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Arbeitsgerichtsverfahren - Vergleichsgebühr Landesarbeitsgericht Hamm Az.: 9 Ta 91/04 Beschluss vom 05.01.2005 Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegen, Az.: 3 Ca 108/03 In dem Verfahren wegen Festsetzung der anwaltlichen Vergütung hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 08.01.2004 - 3 Ca 108/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I. Mit Schriftsatz vom 21.01.2003 erhob der Kläger Klage mit folgenden Anträgen: „1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 06. Januar 2003, zugegangen am 06. Januar 2003, zum 03. Februar 2003 aufgelöst worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte." Im Gütertermin vom 04.03.2003 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 06.01.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt." Die Rechtsschutzversicherung des Klägers weigerte sich, die Vergleichsgebühr zu zahlen. Auf Antrag des Antragstellers hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 08.01.2004 die Gebühr nebst Mehrwertsteuer gegen den Kläger festgesetzt. Gegen die am 13.01.2004 zugestellte Entscheidung hat dieser am 20.01.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor: Eine Vergleichsgebühr sei nicht angefallen, da er materiell-rechtlich nicht im Sinn des § 779 ZPO nachgegeben hätte. Auch mit einem obsiegenden Urteil hätte er nicht mehr erreichen können als durch den Vergleich. Der Antragsteller ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht war nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Zwar hat die Rechtspflegerin keinen förmlichen Nichtabhilfebeschluss erlassen, doch hat sie die Verfahrensakten dem Beschwerdegericht mit dem ausdrücklichen Vermerk zugeleitet: „Wegen der Beschwerde". Dies trägt dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO hinreichend Rechnung (a.A.: beispielsweise Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., m.w.N.). 2. Die umstrittene Vergleichsgebühr ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 (der hier noch anzuwendenden) BRAGO angefallen. Die Parteien haben einen Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen. Der Kläger hat mit dem Vergleichsschluss durchaus im Sinn des § 779 BGB „nachgegeben". Das beschließende Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2004 (- 2 Ta 1/04 - NZA-RR 2004, 260; LAG-Report 2004, 284 [Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 9/04]). a) Der Kläger hatte ausdrücklich den Antrag angekündigt, der
Beklagten die Kosten des b) Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der
Vergleichsschluss auch im Interesse
III. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich gemäß §§ 3 ff. ZPO. Maßgeblich ist ...
IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist für die klagende Partei gem. § 78 ArbGG die Rechtsbeschwerde statthaft. Gegen diesen Beschluss ist für den Antragsteller ein Rechtsmittel nicht gegeben. |
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