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Verjährungsunterbrechung Owi –
Versendung des Anhörungsbogens
BayObLG
Aktenzeichen: 2 ObOWi 156/03
Beschluss vom: 08.05.2003
Der 2.Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren XXX wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
am 8.Mai 2003 einstimmig b e s c h l o s s e n :
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Amtsgerichts Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - vom 25.November 2002 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Bayreuth -
Zweigstelle Pegnitz - zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf fahrlässigen Überschreitens
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft
freigesprochen. Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die
Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass zu Unrecht ein
Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung angenommen wurde.
II.
Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.3 OWiG statthafte, im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet.
Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Daher ist kein Raum für eine
Einstellung des Verfahrens. Die Anordnung der Anhörung vom 3.6.2002 hat die
Verjährung gemäß § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG unterbrochen, da sie den gesetzlichen
Anforderungen genügte. Zwar setzt eine Unterbrechungshandlung voraus, dass sie
sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet und nicht erst der Ermittlung
eines noch unbekannten Täters dienen soll, mag von diesem auch bereits ein
Lichtbild vorliegen, das zu seiner Identifizierung geeignet erscheint, diese
aber noch erforderlich macht (BGHSt 42, 283/287; Göhler OWiG 13.Aufl. § 33
Rn.55).
Vorliegend war jedoch der Beschuldigte nicht mehr unbekannt. Vielmehr hatte ihn
ein im Rechtshilfewege vernommener Zeuge bereits identifiziert und seinen Namen
genannt. Nur die genaue Anschrift konnte dieser Zeuge nicht angeben. Das
Ermittlungsersuchen vom 10.6.2002 richtete sich dementsprechend nur auf die
Anschrift, nicht auf die Person des Fahrers. Dass lediglich die dann aus anderen
Aktenunterlagen entnommene Anschrift des Betroffenen unzutreffend war, steht der
Notwendigkeit, die Unterbrechungshandlung gegen eine bestimmte Person zu
richten, nicht entgegen. Die Anordnung der Anhörung muss nicht erfolgreich
vollzogen werden können (BGHSt 25, 6; Göhler OWiG aaO § 33 Rn.6 b). Daher ist es
auch unschädlich, wenn sie sich auf einen der Person nach eindeutig
identifizierten Täter bezieht, dessen Namen aber fehlerhaft aufführt (BGHSt 24,
321/323). Erst recht muss es dann aber ohne Bedeutung sein, ob die Versendung
des Anhörungsbogens unter einer zutreffenden oder aber fehlerhaften Anschrift
angeordnet wird.
Da vorliegend Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch bisher nicht
getroffen wurden, wird die Sache zu neuer Entscheidung auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz -
zurückverwiesen.
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