Verdeckter
Ermittler – Schweigerecht des Beschuldigten
Bundesgerichtshof
Az: 3 StR
104/07
Urteil vom
26.07.2007
Der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Juni 2007 in der Sitzung
am 26. Juli 2007 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 22. August 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben bezeichnete Urteil mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gegen ihn unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil eine
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen
wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen.
A. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung materiellen
Rechts die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes angreift, ist aus den
zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich
unbegründet.
B. Revision des Angeklagten
Die vom Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des
Urteils.
I. Nach den Feststellungen betäubte der Angeklagte am 1. August 2002 in seiner
Wohnung auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen, das danach verstarb. Von
zentraler Bedeutung für die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Täterschaft des
Angeklagten waren dessen Angaben gegenüber einem Verdeckten Ermittler und seine
Aussagen in einer anschließend von Kriminalbeamten durchgeführten
Beschuldigtenvernehmung. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend,
dass diese Angaben unverwertbar seien. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Im Januar 2003 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten, der sich zu
dieser Zeit in anderer Sache in Strafhaft befand, ein Ermittlungsverfahren wegen
Mordverdachts ein. Der Angeklagte, der durch Presseberichte von dem gegen ihn
bestehenden Verdacht erfahren hatte, bestritt gegenüber einem Kriminalbeamten
die Tat und teilte mit, er werde auf Anraten seines Verteidigers von seinem
Schweigerecht Gebrauch machen und erst nach Akteneinsicht umfassend aussagen. Zu
einer förmlichen Vernehmung des Angeklagten kam es zunächst nicht.
Nachdem sich der gegen den Angeklagten bestehende Verdacht trotz umfangreicher
polizeilicher Ermittlungen nicht hatte erhärten lassen und weitere
erfolgversprechende Ermittlungsansätze nicht bestanden, genehmigte das
Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 28. Oktober 2003
den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers. Die Genehmigung wurde mehrfach
verlängert. Aufgrund der Beschlüsse wurde vom 16. Dezember 2003 bis 7. Januar
2005 ein Verdeckter Ermittler gegen den Angeklagten eingesetzt. Ein erster
Gesprächskontakt fand im Rahmen eines arrangierten Gefangenentransportes statt.
In der Folgezeit besuchte der Verdeckte Ermittler den Angeklagten bis Anfang
Januar 2005 dreizehnmal in der Justizvollzugsanstalt. Später begleitete er ihn
auf zwei Ausgängen sowie zwei eintägigen Hafturlauben, die auf Initiative der
Strafverfolgungsorgane bewilligt worden waren. Im Laufe der Zeit fasste der
Angeklagte Vertrauen zu dem Verdeckten Ermittler. Dieser war seine einzige
Kontaktperson außerhalb der Justizvollzugsanstalt; als solche benötigte der
Angeklagte ihn auch für Vollzugslockerungen. Der Angeklagte erzählte dem
Verdeckten Ermittler von den gegen ihn geführten Ermittlungen sowie den ihn
belastenden Indizien und überließ ihm Kopien der Ermittlungsakten zur
Einsichtnahme. Dabei bestritt er, die Tat begangen zu haben.
Anfang 2005 wurde dem Angeklagten ein einwöchiger Hafturlaub bewilligt. In
diesem Urlaub, den er in einer ihm vom Verdeckten Ermittler zur Verfügung
gestellten Wohnung verbrachte, sprach dieser ihn am 6. Januar 2005 gezielt auf
den Tatvorwurf an. In einem teilweise erregt geführten Gespräch bedrängte der
Verdeckte Ermittler den Angeklagten unter Hinweis auf das zwischen ihnen
bestehende Vertrauensverhältnis, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der
Angeklagte, der sich im Hinblick auf die weitere Haftzeit und geplante
gemeinsame Geschäfte das Vertrauen des Verdeckten Ermittlers erhalten wollte,
räumte schließlich seine Täterschaft ein. Er schilderte auf zahlreiche
Nachfragen des Verdeckten Ermittlers Einzelheiten des Tatgeschehens, das er
allerdings beschönigend darstellte, und beschrieb insbesondere detailliert die
Beseitigung der Leiche sowie der Tatspuren. Am nächsten Tag ergänzte er seine
Angaben. Die Gespräche wurden auf der Grundlage von Beschlüssen des Amtsgerichts
abgehört und auf Tonträgern aufgezeichnet.
Nachdem der am 7. Januar 2004 vorläufig festgenommene Angeklagte über den
Einsatz des Verdeckten Ermittlers und die Gesprächsaufzeichnungen informiert
worden war, machte er nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter in
einer förmlichen Vernehmung im Wesentlichen dieselben Angaben wie gegenüber dem
Verdeckten Ermittler. Vor der Vernehmung hatte ein Kriminalbeamter dessen
Vorgehen als rechtlich einwandfrei und die dabei erlangten selbstbelastenden
Äußerungen als gerichtsverwertbar bezeichnet.
In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung einer Verwertung der Angaben des
Angeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler und bei der
Beschuldigtenvernehmung widersprochen. Das Landgericht hat den Widerspruch
zurückgewiesen.
II. Die Rüge, dass die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Verdeckten
Ermittler und seine Aussagen in der anschließenden Beschuldigtenvernehmung nicht
hätten verwertet werden dürfen, ist begründet.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass gegen den Angeklagten ein
Verdeckter Ermittler eingesetzt worden ist. Die Voraussetzungen für den Einsatz
lagen unter den gegebenen Umständen vor (§ 110 a Abs. 1 Satz 4 StPO). Die nach §
110 b Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderliche richterliche Zustimmung war eingeholt
worden.
Dementsprechend sind im Grundsatz die von dem eingesetzten Verdeckten Ermittler
gewonnenen Erkenntnisse verwertbar. Es hätten etwa keine Bedenken bestanden
gegen die Verwertung von Wahrnehmungen, die dieser bei Begegnungen mit dem
Angeklagten gemacht, oder von Beweismitteln, die er im Rahmen seines Einsatzes
gefunden hätte. Insbesondere hätten auch der Verwertung von Äußerungen des
Angeklagten keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden, die dieser -
jedenfalls außerhalb bestimmter Haftsituationen (vgl. dazu BGHSt 34, 362; 44,
129) - aufgrund des von dem Verdeckten Ermittler geschaffenen
Vertrauensverhältnisses diesem gegenüber von sich aus gemacht hätte. Dass ein
Verdeckter Ermittler nicht gehalten ist, den Beschuldigten, gegen den er
eingesetzt ist, über sein Schweigerecht zu belehren, wenn dieser dazu ansetzt,
über die Tat zu berichten, versteht sich aus dem Wesen des von der
Strafprozessordnung zugelassenen Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und
begegnet auch mit Blick auf die verfassungsmäßigen und prozessualen Rechte des
Beschuldigten keinen Bedenken. Solange der Verdeckte Ermittler den Beschuldigten
zu selbstbelastenden Äußerungen nicht drängt oder ihm solche nicht in anderer
Weise - insbesondere durch gezielte Befragungen - entlockt, dürfen diese
verwertet werden. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist bei wertender
Betrachtung die Situation keine andere, als wenn der Beschuldigte sich einem
Freund, Bekannten oder sonstigen Dritten, denen er sein Vertrauen schenkt, in
der irrigen Annahme offenbart, dieser werde die belastenden Informationen für
sich behalten und nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
2. Verfahrensrechtlich unzulässig wurde der Einsatz des Verdeckten Ermittlers
hier dadurch, dass er den Angeklagten, der sich für das Schweigen zum Tatvorwurf
entschieden und dies einem Polizeibeamten mitgeteilt hatte, unter Ausnutzung des
geschaffenen Vertrauens zu einer Aussage gedrängt und in einer
vernehmungsähnlichen Weise zu den Einzelheiten befragt hatte.
a) Ein solches Verhalten beinhaltet allerdings keinen Verstoß gegen §§ 163 a,
136 Abs. 1 StPO. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar anwendbar, weil zum
Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der
Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, Zeugen oder dem
Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft
von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt (BGHSt 42, 139, 145 f. - Großer Senat
für Strafsachen). Sie sind nach ihrem Sinn und Zweck, den Beschuldigten vor der
irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht zu bewahren, auch nicht entsprechend
anzuwenden. Mit der Erwägung, es handle sich um eine "vernehmungsähnliche
Situation", lässt sich eine entsprechende Anwendung nicht rechtfertigen (BGHSt
42, 139, 146 ff. - GS). Schließlich stellt sich das in Frage stehende Verhalten
des Verdeckten Ermittlers auch nicht als eine unzulässige Umgehung der §§ 163 a,
136 Abs. 1 StPO dar (vgl. näher BGHSt 42, 139, 148 f. - GS).
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind seine Angaben gegenüber dem
Verdeckten Ermittler auch nicht nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO unverwertbar. In
der das Ermittlungsinteresse nicht aufdeckenden Befragung durch den Verdeckten
Ermittler liegt kein Verstoß gegen die - unmittelbar oder entsprechend
angewandte - Regelung der §§ 163 a Abs. 3, 136 a Abs. 1 StPO. Das ergibt sich
aus einer systematischen, die anderen in § 136 a Abs. 1 StPO aufgeführten
verbotenen Mittel berücksichtigenden Betrachtung. Mit der Beeinträchtigung der
Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen
Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich eine verdeckte
Befragung des Beschuldigten nicht vergleichen (vgl. BGHSt 42, 139, 149 - GS).
c) Schließlich lässt sich die Unzulässigkeit der Befragung des Angeklagten zum
Tatvorwurf durch den Verdeckten Ermittler auch nicht mit der Erwägung begründen,
dass das Bild der Vernehmung des Beschuldigten nach der Strafprozessordnung das
eines offenen, den amtlichen Charakter der Befragung und das
Ermittlungsinteresse offenbarenden Vorgangs ist. Indem die Strafprozessordnung
etwa vorschreibt, dass der Beschuldigte zu seiner Vernehmung schriftlich zu
laden ist, dass ihm zu Beginn seiner Vernehmung zu eröffnen ist, welche Tat ihm
zur Last gelegt wird, und dass er über seine Aussagefreiheit zu belehren ist,
untersagt sie den Strafverfolgungsbehörden nicht zugleich (mittelbar) jede
andere Art und Weise der "Kommunikation mit einem Tatverdächtigen". Die
Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vorgangs durch die
Strafprozessordnung ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip
zugrundeliegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen und speziell Befragungen
des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der
Ermittlungsabsicht, erfolgen dürften (BGHSt 42, 139, 149 ff. - GS - mit näherer
Begründung).
d) Unter den hier gegebenen Umständen verstößt die Befragung des Angeklagten zu
den Tatvorwürfen durch den Verdeckten Ermittler aber gegen den Grundsatz, dass
niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen,
insbesondere sich selbst zu belasten ("nemo tenetur se ipsum accusare").
aa) Die Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGHSt 42, 139, 151 f. - GS; 38, 214, 220;
36, 328, 332; 34, 39, 46) zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen
Strafverfahrens. Sie hat in der Strafprozessordnung in den §§ 55, 136 Abs. 1,
136 a Abs. 1 und 3, § 163 a Abs. 3 sowie § 243 Abs. 4 Satz 1 Niederschlag
gefunden und in Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Paktes vom 19.
Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) in Verbindung mit
dem Zustimmungsgesetz zu diesem Pakt vom 15. November 1973 (BGBl II 1973 S.
1533) eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung erfahren. Sie ist
verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG
garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien
Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 56, 37, 43 ff.) und gehört zum
Kernbereich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren
(EGMR StV 2003, 257, 259). Die Selbstbelastungsfreiheit entspricht der
prozessualen Stellung des Beschuldigten im Strafprozess, der Beteiligter und
nicht Objekt des Verfahrens ist, und hat Vorrang vor der ebenfalls im
Verfassungsrang stehenden Pflicht des Staates zu einer effektiven
Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 80, 367, 375). Dabei gilt sie unabhängig von der
Schwere des Tatvorwurfs; die Strafprozessordnung zwingt nicht zur
Wahrheitserforschung um jeden Preis (vgl. BGHSt 14, 358, 365).
bb) Über Inhalt und Reichweite des nemo-tenetur-Grundsatzes im Einzelnen besteht
- zwischen Literatur und Rechtsprechung aber auch innerhalb der Rechtsprechung -
noch keine Einigkeit.
Nach seinen bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten
Ausprägungen beinhaltet der nemo-tenetur-Grundsatz das Verbot von Zwang. Im
Strafverfahren darf - so auch die Formulierung in Art. 14 Abs. 3 Buchst. g
IPbürgR - niemand gezwungen werden, sich selbst durch eine Aussage einer
Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen oder anders
als durch Äußerungen zum Untersuchungsgegenstand aktiv an der Aufklärung des
Sachverhalts (etwa durch Teilnahme an Tests oder Tatrekonstruktionen)
mitzuwirken (BGHSt 42, 139, 151 f. - GS). In der grundlegenden Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen heißt es dazu: "Gegenstand des Schutzes des
nemo-tenetur-Grundsatzes ist die Freiheit von Zwang zur Aussage oder zur
Mitwirkung am Strafverfahren. Die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den
Anwendungsbereich dieses Grundsatzes" (BGHSt 42, 139, 153 - GS).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat demgegenüber festgestellt,
dass das Recht zu schweigen und der Schutz vor Selbstbelastung zwar in erster
Linie dazu dienten, den Beschuldigten gegen unzulässigen Zwang der Behörden und
die Erlangung von Beweisen durch Methoden des Drucks zu schützen; jedoch sei
"der Anwendungsbereich des Rechts nicht auf Fälle beschränkt, in denen der
Beschuldigte Zwang widerstehen musste". Das Recht, das zum Kernbereich des
fairen Verfahrens gehört, "dient prinzipiell der Freiheit einer verdächtigen
Person zu entscheiden, ob sie in Polizeibefragungen aussagen oder schweigen
will" (EGMR StV 2003, 257, 259 - Fall Allan v. Großbritannien).
Diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnten mit
Blick auf andere Fallgestaltungen Anlass zur Prüfung geben, ob an der -
anscheinend restriktiveren - Bestimmung der Reichweite des nemo-tenetur-Prinzips
durch den Großen Senat für Strafsachen festgehalten werden kann und welche
Konsequenzen sich insbesondere für Fälle der Art ergeben, wie sie in dem
damaligen Ausgangsverfahren zur Beurteilung anstanden.
cc) Dies kann hier indes dahinstehen.
a) Der zu beurteilende Sachverhalt wird wesentlich dadurch geprägt, dass der
Angeklagte gegenüber einem Polizeibeamten erklärt hatte, er werde auf Anraten
seines Verteidigers zur Zeit von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wenn der
Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht schon von vornherein darauf angelegt
war, so diente er jedenfalls in der entscheidenden Phase des Hafturlaubs im
Januar 2005 aber gerade dazu, dem Angeklagten unter Ausnutzung der geschaffenen
Vertrauensstellung Aussagen zum Tatgeschehen und seiner Beteiligung zu entlocken
und durch gezielte Fragen des mit den Ermittlungsergebnissen vertrauten
Verdeckten Ermittlers selbstbelastende Angaben zu erhalten; auf diese Weise
sollte in Verbindung mit den vorhandenen anderen Beweismitteln seine Überführung
sichergestellt werden.
b) Erklärt der Beschuldigte, wie hier der Angeklagte, in einem gegen ihn
gerichteten Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen zu
wollen, so verdichtet sich der allgemeine Schutz, den ihm der Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit bietet, in der Weise, dass die Strafverfolgungsbehörden
seine Entscheidung für das Schweigen grundsätzlich zu respektieren haben. Es
kann dahingestellt bleiben, was daraus für das Verhalten von
Vernehmungspersonen, die dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft offen
gegenübertreten, im Einzelnen folgt, insbesondere welchen Grenzen Versuche
unterliegen, den Beschuldigten zu einem Überdenken seiner Entscheidung zu
veranlassen. Mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist es jedenfalls
nicht vereinbar, dem Beschuldigten, der sein Schweigerecht in Anspruch genommen
hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, die auf Initiative der
Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchgeführt werden,
wie etwa durch Verdeckte Ermittler, selbstbelastende Angaben zur Sache zu
entlocken.
c) Nur diese Bewertung entspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, dessen Auslegung der innerstaatlich im Range eines einfachen
Bundesgesetzes geltenden Europäischen Konvention für Menschenrechte und
Grundfreiheiten bei der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist
(vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3409; Meyer-Goßner aaO vor Art. 1 MRK Rdn. 3 ff. m.
w. N.). Sie weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Senate und
insbesondere der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen aus dem Jahre
1996 ab.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der bereits zitierten
Entscheidung "Allan v. Großbritannien" ausgeführt, dass die zum Schweigerecht
und zum Schutz vor Selbstbelastungsfreiheit gehörende freie Entscheidung
auszusagen oder zu schweigen, "effektiv unterlaufen (wird), wenn die Behörden in
einem Fall, in dem der Beschuldigte, der sich in der Vernehmung für das
Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um dem Beschuldigten
Geständnisse oder andere belastende Aussagen zu entlocken, die sie in der
Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Geständnisse oder
selbstbelastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen". Ob das
Schweigerecht in einem solchen Maße missachtet wird, dass eine Verletzung von
Art. 6 der Konvention vorliegt, hängt - wie der Gerichtshof weiter ausgeführt
hat - zwar von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Verletzung muss
aber nach den weiteren Erwägungen der Entscheidung angenommen werden, wenn der
Informant - wie bei einem Verdeckten Ermittler unzweifelhaft der Fall - als
Agent des Staates handelt und die fraglichen Beweise als vom Informanten
entlockt anzusehen sind. Dies wiederum hängt "von der Art der Beziehung zwischen
dem Informanten und dem Beschuldigten und davon ab, ob sich das Gespräch des
Informanten mit dem Beschuldigten als funktionales Äquivalent einer staatlichen
Vernehmung darstellt" (EGMR StV 2003, 257, 259).
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheint zwar in der Tendenz ein
engeres Verständnis vom Regelungsgehalt des nemo-tenetur-Grund-satzes zugrunde
zu liegen. Dafür spricht insbesondere die Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen, die - wie dargestellt - hervorhebt, dass der Grundsatz die Freiheit
von Zwang zur Aussage beinhaltet (BGHSt 42, 139, 151 ff. - GS). Indes hat auch
der Große Senat ausdrücklich die rechtsstaatlichen Grenzen betont, die der
vernehmungsähnlichen Befragung von Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der
Ermittlungsabsicht - wegen ihrer Nähe zum nemo-tenetur-Prinzip (BGHSt 42, 139,
156 - GS) - gesetzt sind (BGHSt 42, 139, 154 ff. - GS). Aus dieser Nähe sowie
aus dem Rechtsstaatsprinzip, speziell dem Grundsatz des fairen Verfahrens könne
sich eine heimliche Befragung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des
Gebotes einer effektiven Strafverfolgung als unzulässig erweisen (vgl. BGHSt 42,
139, 156 f. - GS). Abgesehen von diesen ganz allgemein bestehenden - durch
Abwägung im Einzelfall zu ermittelnden - Grenzen steht nach der Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen aber auch außer Frage, dass in verschiedenen
Sachverhalten die heimliche Befragung von Tatverdächtigen aus rechtsstaatlichen
Gründen von vornherein unzulässig ist (BGHSt 42, 139, 154 f. - GS). Als
Beispiele aus der älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang
ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in
die Zelle gelegt (BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129) oder das gesprochene
Wort verbotswidrig fixiert wurde (BGHSt 31, 304; 34, 39). Der Große Senat hat
als weiteren möglichen Anwendungsfall einer aus rechtsstaatlichen Gründen
absolut unzulässigen heimlichen Befragung des Beschuldigen den der gezielten
Anbahnung eines Liebesverhältnisses zur Gewinnung von Informationen genannt und
daran anschließend weiter ausgeführt, dass "auch an einen Fall gedacht werden
kann, in dem der Beschuldigte durch eine Privatperson befragt wurde, obwohl er
zuvor in einer Vernehmung ausdrücklich erklärt hatte, keine Angaben zur Sache
machen zu wollen" (BGHSt 42, 139, 155 - GS).
Diese Ausführungen betreffen zwar unmittelbar nur die Befragung des
Tatverdächtigen durch eine Privatperson, die auf Veranlassung der
Ermittlungsbehörden tätig wird. Mit Blick auf den Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit und den Sinn und Zweck dieses Prinzips kann aber für
eine Befragung durch einen Verdeckten Ermittler nichts anderes gelten.
d) Gegen die Beschränkungen, die sich nach alledem für das Vorgehen der
Ermittlungsbehörden ergeben - sei es unmittelbar aus dem nemo-tenetur-Grundsatz,
sei es aus den mit Blick auf ihn zu stellenden Anforderungen an ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren - , haben diese mit der Befragung des Angeklagten
durch den Verdeckten Ermittler verstoßen.
Der Angeklagte hat gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten erklärt, er wolle
auf Anraten seines Verteidigers von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Dass
er diese Erklärung nicht in einer förmlichen Vernehmung nach Belehrung über sein
Schweigerecht abgegeben hat und es überhaupt zu einer förmlichen Vernehmung in
dieser Sache zunächst nicht gekommen ist, ist für die rechtliche Bewertung nach
dem Sinn und Zweck des nemo-tenetur-Grundsatzes ohne Bedeutung. Desgleichen ist
ohne Belang, dass sich der Angeklagte nach seiner Erklärung, schweigen zu
wollen, bei der Kriminalpolizei immer wieder nach dem Ermittlungsstand
erkundigt, sich ungefragt zur Tat sowie den Ermittlungen geäußert und mehrmals
eine mögliche Aussage - nach Akteneinsicht und Absprache mit seinem Verteidiger
- in Aussicht gestellt hat. Sein wenig konsequentes Verhalten hätte es
allerdings gerechtfertigt, jeweils nach einer das Ermittlungsverfahren und den
Tatvorwurf berührenden Äußerung nachzufragen, ob er hinsichtlich seiner
Entscheidung für das Schweigen anderen Sinnes geworden und nunmehr zur Äußerung
bereit sei. Ohne eine solche Nachfrage und ohne eine entsprechende Erklärung des
Angeklagten hat sich aber nichts daran geändert, dass er unter Berufung auf sein
Schweigerecht deutlich erklärt hat, zur Sache keine Angaben machen und sich
insbesondere keiner Vernehmung mit gezielten Nachfragen durch den
Vernehmungsbeamten stellen zu wollen.
Die Entscheidung des Angeklagten für die Inanspruchnahme seines Schweigerechts
haben die Strafverfolgungsorgane durch die Art und Weise der
Informationsgewinnung seitens des eingesetzten Verdeckten Ermittlers massiv
verletzt. Dieser hat sich nicht darauf beschränkt, das zwischen ihm und dem
Angeklagten geschaffene Vertrauen dafür zu nutzen, Informationen aufnehmen, die
der Angeklagte von sich aus zum Tatgeschehen oder ermittlungsrelevanten
Umständen machte. Gegen eine Verwertung solcher Erkenntnisse werden in der Regel
auch dann keine Bedenken bestehen, wenn der Beschuldigte sich vorher
ausdrücklich für das Schweigen entschieden und dies erklärt hat. Da ein solches
Vorgehen von den gesetzlichen Vorschriften über den Einsatz eines Verdeckten
Ermittlers gedeckt ist, berührt die mit ihr verbundene Täuschung das
nemo-tenetur-Prinzip nicht in relevanter Weise. Hier hat der Verdeckte Ermittler
dem Angeklagten aber durch beharrliche Fragen und unter Hinweis auf das
vorgetäuschte Vertrauensverhältnis selbstbelastende Äußerungen entlockt, zu
denen er bei einer förmlichen Vernehmung nicht bereit gewesen wäre. Die
Befragung durch den Verdeckten Ermittler war, wie die Aufzeichnungen belegen, in
einer Weise intensiv, dass sich - in den Worten des Europäischen Gerichtshofs -
"das Gespräch als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung
darstellt".
Die Missachtung des Rechts des Angeklagten, selbst frei zu entscheiden, ob er
aussagen oder schweigen wollte, wiegt dabei hier um so schwerer, als die
Strafverfolgungsbehörden gezielt die besonderen Belastungen der Haftsituation
ausnutzten, um ihm Täterwissen zu entlocken. Der Angeklagte befand sich in
anderer Sache in Strafhaft. Nach den Feststellungen war der Verdeckte Ermittler
die einzige Person außerhalb der Justizvollzugsanstalt, mit der er Kontakt
hatte. Damit er Vollzugslockerungen wie Ausgang oder Hafturlaub erhalten konnte,
war er auf die Mitwirkung des Verdeckten Ermittlers angewiesen. Dieser stellte
ihm zudem gemeinsame Geschäfte und damit eine Lebensperspektive nach
Haftverbüßung in Aussicht. Zusammengefasst konnte sich der Angeklagte den
Einwirkungen des Verdeckten Ermittlers nur beschränkt entziehen. Auch wenn die
zur Aufdeckung seiner Täterschaft führende Befragung letztlich außerhalb der
Justizvollzugsanstalt während eines Hafturlaubs stattfand, war die
Entscheidungsfreiheit des Angeklagten so stark eingeschränkt, dass seine
Situation der besonderen Zwangssituation eines Untersuchungshäftlings nahe kam,
dem ein Polizeispitzel in die Zelle gelegt wird (vgl. BGHSt 34, 362). Das gilt
um so mehr, als sich der Verdeckte Ermittler bei den entscheidenden Befragungen
nicht darauf beschränkte, das ihm vom Angeklagten entgegengebrachte Vertrauen
für Fragen auszunutzen, sondern diesen massiv - unter anderem mit der
Ankündigung, die für den Angeklagten einzige Beziehung in die Welt außerhalb der
Vollzugsanstalt abzubrechen - zu Angaben drängte. Insofern ist es für die
rechtliche Beurteilung unerheblich, dass der Angeklagte zu Beginn des Kontaktes
mit dem Verdeckten Ermittler kurzfristig in Erwägung gezogen hatte, dieser könne
ein Polizeispitzel sein; denn er ging anschließend von einer vertrauensvollen
Beziehung auf privater Ebene aus.
3. Die nach alledem unzulässige Beweisgewinnung durch den Verdeckten Ermittler
hat - wegen des gravierenden Eingriffs in die prozessualen Rechte des
Angeklagten - ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.
Dieses Beweisverwertungsverbot erstreckt sich auch auf die Aussage des
Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung. Zwar wurde dieser vor der
Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO ordnungsgemäß
über sein Schweigerecht und sein Recht zur Verteidigerkonsultation belehrt,
jedoch wirkte bei der Vernehmung die rechtsstaatswidrige Beweisgewinnung durch
den Verdeckten Ermittler fort. Die Äußerungen zum Tatgeschehen waren dem
Angeklagten kurze Zeit zuvor entlockt worden, ein Kriminalbeamter bezeichnete
sie ihm gegenüber als gerichtsverwertbar. Da er unter diesen Umständen davon
ausgehen musste, seine Angaben gegenüber dem Verdeckten Ermittler könnten
ohnehin gegen ihn verwendet werden, war er sich seiner Entscheidungsmöglichkeit,
zur Sache auszusagen oder zu schweigen, nicht bewusst. Dies hat die Fortwirkung
des Beweisverwertungsverbotes zur Folge (vgl. BGHSt 17, 364, 367 f.; 37, 48, 53;
BGH NStZ 1988, 41; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 29 und § 136 a Rdn. 40 f.;
Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 30).
4. Da das Landgericht bei der Beweiswürdigung entscheidend auf die
selbstbelastenden Äußerungen des Angeklagten abgestellt hat, beruht das Urteil
auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler. Über die Sache ist deshalb neu zu
verhandeln und zu entscheiden.