Verjährungsfalle – außergerichtliche Vollmacht Rechtsanwalt
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 2 Ss 71/08
Beschluss vom
01.07.2008
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 18. Januar 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht F. hat mit Urteil vom 18.1.2008 gegen den Betroffenen wegen
fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als
eine Sekunde andauernder Rotphase unter Verzicht auf ein Fahrverbot eine
Geldbuße von 375 Euro verhängt. Die zulässig erhobene und auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde, über die aus Gründen der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Senat zu entscheiden hatte (§
80a Abs. 3 S. 1 OWiG), hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen -
vorläufigen - Erfolg.
1. Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen liegt allerdings kein
Verfahrenshindernis vor. Die Ordnungswidrigkeit ist nämlich nicht verjährt. Die
dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG ist vielmehr durch den
Erlass des binnen zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 1 S. 1
Nr. 8 OWiG) unterbrochen worden.
Die Zustellung an den Verteidiger war wirksam (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs.1 OWiG).
Jedenfalls unter Berücksichtigung des von dem Rechtsanwalt des Betroffenen
gezeigten Verhaltens war vom Vorliegen einer Verteidigervollmacht im Sinne der
genannten Vorschrift auszugehen.
Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form. Deshalb
ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der - auch äußeren - Umstände
auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann
(Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken,
8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei
JURIS).
Vorliegend hat der Verteidiger am 14.6.2007 in einer "Bußgeldsache" wegen
"Verkehrsordnungswidrigkeit" eine als "außergerichtlich" bezeichnete Vollmacht,
die sich auf die Führung außergerichtlicher Verhandlungen, Begründung und
Aufhebung von Vertragsverhältnissen, Geltendmachung von Ansprüchen in
Unfallsachen, Stellung und Rücknahme von Strafanträgen und "jegliche
Akteneinsicht" erstreckte, vorgelegt und gleichzeitig Akteneinsicht und die
Vorlage von Eichnachweis und Foto beantragt. Diese Anträge stellen eine typische
Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen dar (Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG
Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS;
OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS, vgl. auch OLG Brandenburg
VRS 113, 343), wobei die Bezeichnung der - ausdrücklich in einem Verfahren wegen
einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit erteilten - Vollmacht als
außergerichtlich schon deshalb unschädlich war, weil sie gegenüber der
Verwaltungsbehörde und nicht gegenüber dem Gericht vorgelegt wurde (OLG Dresden
VerkMitt 2007 Nr. 63; a.A. offensichtlich OLG Hamm DAR 2004, 105; KG VRS 112,
475; OLG Brandenburg ZfSch 2005, 571). Die Tätigkeit als Verteidiger in einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Rechtsanwalt in der Folge fortgesetzt,
indem er ohne weitere Vollmachtvorlage "im Namen des Betroffenen" Einspruch
eingelegt sowie am 4.12.2007 eine Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung
und die Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen beantragt hat.
Diese Umstände lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Betroffene
Rechtsanwalt S. am 14.6.2008 zur Wahrnehmung der Verteidigung in einer
Bußgeldsache betraut hat, zumal nicht ersichtlich ist, welche anderen
"außergerichtlichen" Vertretungshandlungen insbesondere zivilrechtlicher Art der
Rechtsanwalt in vorliegender Sache, bei der keinerlei Drittbeteiligung erkennbar
ist, hätte vornehmen sollen (OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; vgl. auch OLG
Brandenburg VRS 113, 343). Dass er erst in der Hauptverhandlung am 18.1.2008
eine vom Vortag datierende weitergehende Vollmacht vorgelegt und gleichzeitig
die Einrede der Verjährung erhoben hat, legt vielmehr den Schluss nahe, dass der
Verteidiger die "außergerichtliche Vollmacht" vom 14.6.2007 in der Erwartung
eingereicht hat, die Verwaltungsbehörde könne die Einschränkung übersehen und
die Sache im Hinblick auf eine unwirksame Zustellung der Verjährung anheimfallen
(vgl. OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08
bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS).
Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. 121
Abs. 2 GVG bedarf es nicht. Zwar haben die OLG Hamm (DAR 2004, 105) und
Brandenburg (ZfSch 2005, 571) sowie das KG (VRS 112, 475) bei
"außergerichtlichen" Bevollmächtigungen mit ähnlichem Wortlaut eine
Verteidigerbestellung und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung des
Bußgeldbescheids verneint. Doch ist die Frage, ob tatsächlich die
Bevollmächtigung eines Verteidigers erfolgt ist, anhand einer Gesamtschau der im
Einzelfall vorliegenden Tatsachen zu entscheiden, wobei das zu bewertende
Gesamtverhalten des Rechtsanwalts vorliegend eindeutig auf seine
Bevollmächtigung als Verteidiger schließen lässt (vgl. OLG Zweibrücken,
8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS).
2. Das angegriffenen Urteil war allerdings auf eine Sachrüge hin aufzuheben, da
es an einem Darstellungsmangel leidet.
Nach den Feststellungen hat die Betroffene am 16.4.2007 an einer Kreuzung in
Freiburg das Rotlicht der Lichtzeichenanlage, das bei Überfahren der Haltelinie
bereits "länger als eine Sekunde andauerte", überfahren.
Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung von der Richtigkeit dieser
Feststellungen insbesondere auf die Ausführungen eines verkehrstechnischen
Sachverständigen, die aber nicht näher dargelegt werden. Auch wenn die
Begründung der in Bußgeldsachen ergehenden Urteile nicht allzu hohen
Anforderungen unterliegt (etwa BGH NZV 1993, 485 f.; OLG Koblenz VRS 51, 48; OLG
Hamm VRS 59, 271 f.; OLG Bremen NStZ 1996, 287), so muss das
Rechtsbeschwerdegericht ihr doch entnehmen können, welche als erwiesen erachtete
Tatsachen einschließlich Zeit und Ort der abgeurteilten Tat das Amtsgericht den
ausgesprochenen Rechtsfolgen zugrundegelegt hat (etwa OLG Koblenz VRS 51, 48;
OLG Bremen NStZ 1996, 287) und auf welche Tatsachen es seine Überzeugung stützt
(vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323). Wird ein Sachverständigengutachten
verwertet, so müssen die Urteilsgründe eine verständliche und in sich
geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden
Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten
tragenden fachlichen Begründung enthalten (OLG Hamm VRS 107, 371). Diesen
Anforderungen werden die Urteilsgründe, die sich zu den Ausführungen des
Sachverständigen in keiner Weise verhalten, vorliegend nicht gerecht. Weder die
Anknüpfungs- und Befundtatsachen noch deren fachliche Bewertung werden
mitgeteilt. Dem Urteil kann nicht einmal entnommen werden, ob der
Sachverständige bei der Begutachtung auf ein standartisiertes
Aufzeichnungsverfahren durch eine anerkannte Rotlichtüberwachungskamera
zurückgreifen konnte.
Da dem Senat wegen dieser Darstellungsmängel eine rechtliche Überprüfung der
Beweiswürdigung nicht möglich ist, ist das Urteil schon deshalb aufzuheben.