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Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Mietrecht

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 24 U 198/00

Verkündet am 08.06.2001

Vorinstanz: Landgericht Darmstadt – Az.: 2 O 126/00


Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.06.2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist mit 26.507,65 DM beschwert.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Kammer hat die Klage zurecht abgewiesen. Denn ein etwa zugunsten der Klägerin entstandener Schadensersatzanspruch ist verjährt, dies mit der Folge, daß der Beklagte berechtigt ist, jegliche Ersatzleistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

Die einschlägige Verjährungsfrist ist die Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch folgt aus Verschlechterung der vermieteten Sache; veränderte die Anwesenheit von giftigen Insekten die Halle auch nicht in ihrer Substanz, so beeinträchtigte sie doch die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit der Halle. Das liegt auf der Hand und ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten.

Der Lauf der Verjährung begann am 01.08.1999; dies war – dem Wortlaut des Gesetzes (§ 558 Abs. 2 BGB) folgend – derzeit, in welchem die klagende Vemieterin die Mietsache – die Halle – von dem beklagten Mieter geräumt und gesäubert zurückerhielt. Damit endete die Verjährungsfrist am 01.02.2000; die erste zur Unterbrechung einer laufenden Verjährungsfrist geeignete Handlung erfolgte aber später, nämlich mit Klageeinreichung am 17.02.2000 (§§ 270 Abs. 3 ZPO, 209 Abs. 1 BGB).

Eine von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Verjährung lief, ist nicht eröffnet. Mit der kurzen Verjährung will das Gesetz eine rasche Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses sichern. Die von der Klägerin geforderte Anknüpfung an die Frage danach, zu welchem Zeitpunkt eine sorgfältige Vermieterin die Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache im gewöhnlichen Lauf der Dinge wohl bemerkt hätte, wäre mit dem umschriebenen Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Ein solches Verständnis würde den Lauf der Verjährung vom Grad der Offensichtlichkeit oder Verstecktheit eines Mangels, darüber hinaus auch von den konkreten Möglichkeiten der Vermieterin, etwa der Entfernung ihres Wohnsitzes von der Mietsache oder ihrer bautechnischen Sachkunde abhängig machen. Eine rasche Abwicklung des Mietverhältnisses könnte damit nicht mehr zuverlässig gewährleistet werden.

Ganz folgerichtig ist damit in Rechtsprechung und Literatur die von der Klägerin zur Abstützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Formel von der „Möglichkeit, sich ungestört ein umfassendes Bild vom Zustand der Mietsache zu machen“, nur dort verwendet worden, wo es um die Frage ging, ob die Verjährung schon vor dem Zeitpunkt der Rückgabe anlaufen konnte, weil der Vermieter schon vorher Gelegenheit hatte, die Mietsache in aller Ruhe und Gründlichkeit zu besichtigen (BGH NJW 2000, 3205;1992, 687;1991, 2418; MüKo-Voelkow, BGB, 4. Aufl. 2000, § 558 Rz. 13; Staudinger-Emmerich, BGB, 13 Aufl. 1993 ff., § 558 Az. 41; Palandt-Weidenkaff, BGB, 60. Aufl. 2001, § 558 Rz. 11).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 BGB.

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