Fahrverbot und
Verfolgungsverjährung
OLG
Brandenburg
Az: 2 Ss (OWi)
22 B/07
Beschluss vom
14.02.2007
In dem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 14. Februar 2007 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat mit Urteil vom 15. September 2006 gegen den
Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 800,00 Euro festgesetzt und ein
Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
II.
Die dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde
obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Verfolgung der
dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit verjährt ist.
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen.
Damit verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung.
Nach den Feststellungen des Urteils soll der Betroffene die Ordnungswidrigkeit
am 31. Mai 2005 begangen haben. Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung
bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG) wurde am 15. Juni
2005 unterbrochen und endete am 15. September 2005 und somit vor Erlass des
Bußgeldbescheids am 10. Oktober 2005.
Die Übersendung des Anhörungsbogens durch das Straßenverkehrsamt am 15. Juni
2006 hat als Anhörung des Betroffenen die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen. Die erneute Übersendung eines
Anhörungsbogens am 29. Juli 2005 konnte die Verjährung nicht ein zweites Mal
unterbrechen, denn die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG bestehen nur alternativ, nicht kumulativ (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 33
Rdnr. 6 a m.w.N.).
Die die Verjährung unterbrechende Wirkung einer in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG
genannten Handlung tritt nur dann ein, wenn sie sich gegen eine individuell
bestimmte Person richtet, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt
wird (BGHSt 24, 321, 323).
Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn dieser Vorschrift
ist nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten hervorgeht, dass die
Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden und er nicht nur als Zeuge
zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommt (OLG Hamm, NZV
2000, 178, 179; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 f.). Ermittlungen gegen eine Firma
bzw. die Verantwortlichen eines Unternehmens konkretisieren in der Regel den
Täter nicht nach näheren Merkmalen (OLG Brandenburg, NZV 1998, 424; Göhler,
a.a.O., § 33 Rdnr. 56). Wenn sich aber hinter der Firma eine natürliche Person -
also ein Einzelkaufmann - verbirgt oder nach dem Text der Betroffene
konkretisiert wird, reicht diese Bezeichnung aus, um deutlich zu machen, dass
die Ermittlungen der Behörde sich gegen den in Person bestimmten Adressaten
richten (Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 56; OLG Düsseldorf NZV 1999, 348; BayObLG
VRS 75, 218).
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Tatverdacht ohne ausreichende
tatsächliche Grundlage erhoben wurde und die Behörde nach fehlender Einlassung
des Adressaten weitere Ermittlungen veranlasst, bevor sie den Bußgeldbescheid
erlässt (BayObLG VRS 75, 218).
Der Anhörungsbogen, den das Straßenverkehrsamt am 15. Juni 2005 abgesandt hat,
wendet sich gegen den Betroffenen persönlich.
Zwar ist die Gestaltung des Bogens und sind die Formulierungen des Textes dort
nicht widerspruchsfrei. Der Bogen selbst ist als "Anhörung des Betroffenen"
überschrieben. Im Adressenfeld ist der Adressat des Schreibens als "An den
Geschäftsführer(in) M... G... M... m.... G..." mit der Anschrift der Firma des
Betroffenen in L... bezeichnet. Die Anrede im Text ist mit "Sehr geehrte Damen
und Herren" unpersönlich gewählt und der Tatvorwurf beginnt mit "dem Führer des
Fahrzeugs wird hiermit zur Last gelegt ...". Nach Angabe von Tatort und Tatzeit
heißt es weiter: "Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit ...",
wonach als Beweismittel das Foto des Geschwindigkeitsmessgeräts benannt wird.
Daran schließt sich die Belehrung an: "Nach § 55 OWiG wird Ihnen hiermit
Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Es steht Ihnen frei, sich zu
der Beschuldigung zu äußern ... Sie sind aber in jedem Fall - auch wenn Sie die
Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Fragen zur Person
... zu beantworten".
Aus dem Gesamteindruck dieses Bogens ergibt sich, dass die
Straßenverkehrsbehörde den Betroffenen als Halter des Wagens und Inhaber bzw.
Geschäftsführer der Firma anhand des augenscheinlich einen Mann abbildenden
Fotos der Ordnungswidrigkeit verdächtigte und ihn zu diesem Vorwurf anhören
wollte. Trotz der unpersönlichen Anrede und der Formulierung "dem Führer des
Fahrzeugs" ist ersichtlich, dass sich die Ermittlungen bereits gegen den
Betroffenen als Inhaber und "Geschäftsführer" der Firma, die seinen Namen trägt,
richteten. Entsprechend konkret sind auch die Formulierungen zum Tatvorwurf, in
denen der Betroffene persönlich angesprochen wird. Die Belehrung über die
Betroffenenrechte ist - ohne Einschränkungen für eventuelle Zeugenaussagen -
angefügt.
Danach ist auszuschließen, dass die Straßenverkehrsbehörde das Schreiben
lediglich zur Ermittlung des Fahrers an die Firma als Halterin des fraglichen
Fahrzeugs sandte.
Dass die Straßenverkehrsbehörde anschließend den Tatverdacht nicht für
ausreichend hielt und weitere Ermittlungen veranlasste, nachdem der Betroffene
sich zu dem Vorwurf nicht geäußert hatte, steht dem ebenso wenig entgegen wie
die Tatsache, dass sie dem Betroffenen unter seiner Privatanschrift in D... am
29. Juli 2005 einen zweiten Anhörungsbogen übersandte, in welchem sie im Text
konkret mit Namen ansprach und formulierte "Ihnen wird hiermit zur Last gelegt
...".
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1
StPO.
Der Senat hat von der Möglichkeit, gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon
abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse
aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht. Zwar besteht diese auch bei einer
Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung. Sie setzt aber voraus,
dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen fortbesteht (Meyer-Goßner,
StPO, 49. Auflage, § 467 Rdnr. 16).
Bei Einstellung durch das Revisionsgericht kommt es darauf an, ob die
Verurteilung beim Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses sicher erscheint (Meyer-Goßner
a.a.O.).
Dies ist hier bisher nicht der Fall. Der Betroffene hat nicht eingeräumt, zur
Tatzeit der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen zu sein. Das vom
Geschwindigkeitsmessgerät gefertigte Foto zeigt wegen der herunter geklappten
Sonnenblende nur den unteren Teil des Gesichts des Fahrers. Das Ergebnis des vom
Amtsgericht in Auftrag gegebenen humanbiologischen Sachverständigengutachtens
zur Frage der Identität des Fahrers ist nicht aktenkundig. Auch im
Hauptverhandlungstermin ist der beauftragte Gutachter nicht geladen worden, so
dass dessen Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden können. Dass das
Amtsgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen maßgeblich auf
das genannte Foto gestützt hat, rügt der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde
zu Recht.