Verkehrsordnungswidrigkeit – durchschnittliche Sache
Amtsgericht
Eilenburg
Az: 9 OWi
215/09
Beschluss vom
29.09.2009
In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit des Landratsamtes Nordsachsen
in der Kosten- und Auslagenentscheidung vom 11.12.2008 hier: Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG wird unter Aufhebung des
Kostenfestsetzungsbescheides vom 23.01.2009 – Az.: 10771527 – des Landkreises
Nordsachsen der erstattungsfähige Betrag auf 454,58 Euro festgesetzt. Dieser
Betrag ist mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2008 zu
verzinsen.
Die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die
Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Mit Bescheid des Ordnungsamtes/Bußgeldstelle vom 23.01.2009 wurde gegenüber dem
Rechtsanwalt … auf dessen Antrag vom 17.12.2008 ein Kostenfestsetzungsbescheid
zu seinen Gunsten i.H.v. 240,38 Euro erlassen. Gegen diesen Bescheid beantragte
Herr Rechtsanwalt … mit Telefax-Nachricht vom 09.02.2009 die gerichtliche
Entscheidung. Herr Rechtsanwalt … führte dabei aus, dass die anwaltlichen
Gebühren der Nr. 5100, 5103 und 5115 VV RVG nicht fehlerfrei festgesetzt wurden.
Auch die Aktenversendungspauschale stehe ihm als Rechtsanwalt zu. Zudem sei
trotz seines Antrages keine Verzinsung des festgesetzten Betrages ausgesprochen
worden. Schließlich sei auch eine Zwischensumme rechnerisch nicht richtig
gebildet worden. In der weiteren Folge ordnete das Landratsamt Nordsachsen am
09.02.2009 eine Auszahlung an die Rechtsanwälte … über einen Betrag von 240,38
Euro an.
Der nach §§ 108,62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
begründet.
Der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Nordsachsen vom 23.01.2009 hält
der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und war aufzuheben, denn die Grund-
und Verfahrensgebühr sowie die zusätzliche Gebühr sind in der Zugrundelegung auf
den vorliegenden Sachverhalt zu gering angesetzt worden.
Die erstattungsfähigen Auslagen des Betroffenen waren, wie tenoriert, in Höhe
von 454,58 Euro festzusetzen. Nach Nr. 5100 VV RVG beträgt die Mittelgebühr
unter Anwendung auf den konkreten Sachverhalt 85,00 Euro. Nach Einführung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist der Streit darüber, ob bei Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel die Mittelhöhe anzusetzen ist
oder nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr,
überholt. Denn die neuen Vergütungstatbestände staffeln die zu erstattenden
Gebühren jeweils nach der Höhe im Bußgeldverfahren verhängten Bußgeldes.
Lediglich Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße in Höhe von weniger als 40 Euro
(das ist die Punktegrenze für Eintragungen im Verkehrszentralregister) soll
niedriger als durchschnittlich vergolten werden.
Bei dem dem Betroffenen gemachten Vorwurf verbotswidrig ein Mobiltelefon als
Führer eines Kraftfahrzeuges benutzt zu haben ist eine Geldbuße i.H.v. 40 Euro
festgesetzt worden. Erschwerend kam hinzu, dass der Betroffene
verkehrsordnungsrechtlich vorbelastet war und die Mittelgebühr deshalb erst
recht nicht als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG anzusehen ist (vgl.
insoweit Gerold/Schmidt § 14 Anmerkung 57).
Entsprechendes gilt für die Gebühr gem. Nr. 5103 VV RVG. Schließlich ist auch
für die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG mit der Kommentierung des
Ordnungswidrigkeitengesetz von Göhler (vgl. Vor § 105 OWiG, Rz. 42a, 15. Aufl.
2009) eine Mittelgebühr anzusetzen, wobei der vorliegende Fall mit dem Vortrag
des Rechtsanwaltes (Tilgungsreife) als ähnlich schwerwiegender Einschnitt mit
erheblichen Auswirkungen vor allem auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen
anzusehen ist.
Zutreffend hat die Bußgeldstelle des Landkreises Nordsachsen die Erstattung der
Aktenversendungspauschale abgelehnt, da bereits die Auslagenpauschale gem. Nr.
7002 VV RVG mit 20,00 Euro zuerkannt wurde. Dies entspricht ständiger
Rechtssprechung des Landgerichts Leipzig an die sich auch das hiesige
Amtsgericht hält. Mit dem Landgericht Leipzig kann die Aktenversendungspauschale
und die Auslagenpauschale nicht nebeneinander geltend gemacht werden (vgl.
insoweit Beschluss LG Leipzig 3 Qs 42/99 sowie fortgeführt in 1 Qs 219/06). Bei
der Aktenversendungspauschale handelt es sich um Versandkosten, die als
Portokosten bereits durch die Auslagenpauschale abgegolten sind. Soweit die
Auslagen des Verteidigers den Pauschalbetrag von 20,00 Euro überschreiten, steht
es ihm frei, seine Auslagen gem. Nr. 7001 VV RVG nach dem tatsächlich
entstandenen Kosten zu berechnen und die Aktenversendungspauschale
einzubeziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, das die Aktenversendungsgebühr in
dem Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts … vom 26.12.2008 nicht mit in die
Mehrwertsteuer einbezogen werden dürfen. Die vom RA … geltend gemachte
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG mit 14 Stück wurde durch die
Verwaltungsbehörde zutreffend als Dokumentenpauschale mit 7,00 Euro einbezogen
so dass sich als Zwischensumme ein Betrag von 382,00 Euro ergibt. Hierauf ist
dann der Mehrwertsteuersatz von 19 % hinzuzurechnen, nämlich 72,58 Euro, mithin
als Gesamtsumme 454,58 Euro. Schließlich ist auch entsprechend dem Antrag des RA
… beim Schreiben vom 17.12.2008 die o.g. Summe ab dem 19.12.2008 mit 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen, vgl. § 106 OWiG.
Sofern der Überweisungsbetrag i.H.v. 240,38 Euro bei Herrn Rechtsanwalt …
aufgrund der Anordnung des Landkreises Nordsachsen vom 09.02.2009 bereits als
Erfüllung anzusehen ist, mithin bei Ihnen eingegangen ist, wäre schlussendlich
eine Summe von 214,02 Euro noch an Herrn Rechtsanwalt … zum Ausgleich zu
bringen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 62 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1
entsprechend.