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Strafverteidigung:
Vergütungsvereinbarung – Wann ist sie unangemessen hoch?
BGH
Az: IX ZR 273/02
Urteil vom 27.01.2005
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
27. Januar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2002 aufgehoben, soweit zu seinem
Nachteil erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Honorarzahlung. Der Beklagte
ist u.a. wegen Kreditbetrugs in 61 Fällen angeklagt. In dem Strafverfahren war
dem Beklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, außerdem stand ihm ein
Wahlverteidiger zur Seite. Als sich das Verfahren vor der Großen Strafkammer
nach etwa 10 Verhandlungstagen seinem Ende näherte, nahm der Beklagte Kontakt zu
Rechtsanwalt Dr. F. auf, um ihn als weiteren Verteidiger zu gewinnen. Dieser
lehnte ab, verwies ihn jedoch an seinen Partner Dr. V. . Dieser erklärte sich
zur Übernahme des Mandats bereit. Die Parteien schlossen am 20. August 1998
schriftlich eine Honorarvereinbarung. Diese sieht vor, daß der Beklagte eine
Honorarpauschale in Höhe von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein
Stundenhonorar von 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Weiterhin sind
nach dieser Gebührenvereinbarung die Kopierkosten und Spesen von dem Beklagten
zu tragen. Der Pauschbetrag war nach der Honorarvereinbarung zur Hälfte sofort
nach Erhalt einer entsprechenden Kostennote fällig und zur anderen Hälfte
innerhalb einer Woche ab Unterzeichnung der Honorarvereinbarung. Das
Stundenhonorar war fällig "gemäß Anforderung". Mit dem Pauschalhonorar sollte
das besondere "Know how" des Rechtsanwalts abgegolten werden.
Da sich der Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand, bestand
Rechtsanwalt Dr. V. darauf, daß die zweite Honorarhälfte durch die Bestellung
einer Grundschuld abgesichert werde. Die erste Hälfte der Pauschale in Höhe von
34.800 DM zahlte der Beklagte sofort und wegen der weiteren Hälfte wurde eine
Grundschuld an einem der Tochter des Beklagten gehörenden Grundstück abgetreten.
Das Mandat dauerte vom 20. August 1998 bis 28. September 1998. In diesem
Zeitraum haben zwei Verhandlungstermine am 4. September und 15. September
stattgefunden. Die Parteien waren ursprünglich davon ausgegangen, daß Dr. V. den
Beklagten an fünf Verhandlungstagen vertreten werde. Am 3. September erteilte
Dr. V. wegen der zweiten Hälfte der Pauschale und wegen des Stundenhonorars für
29,42 Stunden eine Rechnung über insgesamt 62.138,88 DM. Wenige Tage vor dem
nächsten Hauptverhandlungstermin am 28. September 1998 erklärte Dr. V. dem
Beklagten, er werde den Termin nicht wahrnehmen, wenn die Honorarrechnung vom 3.
September 1998 nicht zuvor beglichen werde. Als der Beklagte nicht zahlte, legte
Dr. V. das Mandat nieder.
Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die zweite Hälfte des
Pauschalhonorars sowie ein Zeithonorar für 44,25 angefallene Arbeitsstunden und
Kosten für angefertigte Fotokopien geltend gemacht. Nach Einholung eines
Gutachtens des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer hat das
Landgericht das vereinbarte Honorar gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabgesetzt und dem
Beklagten unter Zurückweisung der Klage im übrigen zur Zahlung eines Betrages in
Höhe von 6.357,96 DM verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin
nunmehr als Resthonorar insgesamt 40.461,96 DM gefordert, das sind 2/5 der
Pauschale von 60.000 DM sowie die Vergütung für 51 Stunden Arbeitsaufwand nebst
Kopierkosten und Auslagenpauschale. Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Klägerin zunächst zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die
Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das
Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Daraufhin hat das
Berufungsgericht der Klage in ihrem nunmehrigen Umfang stattgegeben und die
Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung, soweit zum Nachteil
des Beklagten erkannt worden ist.
I.
Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene
Honorarvereinbarung als wirksam angesehen. Insbesondere hat es die Verbindung
von Pauschal- und Zeithonorar nicht beanstandet. Das vereinbarte Honorar sei
nicht gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen. Es sei angesichts der Gesamtumstände
des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht unangemessen hoch. So sei zu
berücksichtigen, daß hinsichtlich der Pauschale gemäß § 628 BGB nur ein Teil
anzusetzen sei, weil Rechtsanwalt Dr. V. den Beklagten nur an zwei
Verhandlungstagen verteidigt habe. Außerdem habe er sogleich ein äußerst
umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen und innerhalb kurzer Zeit
sechs bis acht Leitzordner durcharbeiten müssen. Es sei eindeutig, daß der mit
der Übernahme des Mandats verbundene Arbeitsaufwand mit der Rahmengebühr des §
83 BRAGO und auch mit einem Mehrfachen derselben nicht angemessen abgegolten
werde.
II.
Diese Erwägungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Wirksamkeit der
Honorarvereinbarung vom 20. August 1998 bejaht. Sie ist weder gemäß § 138 Abs. 1
BGB wegen Sittenwidrigkeit noch wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen scheidet eine Nichtigkeit der
Vergütungsvereinbarung vom 20. August 1998 gemäß § 138 Abs. 1 BGB aus. Zwar ist
bei Anwaltsdienstverträgen in der Regel davon auszugehen, daß ein auffälliges
Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar den
Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die
überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGHZ 144, 343, 346). Falls hier ein
derartiges Mißverhältnis bestehen sollte, wären jedoch Umstände gegeben, die
eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Klägerin mußte ihre Leistung
kurzfristig erbringen. Sie hat nicht eine Notlage oder eine Unterlegenheit des
Beklagten bewußt zu ihrem Vorteil ausgenutzt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995
- IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429 f). Eine Notlage bestand nicht, weil der
Beklage im Strafverfahren durch einen Pflicht- und ein Wahlverteidiger vertreten
war. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen erfahrenen Kaufmann, der
geschäftsführender Gesellschafter einer größeren Unternehmensgruppe war, deren
drei größte Unternehmen ein Stammkapital von 25 Millionen DM aufwiesen. Die
Revision macht denn auch keine Verletzung von § 138 Abs. 1 BGB geltend.
b) Die Honorarvereinbarung ist außerdem ausreichend bestimmt.
aa) Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung ist es erforderlich, daß sie
genügend bestimmt ist (BGH, Urt. v. 25. Februar 1995 - VII ZR 112/63, NJW 1965,
1023; Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; OLG Hamm AnwBl.
1986, 452; Gebauer/Schneider, BRAGO 2002 § 3 Rn. 19; Riedel/Sußbauer/Fraunholz,
BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 26). Dabei muß ein Maßstab gewählt werden, der ohne
Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Bezeichnung der Vergütung zuläßt (BGH aaO S.
1023 und S. 227; OLG Hamm aaO S. 452).
Die Revision meint, im Streitfall fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit,
weil die hier gewählte Verbindung von Pauschal- und Zeithonorar dazu führe, daß
die Vergütung des Anwalts (umgerechnet auf die einzelne Arbeitsstunde) nicht von
vornherein feststehe, sondern je nach tatsächlich aufgewendeter Zeit variiere.
Diese Auffassung verdient keine Zustimmung. Die Berechnung der Vergütung auf der
Grundlage der im Streitfall getroffenen Honorarvereinbarung ist ohne
Schwierigkeiten möglich. Für das Pauschalhonorar liegt das ohne weiteres auf der
Hand. Das gleiche gilt für die Stundenlohnvereinbarung. Zwar war das Ausmaß der
zeitlichen Beanspruchung bei Abschluß der Honorarvereinbarung noch offen.
Dadurch wird die Leistung jedoch nicht unbestimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn
die Leistung bestimmbar ist (LG München I NJW 1975, 937). Das ist bei einem
aufwandsbezogenen Stundenhonorar der Fall, da der Zeitaufwand für den
Auftraggeber nachprüfbar darzulegen ist und demgemäß objektiv ermittelt werden
kann (LG München I aaO S. 937).
bb) Die Revision ist darüber hinaus der Auffassung, daß sich die Unwirksamkeit
der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung aus einer analogen Anwendung des
§ 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO herleiten lasse. Dabei versteht sie diese Bestimmung so,
daß das vereinbarte Honorar in dem dort geregelten Anwendungsbereich
(außergerichtliche Angelegenheiten; Vergütung, die niedriger als die
gesetzlichen Gebühren ist) entweder pauschal pro Angelegenheit oder nach
Zeitaufwand abgerechnet werden müsse.
Diese Ansicht geht fehl. Ihr ist schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen, wobei
offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen einer Analogie überhaupt vorliegen,
insbesondere das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke (vgl. dazu BGHZ 149,
165, 174 m.w.N.) enthält. Die Revision mißversteht den Regelungsgehalt des § 3
Abs. 5 Satz 1 BRAGO. Diese Vorschrift gebietet es in den dort geregelten Fällen
nicht, das Honorar pro Angelegenheit entweder pauschal oder nach Zeitaufwand
abzurechnen. Einer solchen Rechtsauffassung steht schon der Wortlaut dieser
Bestimmung entgegen. Dort ist ausdrücklich von Pauschalvergütung und
Zeitvergütung die Rede. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/4993, S. 44)
liefert für die Rechtsauffassung der Revision keinen Anhaltspunkt. Im Hinblick
auf das in § 49b Abs. 1 BRAO geregelte grundsätzliche Verbot, geringere als in
der BRAGO vorgesehene Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern,
wollte der Gesetzgeber dieses standesrechtliche Verbot - in Anlehnung an eine
schon bestehende Praxis - für Fälle der außergerichtlichen Beratung und in
Beitreibungssachen lockern. Dieser Begründung läßt sich jedoch nicht der Wille
des Gesetzgebers entnehmen, daß die von ihm - statt der gesetzlichen
Gebührenberechnung - genannten Berechnungsmethoden (Pauschal- und Zeitvergütung)
in einem Alternativverhältnis stehen sollen. Hierfür ist kein vernünftiger Grund
erkennbar. Ein solcher wird von der Revision auch nicht angeführt. Die
Literaturmeinung, auf die sie verweist (Gebauer/Schneider, aaO § 3 Rn. 131;
Hansens, BRAGO 8. Aufl. 1995 § 3 Rn. 28), liefert ebenfalls keine
nachvollziehbare Begründung für eine solche dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1
BRAGO widerstreitende Auslegung.
2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht
die Herabsetzung des Honorars gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO abgelehnt hat.
a) § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (so jetzt auch § 4 Abs. 4 RVG) räumt dem Richter das
Recht und die Pflicht ein, eine vereinbarte Vergütung, die unter
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, herabzusetzen. Die
Herabsetzung ist ein gestaltender richterlicher Eingriff in den von dem
Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen
Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis des
Mandantenschutzes gerechtfertigt wird (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, aaO S. 2389
m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 3 Rn. 31).
Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch
ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluß vorauszusehen war und bei
der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist die spätere Entwicklung zu
berücksichtigen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 3 Rn. 36 m.w.N.;
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 24; OLG Düsseldorf OLGR
1996, 211). Der Gesetzgeber hat den Begriff "unter Berücksichtigung aller
Umstände" nicht näher erläutert. In Rechtsprechung und Literatur haben sich aber
gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu beachten sind. Danach kommen
namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre
Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag
angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem Umfang dieses Ziel durch die
Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis
tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Die
Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind
ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. grundlegend OLG München NJW 1967, 1571, 1572;
Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 3 Rn. 37; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO
§ 3 Rn. 25).
Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO hat das Gericht vor der Herabsetzung ein Gutachten
des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese Verpflichtung besteht
allerdings nur dann, wenn eine Herabsetzung beabsichtigt ist (Gebauer/Schneider,
aaO § 3 Rn. 113 m.w.N.). Das Gutachten ist (wie bei § 12 Abs. 2 BRAGO) ein
Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens
durch das Prozeßgericht unterstützen soll (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX
ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046). Das Gericht ist an das Gutachten, das der
freien richterlichen Würdigung unterliegt, nicht gebunden (BGH aaO S. 1046;
Gebauer/Schneider, aaO § 12 Rn. 102; Hansens, aaO § 3 Rn. 18).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil den Angriffen der
Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff "unangemessen
hoch" verkannt.
aa) Es hat die vereinbarte Pauschale gemäß § 628 BGB herabgesetzt, weil
Rechtsanwalt Dr. V. nur an zwei von ursprünglich fünf geplanten
Hauptverhandlungsterminen teilgenommen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei
einer vorzeitigen Beendigung des Mandats ist zunächst zu prüfen, welcher Teil
des vereinbarten Pauschalhonorars dem Verteidiger nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB
zusteht. Erst dann, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Teil noch immer
wesentlich höher als die gesetzliche Vergütung ist, kommt eine weitere
Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO in Betracht. § 628 BGB ist gegenüber § 3 Abs.
3 BRAGO vorrangig (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315;
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 19 m.w.N.). Unter Zugrundelegung
dieser Rechtsauffassung ist die Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten von einem
Pauschalhonorar in Höhe von 24.000 DM ausgegangen. Die Revisionserwiderung nimmt
dies im Anschluß an einen entsprechenden Vortrag der Klägerin in der
Berufungsinstanz hin.
bb) Gegenstand der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist demnach folgende
Abrechnungssumme:
Pauschale 24.000,00 DM
Stundenaufwand 40.800,00 DM
Kopien 43,00 DM
Auslagenpauschale 30,00 DM
Kosten BGH-Urteil 8,00 DM
Summe: 64.881,00 DM
16 % Mehrwertsteuer 10.380,00 DM
Summe: 75.261,96 DM
abzüglich Vorschußzahlung 34.800,00 DM
Restforderung: 40.461,96 DM
Eine Gegenüberstellung mit den gesetzlichen Höchstgebühren, die im Streitfall
entstanden wären, ergibt folgendes Bild:
Erster Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 1.520,00 DM
Zweiter Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 760,00 DM
16 % Mehrwertsteuer 364,80 DM
Gesamtsumme: 2.644,80 DM
cc) Hiernach übersteigt die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstbeträge
um mehr als das Achtundzwanzigfache (75.261,96 : 2.644,80 = 28,46), so daß sich
die Frage aufdrängt, ob sich eine vereinbarte Vergütung schon deshalb als
unangemessen hoch erweist.
(1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allein das mehrfache
Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen
Aufwandes nicht für ein sittenwidriges Mißverhältnis von anwaltlicher Leistung
und vereinbarter Gegenleistung ausreichen lassen (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt.
v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; Urt. v. 15. Mai 1997 aaO
S. 2389; vgl. ferner OLG Hamm, AGS 2002, 268 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
aaO § 3 Rn. 20; Gebauer/Schneider, aaO § 3 Rn. 121). Dann kann für die
Qualifizierung eines Honorars als "unangemessen hoch" nichts anderes gelten.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 144, 343, 346) nach der Höhe des
Streitwerts differenziert. Bei hohen Streitwerten hat er ein Honorar für
unangemessen gehalten, das mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren
betrug, weil nichts dafür spreche, daß die anwaltliche Tätigkeit durch die
gesetzlichen Gebühren nicht angemessen abgegolten sei (BGHZ 144, 343, 346).
Diese Rechtsprechung läßt sich - unabhängig davon, daß sie die Sittenwidrigkeit
und nicht die Unangemessenheit betrifft - auf die streitgegenständliche
Problematik nicht ohne weiteres übertragen, weil sich hier die gesetzlichen
Gebühren (§§ 83 ff BRAGO) nicht nach dem Streitwert richten.
(2) Das hindert den Senat jedoch nicht, auch für Strafverteidigungen eine Grenze
festzulegen, bei deren Überschreitung regelmäßig davon auszugehen ist, das
Honorar sei im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO unangemessen hoch. Nach dem Sinn und
Zweck dieser Gesetzesbestimmung soll ein Rechtsanwalt sich beim Abschluß einer
Honorarvereinbarung Mäßigung auferlegen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, aaO S.
2389). Zur Durchsetzung dieses Mäßigungsgebotes ist die Festlegung einer
allgemein verbindlichen Honorargrenze angezeigt. Hierbei müssen die gesetzlichen
Gebühren Ausgangspunkt sein (vgl. BGHZ 144, 343, 346; OLG Düsseldorf aaO S.
211). Mit ihnen bemißt der Gesetzgeber den ökonomischen Wert der anwaltlichen
Arbeit. Durch die Einführung von Rahmengebühren (§ 12 BRAGO) und die Angabe von
konkreten Bestimmungsfaktoren hat er Raum für einzelfallbezogene Überlegungen
gegeben, andererseits auch Grenzen gesetzt. An die diesen Grenzen zugrunde
liegenden Wertvorstellungen haben die Erwägungen zur Unangemessenheit im Sinne
des § 3 Abs. 3 BRAGO anzuknüpfen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die
Maßstäbe des Marktes als Bezugspunkt zu wählen, indem der Betrag zugrunde gelegt
wird, der sich dort durchsetzen läßt. Mit einer solchen Sichtweise wäre der
gewollten normativen Begrenzung von Honoraransprüchen, die auf Mäßigung abzielt,
praktisch der Boden entzogen. Ein fester und einfach zu berechnender Maßstab
kann nicht nur die Instanzgerichte bei der häufig sehr schwierigen und
aufwendigen Einzelfallprüfung im Rahmen dieser Vorschrift entlasten, sondern
gleichzeitig eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Außerdem kann er
eine vorbeugende Wirkung gegen unangemessen hohe Vergütungsvereinbarungen
herbeiführen und den durch § 3 Abs. 3 BRAGO erstrebten Schutz des Mandanten, der
ihn bei vertraglichen Vergütungsregelungen vor Auswüchsen bewahren soll,
verstärken.
(3) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr
als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch ist und das
Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt. Diese Vermutung kann jedoch durch
den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme
einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die
Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte
nicht als unangemessen hoch anzusehen. Gerade bei Strafverteidigungen mag im
Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen Umständen auch das Fünffache der
gesetzlichen Höchstgebühren nicht auskömmlich sein. Der Gesetzgeber hat dort die
Hauptverhandlungstage als zentralen Bemessungsfaktor für die Vergütung gewählt
und durch die Rahmengebühren einen ausreichenden Spielraum geschaffen, um
einzelfallbezogenen Umständen Rechnung tragen zu können. Es kann davon
ausgegangen werden, daß grundsätzlich innerhalb dieses Rahmens eine angemessene
Vergütung erzielt werden kann, und die Anzahl der Verhandlungstage eine
tendenziell taugliche Bemessungsgrundlage darstellt. Es gibt jedoch Fälle, in
denen diese Vermutungswirkung ersichtlich entkräftet wird. Insbesondere bei
aufwendigen Strafverfahren, die durch Absprachen zwischen Gericht,
Staatsanwaltschaft und Verteidigung wesentlich vereinfacht werden, findet die
eigentliche Arbeit außerhalb der Hauptverhandlung statt. Diese dient später
lediglich dazu, das außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene und verabredete
Prozeßergebnis zu bestätigen. Dafür reichen meist ein oder zwei Verhandlungstage
aus, so daß der indizielle Zusammenhang zwischen Arbeitsaufwand und
Hauptverhandlungstagen in solchen Fällen aufgelöst ist. Es liegt auf der Hand,
daß ein Rechtsanwalt, der in die Vorbereitungen für den Abschluß einer solchen
Absprache ungewöhnlich viele Stunden Arbeit investiert hat, bei lediglich einem
Verhandlungstag auch mit dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühr gemäß § 3
BRAGO nicht angemessen vergütet wird. In solchen und anderen Extremfällen kann
die Vermutungswirkung widerlegt werden.
dd) Die danach gebotene umfassende Würdigung der gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO
maßgeblichen Umstände hat das Berufungsgericht unterlassen. Bei deren Nachholung
wird es insbesondere die folgenden, von der Revision mit Recht genannten
Gesichtspunkte berücksichtigen müssen:
(1) Die Vermögensverhältnisse des Beklagten (vgl. dazu oben zu II 2 a) hat das
Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen. Der Beklagte hat dazu
unter Beweisantritt vorgetragen, er habe im Jahre 1993 die eidesstattliche
Versicherung abgegeben und sich den ersten Teil der Pauschale von einem
Bekannten leihen müssen. Beides habe er Dr. V. mitgeteilt. Dieser hat unstreitig
darauf bestanden, daß die zweite Hälfte der Pauschalzahlung dinglich zu sichern
sei über eine Grundschuld auf einem Grundstück, welches im Eigentum der Tochter
des Beklagten stand, weil er offenbar fürchtete, er könne die Erfüllung des
vereinbarten Honorars ansonsten möglicherweise nicht durchsetzen.
(2) Auch zu der Schwierigkeit und dem Umfang des Mandats hat das
Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Statt dessen hat
es sich auf die floskelhafte Wendung beschränkt, daß Rechtsanwalt Dr. V. "in
einem äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren" tätig geworden sei, und
darauf verwiesen, er habe in kurzer Zeit sechs bis acht Leitzordner
durchzuarbeiten gehabt. Damit hat das Berufungsgericht nicht einmal im Ansatz
den Sachvortrag der Parteien ausgeschöpft. So hat es sich nicht mit den
eingereichten Unterlagen (Anklageschrift; Strafanzeige; Schutzschrift;
Factoringvertrag und Beweisanträge) auseinandergesetzt und den entsprechenden
Sachvortrag hierzu nicht gewichtet und bewertet. Auf der Grundlage dieser
Schriftstücke und des Sachvortrags des Beklagten ist die Wertung eines "äußerst
umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens" nicht gerechtfertigt. Auch trifft das
Berufungsgericht keine Aussage über den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens.
Weiter fehlen Feststellungen zu dem "Erfolg" der Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr.
V. . Der Beklagte hat vorgetragen, daß das Verfahren am 19. Oktober 1998
unterbrochen wurde, weil weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft
vorgenommen werden sollten. Die Klägerin hat dies mit Nichtwissen bestritten,
gleichzeitig jedoch die Vermutung geäußert, daß dies ihrem
Verteidigungsverhalten zuzuschreiben gewesen sei.
Schließlich fehlen Feststellungen zu den Versprechungen der Klägerin über den
Umfang und den Inhalt des von ihr beabsichtigten Verteidigungsverhaltens und der
Einhaltung dieser Zusagen. So hat der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen,
daß die Klägerin zugesagt habe, "buchartige Schriftstücke" zu fertigen, mit
denen das Gericht "zugeschüttet" werden sollte. Die Verteidigung werde die
Themen der Verhandlungstage letztlich bestimmen oder aber zumindest nachhaltig
beeinflussen. Die Länge und die Fülle der Schriftsätze sollten das Gericht dazu
bringen, allein wegen der Unüberschaubarkeit der maßgeblichen Sachverhalte "die
Akte zu schließen". Diese Versprechen seien nicht eingehalten worden. Im
Gegenteil: Rechtsanwalt Dr. V. sei unvorbereitet in die Hauptverhandlung
gegangen. So habe er andere Verteidiger gebeten, die Verhandlungsführung zu
übernehmen, da er nach eigenen Angaben nicht genügend mit dem Stoff vertraut
sei.
In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht auch nicht der Behauptung des
Beklagten nachgegangen, Rechtsanwalt Dr. F. habe Rechtsanwalt Dr. V. als einen
auf dem Gebiet des Strafrechts ausgewiesenen Spezialisten bezeichnet, obwohl er
zum damaligen Zeitpunkt nur als Fachanwalt für Steuerrecht im Briefkopf
aufgeführt gewesen ist. Als ausgewiesenen Spezialisten im Strafrecht sieht
selbst die Revisionserwiderung Rechtsanwalt Dr. V. nicht an; denn sie verweist
darauf, es habe für den Beklagten von Anfang an offensichtlich sein müssen, daß
keiner der Rechtsanwälte der Klägerin Fachanwalt für Strafrecht war. Da nach der
Anklageschrift nicht erkennbar ist, daß auch steuerrechtliche Fragen für die
strafrechtliche Bewertung des Anklagevorwurfes bedeutsam sein konnten, konnten
sich spezielle steuerstrafrechtlichen Erfahrungen des Rechtsanwalts Dr. V. nur
insoweit zugunsten des Beklagten auswirken, als dieser im Rahmen von
Steuerstrafverfahren zwangsläufig auch allgemeine strafrechtliche Erfahrungen
gesammelt hat. Auch hierzu hätte das Berufungsgericht Feststellungen treffen
müssen, weil die Qualifikation/Reputation des Rechtsanwalts nach der
Rechtsprechung (OLG Hamm AGS 2002, 268) gerade bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen
in Strafsachen ein gewichtiges Abwägungsmerkmal darstellt.
(3) Schließlich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte von der
Klägerin darauf hingewiesen wurde, daß das vereinbarte Honorar erheblich über
den Rahmenbeträgen der §§ 83, 84 BRAGO liege. Auch hierzu hat das
Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Bei der Festlegung und Bewertung von Abwägungsfaktoren im Rahmen einer
umfassenden Billigkeitsentscheidung gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO stellt der Hinweis
des Rechtsanwalts an den Mandanten auf die Höhe der Überschreitung der
gesetzlichen Gebühren ein weiteres (wenn auch nicht besonders gewichtiges)
Abwägungsmerkmal dar, weil es einen Wertungsunterschied macht, ob der Mandant
die Honorarvereinbarung in dem Bewußtsein einer Überschreitung der gesetzlichen
Gebühren unterzeichnet oder ihm das nicht bewußt ist.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache
nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei seiner
Herabsetzungsentscheidung die unterlassenen Feststellungen nachzuholen und dabei
auch zu berücksichtigen haben, daß der vereinbarte Stundensatz nicht den Aufwand
für Fahrten zwischen Gericht und Kanzlei umfaßt. Die Honorarvereinbarung trifft
hierzu keine eindeutige Aussage. Im Hinblick auf die ungewöhnlich hohe Vergütung
konnte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß diese auch den
zeitlichen Aufwand für die Fahrten zwischen der Kanzlei und dem Gericht umfassen
sollte, zumal es hier nur um Fahrten zum ortsansässigen Gericht ging. Jedenfalls
wäre es Sache der Klägerin gewesen, die notwendige Klarstellung in der
Honorarvereinbarung herbeizuführen. Als Rechtskundige hat sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür Sorge zu tragen, daß jede
Abweichung von gesetzlichen Gebühren eindeutig und unmißverständlich festgelegt
wird, so daß der Mandant unschwer erkennen kann, was er zu bezahlen hat (BGH,
Urt. v. 25. Februar 1965 - VII ZR 112/63, NJW 1965, 1023).
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