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Verjährungseinrede in 2. Instanz noch möglich
Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U
23/06
Urteil vom
25.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Verden – Az.: 8 O 247/04
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 27. Dezember 2005 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Beweisaufnahmekosten erster Instanz und die Kosten des
Berufungsverfahrens, die restlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht vom beklagten Landkreis Schadensersatz, weil dieser
aus seiner Sicht pflichtwidrig Baugenehmigungen für ein mit Deponierückständen
belastetes Grundstück erteilt hat.
Zwischen 1977 und 1989 bewilligte der Beklagte Baugenehmigungen für Bürogebäude
und Erweiterungen einer Lagerhalle auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch
von S.
Bis 1964 war auf dieser Fläche Sandabbau betrieben und die Grube anschließend
bis 1974 mit Hausmüll, Industrieabfällen, Sperrmüll, Grünschnitt, Klärschlamm,
gewerbeähnlichem Hausmüll und Bauschutt durch die Stadt S. als Betreiberin des
Müllplatzes verfüllt worden.
Der Kläger hat die Flurstücke ... durch Vertrag vom 19. Dezember 1996 von dem
Konkursverwalter über das Vermögen des damaligen Eigentümers B. F. erworben.
Dieser hatte das Objekt aus der Insolvenzmasse der Firma Betonwerk S. erlangt.
1997 wurde im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Niedersachsen eine
Orientierungsuntersuchung für die Fläche durchgeführt, der Kläger ist durch ein
Schreiben des Beklagten vom 6. November 1997 (Anlage A 1, Bl. 328) darüber
informiert worden, dass in der Bodenluft der Probeentnahmestelle an der
nördlichen Hallenaußenwand ein explosionsfähiges MethanLuftgemisch festgestellt
und das Gewerbeaufsichtsamt aufgefordert worden ist, entsprechend seiner
Zuständigkeit für die Sicherheit am Arbeitsplatz ggf. erforderliche Schritte zu
veranlassen.
Das Flurstück ... hat der Kläger 1998 gekauft, mithin n a c h der Warnung vom
November 1997.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Schadstoffbelastung des
Bodens hätten die Baugenehmigungen nicht erteilt werden dürfen.
Er hat behauptet, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der von den
Deponierückständen ausgehenden Gesundheitsgefahren würden Kosten in Höhe von
213.310,97 EUR verursachen und diesen Betrag vom Beklagten als Schadensersatz
begehrt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 27.000 EUR verurteilt und die
Klage im Übrigen abgewiesen, weil zur Beseitigung von Gesundheitsgefahren im
Zusammenhang mit der genehmigten Gewerbenutzung lediglich Kosten in Höhe von
27.000 EUR erforderlich seien, da ein Gaswarnsystem ausreiche.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger die weitergehende Forderung und vertieft
sein Vorbringen, wonach weitere 213.310,97 EUR zur Beseitigung der
Gefahrenquellen erforderlich seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 21. Dezember 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts
Verden, Aktenzeichen 8 O 247/04, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 213.310,97
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des
angefochtenen Urteils die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Der Beklagte hat erst in zweiter Instanz die Einrede der Verjährung erhoben, im
Übrigen erstrebt er Klagabweisung mit dem Argument, der Kläger gehöre nicht zum
Kreis der geschützten Personen, zumal der frühere Eigentümer Kenntnis von der
Nutzung als Deponie gehabt habe.
II.
Die Berufung des Beklagten hat wegen der in zweiter Instanz erhobenen
Verjährungseinrede Erfolg, aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Prüfung der
Frage, ob weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen.
1. Eine Schadensersatzforderung aufgrund einer Amtspflichtverletzung infolge der
Erteilung von Baugenehmigungen für das streitgegenständliche Grundstück ist
verjährt.
a) Der Ablauf der dreijährigen Frist beginnt mit der Kenntnis von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen (§ 852 BGB a. F.).
Dieses Wissen hatte der Kläger bereits durch die Information des Beklagten vom
6. November 1997, so dass die Frist im Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von
Prozesskostenhilfe am 27. Mai 2004 abgelaufen war.
b) Die Kenntnis vom Schaden ist nicht gleichbedeutend mit dem Wissen über den
Umfang des Schadens mit allen seinen Einzelfolgen und Nachwirkungen; sie
bedeutet lediglich die Kenntnis der schädlichen Folgen der Amtspflichtverletzung
im Allgemeinen dergestalt, dass auf ihrer Grundlage eine Klage auf
Schadensersatz, wenn auch nur als Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer
Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (BGH, VersR 2004, 604 ff.; VersR 1961,
274 ff.).
Bereits durch das Schreiben vom 6. November 1997, welches der Kläger unstreitig
erhalten hat, ist er von der Beklagten über das festgestellte MethanLuftgemisch
und auch über die Einschaltung der staatlichen Gewerbeaufsicht im Hinblick auf
den in den Gebäuden geführten Gewerbebetrieb und die Sicherheit der dort
beschäftigten Personen informiert worden.
Gleichzeitig war darauf hingewiesen worden, dass der Deponiekörper eine
Abdeckung erhalten hatte, welche den direkten Kontakt zu Menschen verhindere.
Erdarbeiten auf dem Grundstück dürften aber nur in vorheriger Abstimmung mit der
Abfallbehörde erfolgen. Bei Tiefbauarbeiten sei mit dem Anfall kontaminierten
Bodens zu rechnen.
Damit war der Kläger darüber unterrichtet, dass sich unter der Oberfläche seines
Grundstücks Deponiegut befindet, welches in gefährdender Weise den Austritt von
Methangas verursachte. Er konnte nicht annehmen, dieses ausdrücklich als
explosionsgefährlich bezeichnete Gemisch werde sich ohne weitere Maßnahmen von
selbst abbauen. Damit wusste er aber auch, dass entweder eine Beseitigung der
Deponierückstände erfolgen oder ein Warnsystem vor gefährlichen
Gaskonzentrationen installiert werden musste. Dies wäre nicht erforderlich
geworden, wenn das Grundstück nicht bebaut und damit gewerblich genutzt worden
wäre. Somit waren ihm sowohl die Amtspflichtverletzung als auch deren schädliche
Folgen nicht nur im Allgemeinen, sondern ziemlich genau bekannt. Sogar über den
konkreten Schadstoff ist er informiert worden. Damit war zu diesem Zeitpunkt
eine Feststellungsklage des Inhalts zumutbar, dass der Beklagte verpflichtet
sei, die notwendigen Sanierungsarbeiten auf seine Kosten vorzunehmen. Der Kläger
durfte indessen nicht den erst im Jahre 2001 vorliegenden IFAHBericht abwarten,
der ohnehin kein Gerichtsgutachten entbehrlich gemacht hätte.
2. Die Einrede der Verjährung konnte wirksam noch im Berufungsverfahren erhoben
werden, da die die Einrede begründenden Umstände zwischen den Parteien
unstreitig sind und nur die Rechtsfolgen unterschiedlich beurteilt werden.
Allerdings ist selbst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht
unstreitig, ob die Einrede der Verjährung noch in zweiter Instanz erstmals
angebracht werden kann, wenn die zur Beurteilung der Verjährung maßgeblichen
Tatsachen unstreitig sind. Der X. Zivilsenat hat das in einem Urteil vom 21.
Dezember 2005 (X ZR 165/04) unter Hinweis auf § 533 ZPO für unzulässig gehalten,
während der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 19.
Januar 2006 (III ZR 105/05, zustimmend OLG Hamm, 28 U 217/04 vom 23. Februar
2006 mit ausführlichen Nachweisen aus der bisherigen Rechtsprechung) die
Verjährungseinrede zweiter Instanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage für
zulässig hält.
Der Senat schließt sich dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und dem
Oberlandesgericht Hamm an. Mit dem X. Zivilsenat des BGH lässt sich allerdings
in der Tat sagen, dass § 533 ZPO ein Argument für die dort vertretene Auffassung
bietet, weil der Gesetzgeber nicht generell unstreitiges Vorbringen zweiter
Instanz zulassen wollte und eine Widerklage oder eine Aufrechnung nach § 533 Nr.
2 ZPO selbst auf einer unstreitigen Tatsachengrundlage nicht automatisch
zulässig ist, sondern nur bei (praktisch niemals) erteilter Einwilligung des
Gegners oder sofern das Gericht dies für sachdienlich hält. Nicht überzeugend
ist auch das Argument des Oberlandesgerichts Hamm, die Nichtzulassung der
Einrede in zweiter Instanz stehe im Widerspruch zu dem in der Feststellung und
Verwirklichung subjektiver Rechte bestehenden Zweck des Zivilprozesses. Gerade
der vom OLG Hamm entschiedene Fall - ein Unfallopfer verliert Ansprüche von über
200.000 EUR, weil der Regressanspruch gegen den pflichtwidrig handelnden Anwalt
verjährt ist und die Einrede in 2. Instanz erhoben wird - ist aus der Sicht des
Senats im Gegenteil ein Musterbeispiel für eine im Ergebnis ungerechte
Entscheidung.
Für den X. Zivilsenat spricht noch ein weiteres Argument, nämlich die Entlastung
der Gerichte. Lässt man die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede in
zweiter Instanz zu, so wird damit auch - jedenfalls für diese Fallkonstellation
- § 530 ZPO außer Kraft gesetzt, der bestimmt, dass der gesamte Berufungsvortrag
schon in der Berufungsbegründung angebracht werden muss, damit sich Gericht und
Gegenseite sachgemäß auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Wenn der
Grundsatz ausnahmslos gelten soll, unstreitiges Vorbringen in zweiter Instanz
zuzulassen, könnte die Verjährungseinrede auch bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung im Berufungsverfahren erhoben werden mit der Folge, dass sich eine
zuvor angeordnete und eventuell (kostspielige) Beweisaufnahme erübrigen würde.
Auch ohne Beweisaufnahme wäre dann die investierte Zeit für die
Terminsvorbereitung umsonst gewesen und hinsichtlich der Kosten bietet § 97 Abs.
2 ZPO nicht immer eine befriedigende Alternative, z. B. dann, wenn bei der
Gegenseite „nichts zu holen ist".
Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 291) in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass neuer und unstreitiger Tatsachenvortrag in der
Berufungsinstanz zu berücksichtigen und der Begriff der neuen Angriffs und
Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nach bisherigem Recht auszulegen ist
(BGH NJW 2006, 152, 153).
Der Hinweis des X. Senats auf § 533 ZPO ist insofern nicht zwingend, als der
Gesetzgeber ausdrücklich bei Widerklage und Aufrechnung eine Zulassung auf
unstreitiger Tatsachengrundlage für zulässig erklärt, wenn das Gericht ein
derartiges Verfahren für sachdienlich hält.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 96 analog, 97 Abs. 2, 708 Nr.
10 und 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision war trotz der uneinheitlichen obergerichtlichen und
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich.
Die (berechtigte) Zulassung einer Revision (vgl. § 552 a ZPO) setzt eine
klärungsbedürftige, klärungsfähige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage
voraus (BGH NJW 2003, 67; 2004, 1458). Der Bundesgerichtshof prüft in ständiger
Rechtsprechung (BGH NJWRR 2005, 866) allerdings nur, ob Vorbringen zu Unrecht
n i c h t zugelassen, schreitet jedoch nicht ein, wenn es entgegen §§ 296, 531
Abs. 2 ZPO zu Unrecht zugelassen worden ist, weil diese Vorschriften keinen
Schutz gegen die Ermittlung der Wahrheit, d. h. einer Entscheidung auf der
Grundlage des wirklichen Sachverhalts, bieten sollen. Ebenso verhält es sich,
wenn das Berufungsgericht zu Unrecht die Sachdienlichkeit einer Klageänderung,
einer Widerklage oder einer Aufrechnung bejaht und den insoweit maßgeblichen
Sachverhalt aufklärt (Zöller/Gummer/Heßler, 25. Aufl., Rdn. 31 zu § 531 und 36
zu § 533).
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch für die
Verjährungseinrede passt, denn hier ist nicht durch unstreitiges Vorbringen oder
eine Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten) das nach
Überzeugung der übergeordneten Instanz auf der Grundlage des wirklichen
Sachverhalts „richtige" Urteil gefunden oder durch Zulassung einer Klageänderung
etc. ein weiterer Prozess vermieden worden, sondern es ist wegen der
Verjährungseinrede - jedenfalls oft - gerade nichts aufgeklärt worden; es geht
vielmehr um eine dogmatische Frage, deren Bejahung oder Verneinung mit massiven
finanziellen Konsequenzen für eine Partei verbunden ist.
Darüber hinaus ist Folgendes zu bedenken: Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines der wichtigsten Anliegen des
Gesetzgebers. Auch wenn er davon abgesehen hat, den Zulassungsgrund der
Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 546 Abs. 1 Nr. 2 a. F.
ZPO) ausdrücklich zu übernehmen, so liegt dieser Vorschrift doch der Gedanke
zugrunde, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts u. a. dann notwendig
erscheint, wenn Auswirkungen des Rechtsstreits die Interessen der Allgemeinheit
im besonderen Maße berühren, z. B. das tatsächliche und wirtschaftliche Gewicht
der Sache für die Beteiligten im Rechtsverkehr (BTDrucksache 14/4722 S. 105). Es
erscheint indessen ungerecht und evt. sogar verfassungsrechtlich problematisch,
wenn in Rechtsstreiten mit u. U. existenzieller Bedeutung der BGH die Erhebung
der Einrede der Verjährung in 2. Instanz für unzulässig erklärt, die
Oberlandesgerichte aber ohne Korrekturmöglichkeit das Gegenteil entscheiden
können, ohne die Rechtsfrage vorlegen zu müssen oder auch nur zu dürfen.
Auch wenn es vereinzelt Fallkonstellationen gibt, in denen beiden Parteien nicht
dieselben Rechtsmittel zur Verfügung stehen (Verurteilung zur Auskunft - BGH NJW
1995, 665), so erscheint sehr problematisch, ob in Verfahren von existenzieller
Bedeutung eine bestimmte Rechtsfrage als nicht klärungsfähig bezeichnet und n u
r e i n e r Partei im Falle des Unterliegens eine dritte Instanz zur Verfügung
stehen darf. Das ist aber der Fall, weil die Partei, der das Berufungsgericht
die Erhebung der Verjährungseinrede in 2. Instanz abschneidet,
Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision - sofern zugelassen - einlegen kann, im
umgekehrten Fall die Gegenseite aber nicht.
Da jedoch der III. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 19. Januar 2006
(unter II. 1.) ausdrücklich erklärt hat, auf die unrichtige Zulassung könne die
Revision
n i c h t gestützt werden und sich das sinngemäß auch auf die Verjährungseinrede
bezieht, bleibt für die Zulassung kein Raum.
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