die
Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG für das Gebiet des Arbeitsrechts nicht
mehr besteht. Auf Grund von § 310 Abs. 4 BGB sind die Einzelarbeitsverträge dem
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellt, das Verbraucherverträge
gem. § 310 Abs. 3 BGB grundsätzlich mit einschließt. Diese Vorschrift ist,
anders als zB § 305 Abs. 2 und 3 BGB, nicht ausgenommen worden. Schließlich hat
der Gesetzgeber in § 15 des Unterlassungsklagengesetzes das Arbeitsrecht
ausdrücklich ausgeschlossen, um die Herbeiführung einer abstrakten gerichtlichen
Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge im Wege einer Unterlassungsklage durch
Verbraucherverbände, aber auch durch Gewerkschaften zu unterbinden (vgl.
BT-Drucks. 14/7052 S. 189, 190).
dd) Der Verbraucherbegriff des § 13 BGB bietet eine breite Grundlage für die
Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften. Ihm kommt aber kein abstrakt zu
bestimmender Sinn zu. Aufschluss können nur die weiteren Normen geben, die auf
die Eigenschaft als Verbraucher abstellen. Dass die Erstreckung des
Verbraucherbegriffs auf den Arbeitnehmer nicht zu unvertretbaren Ergebnissen
führt, zeigt die zu § 312 BGB ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 27. November 2003 (- 2 AZR 135/03 - AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312
Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 3
der Gründe). Entscheidend für das Widerrufsrecht ist hier die Frage des
Haustürgeschäfts und nicht die des Verbraucherbegriffs. Der Status des
Arbeitnehmers als solcher steht der Anwendung des § 312 BGB nicht entgegen.
Ferner erscheint der Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB von acht Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nicht auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten (vgl. BAG 23.
Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - NZA 2005, 694, zu II 5 der Gründe) . Ist danach
die sachgerechte Anwendung der auf den Verbraucher bezogenen Schutzvorschriften
nicht vornehmlich auf der Statusebene, sondern bei der konkret in Rede stehenden
Norm vorzunehmen, steht der Einbeziehung des Arbeitnehmers nichts entgegen. Nur
dort, wo sich kraft gesetzlicher Anordnung oder aus systematisch-teleologischen
Gründen etwas anderes ergibt, lässt sich von der Anwendung der
Verbraucherschutzregeln auf das Arbeitsverhältnis absehen.
c) Danach findet § 310 Abs. 3 BGB auf Arbeitsverträge Anwendung. Die Vorschrift
enthält keine einschränkenden Tatbestandsmerkmale. Der Unterscheidung, ob die
vorformulierten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen oder nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind, kommt im Individualarbeitsrecht keine
größere Bedeutung als im Allgemeinen Vertragsrecht zu. Die Anwendung des
maßgebenden Kriteriums der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf Grund der
Vorformulierung macht auch bei Arbeitsverträgen einen guten Sinn.
Sondervorschriften oder Besonderheiten des Arbeitsrechts stehen nicht entgegen.
Vielmehr spricht gerade der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Aufhebung der
Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG für das Arbeitsrecht verfolgt hat, dafür,
die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch im Arbeitsverhältnis
nach Maßgabe des § 310 Abs. 3 BGB zu erweitern; denn es sollte sichergestellt
werden, dass das Schutzniveau der Arbeitsvertragskontrolle nicht hinter
demjenigen des Zivilrechts zurückbleibt (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 53 f.).
2. War § 10 des Arbeitsvertrags nicht für eine Vielzahl von Verträgen, sondern
nur zur einmaligen Verwendung bestimmt, hängt die Anwendung der §§ 306 und 307
bis 309 BGB davon ab, dass die Klägerin auf Grund der Vorformulierung keinen
Einfluss auf den Inhalt der Klausel nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die
gesetzliche Inhaltskontrolle führt in diesem Fall entsprechend dem oben unter
IV. Ausgeführten auch unter Berücksichtigung von § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zur
Unanwendbarkeit der Ausschlussklausel.
VI. Konnte die Klägerin auf den Inhalt der nur zur einmaligen Verwendung
bestimmten Vertragsbedingung Einfluss iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nehmen,
bestehen gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken.
1. Eine Inhaltskontrolle wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen greift nicht
ein. Es gilt dasselbe wie bei im Einzelnen ausgehandelten Vertragsbedingungen (§
305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die §§ 305 ff. BGB beziehen sich ausdrücklich allein auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen und die besonderen Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2
BGB. Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB Vorrang. Diese Wertung
darf nicht durch eine undifferenzierte Anwendung der §§ 305 ff. BGB umgangen
werden.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt § 10 des
Anstellungsvertrags als ausgehandelte Vertragsbedingung nicht gegen § 242 BGB.
a) Eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die
Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung findet nach § 242 BGB
nicht statt. Die §§ 305 ff. BGB stellen eine abschließende Konkretisierung des
Gebots von Treu und Glauben hinsichtlich einer allgemeinen, allein den Inhalt
einer Regelung überprüfenden Angemessenheitskontrolle dar. Diese beruht auf dem
Umstand, dass Vertragsbedingungen von einer Vertragspartei vorgegeben werden und
von der anderen Partei nicht ausreichend geprüft und nicht verhandelt werden
können. Sie bezieht sich nur auf Vertragsbedingungen, die von Rechtsvorschriften
abweichen oder diese ergänzen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Abreden über den
unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der
Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Inhaltskontrolle (BAG 27. November 2003 - 2
AZR 135/03 - AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B IV 3 der Gründe mwN)
. Besteht für die Vertragspartner die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen im
Einzelnen auszuhandeln, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sie ihre
Interessen selbst angemessen vertreten können. Eine Partei darf auch eine für
sie nach allgemeinen Maßstäben ungünstige oder unangemessene Regelung bewusst
hinnehmen, wenn sie insgesamt einen Vorteil erkennt. Das bezieht sich
insbesondere auf Nebenpunkte des Vertrags wie Ausschlussfristen. Die Parteien
sind insoweit bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) frei, ihre
Regelungen selbst zu wählen. Nach § 242 BGB kann aber die Befugnis, sich auf
rechtswirksam vereinbarte Rechtspositionen zu berufen, im Sinne einer
Ausübungskontrolle begrenzt sein.
b) Eine richterliche Kontrolle ist darüber hinaus erforderlich bei strukturellen
Störungen der Vertragsparität. Nutzt der Arbeitgeber seine wirtschaftliche
Überlegenheit gegenüber dem Arbeitnehmer aus, um ein für diesen ungünstiges
Verhandlungsergebnis durchzusetzen, besteht der Schutzauftrag des Richters, der
Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen. Es
handelt sich um Fälle, in denen der Inhalt des Vertrags eine Seite ungewöhnlich
belastet und als Interessenausgleich offensichtlich ungeeignet ist. Das betrifft
in erster Linie die Hauptpflichten des Vertrags und erfordert grundsätzlich eine
Gesamtschau der vertraglichen Regelungen (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567,
1044/89 - BVerfGE 89, 214, 232 f., zu C II 2 c der Gründe; 2. Mai 1996 - 1 BvR
696/96 - NJW 1996, 2021, zu II 1 a der Gründe; BAG 21. November 2001 - 5 AZR
158/00 - BAGE 100, 13, 18 f.; unentschieden zur Billigkeitskontrolle BGH 16.
November 1990 - V ZR 217/89 - NJW 1991, 843, 844, zu 2 der Gründe; zu
einseitigen Ausschlussfristen BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr.
31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu VI 2 der Gründe).
c) Die Vereinbarung der vierwöchigen Ausschlussfrist im Anschluss an eine
sechswöchige Frist zur schriftlichen Geltendmachung belastet die Klägerin nicht
ungewöhnlich. Die Klägerin war an sich ohne weiteres in der Lage, die Frist
trotz ihrer Kürze einzuhalten. Entscheidend ist, dass die Bedeutung der Frist
erkannt und diese Erkenntnis bewahrt wird; das kann bei ausgehandelten
Regelungen regelmäßig angenommen werden. Darüber hinaus sind besondere Umstände,
die eine wirtschaftliche oder geschäftliche Unterlegenheit der Klägerin ergeben,
nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, die Vereinbarung der
Ausschlussklausel sei Ergebnis ihrer Unerfahrenheit gewesen. Sonstige Gründe,
die eine richterliche Kontrolle erfordern, liegen nicht vor. Die Klagefrist
führt zu keinem offensichtlich ungeeigneten Interessenausgleich. Sie gilt für
beide Teile gleichermaßen und bezweckt die rasche Klärung bestehender
Streitpunkte.
3. Danach liegt auch kein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor. Die
Ausschlussfrist ist nicht auf Übervorteilung angelegt. Sie ist weder nach ihrem
Inhalt noch nach den Umständen ihres Zustandekommens in einem solchen Maße zu
missbilligen, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden könnte.
VII. Das Landesarbeitsgericht hat keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen
dazu getroffen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB
vorliegen oder die Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war
und die Klägerin auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss
nehmen konnte.
1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte den
Anstellungsvertrag formuliert und der Klägerin in dieser Form angeboten und
damit im Rechtssinne gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht
festgestellt, ob der Text nur für den Vertrag der Klägerin oder für mindestens
drei Fälle (vgl. BGH 3. April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 1998, 2600, 2601, zu II 2 a
der Gründe; 15. April 1998 - VIII ZR 377/96 - NJW 1998, 2286, zu II 2 b aa der
Gründe; 10. März 1999 - VIII ZR 204/98 - BGHZ 141, 108, 111, zu II 1 a bb der
Gründe) aufgestellt worden ist. Es hat diese Frage vielmehr ausdrücklich
dahinstehen lassen. Form und Inhalt des Vertrags und die darüber hinaus
bekannten Umstände lassen keinen hinreichend sicheren Schluss auf eine
beabsichtigte Mehrfachverwendung der umstrittenen Ausschlussklausel zu. Zu einer
etwa nur einmaligen Verwendungsabsicht muss der Beklagte näheren Vortrag
leisten.
2. War die Ausschlussklausel nicht für mindestens drei Fälle vorgesehen, kommt
es auf die fehlende Einflussnahmemöglichkeit der Klägerin an. Die Möglichkeit
der Einflussnahme setzt voraus, dass der Beklagte die Klausel ernsthaft zur
Disposition gestellt und der Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer
Interessen eingeräumt hat (vgl. BGH 3. April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 1998, 2600,
2601, zu II 2 b der Gründe mwN). Auch insoweit besteht eine abgestufte
Darlegungslast. Der Beklagte muss sich auf eine entsprechende Behauptung der
Klägerin konkret einlassen. Die Beweislast liegt letztlich bei der Klägerin.
3. Da nicht absehbar ist, welchen ergänzenden Vortrag die Parteien hierzu halten
werden, sieht der Senat von weiteren Hinweisen ab.
VIII. Weist das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten auf Grund des
neuen Berufungsverfahrens wiederum zurück, hat es noch Folgendes zu
berücksichtigen:
1. Das erstinstanzliche Urteil hat gezahltes Krankengeld in Höhe von 443,93 Euro
anstatt 443,43 Euro abgezogen. Diese offenbare Unrichtigkeit ist gem. § 319 Abs.
1 ZPO zu berichtigen.
2. Die Klägerin verlangt offenbar Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1, § 247 BGB). Das sollte
sie noch klarstellen.
3. Das Arbeitsgericht hat den Beginn der Verzinsung nicht festgelegt. Das ist
gem. § 291 BGB der 28. August 2003.
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