Verhandlungen
über Miethöhe - Schriftformerfordernis
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U 13/09
Urteil vom
14.12.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts
Berlin teilweise abgeändert:
Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2008 wird insoweit
für vorbehaltlos erklärt, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die
Klägerin 35.299,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr aus 1.765,42 EUR
seit dem 6. April 2006, sowie aus weiteren 7.114,60 EUR seit dem 6. Mai 2006,
sowie aus weiteren jeweils 1.765,42 EUR seit dem 6. Juni 2006, dem 6. Juli 2006,
dem 6. August 2006, dem 6. September 2006, dem 6. Oktober 2006, dem 6. November
2006 und dem 6. Dezember 2006, sowie aus 2.059,42 EUR seit dem 6. Februar 2007,
sowie aus jeweils weiteren 1.722,26 EUR seit dem 6. März 2007, dem 6. April
2007, dem 6. Mai 2007, dem 6. Juni 2007, dem 6. Juli 2007, dem 6. August 2007
und aus 1.668,34 EUR seit dem 6. September 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 70 % und
die Klägerin 30 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der
Sache Erfolg, weshalb das angegriffene Urteil im aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang abzuändern war.
Soweit die Beklagte durch das angegriffene Urteil in Verbindung mit dem
Vorbehaltsurteil vom 15. Februar 2008 verurteilt worden ist, an die Klägerin für
die Monate April bis Dezember 2006 insgesamt 21.237,96 EUR rückständige Miete zu
zahlen, ist das Urteil von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen
worden und somit rechtskräftig. Gleiches gilt, soweit die Beklagte zur Zahlung
weiterer 14.061,32 EUR wegen rückständiger Mieten für die Monate Februar 2007
bis September 2007 verurteilt worden ist. Auch insoweit hat sie das Urteil nicht
angegriffen.
Weitere Zahlungsansprüche wegen rückständiger Mieten für den noch
streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2007 bis September 2007 stehen der
Klägerin nicht zu, weshalb das Urteil im erfolgten Umfang abzuändern war.
Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil haben die Parteien eine
Reduzierung der Nettokaltmiete ab 1. Januar 2007 vereinbart. Diese betrug mithin
gemäß den zutreffenden Berechnungen der Beklagten in der Berufungsbegründung ab
Januar 2007 insgesamt 11.810,67 EUR, wobei auf die Bruttokaltmiete 9.440,56 EUR
und den Heizkosten- und Betriebskostenvorschuss 2.370,11 EUR brutto entfielen.
Die Parteien haben unstreitig über eine Reduzierung der Miete verhandelt, was
schließlich dazu führte, dass die Klägerin der Beklagten am 30. Juni 2006 per
Telefax einen 2. Nachtrag zum Mietvertrag übermittelte, den der damalige
Geschäftsführer der Beklagten und deren Prokurist unterzeichneten und per
Telefax an die Klägerin zurücksandten, deren Geschäftsführer nunmehr auf dem ihm
übermittelten Telefax seinerseits unterzeichnete und diesen sodann mit drei
Unterschriften versehenen 2. Nachtrag sogleich wieder an die Beklagte
zurückfaxte mit einem Anschreiben an den Geschäftsführer der Beklagten in
welchem es hieß:
"wie bereits angekündigt, überreichen wir Ihnen beiliegend die von Herrn M.
unterzeichnete Ausfertigung per Telefax. Das Original erhalten Sie in 2-facher
Ausfertigung auf dem Postweg."
Eine Übersendung des mit der Originalunterschrift des Geschäftsführers der
Klägerin versehenden Telefaxausdrucks an die Beklagte unterblieb entgegen der
Ankündigung der Klägerin.
Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass die nach dem
Mietvertrag vom 11. September 2001 erforderliche Schriftform für Änderungen des
Vertrags durch die jeweils ausgetauschten, unterschriebenen Telefaxschreiben
nicht zu einer wirksamen Herabsetzung der Miete geführt habe, weil gemäß § 127
Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit eines Vertrages grundsätzlich ein Briefwechsel
erforderlich sei, was beinhalte, dass jedenfalls eine der Vertragsparteien der
anderen einen unterschriebenen Brief zusenden müsse, kann dahinstehen, ob dies
erforderlich ist oder mit der vom Landgericht zitierten Gegenauffassung der
Austausch zweier Unterschriften per Telefax ausreichend ist.
Vorliegend ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Parteien die ursprünglich
vereinbarte Schriftform aus dem Mietvertrag vom 11. September 2001
einvernehmlich abbedungen haben. Die Parteien haben nach unstreitigen
Verhandlungen über die Mietherabsetzung sowohl für den der Beklagten zunächst
übermittelten Entwurf der Klägerin, als auch für die Übermittlung des
unterschriebenen Exemplars der Beklagten, sowie weiterhin zum Dritten für die
Übermittlung der Unterschrift der Klägerin den Weg des Telefax gewählt. Die
Parteien haben damit zum Ausdruck gebracht, dass die von ihnen gewollte
Herabsetzung der Miete in Kraft treten sollte. Soweit die Klägerin in ihrem
Begleitschreiben noch die Übersendung eines zweifachen Originals ankündigte,
sollte dies erkennbar nicht konstituierende Bedeutung haben. Wenn die Parteien
an der ursprünglich vereinbarten Schriftform festhalten wollten, ist nicht
ersichtlich, weshalb sie den Weg des dreimal übermittelten Telefaxschreibens
wählten.
Damit war die Miete für die Beklagte ab 1. Januar 2007 im von der
Berufungsbegründung dargelegten Umfang reduziert, weshalb sich die zu zahlenden
Miete nur noch auf den Betrag von 11.810,67 EUR brutto inklusive
Betriebskostenvorschuss belief.
Die Beklagte hat unstreitig im Januar 2007 und in den Monaten März bis September
2007 jeweils einen Betrag in Höhe von 10.088,41 EUR an die Klägerin geleistet.
Soweit die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Mieten für den
Zeitraum Januar 2007 bis September 2007 in Höhe von 14.061,32 EUR verurteilt
worden ist, ist das Urteil des Landgerichts ebenfalls rechtskräftig, so dass
sich die Frage, ob die Klägerin nunmehr nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch
anteilig Vorschuss für die Heiz- und Betriebskostenvorschüsse verlangen kann,
nicht stellt.
Soweit die zutreffende Berechnung nach dem Vorbringen der Klägerin einen um
insgesamt 53,92 EUR höheren Gesamtbetrag ergeben hätte, der in der Urteilssumme
des Vorbehaltsurteils nicht enthalten ist, enthalten bereits Klageschrift und
Klageantrag diesen Rechenfehler, wobei nicht ersichtlich ist, wo genau dieser
aufgetreten ist, weshalb dieser Fehler nach teilweiser Rechtskraft des
erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigierbar ist,
mithin auch nicht zu einer teilweisen Zurückweisung der Berufung führen kann.
Ein über den rechtskräftig zuerkannten Betrag von 14.061,32 EUR (rechnerisch
richtig 14.115,24 EUR) hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht nicht, weil
die Miete, wie bereits dargelegt, durch einverständliche Vertragsänderung der
Parteien reduziert worden ist und die Rückstände für die Monate Januar 2007 und
März bis September 2007 jeweils noch 1.722,26 EUR betrugen, bzw. für Februar
2007 3.113,50 EUR.
Soweit die Beklagte erstmals im Nachverfahren mit Schriftsatz vom 3. April 2008
die Aufrechnung mit ihren Rückzahlungsansprüchen aus den
Betriebskostenabrechnungen für 2005 und für 2006 erklärt hat, greifen diese
durch.
Die Klägerin hatte zwar mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 und 5. Dezember 2007
angekündigt, eine Verrechnung mit der jeweils ältesten offenen Miete
vorzunehmen, was aber tatsächlich nicht erfolgt ist. Die Klägerin hat vielmehr
die rückständigen Mieten in voller Höhe klageweise geltend gemacht.
Deshalb sind die der Beklagten unstreitig zustehenden Rückzahlungsansprüche aus
den Betriebskostenabrechnungen 2005 und 2006 mit den ältesten noch anhängigen
Mieten für Januar 2007 und Februar 2007 zu verrechnen, weshalb die Beklagte für
Januar 2007 nach Verrechnung mit der Rückzahlung für 2005 in Höhe von 1.391,24
EUR und eines erststelligen Teilbetrages des Rückzahlungsbetrages für 2006 von
331,02 EUR keine Miete mehr schuldete und für den Monat Februar 2007 nach
Verrechnung mit dem restlichen Anspruch aus der Abrechnung 2006 in Höhe von
1.054,08 EUR ein Anspruch in Höhe von 2.059,42 EUR verblieb.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2
BGB, wobei die Klägerin lediglich eine Verzinsung in Höhe von 8 % pro Jahr
geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 ZPO).