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Verkehrsordnungswidrigkeit – durchschnittliche Sache


Amtsgericht Eilenburg

Az: 9 OWi 215/09

Beschluss vom 29.09.2009



In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit des Landratsamtes Nordsachsen in der Kosten- und Auslagenentscheidung vom 11.12.2008 hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 23.01.2009 – Az.: 10771527 – des Landkreises Nordsachsen der erstattungsfähige Betrag auf 454,58 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2008 zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
Mit Bescheid des Ordnungsamtes/Bußgeldstelle vom 23.01.2009 wurde gegenüber dem Rechtsanwalt … auf dessen Antrag vom 17.12.2008 ein Kostenfestsetzungsbescheid zu seinen Gunsten i.H.v. 240,38 Euro erlassen. Gegen diesen Bescheid beantragte Herr Rechtsanwalt … mit Telefax-Nachricht vom 09.02.2009 die gerichtliche Entscheidung. Herr Rechtsanwalt … führte dabei aus, dass die anwaltlichen Gebühren der Nr. 5100, 5103 und 5115 VV RVG nicht fehlerfrei festgesetzt wurden. Auch die Aktenversendungspauschale stehe ihm als Rechtsanwalt zu. Zudem sei trotz seines Antrages keine Verzinsung des festgesetzten Betrages ausgesprochen worden. Schließlich sei auch eine Zwischensumme rechnerisch nicht richtig gebildet worden. In der weiteren Folge ordnete das Landratsamt Nordsachsen am 09.02.2009 eine Auszahlung an die Rechtsanwälte … über einen Betrag von 240,38 Euro an.

Der nach §§ 108,62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Nordsachsen vom 23.01.2009 hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und war aufzuheben, denn die Grund- und Verfahrensgebühr sowie die zusätzliche Gebühr sind in der Zugrundelegung auf den vorliegenden Sachverhalt zu gering angesetzt worden.

Die erstattungsfähigen Auslagen des Betroffenen waren, wie tenoriert, in Höhe von 454,58 Euro festzusetzen. Nach Nr. 5100 VV RVG beträgt die Mittelgebühr unter Anwendung auf den konkreten Sachverhalt 85,00 Euro. Nach Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist der Streit darüber, ob bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel die Mittelhöhe anzusetzen ist oder nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr, überholt. Denn die neuen Vergütungstatbestände staffeln die zu erstattenden Gebühren jeweils nach der Höhe im Bußgeldverfahren verhängten Bußgeldes.

Lediglich Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße in Höhe von weniger als 40 Euro (das ist die Punktegrenze für Eintragungen im Verkehrszentralregister) soll niedriger als durchschnittlich vergolten werden.

Bei dem dem Betroffenen gemachten Vorwurf verbotswidrig ein Mobiltelefon als Führer eines Kraftfahrzeuges benutzt zu haben ist eine Geldbuße i.H.v. 40 Euro festgesetzt worden. Erschwerend kam hinzu, dass der Betroffene verkehrsordnungsrechtlich vorbelastet war und die Mittelgebühr deshalb erst recht nicht als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG anzusehen ist (vgl. insoweit Gerold/Schmidt § 14 Anmerkung 57).

Entsprechendes gilt für die Gebühr gem. Nr. 5103 VV RVG. Schließlich ist auch für die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG mit der Kommentierung des Ordnungswidrigkeitengesetz von Göhler (vgl. Vor § 105 OWiG, Rz. 42a, 15. Aufl. 2009) eine Mittelgebühr anzusetzen, wobei der vorliegende Fall mit dem Vortrag des Rechtsanwaltes (Tilgungsreife) als ähnlich schwerwiegender Einschnitt mit erheblichen Auswirkungen vor allem auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen anzusehen ist.

Zutreffend hat die Bußgeldstelle des Landkreises Nordsachsen die Erstattung der Aktenversendungspauschale abgelehnt, da bereits die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG mit 20,00 Euro zuerkannt wurde. Dies entspricht ständiger Rechtssprechung des Landgerichts Leipzig an die sich auch das hiesige Amtsgericht hält. Mit dem Landgericht Leipzig kann die Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale nicht nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. insoweit Beschluss LG Leipzig 3 Qs 42/99 sowie fortgeführt in 1 Qs 219/06). Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um Versandkosten, die als Portokosten bereits durch die Auslagenpauschale abgegolten sind. Soweit die Auslagen des Verteidigers den Pauschalbetrag von 20,00 Euro überschreiten, steht es ihm frei, seine Auslagen gem. Nr. 7001 VV RVG nach dem tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und die Aktenversendungspauschale einzubeziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, das die Aktenversendungsgebühr in dem Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts … vom 26.12.2008 nicht mit in die Mehrwertsteuer einbezogen werden dürfen. Die vom RA … geltend gemachte Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG mit 14 Stück wurde durch die Verwaltungsbehörde zutreffend als Dokumentenpauschale mit 7,00 Euro einbezogen so dass sich als Zwischensumme ein Betrag von 382,00 Euro ergibt. Hierauf ist dann der Mehrwertsteuersatz von 19 % hinzuzurechnen, nämlich 72,58 Euro, mithin als Gesamtsumme 454,58 Euro. Schließlich ist auch entsprechend dem Antrag des RA … beim Schreiben vom 17.12.2008 die o.g. Summe ab dem 19.12.2008 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen, vgl. § 106 OWiG.

Sofern der Überweisungsbetrag i.H.v. 240,38 Euro bei Herrn Rechtsanwalt … aufgrund der Anordnung des Landkreises Nordsachsen vom 09.02.2009 bereits als Erfüllung anzusehen ist, mithin bei Ihnen eingegangen ist, wäre schlussendlich eine Summe von 214,02 Euro noch an Herrn Rechtsanwalt … zum Ausgleich zu bringen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 62 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 entsprechend.


 

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