Verkehrsordnungswidrigkeit - Pflichtverteidiger
Landgericht
Mainz
Az: 1 Qs 49/09
Beschluss vom
06.04.2009
In dem
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz – Beschwerdekammer – am 6.4.2009
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bingen
am Rhein vom 25.2.2009 aufgehoben.
2. Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt A F, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit
erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht Einhaltens des Mindestabstandes
von einem vorausfahrenden Fahrzeug nach §§ 4 Abs. 2, 48 StVO, 24 StVG, 15 BKat
hat der Betroffene am 12.2.2009 den Antrag gestellt, ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO
Rechtsanwalt F als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 73 GA). Zur Begründung
führte er an, die zu befürchtenden Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung,
namentlich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV seien derart
gravierend, dass die Verteidigung notwendig geworden sei. Mit Beschluss vom
25.2.2009 hat das Amtsgericht Bingen am Rhein den Antrag abgelehnt. Das Gericht
begründete dies damit, dass allein die Tatsache, dass der Betroffene im
Verkehrszentralregister bereits eine kritisch hohe Punktezahl erreicht habe, die
bei einem Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften die Entziehung der
Fahrerlaubnis zur Folge habe, noch nicht die Bestellung eines
Pflichtverteidigers gebiete (Bl. 74 ff. GA).
Am 5.3.2009 hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Er
trägt vor, für ihn seien im Verkehrszentralregister 16 Punkte eingetragen. Im
Fall einer Verurteilung in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren kämen 3 weitere
Punkte hinzu, sodass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen
werde. Da ihm als Berufskraftfahrer in diesem Fall das Arbeitsverhältnis
gekündigt und die Wahrscheinlichkeit, dass er, bei einem Alter von 61 Jahren,
bis zum Erreichen des Rentenalters die Fahrerlaubnis und damit eine
Neuanstellung erlangen werde, sehr gering sei, käme die Fahrerlaubnisentziehung
faktisch einem Berufsverbot gleich, sodass ein Fall der notwendigen Verteidigung
vorliege.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO
vor. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Verteidigers u. a.
dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Bei
der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall sind jedoch neben der unmittelbaren
deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in
Rechnung zu stellen, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu befürchten
hat (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11.9.1998, Az.: 2 Ws
496/98 in: OLGSt StPO § 140 Nr. 20). Anders als in den üblichen Fällen einfach
gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten war hinsichtlich der Schwere der Tat die
für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die
Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen. Eine solche steht einer
weiteren Beschäftigung als Berufskraftfahrer entgegen, so dass mit einer
Kündigung des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen ist. Angesichts
des Alters des Angeklagten erscheint eine anderweitige Vermittelbarkeit auf dem
Arbeitsmarkt ebenfalls unwahrscheinlich. Aus diesen Gründen war ausnahmsweise in
Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO der
Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein aufzuheben und für den Betroffenen
der erwählte Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen.