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Verkehrsschild: Irrtum über die
rechtliche Bedeutung - Verbotsirrtum
BayObLG
Az: 2 ObOWi 43/03
Beschluss vom: 08.05.2003
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts am 8. Mai 2003 in dem Bußgeldverfahren XXX wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit einstimmig b e s c h l o s s e n :
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad
Kissingen - Zweigstelle Hammelburg - vom 15. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.
II. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und von den dem
Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse ein Drittel.
G r ü n d e :
I.
1. Mit Urteil vom 15.10.2002 hat das Amtsgericht Kissingen - Zweigstelle
Hammelburg - den Beklagten wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts" (um 67 km/h) zu
einer Geldbuße von 275 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten
verhängt.
Zur Tat hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene fuhr am 29.4.2002 um 14.29 Uhr mit dem Pkw, amtliches
Kennzeichen, auf der BAB A in Fahrtrichtung F . Bei km 625,050 im
Gemeindebereich E fuhr der Betroffene bei Zeichen 274 StVO und der an dieser
Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 127 km/h. Bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt
hätte dieser erkennen können und müssen, dass er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit außerorts erheblich überschritt und hätte daher langsamer
fahren können und müssen. Er handelte daher zumindest fahrlässig."
Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht
ausgeführt:
"Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Er hat geltend gemacht, er
habe aufgrund der Beschilderung angenommen, die durch Zeichen 274 StVO
angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gelte nur für
Lastkraftwagen, da es sich um eine Kontrollstelle des Güterverkehrs gehandelt
habe. Zumindest könne ihm daher keine grobe Pflichtverletzung angelastet
werden."
"Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der
Betroffene eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß § 41 Abs. 2, Zeichen 274, § 49 StVO
begangen hat, da er zumindest fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit
außerorts um 67 km/h überschritten hat. Der Betroffene befand sich auch nicht in
einem unvermeidbaren Tatbestands- oder Verbotsirrtum im Sinne des § 11 OWiG. Ein
Zusatzschild bezieht sich nur auf das unmittelbar darüber befindliche
Verkehrszeichen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Satz 4
StVO. Nahm der Betroffene somit an, das unter dem Zeichen 'Überholverbot'
angebrachte Zusatzschild beziehe sich auch auf das Zeichen 274 StVO, so befand
er sich lediglich in einem ihn hier nicht entlastenden Rechtsirrtum." (Bl. 4 d.U.)
Zu der konkreten Beschilderung der Messstelle hat das Amtsgericht auf die
Abbildungen Bl. 29, 29 R und 30 d.A. Bezug genommen. Aus diesen Abbildungen
ergibt sich die konkrete damalige Beschilderung im Bereich der Messstelle.
2. Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Sachrüge.
Er trägt vor, sich in einem unvermeidbaren Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum
bezüglich der Wirkung der Beschilderung befunden zu haben. Er habe nämlich
angenommen, die Einschränkung beziehe sich nicht nur auf das Überholverbot,
sondern auch auf Zeichen 274 StVO.
Die konkrete Beschilderung entspreche nicht der Verwaltungsvorschrift zu § 39
StVO. Die Regelung sei inhaltlich unklar. Jedenfalls sei ein Kraftfahrer in der
Erfassung der Bedeutung der Beschilderung überfordert.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG) ist, soweit
sie den Schuldspruch und die Verhängung der Geldbuße betrifft, unbegründet. Von
Erfolg ist sie jedoch zum Fahrverbot; dieses entfällt.
1. a) Aus den in das Urteil einbezogenen Lichtbildern (Bl. 29, 29 R, 30 d.A.)
ergibt sich, daß die Geschwindigkeit auf der BAB durch Schilderpaare, jeweils
links und rechts der Fahrbahn, eingeschränkt worden war. Das zuerst zu
passierende Schilderpaar weist, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, das
Zeichen 274 (100) und darüber das Zeichen 101 (Achtung) auf.
Das folgende Schilderpaar zeigt, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, von
oben nach unten gesehen, Zeichen 274 (80), Zeichen 276 (allgemeines
Überholverbot) und das Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und
Wohnwagengespanne).
Das diesem folgende Schilderpaar entspricht dem vorherigen mit Ausnahme von
Zeichen 274, das hier die Zahl 60 enthält.
b) Die Beschilderung genügt den nach § 39 Abs. 2 StVO zu stellenden gesetzlichen
Anforderungen. Denn dort ist geregelt, dass "Verkehrszeichen und Zusatzschilder"
... "auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche angebracht werden" können (§ 39 Abs.
2 Satz 5 StVO).
Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut der zugrunde liegenden Norm
(§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO: "Sie" [die Zusatzschilder] "sind dicht unter den
Verkehrszeichen angebracht.") im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl,
bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt, so ist doch mit
der ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZV 1989, 38; 2001, 220/221 =
BayObLGSt 2001, 4/5) daran festzuhalten, dass sich bei einer Beschilderung, wie
hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild
ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen
bezieht (ebenso: Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a;
Janiszewski/ Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).
Daher bestand im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung objektiv eine
auch für den Pkw-Verkehr verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf
100 km/h und sodann auf 80 km/h und dann auf 60 km/h.
Da der Betroffene, wie vom Amtsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, eine
Geschwindigkeit von 127 km/h gefahren ist, liegt objektiv - mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 67 km/h - ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Ziff.
7 StVO i.V.m. Zeichen 274, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor.
c) Dieser Verstoß ist dem Betroffenen trotz des vom Amtsgericht festgestellten
Irrtums über die rechtliche Bedeutung der gegenständlichen Schilderhäufung
vorzuwerfen.
aa) Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen - zu der er Zeugenbeweis
angeboten hatte -, er habe aufgrund der Beschilderung angenommen, die durch
Zeichen 274 StVO auf 80 km/h und 60 km/h limitierte Geschwindigkeit gelte wie
das mit Zeichen 276 angeordnete Überholverbot aufgrund der darunter befindlichen
Zusatzschilder nicht für einen Pkw, als solche nicht in Zweifel gezogen und
mithin einen Irrtum des Betroffenen festgestellt.
Der Betroffene hat die Verkehrszeichen optisch richtig wahrgenommen. Damit
scheidet ein Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG) aus. Die falsche rechtliche
Auslegung einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung begründet aber
einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG (vgl. Hentschel aaO § 24 StVG
Rn. 34 m.N.; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO Rn. 23; Göhler OWiG 13. Aufl. § 11
Rn. 22). Der (vom Amtsgericht verwendete) Begriff "Rechtsirrtum", den das
Reichsgericht neben den des "Tatsachenirrtums" gestellt hatte (RGSt 72, 309),
gilt als überholt (vgl. Göhler aaO Rn. 4; Tröndle/ Fischer StGB 51. Aufl. § 16
Rn. 10).
bb) Ein Verbotsirrtum führt, nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 OWiG, allerdings nur
dann zur Entlastung des Betroffenen, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
Irrt ein Verkehrsteilnehmer über die Bedeutung einer Verkehrsregelung, so ist
dieser Irrtum in aller Regel als vermeidbar anzusehen.
Anders kann es zwar sein, wenn die in Frage stehende Verkehrsregelung die
gebotene Klarheit im Sinne einer sofortigen Verständlichkeit aus sich selbst
heraus (zu diesem Erfordernis: BGHSt 25, 293/299) vermissen lässt (vgl.
BayObLGSt 1977, 192/193).
Das aber ist bezüglich der hier in Frage stehenden Verkehrszeichen trotz ihrer
Abfolge und trotz der konkreten Platzierung der drei Verkehrszeichen an einem
Pfosten (auf einer Trägerfläche) nicht anzunehmen. Denn jedenfalls bei Kenntnis
der Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, die sich, ihrem schon aus der
Überschrift des Kapitels II ("Zeichen und Verkehrseinrichtungen") abzuleitenden
Sinngehalt nach, nicht nur an die für die Beschilderung verantwortliche
Verwaltungsbehörde, sondern auch an die Verkehrsteilnehmer wendet, muss jeder
Verkehrsteilnehmer bereits auf den ersten Blick wissen, dass sich die Wirkung
eines Zusatzzeichens ausschließlich auf das unmittelbar ("dicht") über ihm
befindliche Verkehrszeichen beschränkt.
Der Senat verkennt nicht, dass eine Fehlauffassung zur Bedeutung einer Häufung
von Verkehrszeichen, wie verfahrensgegenständlich, durchaus nicht fern liegt,
doch macht dies für sich allein den entsprechenden Irrtum nicht unvermeidbar im
Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG. Angesichts der hohen Anforderungen, die der
Straßenverkehr heute an alle Fahrzeugführer stellt, ist die Kenntnis der
Verkehrsregelungen, auch der vielfach als weniger bekannt eingestuften,
unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsbewusster Teilnahme am
Straßenverkehr. Hat sich ein Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, nämlich
vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der
Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er
sich nicht ausreichend vorinformiert hat.
Für die Annahme der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums genügt es also nicht,
wenn die in Frage stehende Schilderhäufung von dem Verkehrsteilnehmer in ihrer -
objektiv eindeutigen - Wirkung missverstanden worden ist. Für die Bejahung von
Unvermeidbarkeit müsste hinzukommen, dass die konkrete Verkehrsregelung sogar
für einen Verkehrsteilnehmer, der umfassend über die Verkehrsvorschriften
unterrichtet ist, keine ausreichende Klarheit aufgewiesen hat (im Ergebnis
ebenso: BayObLG NZV 1989, 38; weitergehend: BayObLG VerkMitt 1972, 49/51;
BayObLGSt 1977, 192; bei Rüth DAR 1984, 235 Nr. 12 a; vgl. OLG Saarbrücken VRS
47, 387/388; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 24 StVG Rn. 35, § 39
StVO Rn. 36; Janiszewski/Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).
Die hier in Frage stehende Verkehrsregelung durch Schilderhäufung war, bei
objektivierender Betrachtung auf der Basis umfassender Kenntnis der
Verkehrsvorschriften, nicht unklar. Der vom Amtsgericht festgestellte
Verbotsirrtum des Betroffenen ist deshalb nicht als "unvermeidbar" im Sinne von
§ 11 Abs. 2 OWiG zu bewerten.
Da der Verkehrsverstoß mithin dem Betroffenen vorzuwerfen ist, ist der
Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher
Überprüfung jedoch nur stand, soweit er die Verhängung der Geldbuße betrifft.
a) Die Verhängung der Regelgeldbuße (Tabelle 1 c lfd. Nr. 11.3.9 zur BKatV)
bewegt sich im Rahmen des dem Tatrichter zuzuerkennenden Ermessensspielraums (§
17 Abs. 3 OWiG).
b) Die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten hat das Amtsgericht allein
auf das Vorliegen eines Regelfalles im Sinne der Tabelle 1 c lfd. Nr. 11.3.9 zur
BKatV gestützt. Das genügt nicht den zu stellenden Anforderungen; ein Fahrverbot
darf nämlich selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften
Verkehrsordnungswidrigkeiten nur verhängt werden, wenn auch im Einzelfall ein
subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu bejahen ist
(vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 25 StVG Rn. 9 a).
Liegen, wie hier vom Amtsgericht zur subjektiven Seite des Verkehrsverstoßes mit
der Bejahung eines - wenngleich vermeidbaren - Verbotsirrtums festgestellt,
besondere Umstände vor, so müssen diese auch in "Regelfällen" jedenfalls dann
bedacht werden, wenn sie die durch den Regelfall indizierte Annahme einer
"groben" (oder "beharrlichen") Pflichtverletzung ernsthaft in Frage zu stellen
geeignet sind (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 296; KG NZV 1994, 159).
Die Verneinung von Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit trotz eines objektiv
schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstoßes kommt vor allem in Betracht, wenn der
festgestellte Verbotsirrtum als solcher keinen fern liegenden Irrtum darstellt,
wobei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Entstehen des Irrtums durch das
Anbringen einer den Richtlinien besser entsprechenden Beschilderung durch die
zuständige Behörde problemlos entgegengewirkt hätte werden können.
Wird der Irrtum, wie hier, durch eine Häufung von drei Verkehrszeichen an einem
Pfosten ausgelöst, bei der das zuoberst angebrachte Vorschriftszeichen keinen
schon auf den ersten Blick erheblich größeren Abstand zu dem unter ihm
angebrachten Vorschriftszeichen aufweist als das Zusatzschild zu dem unmittelbar
über ihm angebrachten Vorschriftszeichen, so ist der Irrtum nicht fern liegend.
Die begrenzte Wirkung des Zusatzschildes auf das über ihm angebrachte
Vorschriftszeichen ist dann nicht aus dem unmittelbaren Eindruck, den die
Beschilderung einem im Verkehrsfluss befindlichen Kraftfahrer, der seine
Aufmerksamkeit regelmäßig nicht auf Verkehrsschilderhäufungen beschränken kann,
zu erschließen, sondern erst aus der Kenntnis der richtigen Auslegung des § 39
Abs. 2 Satz 4 StVO. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Fehlauffassung der
Zuordnung des Zusatzschildes im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung
dadurch erhöht worden war, dass sich die zuerst zu passierende
Schilderkombination (Zeichen 101 und Zeichen 274) unmissverständlich an alle
Verkehrsteilnehmer wandte, die beiden folgenden Schilderpaare aber bezüglich
Überholverbot (Zeichen 276) und Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) für
einen Teil des fließenden Verkehrs differenzierten.
Dass die Befürchtung einer aus einer Häufung von Verkehrszeichen resultierenden
Fehlauffassung durchaus nahe liegt, zeigen bereits die zu den §§ 39 bis 43 StVO
("Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen") ergangenen
Richtlinien deutlich auf. So ist in III Nr. 11 Satz 1 dieser Richtlinien
bestimmt: "Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher
Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind Häufungen von
Verkehrszeichen zu vermeiden". Zwar wird die Anbringung von bis zu drei
Verkehrszeichen am gleichen Pfosten, wie oben schon angesprochen, durch die
Richtlinie (dort: III Nr. 11 a) nicht ausgeschlossen, doch ist, wie dem Sinn und
Zweck von III Nr. 11 a cc der genannten Richtlinie zu entnehmen ist, gerade bei
Kombinationen von mehreren Vorschriftszeichen (hier: Zeichen 274 und Zeichen
276), die sich an unterschiedliche Gruppen von Verkehrsteilnehmern wenden, Sorge
dafür zu tragen, dass durch das Anbringen eines Zusatzschildes keine (nicht fern
liegenden) Fehlvorstellungen bei den Verkehrsteilnehmern hervorgerufen werden.
Letzteres hätte an der gegenständlichen Gefahrenstelle am einfachsten und
deutlichsten durch Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten
Überholverbotes (Zeichen 276) von dem Zeichen 274 durch Anbringen an
unterschiedlichen Pfosten geschehen können. So hätte es sich etwa angeboten, das
mit dem Zusatzschild eingeschränkte allgemeine Überholverbot (Zeichen 276) an
einem Pfosten schon deutlich vor den Geschwindigkeitslimitierungen (Zeichen 274)
zu situieren. Schon diese Möglichkeit zeigt, dass die Häufung der
Verkehrszeichen keineswegs "unvermeidlich" (III Nr. 11 Satz 3 der Richtlinien)
gewesen ist. Die Vermeidung wäre im Übrigen bereits deshalb geboten gewesen,
weil aus den im Bereich solcher Beschilderungen sehr oft festzustellenden
ungewöhnlich hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf immer wieder eintretende
Fehlauffassungen der Beschilderung geschlossen werden muss, die zu erheblichen
Geschwindigkeitsdifferenzen beim Pkw-Verkehr führen und so ein zusätzliches
Gefährdungspotenzial mit sich bringen.
Die aufgezeigten Umstände, die sich sämtlich aus den vom Amtsgericht umfassend
zur Tat im objektiven und subjektiven Sinne getroffenen Feststellungen
erschließen, führen zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen bezüglich des
Verstoßes gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf 80 km/h und 60 km/h eine
"grobe" (oder "beharrliche") Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG nicht anzulasten ist.
Der Verstoß gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf
100 km/h war nicht so gravierend, dass er für sich allein zur Verhängung eines
Fahrverbots führen würde.
Trotz Vorliegens eines "Regelfalles" ist nach alldem - ausnahmsweise - ein
Fahrverbot nicht zu verhängen.
3. a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch und gegen die
Verhängung der Regelgeldbuße wendet, ist sie als unbegründet zu verwerfen.
Soweit die Rechtsbeschwerde das Fahrverbot betrifft, ist das angefochtene Urteil
abzuändern. Eine Zurückverweisung zu neuer Entscheidung über die Frage des
Fahrverbots ist nicht veranlasst, da der Senat hierüber selbst entscheiden kann
(§ 79 Abs. 6 OWiG).
b) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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