Verkehrskontrolle wegen besonderer Attraktivität der Kontrollierten ist Nötigung
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: Ss 218/07
Urteil vom
24.09.2007
Vorinstanz: Landgericht Aurich, Az.: 12 Ns 213/06
Leitsatz:
Ein
uniformierter Polizist, der aus privatem Kontaktbedürfnis eine Personenkontrolle
einer Frau vornimmt und dabei zudringlich wird, macht sich der Nötigung
schuldig, wenn das Opfer das Angehaltenwerden und die Übergriffe wegen des durch
die Polizeikontrolle ausgeübten Zwangs erduldet und der Polizist dies erkennt.
In der Strafsache wegen Nötigung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Oldenburg in der Sitzung vom 24. September 2007 auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 29. März
2007 für Recht erkannt:
Die Revision des
Angeklagten wird zum Schuldspruch als unbegründet verworfen.
Im
Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer
des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe:
Der Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagte W... waren vom Amtsgericht Leer
vom Vorwurf einer tätlichen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung
freigesprochen worden. Über die hiergegen eingelegte Berufung der
Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 29. März 1979
entschieden. Es hat die Berufung hinsichtlich des Mitangeklagten W... verworfen
und den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die hiergegen eingelegte - zulässige - Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen
den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat sie
hingegen Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Aurich.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt folgender festgestellter Sachverhalt
zugrunde: Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte W... taten am 20.
September 2005 als uniformierte Polizeibeamte am AutobahnGrenzübergang zu den
Niederlanden in B... Dienst. Dabei beobachteten sie die vorbeifahrenden
Fahrzeuge. Als die Zeuginnen A... und B..., zwei junge blonde Frauen, an dem
Polizeiwagen vorbeifuhren, entschlossen sich die Polizisten, diese zu
kontrollieren. Dabei wollte der Angeklagte allerdings nicht seinen dienstlichen
Obliegenheiten gerecht werden. Er wollte vielmehr seinen privaten Interessen
nachgehen, nämlich private Kontakte zu der Zeugin B... herstellen, die nach den
Urteilsfeststellungen von „optisch angenehmer Erscheinung" ist und „dem
Angeklagten offensichtlich gefiel". Die Polizisten fuhren mit ihrem
Streifenwagen hinter den Zeuginnen her und veranlassten sie durch
Leuchtschriftzeichen und Lautsprecheranweisungen zum Anhalten in einer Parkbucht
der nächsten Autobahnabfahrt, wo die Zeuginnen aus ihrem PKW ausstiegen. Die
Polizisten forderten die Zeuginnen, die in der Kontrollsituation unsicher waren
und nicht wussten wie sie sich verhalten sollten, zur Vorlage ihrer
Ausweispapiere auf, die sie nach Aushändigung flüchtig ansahen und zurückgaben.
Unvermittelt und für die Zeuginnen überraschend fragte der Angeklagte sie
sodann, ob sie Freunde hätten. Die Zeuginnen bejahten dies. Der Angeklagte
erklärte dann, sie sollten ihre Freunde sausen lassen und mit ihnen kommen, weil
sie - die Polizisten - doch auch ansehnliche Personen seien. Die Zeuginnen
wurden darauf noch viel unsicherer und wussten nicht, wie sie sich aus der
Kontrollsituation lösen sollten. Der Angeklagte schlug dann vor, ein Foto von
sich und der Zeugin B... zu machen. Aufgrund ihrer Verunsicherung und weil sie
hoffte, mit dem Foto schnell aus der Kontrollsituation herauszukommen, erklärte
sich die Zeugin dazu bereit. Der Angeklagte gab dem früheren Mitangeklagten W...
sein Handy und bat darum, ihn und die Zeugin B... zu fotografieren. Der
Angeklagte und die Zeugin B... stellten sich vor der Front des Streifenwagens
auf. Dabei umfasste der Angeklagte für das Foto die Zeugin B... in Schulterhöhe.
Die Zeugin A... empfand die Situation, wie sie durch das Verhalten der beiden
Angeklagten ausgelöst worden ist, als derart merkwürdig, dass sie auf die Idee
kam, mit dem Handy der Zeugin B... ebenfalls ein Foto zu machen, um später die
Situation belegen zu können, falls ihnen irgendjemand dieses Erlebnis nicht
glauben würde. Sie fertigte dann ein Foto mit dem Handy der Zeugin B.... Für
dieses Foto hatte der Angeklagte die Zeugin B... im Taillenbereich mit beiden
Armen umfasst. Die Zeugin B... hatte ihren Arm auf die Schulter des Angeklagten
gelegt und lächelte auf dem Foto. Anschließend öffnete der Angeklagte die
Umarmung um die Taille der Zeugin B..., küsste diese auf die Wange im Bereich
des Mundes und kniff ihr einmal in das Gesäß. Diese drehte sich weg und sagte:
„Hey". Im Anschluss daran fragte der Angeklagte die Zeugin B... nach ihrer
Telefonnummer, weil er zu der Zeugin persönliche Kontakte aufnehmen wollte. Der
Zeugin gefiel dieses Ansinnen des Angeklagten in keiner Weise. Sie erklärte ihm,
dass sie zur Herausgabe ihrer Telefonnummer nicht bereit sei, weil sie zu dem
Angeklagten keine persönlichen Kontakte wünschte. Der Angeklagte fragte sie
daraufhin nach ihrer EMailAdresse. Da die Zeugin Angst hatte, dass die Kontrolle
noch länger dauern sollte, erklärte sie sich bereit, dem Angeklagten ihre
MailAnschrift aufzuschreiben. Der Angeklagte gab der Zeugin B... dann sein
BGSTaschenbuch und einen Stift. Die Zeugin B... beugte sich über das Heck des
PKW und schrieb in das BGSTaschenbuch des Angeklagten ihre EMailAdresse.
Währenddessen stellte sich der Angeklagte eng hinter die Zeugin, umfasste ihre
Hüften mit lockerem Griff und machte ein oder zwei kopulierende Bewegungen.
Dabei berührte er auch das Gesäß der Zeugin B.... Diese bemerkte das und drehte
sich sofort weg. Der Angeklagte versuchte in diesem Moment erneut, die Zeugin
B... im Bereich des Mundes zu küssen. Wegen des Wegdrehens der Zeugin, die beim
Wegdrehen erneut „Hey" sagte, gelang es dem Angeklagten lediglich, die Zeugin
B... auf die Wange zu küssen. Anschließend erklärte der Angeklagte die
Polizeikontrolle für beendet und ließ die Zeuginnen ihre Fahrt fortsetzen. Diese
hatten sich - vom Angeklagten erkannt - während des Vorgangs in Angst vor einer
Ausweitung der Kontrollsituation und davor, was mit ihnen geschehen würde,
befunden und nicht gewusst, wie sie sich hätten wehren können.
Das Landgericht hat in diesem Geschehen zu Recht eine Nötigung gemäß § 240 Abs.
1, 2 StGB gesehen. Der Angeklagte hat die Zeuginnen vorsätzlich widerrechtlich
mit Gewalt im Sinne dieser Vorschrift dazu genötigt, ihre Fahrt zu unterbrechen
und anzuhalten und sich der angeblichen polizeilichen Kontrolle zu unterziehen,
ferner die Zeugin B... zu der Handlung, ihre EMailAnschrift aufzuschreiben,
sowie zur Duldung zahlreicher Handlungen des Angeklagten, nämlich dazu, sich mit
ihm von dem Mitangeklagten fotografieren zu lassen, von ihm zweimal ins Gesicht
geküsst und einmal in das Gesäß gekniffen und zum Opfer kopulationsartiger
Berührungen des Angeklagten zu werden.
Die Gewalt in Form einer - für den Nötigungstatbestand ausreichenden (vgl.
Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Aufl., § 240 Rdn. 4 m. w. Nachweisen) - den
Willen des Opfers beugenden Gewaltanwendung (vis compulsiva) lag im Herstellen
und Aufrechterhalten einer dem äußeren Anschein nach polizeilichen Kontrolle.
Diese hielt nach den Urteilsfeststellungen auch während des gesamten Vorfalls
an, bis die Polizisten die Zeuginnen schließlich weiterfahren ließen.
Eine Personenkontrolle durch Polizeibeamte ist ein staatlicher Hoheitsakt, dem
sich die überprüfte Person zu unterwerfen hat und der für sie demgemäss eine
physische Zwangssituation begründet. Diese Zwangslage veranlasst die überprüfte
Person, den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Sie hat auch wenn
sie dies nicht will - die Polizeikontrolle zu dulden, darf sich ihr nicht
entziehen und sich ihr nicht widersetzen, andernfalls sie mit einer vorläufigen
Festnahme und ggfls. mit einer Strafverfolgung wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zu rechnen hat. Der konkrete Ablauf der
Kontrollmaßnahme steht im Ermessen des Polizeibeamten. Die überprüfte Person
muss deshalb stets eine Intensivierung und Verlängerung der Kontrolle sowie
ggfls. eine Überprüfung und eingehende Durchsuchung ihres Fahrzeugs gewärtigen.
Auch kann sie nicht ausschließen, unter Umständen zur Durchführung weiterer
Maßnahmen zur Polizeiwache verbracht zu werden. Eine noch stärkere Erzwingung
des Duldens einer polizeilichen Kontrolle besteht, wenn diese – wie hier – nach
einem Grenzübertritt durch ausländische uniformierte Polizisten erfolgt. Denn
die Ungewissheit über die dort geltenden polizeilichen Befugnisse sowie die
Verständigungsschwierigkeiten, wie sie hier festgestellt worden sind, erhöhen
das Unsicherheitsgefühl und das Empfinden, den Entscheidungen von Hoheitsträgern
weitgehend wehrlos ausgeliefert zu sein.
Nach den Urteilsfeststellungen ist eine solche Zwangslage von dem Angeklagten
geschaffen, aufrechterhalten und ausgenutzt worden. Ebenso festgestellt ist,
dass sich die Zeuginnen nur aufgrund der Zwangssituation der Polizeikontrolle
den Wünschen des Angeklagten fügten und seine Tätlichkeiten erduldeten.
Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Kontrollsituation und die
damit einhergehende Zwangslage ausschließlich herbeiführte, um einen privaten
Kontakt zu den Zeuginnen herzustellen, handelte es sich dabei nicht um eine
rechtmäßige polizeiliche, sondern um eine durch nichts gerechtfertigte und damit
rechtswidrige private Maßnahme, die der Angeklagte allerdings gegenüber den
Zeuginnen unter dem Vorwand und Anschein einer amtlichen Polizeikontrolle
durchführte.
Dass er dabei und bei dem nachfolgenden Ausnutzen der hierdurch begründeten
Zwangssituation für die Zeuginnen vorsätzlich handelte, insbesondere erkannte,
dass die Zeuginnen nur aufgrund der durch die „Polizeikontrolle" geschaffenen
Zwangslage nach seinen Wünschen handelten und seine Übergriffe erduldeten, ist
rechtsfehlerfrei festgestellt. An der Verwerflichkeit des Handelns des
Angeklagten im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bestehen ebenfalls keine Zweifel.
Der Schuldspruch wegen Nötigung war mithin aufrechtzuerhalten, wobei
klarstellend darauf hingewiesen wird, dass der – ohnehin nicht in die
Urteilsformel gehörende, vgl. BGH BGHSt 27, 287 (289); NStZRR 2003, 290 – Zusatz
im landgerichtlichen Urteilstenor „in einem besonders schweren Fall" keine
Rechtskraft erlangt (siehe unten). Dass kein Schuldspruch wegen tateinheitlich
begangener Beleidigung erfolgt ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Bejahung eines
– mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu ahndenden – besonders
schweren Falles der Nötigung durch das Landgericht begegnet durchgreifenden
Bedenken. Das Landgericht hat hierzu allein darauf abgestellt, dass der
Angeklagte unter Missbrauch seiner Befugnisse und seiner Stellung als Amtsträger
handelte und sein Verhalten deshalb das Regelbeispiel eines besonders schweren
Falles nach § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB erfüllte. Ein gesetzliches Regelbeispiel wie
dieses führt aber nicht zwingend zur Annahme eines besonders schweren Falls,
sondern indiziert nur einen solchen. Von der Abwägung aller maßgeblicher
Umstände, die im Einzelfall letztlich eine andere Gewichtung des Falles gebieten
können, darf deshalb auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Merkmale des
Regelbeispiels gegeben sind, vgl. Schönke/Schröder/Eser, a.a.O., § 240 Rdn. 38;
vor § 38 Rdn. 44 ff m. w. Nachweisen. Das Landgericht hat ausweislich der
Urteilsgründe eine solche Abwägung nicht vorgenommen. Ein den Angeklagten
belastender Rechtsfehler bei der Strafzumessung kann deshalb nicht
ausgeschlossen werden. Dies gilt um so mehr, als die vom Angeklagten
abgenötigten Beeinträchtigungen der Zeuginnen zwar einerseits alles andere als
unerheblich, andererseits aber nicht von langer Dauer waren und jedenfalls keine
besonders starke Intensität aufwiesen, was deutlich gegen die Annahme eines
besonders schweren Falls spricht.
Das Urteil war nach alledem - unter Verwerfung der weitergehenden Revision - im
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Aurich hat nunmehr über die Rechtsfolgen der Straftat des
Angeklagten zu entscheiden und dabei auch über die Kosten der Revision zu
befinden.