Verjährungshemmung Ordnungswidrigkeit – Tilgungsfrist
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
844/08
Beschluss vom
22.12.2009
Für die Hemmung der Verjährung nach
§ 29 Abs. 6 StVG reicht die bloße Begehung der neuen Tat innerhalb der
Tilgungsfrist nicht aus.
In pp. hat der 3. Senat für
Bußgeldsachen des OLG Hamm am 22.12.2009 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass gegen den
Betroffenen eine Geldbuße von 75 Euro festgesetzt wird. Die zum
Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Betroffenen darin erwachsenen
notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen mit Urteil vom 23.07.2008 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 150 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat unter
Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 24.03.2009 im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die
Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Nach den - nicht von der Aufhebung betroffenen - Feststellungen des Amtsgerichts
zum Schuldspruch hatte der Betroffene am 16.10.2007 als Führer eines PKW
außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31
km/h fahrlässig begangen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 14.09.2009 hat das Amtsgericht den Betroffenen
wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG"
eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro festgesetzt und erneut ein einmonatiges
Fahrverbot unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" ausgesprochen, weil er
innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h in der vorliegenden Sache
erneut eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.
Gegen das Urteil - soweit darin ein Fahrverbot angeordnet und eine Geldbuße von
mehr als 75 Euro verhängt wurde - wendet sich der Betroffene mit der
Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
Die Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge Erfolg.
1.
Soweit das Amtsgericht erneut Feststellungen zum Schuldspruch trifft (welche
allerdings identisch sind mit denen aus der Verurteilung vom 23.07.2008) war das
Urteil aufzuheben, weil dem der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des
Urteils vom 23.07.2008 entgegensteht. Der Senat hatte dieses Urteil nur im
Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache auch nur insoweit
zurückverwiesen. Dementsprechend war der Schuldspruch "wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" und die entsprechenden
Feststellungen dazu, nämlich dass der Betroffene am 16.10.2007 außerorts eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h fahrlässig begangen hat, in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, soweit darin eine Geldbuße von mehr als 75 Euro und ein
Fahrverbot angeordnet worden sind.
a) Das Amtsgericht stützt die Erhöhung des Regelsatzes nach Tabelle 1 Nr.
11.3.6. der BKatV (a.F.) von 75 Euro auf 150 Euro auf die zahlreichen
Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts wurde zuletzt gegen den Betroffenen mit
Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 24.07.2007 eine Geldbuße von 200 Euro wegen
einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h verhängt. Die
Entscheidung wurde am 10.08.2007 rechtskräftig.
Diese Entscheidung - wie auch die zeitlich davorliegenden gegen den Betroffenen
ergangenen Bußgeldentscheidungen - hätte das Amtsgericht bei seiner erst am
14.09.2009 getroffenen Entscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen
verwerten dürfen, da inzwischen Tilgungsreife eingetreten war.
Die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt gem. §
29 Abs. 1 Nr. 1 StVG zwei Jahre. Sie beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung (§
29 Abs. 4 Nr. 3 StVG), hier also am 10.08.2007, auch für die zeitlich davor
liegenden bußgeldrechtlichen Eintragungen (§ 29 Abs. 6 S. 1 StVG). Eine
Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG ist nicht eingetreten. Zwar hat der
Betroffene innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Ordnungswidrigkeit, nämlich die
abgeurteilte Tat, begangen. Weitere Voraussetzung ist aber, dass diese bis zum
Ablauf der Überliegefrist (ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife) zu einer
weiteren Eintragung führt. Letzteres ist nicht der Fall. Dass die in diesem
Verfahren abgeurteilte Tat im Verkehrszentralregister bereits eingetragen wurde,
ist aus dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar. Das erscheint auch rechtlich
kaum möglich. Zwar ist der Schuldspruch des Urteils vom 23.07.2008 bereits in
Rechtskraft erwachsen. Da aber der Rechtsfolgenausspruch dieses früheren Urteils
keinen Bestand hatte, lagen die Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 28
Abs. 3 Nr. 3 StVG (Fahrverbot oder Geldbuße von mindestens 40 Euro) bisher nicht
vor. Mit dieser Senatsentscheidung wird zwar nunmehr die
Eintragungsvoraussetzung geschaffen, so dass eine Eintragung innerhalb der
Tilgungsfrist noch möglich ist. Indes ist für § 29 Abs. 6 S. 2 StVG
erforderlich, dass die neue Tat auch zu einer weiteren Eintragung im
Verkehrszentralregister führt, was der Senat, da es sich um ein ein zwar
wahrscheinliches, aber jedenfalls zukünftiges und damit nicht feststehendes
Ereignis handelt, nicht feststellen kann, so dass schon der Wortlaut der
Vorschrift entgegensteht. Die bloße Begehung der neuen Tat in der Tilgungsfrist
reicht demnach nicht und sollte auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht
allein ausreichend sein (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 01.06.2005 - 3 Ss 65/05 -
juris). Dementsprechend ist es einhellige Rechtsprechung, dass vor
rechtskräftiger Ahndung der neuen Tat eine Ablaufhemmung ausscheidet (OLG
Bamberg Beschl. v. 30.08.2006 - 2 SsOWi 1671/05 - juris; OLG Brandenburg Beschl.
v. 26.07.2007 - 2 SsOWi 90B/07-juris; OLG Karlsruhe a.a.O.).
Da Tilgung und Tilgungsreife gleichstehen (OLG Brandenburg a.a.O.), führt der
Umstand des Eintritts der Tilgungsreife - wobei maßgeblicher Zeitpunkt nicht der
Tag der Begehung der neuen Tat sondern des letzten tatrichterlichen Urteils ist
(OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Köln NZV 2000, 430 jew. m.w.N.) - dazu, dass die
früheren tilgungsreifen Taten vom Amtsgericht nicht mehr berücksichtigt werden
durften, auch wenn die sog. Überliegefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. OLG
Hamm NZV 2007, 156), denn hier war die Tilgungsfrist der letzten
bußgeldrechtlichen Vorverurteilung etwa einen Monat vor Erlass der angefochtenen
Entscheidung abgelaufen.
b) Aus den gleichen Gründen durfte das Amtsgericht die Vorverurteilung aus dem
Jahre 2007 auch nicht mehr zur Begründung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1
StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV heranziehen.
3.
Der Senat konnte hier nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden. Die
Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Rechtsfolgenseite ermöglichen eine
eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Insoweit kam hier nur die Festsetzung des Regelsatzes von 75 Euro nach Tabelle 1
Nr. 11.3.6. der BKatV (a.F.) in Betracht. Voreintragungen, die sich
bußgelderhöhend auswirken könnten, durften nicht berücksichtig werden. Sonstige
Umstände, die Anlass zu einer Abweichung vom Regelsatz geben könnten, sind aus
dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar. (Verwertbare) Gründe für die Anordnung
eines Fahrverbots liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Der Betroffene hat mit
seinem Rechtsmittelbegehren in vollem Umfang Erfolg.