Verdachtskündigung – Aufklärung des Kündigungssachverhalts
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 3 Sa
662/09
Urteil vom
07.10.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2009 - 10 Ca 5850/08 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das
Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom
08.07.2008 und 11.07.2008 nicht aufgelöst worden ist. Darüber hinaus hat es die
Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens als Kassiererin weiter zu beschäftigen. Wegen der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 137
ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 27.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.05.2009
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 27.07.2009 begründet. Die Beklagte hält die
ausgesprochenen Kündigungen weiterhin für rechtswirksam. Sie trägt weiter vor,
dass jegliche Barauszahlung des Wertes eines "Geschenk-Gutscheins" unzulässig
gewesen sei. Selbst ausnahmsweise durchgeführte Teilrückzahlungen hätten in
jedem Fall zwingend der vorherigen Einwilligung der Kassen- bzw. Verkaufsleitung
bedurft. Außerdem hätte selbstverständlich die Gutschrift immer nur bei dem
Kaufvorgang vorgenommen werden dürfen, bei dem der Gutschein von dem jeweiligen
Kunden vorgelegt worden sei. Dementsprechend sei es keineswegs üblich, dass
Mitarbeiter solche Gutscheine während des Tages unter der Kassentastatur
sammelten, wie dies die Klägerin unstreitig getan habe. In Anbetracht des
allenfalls normalen Kundenaufkommens habe für eine solche Vorgehensweise auch
keine Veranlassung bestanden.
Die Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständlichen Gutscheine anlässlich
von Kaufverträgen mit den Kunden K und P hereingegeben worden seien und hält
sämtliche diesbezüglichen Einlassungen der Klägerin für reine
Schutzbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt die Beklagte nicht habe nachzugehen
brauchen. Es sei ausgeschlossen, dass diese Kunden Ware im Gegenwert von
mindestens 500 - gekauft hätten, denn an diesem Tag seien an der Kasse der
Klägerin keine Verkäufe mit Personalrabatt getätigt worden. Letzteres sei aber
bei Verkäufen an Familienmitglieder oder Bekannte üblich. Hinzu komme, dass alle
fraglichen Gutscheine nicht von den Kunden unterschrieben gewesen seien. Eine
Befragung der Kunden K und P hätte daher den gegen die Klägerin bestehenden
Verdacht nur noch weiter verstärkt. Schließlich sei auch der Betriebsrat mit
Schreiben vom 03.07.2008 ordnungsgemäß angehört worden. Insgesamt beruhten die
Kündigungen auf dem Verdacht, dass die Klägerin unberechtigterweise Bargeld aus
der Kasse entnommen habe.
Die Beklagte beantragt,
das am 08.04.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 10 Ca 5850/08 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält die
streitgegenständlichen Kündigungen für rechtsunwirksam. Sie ist der Auffassung,
die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend und konstruiert. Überdies
fehle es an notwendigen Aufklärungsbemühungen der Beklagten und die
Betriebsratsanhörung sei unvollständig und falsch. Sie bestreitet, dass
Barauszahlungen von Gutscheinen nicht erlaubt gewesen seien. Solche hätten
vielmehr auch ohne Einwilligung der Kassenleitung stattgefunden und
nachträgliche Verbuchungen seien auch bei anderen Kaufverträgen erfolgt.
Insgesamt habe die Klägerin sich also nicht ungewöhnlich verhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und
2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66
abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht
hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die
erkennende Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des
angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu Eigen.
1. Beide Kündigungen vom 08. und 11.07.2008 sind rechtsunwirksam und haben das
Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgelöst. Sie erfüllen weder die an die
Wirksamkeit einer Verdachtskündigungen zu stellenden Anforderungen noch hat die
Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört.
a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer
außerordentlichen bzw. einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung
aufgezeigt, wie sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
vorzunehmen ist. Darüber hinaus hat das erstinstanzliche Gericht weiter die nach
der ständigen, gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine
Verdachtskündigung zu stellenden Anforderungen dargestellt. Danach ist eine
Verdachtskündigung nur dann möglich, wenn starke Verdachtsmomente vorliegen, die
sich auf objektive Tatsachen gründen, diese Verdachtsmomente geeignet sind, das
für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu
zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung
des Sachverhalts unternommen hat (vgl. zuletzt BAG 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 -
NZA 2009, 1136 sowie die weiteren, in der erstinstanzlichen Entscheidung
angeführten Rechtsprechungsnachweise aus der jüngeren Rechtsprechung des BAG).
Diese Anforderungen gelten für die außerordentliche wie auch für die ordentliche
Kündigung gleichermaßen (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 98/07 - NZA 2008, 604).
Ebenfalls vollkommen zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil
die strengen Anforderungen herausgestellt, die wegen der Unschuldsvermutung an
die Verdachtskündigung zu stellen sind.
b) Ausgehend von diesen strengen Anforderungen hat die Beklagte den
Kündigungssachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Der Kündigungsvorwurf der Beklagten gegenüber der Klägerin gründet sich auf den
Verdacht, die Klägerin habe entweder in kollusivem Zusammenwirken mit den Kunden
K und P oder ohne deren Wissen Einkaufsgutscheine, die diese Kunden im Rahmen
eines Gewinnspiels unstreitig rechtmäßig erworben hatten dergestalt zu ihren
persönlichen Gunsten eingelöst, dass sie diese mit anderweitigen Verkäufen
verrechnet habe, ohne dass diese fremden Kunden hiervon Kenntnis gehabt hätten.
Die Klägerin hat sich dazu dahingehend eingelassen, dass die Kunden K und P am
26. und 28.06.2008 tatsächlich Waren bei der Beklagten eingekauft hätten und sie
lediglich die förmliche, kassenmäßige Verrechnung der Gutscheine mit anderen
Kaufvorgängen vorgenommen habe. Letzteres wäre aber allenfalls ein
abmahnungswürdiges Fehlverhalten der Klägerin, sofern die von ihr bestrittene
Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Verfahrensweise bei
Gutscheineinlösungen zutreffend wäre. Damit kommt es für die rechtliche
Erheblichkeit des Kündigungsvorwurfs entscheidend darauf an, ob die Behauptung
der Klägerin zu den Einkäufen der oben genannten Kunden zutrifft.
Diesen Umstand hätte die Beklagte ohne Mühe durch eine Rückfrage bei den Kunden
K und P aufklären können, deren Anschrift und Telefonnummer auf den Gutscheinen
angegeben waren. Warum die Beklagte hier anders als bei den Kunden, mit deren
Einkaufen die Klägerin die Gutscheine verrechnet hatte und deren Kontaktdaten
noch ermittelt werden mussten, eine Nachfrage unterlassen hat, ist nicht
nachvollziehbar. Die Einlassung der Beklagten, derartige Nachfragen hätten
allenfalls den Verdacht gegenüber der Kläger weiter erhärten können, überzeugt
jedenfalls nicht. Allein die objektive Möglichkeit der weiteren
Sachverhaltsaufklärung hätte eine Nachfrage zwingend erforderlich gemacht. Das
gilt umso mehr, als darüber hinaus die Möglichkeit einer Entlastung der Klägerin
jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen war und die Nachfrage für die Beklagte
keinen weiteren unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete.
Schließlich kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung auch nicht darauf
berufen, entweder die Klägerin oder die vorgenannten Kunden hätten ihrerseits
für eine entsprechende Klarstellung sorgen müssen und ihr Schweigen sei
offensichtlich beredt. Eine solche Argumentation stellt die Darlegungs- und
Beweislast im Kündigungsschutzprozess auf den Kopf. Nicht die Klägerin muss sich
entlasten, sondern es ist Aufgabe der Beklagten, der Klägerin ein entsprechendes
Fehlverhalten nachzuweisen. Das gilt erst recht und insbesondere für die
Verdachtskündigung, zu deren vom Arbeitgeber zu erfüllenden Voraussetzungen
gerade die erforderliche Sachverhaltsaufklärung gehört.
Diese von der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung unterlassenen notwendigen
Aufklärungsmaßnahmen können nicht im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens
nachgeholt werden. Denn nach ihrem Sinn und Zweck dienen sie dazu, die
Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers maßgeblich zu beeinflussen. Sind sie vor
Ausspruch der Kündigung unterblieben, hat dies zwangsläufig die Unwirksamkeit
der Kündigung zur Folge.
c) Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt auch aus § 102 Abs. 1 BetrVG.
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder
Kündigung anhören. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung gemäß § 102 Abs. 1
Satz 3 BetrVG unwirksam. Letzteres gilt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die Anhörung unvollständig oder
anderweitig fehlerhaft ist (BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - NZA 2001, 893; BAG
27.09.2001 - 2 AZR 236/00 - NZA 2002, 750).
Die von der Beklagten vorgenommene Betriebsratsanhörung ist fehlerhaft.
Ausweislich der schriftlichen Anhörung vom 03.07.2008 hat die Beklagte dem
Betriebsrat mitgeteilt, sie beabsichtige das Arbeitsverhältnis der Klägerin
wegen "des dringenden Verdachts des Diebstahls von Bargeld" zu kündigen. In der
näheren Begründung heißt es unter anderem, die Klägerin habe "durch Vortäuschung
einer Gutscheineinreichung nicht nur geltende Arbeitsvorschriften unterlaufen,
sondern hierdurch den Diebstahl von 100 - durchgeführt".
Diese Darstellung ist aber bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt
unzutreffend. Denn unstreitig hat die Klägerin nicht eine Gutscheineinreichung
vorgetäuscht, sondern tatsächlich Gutscheine von Kunden eingelöst. Außerdem hat
die Klägerin auch keinesfalls einen Diebstahl von Bargeld begangen, sondern das
ihr vorgeworfene Verhalten kann allenfalls als Betrug im Rechtssinne angesehen
werden. In gleicher Weise unzutreffend ist die zusammenfassende Darstellung der
Beklagten im "Fazit" ihrer Betriebsratsanhörung. Dort heißt es, durch die
Manipulation der Kassenbelege sei der unzutreffende Eindruck entstanden, 400 -
der Kundenbareinzahlungen seien als Gutschrift eingereicht worden. Entgegen der
Darstellung der Beklagten hat die Klägerin aber tatsächlich werthaltige
Gutscheine im Wert von 400 bzw. 500 - der Kasse zugeführt. Diese Gutscheine
stammten lediglich von anderen Kunden als denjenigen, die die Klägerin diesen
zugeordnet hatte. Insgesamt erhält der Kündigungsvorwurf damit jedoch ein
gänzlich anderes Gewicht.
2. Aus der Unwirksamkeit der Kündigung folgt nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts auch die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu
beschäftigen. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts Bezug genommen werden.
III. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach §
64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere ging es
nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die
entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und im
Übrigen die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.