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Vergleichsabschluss: Terminsgebühr nach
außergerichtliche Vergleichsgesprächen
OLG Nürnberg
Az: 1 W 692/05
Beschluss vom 01.06.2005
In Sachen erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 1.
Zivilsenat folgenden Beschluß:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 15. Februar 2005 dahin
geändert, dass die Beklagte der Klägerin über den bereits festgesetzten Betrag
hinaus weitere 494,40 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 11. Januar 2005 zu erstatten hat.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 494,40 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien haben in mehreren Gesprächen außergerichtliche
Vergleichsverhandlungen geführt. Das Landgericht Amberg hat mit Beschluss vom
27.12.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs
festgestellt.
Die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.01.2005 begehrte
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG hat
das Landgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.02.2005 nicht
zugesprochen.
Gegen diesen ihr am 17.11.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit
Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigte vom 25.02.2005, eingegangen beim
Landgericht Amberg am 28.02.2005, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch bei einem gerichtlich festgestellten
Vergleich falle eine Terminsgebühr an, wenn außergerichtliche
Vergleichsgespräche geführt worden seien.
Das Landgericht Amberg hat durch Verfügung vom 04.04.2005 der sofortigen
Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Verfügung vom 13.04.2005 ist das Verfahren vom Einzelrichter dem
Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung übertragen worden, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO zulässig und
erfolgreich.
1. Durch das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten ist eine Terminsgebühr
entstanden, die ihre Rechtsgrundlage in der Vorb. 3, 3. Absatz des
Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.
a) Das RVG findet Anwendung, weil die Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten am
08.09.2004, somit nach dem in den gesetzlichen Übergangsvorschriften bestimmten
Stichtag, dem 01. Juli 2004, beauftragten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
b) Strittig ist, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6
ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen
Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist"
bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches
(nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2
oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere
Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak,
ZPO, 4. Auflage, § 2 78 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16.
Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2;
letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm.
Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2 005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann,
Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 3 0; dahin tendierend: BGH NJW 2
004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083 zum alten Recht nach
BRAGO).
c) Vorliegend kann diese Streitfrage offen bleiben, weil sich die
Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr wegen tatsächlich geführter
außergerichtlicher Vergleichsgespräche aus Absatz 3 der Vorb. 3 des
Vergütungsverzeichnisses ergibt.
aa) Die Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses enthalten wesentliche
Regelungen des Vergütungsrechts. Sie können auch zusätzliche Tatbestände
enthalten (Enders, JurBüro 2004, 225, 227/Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a.
O., Vorb. 3. VV Rdnr. 30). Dies ergibt sich für die vorliegend zu diskutierende
Terminsgebühr auch aus der Formulierung der Nr. 3104 VV RVG, wenn es dort heißt
"die Gebühr entsteht auch, wenn ...".
bb) Nach Absatz 3 der Vorb. 3 des VV RVG fällt eine Terminsgebühr nicht nur für
die anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder
Beweisaufnahmetermin an, sondern auch für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung
oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des
Gerichtes" (nicht jedoch für die Besprechung allein mit dem Auftraggeber). Vorb.
3, Abs. 3 schafft somit einen Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr
außerhalb jeden Termins. Gesetzgeberische Motivation war, dass der Anwalt nach
seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase
des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage
entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr auch
schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens
gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes mitwirkt, insbesondere
wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen
(BT-Drucksache 15/1971, Seite 209, 3. Absatz; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann
Kompaktkommentar RVG VV 3104 Anm. 2.6.1.1; OLG Nürnberg, 5. Senat, Beschluß vom
11.05.2005, Az.: 5 W 512/05).
cc) Die Voraussetzungen der Vorb. 3, 3. Absatz, 3. Alternative VV RVG sind
vorliegend erfüllt, weil die Parteivertreter die Sach- und Rechtslage
telefonisch besprachen und zu einer einvernehmlichen Regelung gelangten. Damit
haben beide Parteivertreter durch Besprechungen und in der entscheidenden Phase
ohne Beteiligung des Gerichtes zur Beilegung des Rechtsstreites beigetragen, so
wie es der gesetzliche Gebührentatbestand verlangt (vgl. zu dieser Variante der
Terminsgebühr: Hartmann, a. a. O., VV 3104, Rdnr. 9 ff.; Müller-Raabe in
Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 81 ff.).
Angesichts der großen Bedeutung moderner Kommunikationstechniken im heutigen
Geschäftsleben ist auch eine telefonische Besprechung ausreichend, die
gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Gesprächspartner ist nicht zu
verlangen (Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 87;
Mayer, RVG-Letter 2004, 2).
dd) Der infolge der erfolgreichen sofortigen Beschwerde von der Beklagten an die
Klägerin, über den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2005
zuerkannte Betrag von 1.133,60 Euro hinausgehende, weitere Betrag errechnet sich
aus einer 1,2 Terminsgebühr von 494,40 Euro. Mehrwertsteuer war nicht
festzusetzen, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Als Beschwerdewert wurde der Betrag festgesetzt, um den die Beklagten eine
Erhöhung der Kostenerstattung begehren.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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