Verbrauchserfassungsgeräte – Mietlaufzeit über 10 Jahre
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
61/05
Urteil vom
19.12.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und
in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen
ist. Er verlangt von der Beklagten, die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterlassen bzw. sich nicht auf diese
zu berufen.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Ermittlung
und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten befasst. Sie bietet ihren
Kunden auch Verbrauchserfassungsgeräte zum Kauf oder zur Anmietung an. Dabei
besteht die Möglichkeit, Erfassungsgeräte nur anzumieten oder zu kaufen, die
Beklagte nur mit der Erfassung und Abrechnung von Energiekosten zu beauftragen
oder die Anmietung bzw. den Kauf von Erfassungsgeräten mit der Erfassung und
Abrechnung des Energieverbrauchs zu verbinden.
Die Beklagte verwendet für ihre Beauftragung mit der Erfassung und Abrechnung
von Energiekosten einerseits sowie für die Anmietung oder den Kauf von
Erfassungsgeräten andererseits jeweils gesonderte Vertragsformulare mit speziell
vorgefertigten Vertragsbedingungen. Zusätzlich verwendet sie für alle
Vertragstypen weitere, auf einem gesonderten Blatt vorgefertigte "Allgemeine
Geschäftsbedingungen".
In ihrem Formular "Auftrag für die Anmietung" verwendet die Beklagte auch
Verbrauchern gegenüber u.a. folgende Klauseln (zum Verständnis erwähnte, nicht
beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben):
In Spalte 4 der Tabelle im Vertragskopf befinden sich Rubriken für den
Gerätetyp, Montagedatum, Anzahl der Geräte etc. und die jeweilige Laufzeit des
Mietvertrages. Hier ist handschriftlich eingetragen: "Laufzeit i.J.: 10."
Ziff. 6 Satz 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen:
"Der Mietvertrag beginnt nach Gerätemontage und wird über die vereinbarte
Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist der Vertrag nicht kündbar."
Ziff. 6 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen:
"Er (der Mietvertrag) verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er
nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der
Vertragspartner gekündigt wird."
Ziff. 8 Satz 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen:
"Wird der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit auf Wunsch des Auftraggebers
vorzeitig beendet, ist T. berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit beim
Auftraggeber geltend zu machen. Dieser Anspruch wird der Höhe nach auf die
Hälfte der Jahresmiete zzgl. der Demontagekosten begrenzt, welche bis zum Ende
der Vertragslaufzeit noch fällig würden."
Weiter verwendet die Beklagte in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" auch
im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unter der Überschrift "Auftragsabwicklung" u.a.
folgende Klauseln für den Kauf von Geräten und Zubehör, die nach Ziff. I.7 Satz
1 AGB unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden:
Ziff. I.7 Satz 5 der AGB:
"Kommt der Kunde mit seiner Bezahlung in Verzug, hat T. das Recht, die
gelieferten Geräte/Zubehör bis zu deren Bezahlung an sich zu nehmen."
Ziff. I.7 Satz 6 der AGB:
"Darüber hinaus ist T. berechtigt, den Gegenstand von Leitungen und
Befestigungen zu trennen."
Ziff. I.7 Satz 7 der AGB:
"Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so
hat der Kunde die Pflicht, eine Trennung zu dulden und den Gegenstand
zurückzuübereignen."
Diese letztgenannten Klauseln sowie die Laufzeitbestimmung einschließlich der
Verlängerungsklausel, die in der Revisionsinstanz allein noch von Interesse
sind, hält der Kläger für unwirksam. Er verlangt von der Beklagten, sich im
Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht mehr auf diese zu berufen und ihre
Verwendung zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2005, 1170 ff.
veröffentlicht ist, hat die in den Mietvertragsbedingungen der Beklagten
enthaltene Laufzeitklausel und die Verlängerungsklausel für unwirksam erachtet
und es der Beklagten nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG untersagt, diese
zu verwenden oder sich auf die Klauseln zu berufen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt:
Vieles spreche dafür, dass die beanstandete Laufzeitklausel nach § 309 Nr. 9
lit. a BGB unwirksam sei. Der Mietvertrag über Messgeräte und ein formal
gesondert abgeschlossener Vertrag über die Erfassung und Abrechnung von Daten
seien sachlich eine Einheit. Wegen des auf der Erfassung und Abrechnung von
Daten liegenden Schwerpunktes stelle sich die Aufteilung in zwei Verträge als
Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB dar. Durch die Länge des Mietvertrages werde
der Verbraucher dazu bestimmt, auch den Erfassungs- und Abrechnungsvertrag über
die nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB zulässige Höchstgrenze von zwei Jahren hinaus
fortzuführen. Ob tatsächlich ein Umgehungsgeschäft vorliege, könne allerdings
dahinstehen.
Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit des
Mietvertrages von zehn Jahren sei jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen
unangemessener Benachteilung von Verbrauchern unwirksam. Die missbräuchliche
Verwendung der Klausel ergebe sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung
der beteiligten Kreise. So hindere eine Laufzeit von zehn Jahren einen
Verbraucher, in absehbarer Zeit zu einem anderen, günstigeren Mitbewerber zu
wechseln oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf technische Neuerungen
bei der Beklagten oder einem Mitbewerber zurückzugreifen. Diesen schutzwürdigen
Interessen der Kunden stünden keine zu beachtenden Belange der Beklagten
entgegen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine
Vertragslaufzeit von zehn Jahren wegen hoher Vorhalte- und Entwicklungskosten
gerechtfertigt sei. Kosten, die sich nur bei längerer Vertragslaufzeit
amortisierten, könnten zwar eine lange Vertragsbindung rechtfertigen. Dies gelte
besonders für hohe, vom Klauselverwender vorfinanzierte Investitionen in die
Herstellung oder Errichtung der technischen Gegebenheiten, die zur Durchführung
des Vertrages erforderlich seien. Die Beklagte müsse aber keine Investitionen
erbringen, die ausschließlich einem bestimmten Vertragspartner zugute kämen.
Soweit die Beklagte hohe Kosten für ihre Forschung und Entwicklung sowie für den
Erwerb von Patentlizenzen habe, komme dies ihrer technischen Leistungsfähigkeit
und damit der Gesamtheit ihrer Kunden zugute. Auch sei der Aufwand gering, den
die Beklagte bei der Installation von Erfassungsgeräten an Heizkörpern oder
durch den Einbau von Warmwasserzählern habe. Die vermieteten Erfassungsgeräte
seien Massenprodukte, deren Amortisation nur einen geringen Niederschlag im
Mietpreis für ein einzelnes Gerät finde. Zumindest könnten sich die Gerätekosten
bei einer unter zehn Jahren liegenden Vertragslaufzeit auch durch eine
anschließende Weiterverwendung amortisieren.
Dass sich die Kunden der Beklagten durch die Anmietung von Erfassungsgeräten die
Investition für deren Kauf sparten, sei der Anmietung derartiger Hilfsmittel
immanent, schaffe einem Wohnraumvermieter aber wegen der geringen
Investitionshöhe keinen besonderen Vorteil. Eine Rechtfertigung längerer
Laufzeiten des Mietvertrages ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mietkosten
für Erfassungsgeräte als Nebenkosten auf die Mieter von Wohnraum umlegbar seien.
Diese Möglichkeit bestehe auch bei einer kürzeren Laufzeit; dass diese
zwangsweise zu einem höheren Mietzins für die Erfassungsgeräte führe, der
mangels Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht mehr als laufende
Betriebskosten umlagefähig sei, habe die Beklagte nicht dargetan. Sie gehe
selbst davon aus, vorzeitig zurückgegebene Erfassungsgeräte erneut vermieten zu
können. Die zehnjährige Vertragslaufzeit sei auch nicht deshalb gerechtfertigt,
weil die Beklagte ihren Kunden die Wahl zwischen dem Kauf und der Anmietung der
Erfassungsgeräte lasse. Denn nur die Kosten einer Anmietung könne ein Kunde der
Beklagten auf seine eigenen Mieter als laufende Nebenkosten umlegen.
Schließlich würden die Nachteile einer langen Vertragslaufzeit auch nicht durch
die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ausgeglichen. Zwar sei in
Ziff. 8 der Mietvertragsbedingungen von einer vorzeitigen Beendigung des
Mietverhältnisses auf Wunsch des Kunden die Rede. Diese Klausel lege aber nicht
die rechtlichen Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung fest, sondern setze
eine solche als erfolgt voraus. Bei Beachtung des für die abstrakte
Klauselkontrolle einschlägigen Maßstabs der kundenfeindlichsten Auslegung werde
der Eindruck erweckt, eine einseitige Kündigung des Mieters sei nicht möglich,
sondern allenfalls eine einvernehmliche Beendigung durch beide Vertragspartner.
Einem Ausgleich der langen Laufzeit durch eine vorzeitige Beendigung stehe
darüber hinaus entgegen, dass ein Kunde dann mit der Hälfte der Jahresmiete für
die Restlaufzeit belastet werde, ohne die Erfassungsgeräte weiter zur Verfügung
zu haben.
Aus diesen Erwägungen sei auch die beanstandete Verlängerungsklausel nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung von Verbrauchern
unwirksam, da sie eine automatische Verlängerung des Vertrages bei
Nichtkündigung um weitere zehn Jahre vorsehe.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob ein Mietvertrag über
Erfassungsgeräte und ein gesondert abgeschlossener Vertrag über die Auswertung
der erfassten Daten sachlich als Einheit anzusehen sind, und sich die in der
Laufzeitklausel geregelte Vertragsdauer von zehn Jahren deshalb als
Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB darstellt, weil der Vertragsschwerpunkt auf
der Erfassung und Abrechnung von Daten liegt und die in den gesetzlichen
Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltene hierfür zulässige
Vertragslaufzeit nur zwei Jahre beträgt (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB). Dagegen
bestehen keine Bedenken, denn die beanstandete Laufzeitklausel, die von der
Beklagten unbestritten handschriftlich im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1 BGB
vorformuliert und nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt
wurde, ist im Verkehr mit Verbrauchern zumindest nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der
Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene
Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen
versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. zu § 9
Abs. 1 AGBG a.F. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993,
1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284). Die
Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteilung
der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt,
ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der
beteiligten Kreise zu beantworten (vgl. BGHZ 153, 344, 350; 100, 157, 165;
Ulmer/Brandner/Hensen/ Fuchs AGB-Recht 10. Aufl. § 307 Rdn. 102; MünchKomm/Kieninger
BGB 5. Aufl. § 307 Rdn. 31 f.).
Der Bundesgerichtshof hat bei Formularverträgen mit miet- oder mietähnlichem
Charakter eine mehrjährige Bindung für sich genommen nicht als unangemessene
Benachteilung des anderen Teils gewertet. Solche Verträge sind als typische
Dauerschuldverhältnisse regelmäßig auf eine längere Laufzeit angelegt;
gesetzliche Bestimmungen, welche die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt
es dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 74/91 NJW 1993,
1133, 1134; BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 4. Juli 1997 V ZR 405/96 NJW
1997, 3022, 3023). Zudem kann es im Interesse eines Unternehmers liegen, seine
Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, dass er günstige Preise
anbieten kann; diesem Ziel kann gerade auch eine längere Vertragslaufzeit dienen
(BGH Urteil vom 26. März 1997 IV ZR 71/96 NJW 1997, 1849, 1850). Entscheidend
für die hier in Frage stehende Unangemessenheit der in AGB eines Mietvertrages
über Verbrauchserfassungsgeräte geregelten zehnjährigen Vertragslaufzeit ist
deshalb, ob die Laufzeitklausel angesichts der Interessenlage der beteiligten
Verkehrskreise keine billige Regelung mehr darstellt, sondern das Gleichgewicht
der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise
verschiebt (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 2002 V ZR 220/02 NJW 2003, 1313,
1315). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders
getätigten Investitionen zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt
im Rahmen einer Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte
und Pflichten (vgl. BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 17. Dezember 2002 X ZR
220/01 NJW 2003, 886, 887 m.w.N.).
3. Dahinstehen kann, ob eine durch AGB geregelte vertragliche Bindung von mehr
als zehn Jahren allgemein kritisch zu beurteilen und nur bei Vorlage besonderer
Umstände auf Seiten des Verwenders angemessen ist (so BGH Urteile vom 17.
Dezember 1997 X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom 8. April 1997 X ZR 62/95
NJW-RR 1997, 942, 943; anders BGH Urteil vom 23. November 1983 VIII ZR 333/82
ZIP 1984, 335, 337; offen gelassen in BGHZ 143, 103, 114 f.). Die Wertung des
Berufungsgerichts, die Gesamtabwägung aller für und gegen eine Vertragsdauer von
zehn Jahren sprechenden Umstände führe vorliegend zu einer unangemessenen
Benachteilung der Vertragspartner der Beklagten und damit zu einer Unwirksamkeit
der beanstandeten Laufzeitklausel, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass dem
Mieter während der langen Vertragslaufzeit von zehn Jahren einseitig das
Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird, dessen Lebensdauer nach
dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ca. zehn Jahre beträgt. Er bleibt an
den Vertrag gebunden und trägt allein das wirtschaftliche Risiko für die
vermieteten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt, z.B.
weil er eine von ihm vermietete Eigentumswohnung veräußert. Zudem hat der Mieter
keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren bzw. im Service
besseren Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu wechseln oder auf einen
geänderten Bedarf zu reagieren. Von einem Verbraucher kann aber nicht erwartet
werden, abschätzen zu können, ob die Anmietung der Geräte während der gesamten
zehnjährigen Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen nach einer dem aktuellen
technischen Stand entsprechenden Verbrauchserfassung gerecht wird. Die Kunden
der Beklagten werden somit durch die lange Laufzeit des Mietvertrages in ihrer
wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit stark eingeschränkt. Auch im Hinblick auf
eine "Versorgungssicherheit" wird ein Verbraucher grundsätzlich kein Interesse
an einer zehnjährigen Vertragslaufzeit haben. Seine Versorgung mit
Verbrauchserfassungsgeräten wäre bei einer wesentlich kürzeren Vertragslaufzeit
oder bei einem unbefristeten Mietverhältnis mit angemessenen Kündigungsfristen
ebenfalls gesichert. Ein Mieter wird nach der Beendigung des Vertrages mit der
Beklagten seinen Bedarf an marktüblichen Erfassungsgeräten jederzeit über ein
anderes Unternehmen decken können.
Diese Nachteile des Mieters werden durch die geringen Vorteile eines Vertrages
mit zehnjähriger Laufzeit, die etwa in den langfristig kalkulierbaren Mietkosten
liegen, nicht aufgehoben.
b) Die Benachteiligung des Mieters durch die zehnjährige Laufzeit wird auch
nicht durch die Möglichkeit einer vorzeitigen "Vertragsbeendigung" nach Ziff. 8
Satz 1 f. der Mietvertragsbedingungen ausgeglichen. Zwar ist dort geregelt, dass
bei einer vorzeitigen "Beendigung" des Vertrages "auf Wunsch des Auftraggebers"
die Beklagte berechtigt ist, die Gerätemiete für die Restlaufzeit - begrenzt auf
die Hälfte der noch fällig werdenden Miete zzgl. Demontagekosten - geltend zu
machen. Nach der im Verbandsprozess maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung
(vgl. BGHZ 119, 152, 172) ist allerdings davon auszugehen, dass der Mieter
keinen Anspruch auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat, sondern es im
Ermessen der Beklagten liegt, ob sie einem entsprechenden Angebot ihres Kunden
zustimmt. Bereits deshalb kann die genannte Klausel die Unangemessenheit der
formularmäßig bestimmten zehnjährigen Vertragslaufzeit nicht kompensieren. Auch
die nicht abdingbare Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Mieters
nach § 543 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung, denn aus dem Risikobereich
des Kündigenden stammende Umstände rechtfertigen eine solche Kündigung nicht (Schmidt-Futterer/Blank,
Mietrecht § 543 Rdn. 156; vgl. bereits BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96
- NJW 1997, 3022, 3024). Dahinstehen kann bei dieser Sichtweise im Übrigen, ob
die aus Ziff. 8 Satz 2 der Mietvertragsbedingungen folgende Belastung des
Mieters nach Vertragsaufhebung unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist, weil die Klausel den zu erstattenden Mietausfall ohne Möglichkeit des
Nachweises eines geringeren Schadens pauschaliert.
c) Zu berücksichtigende Interessen der Beklagten, die für eine Angemessenheit
der beanstandeten Klausel sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigen
die vorgetragenen Investitions- und Entwicklungskosten der Beklagten eine
formularvertraglich vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren nicht.
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass bei
Dauerschuldverhältnissen die höchstzulässige Vertragslaufzeit u.a. davon
abhängt, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit durch AGB vorgebenden
Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Sind für die Herstellung
oder Errichtung der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen technischen
Gegebenheiten hohe Entwicklungs- und Investitionskosten erforderlich, deren
Vorfinanzierung sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisiert, kann eine lange
Laufzeit dem anzuerkennenden Interesse des Klauselverwenders Rechnung tragen
(vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 74/91 NJW 1993, 1133, 1134
[Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse]; BGHZ 147, 279, 283
[Bierlieferungsvertrag]; 143, 104, 115 f. [Alleinbezugsverpflichtung]; BGH
Urteile vom 17. Dezember 2002 X ZR 220/01 NJW 2003, 886, 887
[Telefonanlagen-Wartungsvertrag]; vom 4. Juli 1997 V ZR 405/96 NJW 1997, 3022,
3023 [Errichtung und Betrieb von Telekommunikationsanlagen] und vom 13. Februar
1985 VIII ZR 154/84 NJW 1985, 2328 [Vermietung einer
Fernsprechnebenstellenanlage]). Dasselbe gilt, wenn der eine laufende Leistung
erbringende Vertragsteil hohe Vorhaltekosten aufzuwenden hat (BGHZ 90, 280, 86
[Direktunterrichtsvertrag]; BGH Urteile vom 17. Dezember 2002 X ZR 220/01 NJW
2003, 886, 887 und vom 13. Februar 1985 VIII ZR 154/84 NJW 1985, 2328).
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier
nicht gegeben sind.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie zur Durchführung eines konkreten
Mietverhältnisses die erforderlichen technischen Gegebenheiten mit erheblichem
Kapitalaufwand herstellen muss oder dass sie für die Instandhaltung der
jeweiligen Erfassungsgeräte laufend hohe Ausgaben hat. Auch die Revision verhält
sich hierzu nicht. Bei den Messgeräten zur Erfassung verbrauchsabhängiger Kosten
handelt es sich vielmehr um standardisierte, marktübliche und ohne großen
tatsächlichen und finanziellen Aufwand montierbare Geräte. In dem von der
Klägerin vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 2001 vermietete die Beklagte ein
bestimmtes Gerät für jährlich 10,50 DM (5,37 EUR). Dass sie für dessen
Beschaffung zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag einen erheblichen,
eine zehnjährige Laufzeit rechtfertigenden Kapitalaufwand hat, ist nicht
ersichtlich. Während des Mietverhältnisses fällt für die Beklagte kein
nennenswerter Aufwand für die Bereitstellung und Wartung der Geräte an, wie z.B.
gegebenenfalls für Eichkosten (§ 2 Abs. 1 EichG). Sie hat hierfür weder in
bedeutendem Maße weiteres technisches Gerät noch Personal vorzuhalten, das es
erforderlich machte, eine entsprechende Kalkulationsgrundlage langfristig zu
erhalten und diese mittels einer zehnjährigen Laufzeit auf eine Basis
zahlreicher Abnehmer zu stellen (anders z.B. bei Wärmelieferungsverträgen; vgl.
BGHZ 100, 1, 10).
bb) Ein berechtigtes Interesse des Klauselverwenders an einer langen
Vertragslaufzeit kann aber darin begründet liegen, dass die lange
Vertragsbindung generell, d.h. unabhängig von den finanziellen Aufwendungen für
ein konkretes Vertragsverhältnis erforderlich ist, um ein bestimmtes Produkt
wirtschaftlich sinnvoll zu vermarkten. Dabei ist nicht auf die konkrete
Kalkulation des Klauselverwenders abzustellen. Im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB kommt es gerade im Verbandsprozess grundsätzlich auf eine überindividuell
generalisierende, typisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalles
absehende Betrachtungsweise an (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 V ZR 405/96 NJW
1997, 3022, 3024; MünchKomm/Basedow aaO § 310 Rdn. 75). Dass eine zehnjährige
Vertragsbindung für die wirtschaftliche Vermietung marktüblicher
Verbrauchserfassungsgeräte generell erforderlich ist, hat die Beklagte indessen
nicht vorgetragen. Dies ist - unabhängig von der durch die Revision
aufgeworfenen Frage nach der Darlegungs- und Beweislast im Verbandsprozess -
auch sonst nicht ersichtlich.
cc) Die Revision hat sich für ein berechtigtes Interesse an einer zehnjährigen
Vertragslaufzeit vielmehr darauf berufen, die Beklagte habe für die
Weiterentwicklung des technischen Standards der von ihr angebotenen
Erfassungsgeräte hohe Forschungs- und Entwicklungskosten sowie hohe Kosten für
den Erwerb von Patentlizenzen. Sie müsse zudem die vermieteten Geräte, in denen
zahlreiche gewichtige Kostenposten enthalten seien, vorhalten und
vorfinanzieren. Hinzu komme, dass die Beklagte die vermieteten Geräte in ihrem
Aktivvermögen bilanzieren und dort abschreiben müsse. Diese Abschreibungen
gingen in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und wirkten sich gewinnmindernd
aus. Die Regelung einer kürzeren Vertragslaufzeit in den AGB der Beklagten würde
deshalb zwangsläufig zu einem höheren Mietzins führen, den ein Kunde wegen
Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf seine eigenen Mieter nicht mehr
umlegen könne.
Damit macht die Revision aber die rein preiskalkulatorische Erwägung geltend,
bei einer Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklausel müsse die Beklagte
künftig einen höheren Mietzins verlangen. Dieses "Preisargument" ist im Rahmen
der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indessen grundsätzlich
nicht statthaft. Die Bestimmung des angemessenen Preises hat regelmäßig nicht
durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots-
und Nachfragesituation zu erfolgen. Behandelte man eine Klausel als wirksam,
weil anderenfalls die Möglichkeit bestünde, dass der Verwender statt des
vereinbarten Preises künftig einen höheren Preis verlangen würde, wäre den
Verwendern mit dem Preisargument eine pauschale Rechtfertigung aller belastenden
Klauseln an die Hand gegeben. Die Inhaltskontrolle von AGB liefe leer (vgl. BGHZ
77, 126, 131; 120, 216, 226; Staudinger/Coester, BGB [2006] § 307 Rdn. 129 ff.;
MünchKomm/Kieninger aaO § 307 Rdn. 41 ff. jeweils m.w.N.). Die Folge wäre ein "Konditionenwettbewerb"
verschiedener AGB-Verwender "nach unten", denn der Wettbewerb um Kunden erfolgt
hauptsächlich über den Preis, nicht über die Qualität von AGB (Staudinger/Coester
aaO § 307 Rdn. 132). Zudem ist es regelmäßig fraglich und gerichtlich nicht
nachvollziehbar, ob mit der Verwendung nicht benachteiligender Klauseln eine
Preissteigerung eintritt, die am Markt auch tatsächlich durchsetzbar ist (MünchKomm/Kieninger
aaO § 407 Rdn. 42).
Das "Preisargument" kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände Berücksichtigung
finden. Diese können z.B. vorliegen bei der Abwälzung regelmäßig unkalkulierbar
entstehender Kosten auf den Kunden (vgl. BGHZ 101, 253, 263), wenn einer
geringwertigen Hauptleistung ein sich selten verwirklichendes, aber gewichtiges
Schadensrisiko gegenübersteht (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1968 VIII ZR 133/66
NJW 1968, 1718, 1720) oder wenn der Verwender seinem Kunden eine Tarifwahl
zwischen mehreren Vertragsmodellen eröffnet, in denen eine unterschiedliche
Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpft ist (vgl. BGHZ
77, 126, 133 f.; vgl. für die Berücksichtigung des Preisarguments ausführlich
Staudinger/Coester aaO § 307 Rdn. 135 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs aaO § 307
Rdn. 145 ff. jeweils m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind hier nicht
ersichtlich.
d) Schließlich entfällt die Unangemessenheit der beanstandeten Laufzeitklausel
auch nicht deshalb, weil ein Kunde zwischen der zehnjährigen Anmietung von
Erfassungsgeräten und deren käuflichen Erwerb wählen kann. Regelmäßig wird ein
Verbraucher beabsichtigen, die Kosten der Verbrauchserfassung als Betriebskosten
an seine eigenen Mieter weiterzugeben. Nach § 556 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BGB i.V.
mit der Betriebskosten-Verordnung (BetrKV) können bei der Wohnraummiete indessen
nur laufende Kosten der Anmietung oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung von
Wasserzählern (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und von Geräten zur Verbrauchserfassung bei
Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (§ 2 Nr. 4 BetrKV) umgelegt werden (vgl.
auch § 7 Abs. 2 HeizkostenVO). Der Kaufpreis für Erfassungsgeräte wäre deshalb
nur unter den Voraussetzungen des § 559 BGB eingeschränkt auf einen Mieter
abwälzbar. Bereits aus diesem Grund ist für einen Vermieter der Kauf von
Messgeräten gegenüber der Anmietung keine vergleichbare Alternative.
e) Die in den Mietvertragsbedingungen enthaltene Laufzeitklausel stellt somit im
Rechtsverkehr mit Verbrauchern insgesamt eine allgemein unbillige und ungerechte
Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil der
Mieter erheblich stört. Die beanstandete Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam und entfällt ersatzlos (vgl. BGHZ 143, 103, 119). Der Kläger kann
von der Beklagten nach §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG verlangen, die Klausel nicht mehr zu
verwenden bzw. sich nicht mehr auf diese zu berufen.
3. Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch die beanstandete
Verlängerungsklausel für unwirksam erachtet. Sie regelt die Verlängerung der
Vertragslaufzeit um weitere zehn Jahre, sollte der Vertrag nicht spätestens drei
Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt
werden. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich deshalb aus den zur
Laufzeitklausel dargestellten Gründen.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat auch die von der Beklagten in ihren "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" verwendeten Klauseln über die Rücknahme von unter
Eigentumsvorbehalt verkauften Geräten (Ziff. I.7 Satz 5-7) für unwirksam
gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Die beanstandete Rücknahmeklausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz
1 BGB, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB, von dem
sie abweiche, nicht vereinbar sei. Im Zuge der Schuldrechtsreform sei in § 449
Abs. 2 BGB - anders als noch in § 455 BGB a.F. - ausdrücklich geregelt worden,
dass der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache nur nach
erfolgtem Rücktritt vom Vertrag herausverlangen könne. Mit dem Grundsatz "keine
Rücknahme ohne Rücktritt" habe der Gesetzgeber einem wesentlichen
Schutzbedürfnis des Käufers Rechnung tragen wollen, der durch den
Eigentumsvorbehalt gerade vor einer Leistung vor Erhalt der Kaufsache bewahrt
werden solle. Von diesem gesetzlichen Leitbild weiche die beanstandete
Rücknahmeklausel ab, da sie der Beklagten eine zeitweilige Rücknahme der
Erfassungsgeräte bis zur Bezahlung des Kaufpreises gestatte. Zwar sei § 449 Abs.
2 BGB dispositiv, weshalb die Vertragsparteien eine abweichende
Individualvereinbarung treffen könnten. Durch AGB könne aber zumindest in dem
hier in Rede stehenden Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nicht von § 449 Abs. 2
BGB abgewichen werden, da die Vorschrift insoweit Leitbildfunktion habe. Dies
gelte insbesondere, weil das Recht der Beklagten zur vorläufigen Rücknahme der
Erfassungsgeräte ohne Vertragsrücktritt den Käufer in seiner Eigenschaft als
Vermieter besonders hart treffe. Nach § 4 HeizKostenVO sei er nämlich zum
Einsatz von Messgeräten zur Erfassung von Wärme- und Warmwasserverbrauch
verpflichtet. Ein Vermieter sei deshalb bei einer Rücknahme der Messgeräte durch
die Beklagte gehalten, sich anderweitig die vorgeschriebenen Erfassungsgeräte zu
beschaffen, unterliege aber mangels Rücktritts der Beklagten weiterhin der
Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag.
Daneben sei die beanstandete Rücknahmeklausel auch wegen Verstoßes gegen § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Beklagte sei nämlich zu einer vorläufigen
Rücknahme der Erfassungsgeräte unabhängig davon berechtigt, in welchem Umfang
sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug befinde. Mithin sei die Beklagte
berechtigt, selbst bei kleinsten Zahlungsrückständen von der vorläufigen
Rücknahme Gebrauch zu machen. Eine solche Regelung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen benachteilige den Kunden - gerade angesichts seiner Pflicht
zur Vorhaltung von Erfassungsgeräten nach § 4 HeizkostenVO - unangemessen.
Da es sich bei den beanstandeten Durchsetzungsklauseln Ziff. I.7 Satz 6 und 7
ausschließlich um untrennbare Folgeregelungen zu der Rücknahmeklausel handele,
ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus den zu dieser dargestellten Gründen.
Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2. Die beanstandete Rücknahmeklausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sie
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht,
nicht zu vereinbaren ist.
a) Durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts (BGBl. I, 2001, 3138) wurde in § 449 Abs. 2 BGB geregelt, dass der
Verkäufer eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache vom Käufer nur
herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalts kann somit der Vorbehaltskäufer dem
Herausgabeverlangen des Verkäufers nach § 985 BGB das aus dem Kaufvertrag
abgeleitete Recht zum Besitz entgegenhalten; dieses Besitzrecht kann nur durch
Rücktritt gemäß § 323 ff. BGB - mit dem grundsätzlichen Erfordernis einer
angemessenen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung - beseitigt werden.
Der bloße Zahlungsverzug des Käufers berechtigt hierzu nicht. Damit hat der
Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 455 BGB a.F.
kodifiziert (vgl. z.B. BGHZ 54, 214, 216 f.), die dem Verkäufer bei
Vertragsverletzungen durch den Käufer einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
wegen des - trotz Vertragsuntreue noch bestehenden - Besitzrechts des Käufers
nach § 986 BGB versagte, solange der Käufer nicht zurückgetreten bzw. die
Nachfrist des § 326 BGB a.F. nicht erfolglos verstrichen war (vgl. BT-Drucks.
14/6040, S. 241; Staudinger/Beckmann BGB [2004] § 449 Rdn. 49; Habersack/Schürnbrand,
JuS 2002, 833, 836).
Bei dem in § 449 Abs. 2 BGB normierten Grundsatz "keine Rücknahme ohne
Rücktritt" handelt es sich um dispositives Recht (Staudinger/Beckmann aaO § 149
Rdn. 52; Ermann/Grunewald BGB 11. Aufl. § 449 Rdn. 14). Für den
Verbrauchsgüterkauf folgt dies aus § 475 Abs. 1 BGB, der die Unabdingbarkeit
bestimmter Vorschriften des Kaufrechts regelt, auf § 449 Abs. 2 BGB jedoch nicht
verweist (Staudinger/Beckmann aaO § 449 Rdn. 53). Lediglich bei Vorliegen eines
Teilzahlungsgeschäftes gemäß § 499 Abs. 2 BGB ist die Rücknahme der Kaufsache
durch den Vorbehaltsverkäufer nach § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB zwingend als
Rücktritt zu werten. Die Vereinbarung eines Rechts zur Rücknahme der Sache unter
Aufrechterhaltung des Kaufvertrages durch Individualvertrag oder AGB wäre mit
dieser Vorschrift unvereinbar und nach § 506 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB unwirksam
(Staudinger/Beckmann aaO § 449 Rdn. 54; Habersack/Schürnbrand aaO S. 836). Im
Übrigen bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit einer abweichenden Regelung
durch Individualvereinbarung. Ob hingegen eine von § 449 Abs. 2 BGB abweichende
Klausel in AGB unwirksam ist, weil sie von "wesentlichen Grundgedanken einer
gesetzlichen Regelung" abweicht und damit eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders indiziert (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1
BGB), hängt davon ab, ob § 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen
Gerechtigkeitsgebotes ist oder der Vorschrift nur Zweckmäßigkeitserwägungen
zugrunde liegen (vgl. BGHZ 115, 38, 42; 114, 238, 240; 98, 206, 211 m.w.N.).
b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht § 449 Abs. 2 BGB nicht lediglich
auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die
Vorschrift sicherstellen, dass dem Eigentumsvorbehaltskäufer die Kaufsache so
lange belassen wird, wie der darüber geschlossene Vertrag in Geltung ist. Es
bestehe kein Bedürfnis dafür, dem Verkäufer die Rücknahme seiner Ware zu
gestatten und gleichzeitig den Vertrag - unter Wegfall der Vorleistungspflicht -
aufrecht zu erhalten. Eine solche Privilegierung der vorleistenden
Vertragspartei sei dem Schuldrecht auch sonst fremd (BT-Drucks. 14/6040, S. 241
zu § 448 Abs. 2 BGB-RE). Die Neuregelung des § 449 Abs. 2 BGB trägt mit der
Kodifizierung des Grundsatzes "keine Rücknahme ohne Rücktritt" einem
wesentlichen Schutzbedürfnis des Käufers Rechnung, der ohne den Erhalt der
Kaufsache nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein soll (Koch, WM
2002, 2217, 2227; Habersack/Schürnbrand aaO S. 836). Eine davon abweichende
Regelung widerspräche der vereinbarten Risikoverteilung beim Kauf unter
Eigentumsvorbehalt (vgl. Erman/Grunewald aaO § 449 Rdn. 14).
Dass § 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen, den Vorbehaltskäufer
schützenden Gerechtigkeitsgebotes ist, verdeutlichen auch die Vorschriften über
das Teilzahlungsgeschäft. Hier ist nach §§ 499 Abs. 2, 503 Abs. 2 Satz 4 BGB die
Rücknahme der Kaufsache durch den Unternehmer zwingend als Rücktrittserklärung
gegenüber dem Verbraucher zu werten. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme
des Bundesrates hat die Bundesregierung mit Blick auf § 13 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG (nunmehr § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB) ausdrücklich festgestellt, dass der
in § 449 Abs. 2 BGB (§ 448 Abs. 2 BGB-RE) enthaltene Rechtsgedanke
verallgemeinerungsfähig sei (BT-Drucks. 14/7052, S. 197 f.). Zumindest im Rahmen
des hier maßgeblichen Rechtsverkehrs mit Verbrauchern ist deshalb der Grundsatz
"keine Rücknahme ohne Rücktritt" als wesentlicher Grundgedanke einer
gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verstehen und nicht durch
AGB abdingbar (i.d.S. Staudinger/ Beckmann aaO § 449 Rdn. 54;
Bamberger/Roth/Faust BGB 2. Aufl. § 449 Rdn. 18; Erman/Grunewald aaO § 449 Rdn.
14; Prütting/Weinreich/Wegen/ Schmidt BGB 2. Aufl. § 449 Rdn. 14; Habersack/Schürnbrand
aaO S. 836; MünchKomm/Westermann aaO § 449 Rdn. 38, der eine von § 449 Abs. 2
BGB abweichende Regelung durch AGB im unternehmerischen Verkehr für zulässig
hält).
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, eine andere Beurteilung ergebe sich wegen
des möglichen Aussonderungsrechts (§ 47 InsO) des Vorbehaltsverkäufers bei
Insolvenz des Vorbehaltskäufers. Auch in diesem Fall hat der Verkäufer kein
Recht, die Kaufsache bis zur Bezahlung des Kaufpreises wieder an sich zu nehmen.
Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des
Kaufvertrages, kann der Verkäufer vielmehr bei Zahlungsverzug nur nach Maßgabe
der §§ 323 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten und Aussonderung nach § 47 Abs. 1
InsO verlangen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ab,
kann der Vorbehaltsverkäufer zwar unmittelbar zurücktreten und nach § 47 Abs. 1
InsO vorgehen. Die Bezahlung des Kaufpreises kann er dann aber nicht mehr
verlangen (vgl. ausführlich Huber, NZI 2004, 57 ff.; MünchKomm/Westermann aaO §
449 Rdn. 77).
c) Die beanstandete Rücknahmeklausel weicht von der gesetzlichen Regelung in §
449 Abs. 2 BGB ab, weil sie es der Beklagten als Vorbehaltsverkäuferin
gestattet, bei Zahlungsverzug des Käufers die Kaufsache ohne Rücktritt vom
Kaufvertrag herauszuverlangen.
Dass sie im Verkehr mit Verbrauchern die Kunden der Beklagten unangemessen im
Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, folgt aus der gesetzlichen
Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem Vorbringen der Revision sind auch
keine Umstände zu entnehmen, die eine davon abweichende Beurteilung
rechtfertigen. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen,
dass sich die Unwirksamkeit der Rücknahmeklausel jedenfalls auch unmittelbar aus
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer Abwägung der wechselseitigen Interessen
der Vertragsparteien ergibt. Danach dient die Klausel allein den Interessen der
Beklagten und benachteiligt die Interessen ihrer Kunden als Verbraucher
einseitig.
aa) Die Rücknahmeklausel entspringt dem Sicherungsinteresse der Beklagten als
Vorbehaltsverkäuferin, bei Zahlungsverzug ihrer Kunden die gelieferte Kaufsache
zurückzunehmen, um auf den säumigen Käufer Druck auszuüben. Allerdings ist das
Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers auch gegenüber dem sich schuldhaft
mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindlichen Käufer ausreichend durch die
Rücktrittsregeln der §§ 323 ff. BGB mit der anschließenden Möglichkeit zur
Neuverwertung gewahrt, zumal die erforderliche Fristsetzung den Verkäufer nicht
wesentlich belastet und sie häufig gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein wird.
Deshalb steht auch die Beklagte als Vorbehaltsverkäuferin einer weiteren Nutzung
durch ihre säumigen Käufer nicht schutzlos gegenüber. Diese werden aber durch
die beanstandete Rücknahmeklausel nicht nur dadurch benachteiligt, dass sie
entgegen dem Wesen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts der an sich
vorleistungspflichtigen Beklagten gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises
verpflichtet bleiben, obwohl sie die Sache infolge der Rücknahme durch die
Vorbehaltsverkäuferin nicht nutzen können. Die Kunden der Beklagten träfe das
Rücknahmerecht regelmäßig besonders hart, weil sie in ihrer Eigenschaft als
Vermieter nach §§ 4, 5 HeizkostenVO rechtlich zum Einsatz von Messgeräten zur
Erfassung von Wärme- und Warmwasserverbrauch verpflichtet sind. Sie wären bei
einer Ausübung des Rücknahmerechts durch die Beklagte gehalten, sich die
vorgeschriebenen Erfassungsgeräte anderweitig zu beschaffen oder die sich aus §
12 HeizkostenVO ergebenden Nachteile bei der Abrechnung gegenüber ihren Mietern
hinzunehmen, unterlägen aber mangels Rücktritt der Beklagten dennoch der
Zahlungspflicht aus dem Vertrag.
Dabei wendet die Revision ohne Erfolg ein, durch die Berücksichtigung der aus §§
4, 5 HeizkostenVO folgenden Pflicht zum Einsatz von Verbrauchserfassungsgeräten
im Rahmen der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB würden die damit
verbundenen Belastungen auf die Beklagte als Verkäuferin abgewälzt. Zwar beruhen
die Pflicht eines Käufers zum Einsatz von Erfassungsgeräten und die mit ihrer
Missachtung verbundenen Nachteile nicht unmittelbar auf den von der Beklagten zu
verantwortenden Kaufvertragsbedingungen. Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen,
im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen umfassenden
Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass durch die beanstandete, von § 449
Abs. 2 BGB abweichende Klausel Belange von Kunden des Verwenders beeinträchtigt
werden, die ihren Ursprung in der Pflicht zur Umsetzung eines normativen Gebotes
haben. Abwägungsfähig sind vielmehr alle rechtlich anerkannten Interessen des
Verwenders und seiner Vertragspartner (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs aaO §
307 Rdn. 120).
bb) Dahinstehen kann, ob die Beklagte nach dem objektiven Inhalt der
beanstandeten Rücknahmeklausel selbst bei geringem Zahlungsverzug, d.h. bei
kleinsten Zahlungsrückständen zur Rücknahme der Erfassungsgeräte berechtigt ist,
oder ob sich ein solches Recht nur bei einer völlig fern liegenden, ernstlich
nicht in Betracht kommenden Auslegung der Klausel ergibt, die im Rahmen des
Verfahrens nach §§ 1, 3 UKlaG ein Klauselverbot nicht rechtfertigen kann (vgl.
Senatsurteil vom 10. Februar 1992 XII ZR 74/91 NJW 1993, 1133, 1135). Die
Unangemessenheit der Rücknahmeklausel folgt bereits daraus, dass die Klausel als
Voraussetzung für die Ausübung des Rücknahmerechts lediglich den Verzug mit der
Kaufpreiszahlung nach § 286 BGB nennt. Dies bedeutet nach der gebotenen
objektiven, sich an der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art
beteiligten Verkehrskreise orientierenden Auslegung der streitgegenständlichen
AGB (vgl. BGH Urteile vom 18. Juli 2007 VIII ZR 227/06 WM 2007, 2078, 2080 und
vom 17. Februar 1993 VIII ZR 37/92 NJW 1993, 1381, 1382), dass dem Kunden die im
Ermessen der Beklagten liegende Rücknahme weder anzudrohen noch ihm zur
Abwendung der Rücknahme eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen ist. Damit
ist es aber einem Käufer auch bei gegebenem Zahlungsverzug regelmäßig nicht
möglich, abzuschätzen, ob und ggf. wann die Beklagte ihr Rücknahmerecht ausüben
wird.
Für den Käufer ist die "einfache" Rücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer
auch nicht gegenüber dem Rücktritt vom Vertrag das mildere Mittel. Die Revision
wendet ein, die Rücknahme nehme dem Käufer, der sich in Zahlungsverzug befinde,
den Besitz und das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache nicht endgültig. Vielmehr
könne die Kaufsache auf einfache Weise, nämlich durch Zahlung des Kaufpreises,
zurückerlangt werden. Indessen verbessert die Vereinbarung eines - im Ermessen
des Verkäufers liegenden - vorläufigen Rücknahmerechtes unter Aufrechterhaltung
des Kaufvertrages die Position des Käufers gegenüber der Anwendung der
gesetzlichen Rücktrittsregeln der §§ 323 ff. BGB nicht. Vor einem Rücktritt
durch den Verkäufer hat der Vorbehaltskäufer regelmäßig nach § 323 Abs. 1 BGB im
Rahmen einer angemessen gesetzten Frist Gelegenheit, mit der Zahlung des
geschuldeten Kaufpreises dem Verlust des berechtigten Besitzes und des
Anwartschaftsrechtes an der Kaufsache zu begegnen. Lässt er die Frist ungenutzt
verstreichen oder ist eine solche nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wird aber
auch eine Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Aufrechterhaltung der Pflicht zur
Zahlung des Kaufpreises regelmäßig nicht im Interesse des Käufers liegen; ihm
wird in diesem Fall die Zahlung unmöglich sein oder er wird sie endgültig
verweigern wollen.
3. Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die Durchsetzungsklauseln (Ziff.
I.7 Satz 6 und 7 der AGB) als nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam behandelt. Sie regeln die Befugnis der Beklagten als
Klauselverwenderin, zur Durchsetzung des Rücknahmerechts den Kaufgegenstand von
"Leitungen und Befestigungen zu trennen" (Ziff. I.7 Satz 6) sowie die Pflicht
des Käufers, "eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen",
sofern die Kaufsache wesentlicher Bestandteil einer Sache des Käufers geworden
ist (Ziff. I.7 Satz 7). Damit handelt es sich um untrennbar mit der
Rücknahmeklausel verbundene Folgeregelungen, deren unzulässige Verwendung in den
AGB der Beklagten sich aus den zu dieser Klausel dargestellten Gründen ergibt.