Verluste beim
Rückkauf von Lebensversicherungen
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main
Az: S 2252 A -
20 - St 219
Schreiben vom
04.11.2008
In der Presse wurde die Frage
thematisiert, inwieweit Verluste aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf)
einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich
berücksichtigt werden können.
Ein Verlust ergibt sich immer dann, wenn die geleisteten Versicherungsbeiträge
den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen.
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren in der Regel
geringer als die eingezahlten Beträge, da diese neben einem Spar- und einem
Risikoanteil auch einen Kostenanteil (Beitragsanteil insbesondere für
Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens, für Abschlusskosten und
Inkassokosten) enthalten, der ebenso wie der Risikoanteil bei Ermittlung des
Rückkaufwerts keine Berücksichtigung findet.
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen Verlustes im Rahmen des § 20 Abs. 1
Nr. 6 EStG stellt sich wie folgt dar:
Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden:
Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG waren die
rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Sparanteil von
Lebensversicherungen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor
Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde.
Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der Versicherungsgesellschaft sind
beim Versicherungsnehmer in diesen Fällen keine Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen. An Dritte direkt gezahlte Abschlusskosten
(Vermittlungsgebühr) gehören zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten
(BFH-Urteil vom 30.10.2001, BStBl 2006 II S. 23 ).
Ist der Rückkaufswert geringer als die gezahlten Beiträge, ist dieser „Verlust"
der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.
Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden:
Nach der ab 2005 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind die Einnahmen
aus Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung
und der Summe der hierauf entrichteten Versicherungsbeiträge.
Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträgen gehören auch die
Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer. Eine
Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten
Vertrages an einen Versicherungsvermittler gezahlt wird, ist bei der Berechnung
des Unterschiedsbetrags (zusätzlich) ertragsmindernd anzusetzen (Rz. 56,60 des
BMF-Schreibens vom 22.12.2005, BStBl 2006 I S. 92 ; ESt-Kartei § 20 Fach 1 Karte
3).
Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des
Versicherungsvertrags kann es daher zu einem negativen Unterschiedsbetrag
kommen, der auch steuerlich zu berücksichtigen ist.