Verdachtskündigung wegen strafbarer Handlungen
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen:
2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06
Urteil vom
29.11.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 3. März 2006 - 3 Sa 861/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung.
Der am 29. September 1970 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt
verpflichtete Kläger ist seit dem 1. Juni 1998 bei der beklagten Stadt als
Kraftfahrer in deren Entsorgungsbetrieb, der nach dem Hessischen
Eigenbetriebsgesetz (idF vom 9. Juni 1990 - GVBl. I S. 154) als Eigenbetrieb
organisiert ist, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet
kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für die
Arbeiter der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - Anwendung.
Am 9. Oktober 2003 verursachte der Kläger gegen 8.00 Uhr einen Verkehrsunfall.
Er war mit einem beladenen Müllfahrzeug der beklagten Stadt in einer
30-km/h-Zone mit überhöhter Geschwindigkeit auf einen vor einer roten
Verkehrsampel haltenden, von einem Herrn S gesteuerten PKW aufgefahren. Die
Haftpflichtversicherung der beklagten Stadt, der Kommunalversicherer GVV,
regulierte den Schaden in Höhe von 6.350,31 Euro.
Nach Häufung von Verkehrsunfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten war bei der
GVV der Verdacht entstanden, Mitarbeiter der Beklagten würden vorsätzlich und in
kollusivem Zusammenwirken mit Unfallgegnern Verkehrsunfälle herbeiführen. Eine
Auswertung von Verkehrsunfällen der letzten drei Jahre durch die GVV hatte
ergeben, dass bei Unfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten häufig hochwertige
Fahrzeuge betroffen und den Unfallgegnern hohe Schäden (mindestens 5.000,00
Euro) entstanden waren sowie eine eindeutige Schuldfrage vorlag. Darüber hinaus
waren wiederholt dieselben Anspruchsgegner und beschädigten Fahrzeuge betroffen
und zudem persönliche Verbindungen zwischen den Mitarbeitern als Schädiger und
den Anspruchsgegnern als Geschädigte erkennbar geworden. Die GVV erstattete
deshalb Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden.
Am 14. September 2004 erhielt die beklagte Stadt von den Ermittlungsbehörden
eine Liste mit elf Namen von Mitarbeitern - ua. des Klägers -, gegen die wegen
Betrugs zu Lasten der GVV ermittelt werden sollte. Nach Ansicht der
Ermittlungsbehörden bestand beim Kläger der dringende Tatverdacht, in Absprache
mit dem Unfallgegner den Unfall am 9. Oktober 2003 vorsätzlich herbeigeführt zu
haben.
Am 15. September 2004 wurde der Kläger in den Räumen der Beklagten von einem
Ermittlungsbeamten der Sonderkommission der Kriminalpolizei "T" vernommen, sein
Mobiltelefon beschlagnahmt und sein Spind im Betrieb und seine Wohnung
durchsucht.
Am 17. September 2004 fand ein Personalgespräch mit dem Kläger statt, in dem er
zu dem Verdacht, "vorsätzlich zum Schaden der Entsorgungsbetriebe
Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen der ELW herbeigeführt zu haben", angehört wurde.
Am 21./22. September 2004 teilte der Leiter der Sonderkommission der Beklagten
mit, nach Auswertung der Asservate, dem Ergebnis der Durchsuchungen und der
Vernehmung des Klägers habe sich der Verdacht gegen ihn erhärtet; er passe
nahtlos in das Schema der bisherigen Unfallereignisse.
Mit Schreiben vom 23. September 2004 hörte die Beklagte den Personalrat zu einer
beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung und mit Schreiben vom 23.
September 2004 zu einer beabsichtigten ordentlichen Verdachtskündigung an. In
dem Anhörungsschreiben bezog sich die Beklagte auf den Verdacht, der Kläger habe
am 9. Oktober 2003 einen Verkehrsunfall vorsätzlich und zum Schaden der
Eigenbetriebe herbeigeführt. Eine Stellungnahme des Personalrats erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 29. September 2004 kündigte die beklagte Stadt das
Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004
kündigte sie das Arbeitsverhältnis erneut vorsorglich ordentlich zum 31. März
2005.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und
ausgeführt: Es liege weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche noch
ein verhaltensbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung vor. Für eine
Verdachtskündigung fehle es bereits an einem auf Tatsachen gestützten dringenden
Verdacht. Er habe den Verkehrsunfall vom 9. Oktober 2003 weder vorsätzlich zu
Lasten der Beklagten herbeigeführt noch ihn mit dem Unfallbeteiligten
abgesprochen. Es bestehe auch keine Beziehung zum Unfallgegner. Im Übrigen sei
zu berücksichtigen, dass der Beifahrer die Fahrtroute festlege und den Fahrer
von Einsatzstelle zu Einsatzstelle "lotse", er also gar keinen Einfluss auf die
Abläufe und die Fahrtroute gehabt habe.
Außerdem sei er zu den Verdachtsmomenten, die die Beklagte zur Kündigung
heranziehen wolle, nicht ordnungsgemäß angehört worden. Auch der Personalrat sei
nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Insbesondere habe die Beklagte ihm die
weiteren, später behaupteten Vorwürfe hinsichtlich eines Unfalls vom 12. Juni
2004 - unstreitig - nicht mitgeteilt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder
durch die mit Schreiben vom 29. September 2004 erklärte außerordentliche
Kündigung noch durch die mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 erklärte ordentliche
Kündigung aufgelöst worden ist.
Die beklagte Stadt hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen:
Die Kündigung sei sowohl aus wichtigem Grund als auch aus verhaltensbedingten
Gründen wegen des dringenden Verdachts, der Kläger habe zu ihren bzw. zu Lasten
der GVV Verkehrsunfälle vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit den
Unfallgegnern herbeigeführt, gerechtfertigt. Der dringende Tatverdacht ergebe
sich aus den Gesamtumständen und beruhe vor allem auf dem
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und der gerichtlichen
Durchsuchungsanordnung. Weitere eigene Ermittlungen habe sie nicht durchführen
müssen; sie seien ihr auch nicht möglich gewesen. Die GVV sei im Alleinbesitz
der notwendigen Akten und verfüge über die erforderlichen Informationen. Bei den
Ermittlungen, die auch gegen den Fahrer des Unfallfahrzeugs vom 9. Oktober 2003
geführt worden seien, sei der Name A aufgefallen. A sei auch an weiteren
Unfällen mit der Beklagten beteiligt gewesen, insbesondere sei er auch
Geschädigter eines vom Kläger am 12. Juni 2004 verursachten Verkehrsunfalls, bei
dem dieser auf einen geparkten PKW aufgefahren sei.
In der Anhörung vom 17. September 2004 sei der Kläger mit dem Verdacht
konfrontiert worden, er habe den Unfall vom 9. Oktober 2003 vorsätzlich
herbeigeführt.
Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Einer erneuten Anhörung des
Personalrats zu den weiteren Umständen habe es nicht bedurft; sie wäre eine
bloße "Förmelei" gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin
die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht erkannt, dass weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche
Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II noch
verhaltensbedingte Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG für eine ordentliche Kündigung
vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung sind nicht erfüllt.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar könne der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen
Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem
verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung sei aber rechtlich
nur zulässig, wenn starke, auf objektiven Tatsachen beruhende Verdachtsmomente
vorlägen, die geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen zu zerstören. Im Entscheidungsfall lägen solche
objektiven Tatsachen zum Kündigungszeitpunkt jedoch nicht vor. Zwar sei bei dem
vom Kläger am 9. Oktober 2003 verursachten Verkehrsunfall ein hochwertiges
Fahrzeug betroffen gewesen, habe der Schaden mehr als 5.000,00 Euro betragen und
sei auch die Schuldfrage eindeutig geklärt gewesen. Die weiteren Kriterien, die
der Versicherer GVV und die Staatsanwaltschaft als Indizien für einen
"abgesprochenen" Unfall herangezogen hätten, seien aber schon nicht gegeben.
Weder seien der Anspruchsgegner noch das beschädigte Fahrzeug wiederholt in eine
Unfallregulierung einbezogen gewesen oder sei eine persönliche Verbindung
zwischen dem Kläger und dem Geschädigten feststellbar. Die vorliegenden
Anhaltspunkte reichten deshalb nicht aus, um den dringenden Verdacht einer
Vertragspflichtverletzung bzw. einer vom Kläger begangenen Straftat anzunehmen.
Der Verdacht werde auch nicht hinreichend durch den Umstand verstärkt, dass die
Staatsanwaltschaft gegen den Kläger ermittelt und einen richterlichen
Durchsuchungsbeschluss erwirkt habe.
Weitere tatverstärkende Tatsachen habe die Beklagte nicht wirksam in den Prozess
eingeführt. Zwar könnten solche Tatsachen, wenn sie zum Kündigungszugang bereits
vorgelegen hätten, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den
Prozess eingeführt werden. Die von der Beklagten zusätzlich vorgetragenen
Verdachtsmomente, die im Zusammenhang mit einem weiteren vom Kläger verursachten
Unfall vom 12. Juni 2004 stünden, seien jedoch im Entscheidungsfall nicht zu
berücksichtigen. Die beklagte Stadt habe hierzu den Personalrat nicht beteiligt.
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.
Die beklagte Stadt habe auch insoweit keine ausreichenden Verdachtsmomente
dargelegt.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.
Die beklagte Stadt hat keine ausreichenden objektiven Tatsachen dargelegt, aus
denen sich hinreichende Verdachtsmomente ergeben, dass der Kläger seine
vertraglichen Pflichten erheblich verletzt bzw. eine gegen den Arbeitgeber
gerichtete strafbare Handlung begangen hat. Deshalb liegt weder ein wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, noch sind die Voraussetzungen für
eine verhaltensbedingte Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG erfüllt.
I. Die außerordentliche Kündigung vom 29. November 2004 ist rechtsunwirksam.
1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II bzw. § 626 Abs. 1 BGB kann das
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
Der in § 53 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II enthaltene und inhaltsgleich in § 626 Abs. 1
BGB verwandte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im
Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts
unter diese Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat
und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder
gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat
(st. Rspr. des Senats 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124; 11. März
1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177; 18.
November 1999 - 2 AZR 743/98 -BAGE 93, 1).
2. Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle hält das angegriffene
Berufungsurteil stand.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur
eine erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der
dringende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum
Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen
Pflichten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem
verdächtigten Arbeitnehmer darstellen kann (vgl. BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99
-BAGE 95, 78; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2).
Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der
Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.
Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende, auf
objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und
diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden
Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur
Auflösung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 -
BAGE 16, 72; 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR
189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3).
Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente
besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung
immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (vgl. BAG schon
4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72; zuletzt 26. September 2002 - 2 AZR
424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 mwN). Der notwendige, schwerwiegende Verdacht
muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet
sein. Er muss ferner dringend sein, dh., bei einer kritischen Prüfung muss eine
auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die
erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (vgl. zu
dem Maßstab und den Anforderungen: Senat 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 18.
November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 -
aaO; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung
Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 6. November
2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB
2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; zuletzt 6. September 2007 - 2 AZR
722/06 -). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte
Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden
Tatverdachts nicht aus (BAG 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 10. Februar 2005 - 2
AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3).
Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des
Sachverhalts getan haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - aaO und 10. Februar
2005 - 2 AZR 189/04 - aaO). Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung
des Sachverhalts unternommen haben. Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen.
Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz
im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 761).
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist mit dem Landesarbeitsgericht davon
auszugehen, dass im Entscheidungsfall kein sich auf objektive Tatsachen und
Verdachtsmomente gründender dringender Tatverdacht für die Annahme besteht, der
Kläger habe eine strafbare Handlung begangen bzw. durch ein erhebliches
arbeitsvertragswidriges Verhalten das erforderliche Vertrauen in einem für den
Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hinreichenden
Maße zerstört.
aa) Ein Arbeitnehmer, der während seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber mit
dessen Kraftfahrzeug einen Unfall bewusst verursacht hat, um dessen
Haftpflichtversicherung zu schädigen, begeht eine strafbare Handlung und
verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Eine solche
Pflichtverletzung ist genauso wie ein entsprechender dringender Verdacht
geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.
Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Straftat in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit einer nur schwer kontrollierbaren Arbeitstätigkeit steht. Dies
hat das Landesarbeitsgericht im Entscheidungsfall zu Recht angenommen.
bb) Allerdings hat es im Rahmen seines revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraums weiter entschieden, es
gebe keine hinreichenden Indizien, die geeignet wären, den Verdacht zu
begründen, der Kläger habe vorsätzlich und im kollusivem Zusammenwirken Unfälle
zu Lasten der beklagten Stadt bzw. der GVV verursacht.
(1) Aus den Darlegungen der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Indizien
für eine vorsätzliche - abgesprochene - Verursachung des Unfalls vom 9. Oktober
2003. Weder aus dem Unfallablauf noch aus dem eingetretenen Schaden an einem
hochwertigen Fahrzeug lassen sich hinreichende Indizien für ein solch
vertragswidriges und strafbares Verhalten gewinnen. Diese Aspekte sind für sich
genommen "neutral". Sie liegen auch bei jedem nur fahrlässig verursachten Unfall
vor, insbesondere wenn ein Schädiger unachtsam auf ein haltendes (hochwertiges)
Fahrzeug auffährt.
(2) Eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers wäre allerdings dann gegeben,
wenn dieser Unfall mit dem Unfallgegner (Geschädigten) - oder mit einem Kollegen
oder anderen Dritten - "abgesprochen" worden war. Für einen entsprechenden
Verdacht hat die Beklagte jedoch keine konkreten Tatsachen dargetan. Bloße
Mutmaßungen und Vermutungen ersetzen nicht den Vortrag von objektiven,
hinreichenden Verdachtsmomenten. Für eine mögliche Absprache zwischen dem
schädigenden Kläger einerseits und dem Unfallopfer andererseits (bzw. weiteren
Personen, die an anderen Unfällen beteiligt waren) fehlt es an einem konkreten
Sachvortrag.
cc) Die Beklagte hat schließlich keine weiteren relevanten Indizien zur
Begründung eines dringenden Tatverdachts vorgetragen. Ein solcher könnte sich ua.
aus einer signifikanten Häufung von Unfällen mit bestimmten Unfallgegnern und
bei Vorliegen bestimmter - untypischer - Unfallkonstellationen ergeben. Der
Unfall vom 9. Oktober 2003 weist eine solche signifikante Typik nicht auf und
reicht deshalb allein nicht aus, einen dringenden Tatverdacht für eine
entsprechende erhebliche Pflichtverletzung im Entscheidungsfall zu begründen.
Auch soweit die Beklagte auf den Unfall vom 12. Juni 2004 verweist, bleibt ihr
Vortrag zu unpräzise, um daraus einen auf objektive Tatsachen gestützten
dringenden Tatverdacht annehmen zu können.
dd) Soweit schließlich die beklagte Stadt zur Stützung ihres Vorwurfs weiter auf
das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und die richterlichen
Durchsuchungsanordnungen verweist, begründen auch diese Aspekte keinen
dringenden Tatverdacht (vgl. KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 213).
Für die Einleitung der Strafverfolgung ist lediglich ein Anfangsverdacht
erforderlich (vgl. § 152 Abs. 2 StPO), dh. ein Ermittlungsverfahren kann bereits
bei Vorliegen von ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten eingeleitet werden.
Für die Erhebung der Anklage setzt die Strafprozessordnung einen genügenden
Anlass, für die Eröffnung des Hauptverfahrens einen hinreichenden, aber noch
keinen dringenden Tatverdacht voraus (vgl. § 170 Abs. 1, § 203 StPO). Für
grundrechtsbeschränkende Zwangsmaßnahmen verlangt die Strafprozessordnung
unterschiedliche Verdachtsgründe, zum Teil auch einen dringenden Tatverdacht.
Allerdings sieht die Strafprozessordnung für die im Entscheidungsfall in Rede
stehenden Zwangsmaßnahmen, wie zB die Durchsuchungen von Sachen und Räumen des
Verdächtigen zum Auffinden von Beweismitteln (§ 102 StPO), nur einen einfachen
Verdacht vor.
Deshalb kann auf Grund der angesprochenen Zwangsmaßnahmen und der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens nicht zwingend angenommen werden, im
Entscheidungsfall liege ein dringender Tatverdacht vor. Die genannten Regelungen
zeigen vielmehr deutlich, dass weder aus dem Umstand eines gegen den Kläger
eingeleiteten Ermittlungsverfahrens noch aus der Anklageerhebung oder der
Tatsache der Durchsuchungsbeschlüsse allein auf den "dringenden" Verdacht einer
Straftat oder Pflichtverletzung geschlossen werden muss, da die
strafprozessualen Maßnahmen schon bei Vorliegen eines geringeren Verdachts
eingeleitet und durchgeführt werden können.
c) Da auch bei Berücksichtigung des weiteren von der beklagten Stadt benannten
und vom Kläger verursachten Unfalls vom 12. Juni 2004 keine ausreichenden
Tatsachen vorliegen, um einen dringenden Tatverdacht zu rechtfertigen, kann
dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand ohne eine erneute Beteiligung des
Personalrats im vorliegenden Kündigungsschutzprozess überhaupt hätte
berücksichtigt werden können.
II. Die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung vom 12. Oktober 2004, die auf
denselben Sachverhalt wie die außerordentliche Kündigung gestützt wird, ist
mangels verhaltensbedingter Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG gleichfalls
unbegründet. Auch insoweit liegt kein hinreichender Tatverdacht für eine vom
Kläger begangene Straftat oder eine erhebliche arbeitsvertragliche
Pflichtenverletzung vor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.