Verbrauchervertrag – Beweislast für AGB-Klauseln
Bundesgerichtshof
Az: X ZR
126/06
Urteil vom
15.04.2008
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement"
bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen
in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin
erworben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag
mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der
Laufzeit auf vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der
Optionsfrist geschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30.
Juli 2004 gekündigt und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns
abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 2.237,76 EUR nebst Zinsen in
Anspruch genommen.
In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die
handschriftliche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls
handschriftlichen Zusatz "Auslandsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich".
Die Klägerin sieht in dieser Bestimmung eine Individualvereinbarung. Der
Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für
unwirksam.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Klageforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin
entgegengetreten ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich
zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der
Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht
auch die Revision aus.
Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als
Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbrauchervertrag
handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das
Berufungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin
vorformuliert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und
Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der
handschriftlichen Einfügungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen
Einordnung als vorformulierte Vertragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ
141, 108 unter II 1 a zu § 24 a AGBG).
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die
Voraussetzungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des
zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel
lägen nicht vor. Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den
vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die
Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht
vor, weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für
eine Vielzahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die
dort geregelte Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr
für das Aushandeln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe
bezüglich der Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine
Geschäftsbedingung sei, nur Vermutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem
Berufungsgericht sei aus verschiedenen bei ihm anhängigen Verfahren und aus in
diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass die Klägerin ihren Kunden sehr
unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit einigen Monaten bis zu
mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einwebaktionen variiere.
Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der vorliegenden
Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte
Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.
Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das
Berufungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der
Vorformulierung Voraussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf
Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel
nehmen konnte. Diese Voraussetzung sei neben der Vorformulierung ein
selbstständiges Tatbestandsmerkmal, für dessen Vorliegen der Verbraucher die
Beweislast trage. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht, für das
Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch keine Indizien. Das Beharren der
Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegangenen Vertrag vereinbarte Option
ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeitregelung sei weder
komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch kein nennenswertes
wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassungen des
Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich vielmehr, dass
dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst gewesen sei, dass
er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und
wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können.
Während der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen
Arbeitgeber, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder
weniger wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein
mögliches "Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was
auch - handschriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach
seinen eigenen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine
kürzere Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen
Situation Rechnung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis
der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte
Vertragslaufzeit, nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt
verhandlungsbereit gezeigt habe, nicht geführt. Mangels Nachweises der
Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB komme eine Inhaltskontrolle der
umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass diese wirksam sei.
2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene
Laufzeitregelung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die
Laufzeitregelung nur für eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das
Berufungsgericht den Beklagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als
nicht geführt habe ansehen dürfen.
Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe die
Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen
einzelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3
Nr. 2 BGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher
infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen
konnte. Dieser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren.
Die Richtlinie mache grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei
aus Art. 3 der Begriff der "Einflussnahme" übernommen worden, wobei der
Gesetzgeber übersehen habe, dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme
auch für allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, während im nationalen Recht
insoweit der Begriff des "Aushandelns" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2
BGB). Der Begriff des Aushandelns in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher
richtlinienkonform dahin interpretiert werden, dass dem Verbraucher die
Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu
nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie sei
nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das fehlende Aushandeln der
Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die Anknüpfung der
Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der
Gewerbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen
ausgehandelt worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch
keine abschließende Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der
fehlenden Einflussnahme nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als
Ausnahmeregelung formulieren müssen mit der Folge, dass - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Verbraucher, sondern der
Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher infolge der
Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier
streitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310
Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des §
310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den
Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die
Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in
Art. 3 zwischen sonstigen vorformulierten Vertragsklauseln und sog.
Standardvertragsklauseln, unter denen sie vorformulierte Vertragsklauseln zur
Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen versteht. Dem entspricht
die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen im nationalen Recht, die § 310
Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbraucherverträge und unter Verzicht
auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108,
113) aufgreift.
Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das
Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon
ausgegangen, dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die
Beweislast dafür trägt, dass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von
Fällen vorformuliert worden sind, und der Unternehmer die Darlegungs- und
Beweislast dafür trägt, dass die vorformulierten Vertragsklauseln im einzelnen
ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden (Staudinger/Schlosser, BGB,
Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow, MünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn.
49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 310 BGB Rdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2.
Aufl., § 310 BGB Rdn. 8). Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf
denen die Würdigung der umstrittenen Klausel als für einen einzelnen
Verbrauchervertrag und nicht für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte
Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder Sach- noch Verfahrensrügen.
Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertragsklausel neben der Laufzeit
und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen auch noch eine Bestimmung
enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines Auslandsaufenthalts
verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf die individuellen
Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich im konkreten
Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierte
Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien
bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die
Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310 Abs.
3 Nr. 2 BGB richtet.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei einer
solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es
sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern
dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren
Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der
Vorschrift, der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der
Voraussetzungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in
Lehre und Rechtsprechung umstritten.
aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie,
wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im
einzelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher,
sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz
der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v.
Westphalen, BB 1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in
Nomos Kommentar BGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt
eine weiter vertretene Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über
Verbraucherverträge darin sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt
dem Unternehmer zugewiesen wird, der die Bestimmungen des Vertrages
vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie
stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aushandeln der Vertragsbedingungen
ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit einem vorformulierten Text
konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zutreffende Anknüpfung für
die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal dürfe bei der Auslegung
nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt werden, dass Fälle aus
dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in denen es
typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe, würde man
zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglichkeit und
die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende
Einflussnahmemöglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel
angeführt (Wackerbarth, aaO, 87).
Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wortlaut der
Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen die
Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des
gesetzlichen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17;
Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 310 BGB Rdn.
20; Kollmann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in
Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, § 310 BGB Rdn. 9;
Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4.
Aufl., § 24 a AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen
Union, A 5, Art. 3 der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193;
Eckert, ZIP 1996, 1238, 1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR
1997, 499, 501; OLG Brandenburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der
Einflussnahmemöglichkeit soll zwar gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, §
310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24
a AGBG) mit dem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A.
Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift
abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertige sich jedoch
daraus, dass die genannten Voraussetzungen der Eröffnung der Inhaltskontrolle
vorformulierter Vertragsklauseln für einen einzelnen Verbrauchervertrag
Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien, denen nicht - wie
im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion einer Ausnahmeregelung
zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 84). Das Gleiche gilt,
soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung keinen
Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konnte, ein Wiederaufleben
des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gesehen
wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt auch nach
diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 64,
66).
bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei
Vertragsklauseln, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein
im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast
nicht dem Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die
Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und dass er infolge der
Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die
Revision nicht verkennt, hat der Gesetzgeber bei der Erstreckung der
Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vorformulierte Vertragsklauseln
enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass der Verbraucher infolge
der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln keinen Einfluss nehmen
konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der Inhaltskontrolle
ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen Grundsätzen
derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf ihr
Vorliegen beruft.
Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier
abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht
ersichtlich. Allerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend
geltend macht, § 310 Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der
Richtlinie 93/13/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310
BGB Rdn. 22). Dabei sind das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten
Begriffe nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem
durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur
Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das verbietet einen einfachen Rückgriff auf
den rechtlichen Sprachgebrauch des nationalen Rechts, wenn der Gesetzgeber in
Umsetzung einer Richtlinie deren Sprachgebrauch übernimmt oder im nationalen
Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an diesen Grundsätzen orientierte
Auslegung führt indessen zu keinem anderen Verständnis, wie der Senat angesichts
der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie selbst feststellen kann; einer
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es insoweit
nicht.
Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne
von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag
vorformulierten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an
die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie
§ 310 Abs. 3 BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine
Vielzahl von Verträgen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als
Standardvertragsklauseln bezeichnet, und sonstigen Klauseln. Auf dieser
Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB verwendete Begriff der allgemeinen
Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als "vorformulierte Vertragsklauseln zur
Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113;
Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55; Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a
AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer
Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und
Verbrauchern zum Tragen kommen - das Ergebnis der Durchsetzung der größeren
wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher als den wirtschaftlich Schwächeren
in größerem Maße schutzwürdig erscheinen lässt. Dies bietet bereits im
nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass und Rechtfertigung
dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherrschenden Prinzips der
Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der
schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier schafft das
aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2
Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine weitere
Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichgewicht
regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für eine
Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der
Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern
dieser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt
worden sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus
der Kontrolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur
dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die
Lebenserfahrung anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen
Unternehmern und Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der
vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag einführen kann. Von daher
erscheint es folgerichtig, dem Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast
dafür aufzuerlegen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine
Vielzahl von Verbraucherverträgen handelt, während der Unternehmer entweder
darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den Klauseln um das Ergebnis von
Vertragsverhandlungen handelt, oder aber diese Bedingungen gegen die
Lebenserfahrung durch den Verbraucher eingeführt worden sind. Gelingt dem
Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das nationale Recht im Einklang mit der
Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus und eröffnet die
Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren Voraussetzung bedarf.
Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten, von
einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken
nicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur
Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr.
2 BGB), weisen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner
Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs.
3 Nr. 1 BGB unterscheiden sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im
Allgemeinen dadurch, dass bei der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen für
einen einzelnen Verbrauchervertrag zum einen das für das Massengeschäft
charakteristische Rationalisierungsinteresse des Unternehmers (dazu Basedow, aaO,
§ 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum anderen bei ihnen die Indizwirkung
gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation, der Interessen beider
Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder jedenfalls nicht in
gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Geschäftsbedingungen
durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorformulierter
Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die den
erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB
zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die
Voraussetzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB
übertragen werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Vertragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und
deshalb durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des
Stellens allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs.
3 Nr. 2 BGB erfasst daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann,
dass der Inhalt einer Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise
von einer einseitigen Interessenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in
den Fällen des § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu
belassen und die Beweislast für das Vorliegen der zur Eröffnung der
Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung, abweichend von den für
allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden
Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden
Verbraucher aufzuerlegen.
Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden abweichenden
Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Beweislastregel
des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen beschränkt.
Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich aus
der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten,
dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast
dafür trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den
Inhalt einer vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer
Stellung eine Beweislastregelung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber
für sonstige vorformulierte Vertragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn.
66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie
von einer unterschiedlichen Gewichtung des typischerweise bestehenden
Zusammenhangs zwischen der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen und der
fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt durch den
Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen aus. Aus dieser Beschränkung
auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechender Vorgaben für sonstige
vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass die für die Verteilung
der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewertung dem nationalen
Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau vorsehen (Art. 8 der
Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hintergrund
insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften jedoch
bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Verhältnis
von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 61).
Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der
Gesetzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in
beweisrechtlicher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen
Verbraucherverträgen ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die
Richtlinie für vorformulierte Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber
war daher nicht gehalten, für einzelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des
Art. 3 der Richtlinie für Standardvertragsklauseln entsprechende Beweislastregel
vorzusehen, sondern konnte die Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln
dadurch umsetzen, dass er diese - wie in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als
durch den Verbraucher zu beweisende Tatbestandsvoraussetzungen der
Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete.
cc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der
Vorformulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen
konnte, kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des
Rechtsstreits nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich
benannten Zeugin an.
Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.