Geschwindigkeitsüberschreitung - Verkehrsschild übersehen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
315/07
Beschluss vom
21.12.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.02.2007 hat der
3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 12. 2007 durch die
Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.02.2007 wegen
eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 200,-
EUR verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat
verhängt und angeordnet, dass hierfür die 4-Monats-Frist gewährt wird.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene mit dem von ihm geführten
PKW am 01.03.2006 die Detmolder Straße in Bielefeld. Im Bereich des Hauses Nr.
619 ist wegen einer dort befindlichen Grundschule eine 30-km/h-Zone eingerichtet
und durch die Verkehrszeichen 136 und 274 kenntlich gemacht. Bei einer
Radarkontrolle wurde die Geschwindigkeit des Betroffenen mit 69 km/h gemessen.
Hiervon wurden 3 km/h als Messtoleranz in Abzug gebracht.
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe die Verkehrszeichen
136 und 274 nicht sehen können, weil auf einem rechts von der Fahrbahn
befindlichen Parkplatz ein LKW gestanden und diese Verkehrszeichen verdeckt
habe, als widerlegt angesehen und festgestellt, dass der Betroffene bei
genügender Sorgfalt das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende
Verkehrszeichen trotz eines auf dem Parkplatz befindlichen Lastkraftwagens
rechtzeitig hätte sehen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen
können.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Amtsgericht zu der Überzeugung
gelangt, dass sich der Betroffene innerhalb geschlossener Ortschaft der
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h schuldig gemacht
hat, wobei ihm ein fahrlässiges Handeln zur Last zu legen ist.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Bei der Bemessung des Bußgeldes war einmal die deutliche
Geschwindigkeitsüberschreitung, aber auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass
der Betroffene bereits im Jahr 2005 wegen Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit in Erscheinung getreten ist. Das Gericht hielt deshalb die
von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Bußgeld von 200,- EUR für angemessen und
erforderlich.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV sieht für einen solchen Fall außerdem ein Fahrverbot von
einem Monat vor. Bei dem Bußgeldbescheid des Kreises Gütersloh vom 6. Juli 2005
ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h. Nur etwa drei Monate
nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides beging der Betroffene die
Geschwindigkeitsüberschreitung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, von dem Fahrverbot
abzusehen. Es handelt sich auch nicht um ein sogenanntes Augenblicksversagen.
Bei der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit ist davon auszugehen, dass diese
bereits vor der 30-km/h-Zone zu hoch war."
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine
Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig
teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und im
Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht
Bielefeld.
1.
Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung Stand.
a)
Die erhobene Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt,
dass es von Beweiserhebungen abgesehen habe, die sich nach Lage der Sache
aufdrängten und die überdies in der Hauptverhandlung förmlich beantragt worden
seien, erweist sich als unzulässig. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte
durch das Amtsgericht zur Klärung der Fragen, ob der Betroffene die Möglichkeit
gehabt habe, von dem Verkehrszeichen 274 Kenntnis zu nehmen sowie, innerhalb
welcher Zeit und Fahrstrecke der Betroffene nach der einer möglichen
Kenntnisnahme des Verkehrsschildes seine Geschwindigkeit auf die sodann geltende
Höchstgeschwindigkeit hätte reduziert haben können, die Örtlichkeit insbesondere
unter Einbeziehung des Standortes der Geschwindigkeitsmesseinrichtung in
Augenschein genommen werden und aufgeklärt werden müssen, ab wann der Betroffene
unter der Prämisse, dass das Verkehrsschild von einem LKW verdeckt gewesen sei,
dieses hätte erkennen können. Außerdem hätte die Dauer der dem Betroffenen
verbleibenden Reaktionszeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
geklärt werden müssen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme hierzu Folgendes
ausgeführt:
"Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben worden, § 344 Abs. 2
S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
Mit der Rüge wird beanstandet, dass das Amtsgericht unter Ablehnung
entsprechender Beweisanträge weder die Örtlichkeit in Augenschein genommen noch
ein Sachverständigengutachten eingeholt habe. In der Rechtsbeschwerdebegründung
werden indes weder die Beweisanträge noch die entsprechenden darauf ergangenen
ablehnenden Gerichtsbeschlüsse mitgeteilt.
Die auf diese Weise begründete Aufklärungsrüge ist unzulässig, denn an diese
könne keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Rüge
fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (zu vgl. BGH, NStZ 84, 329; NJW 98,
2229). Andernfalls könnte der Betroffene, der die Ablehnung eines Beweisantrages
rügen will, dem Erfordernis der Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses dadurch
entgehen, dass er statt dessen die Aufklärungsrüge erhebt (zu vgl. BGH, NStZ aaO.)."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur
Grundlage seiner Entscheidung.
b)
Die auf die erhobene Sachrüge erfolgte Überprüfung des angefochtenen Urteils in
materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen in
Bezug auf den Schuldspruch nicht erkennen.
Das Amtsgericht hat zunächst bei der Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes
die Anforderungen beachtet, die insoweit von der höchst- und obergerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellt worden sind, insbesondere hat es das zur Anwendung
gebrachte Messverfahren sowie den Toleranzabzug mitgeteilt (vgl. BGH NJW 1993,
3081). Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Messverfahrens hat der Betroffene
nach den Urteilsgründen nicht vorgebracht. Das Amtsgericht hat auch hinreichende
Feststellungen zur Sichtbarkeit des die zulässige Höchstgeschwindigkeit
herabsetzende Verkehrszeichens getroffen und nachvollziehbar dargelegt, dass das
Verkehrszeichen auch für den Betroffenen erkennbar war, da seine Sicht auf
dieses durch den weit rechts von ihm befindlichen LKW nicht eingeschränkt war.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist insoweit widerspruchsfrei und lässt
weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze erkennen.
Die weitergehenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde, die sich mit der
Erkennbarkeit des Verkehrszeichens 274 des Betroffenen befassen und auf der
Prämisse beruhen, dass dieser das Verkehrszeichen nicht habe erkennen können,
beinhalten keine sachlich-rechtlichen Rügen der amtsgerichtlichen
Beweiswürdigung. Vielmehr handelt es sich, wie auch die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, um
unzulässige Angriffe auf die tatrichterlichen Feststellungen.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils unterlag dagegen der
Aufhebung.
Das angeordnete Fahrverbot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot hat dies zur Folge,
dass der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben war.
Das Amtsgericht ist bei der Anordnung des Fahrverbotes von einem beharrlichen
Verstoß des Betroffenen gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4
Abs. 2 S. 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ausgegangen. Der Verstoß des
Betroffenen, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h
innerhalb geschlossener Ortschaften, erfüllt aber zudem den Tatbestand des § 4
Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Ziffer 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1
Abs. 1 BKatV. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV
indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, so dass es regelmäßig
der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes bedarf. Dies gilt
entsprechend für die Annahme des Vorliegens eines beharrlichen Verstoßes, wenn
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV - wie das Amtsgericht zutreffend
angenommen hat - gegeben sind.
Im vorliegenden Verfahren hat der Betroffene aber geltend gemacht, das die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen nicht
wahrgenommen zu haben. Das Amtsgericht hat es zwar als widerlegt angesehen, dass
der Betroffene dieses Verkehrszeichen nicht hatte erkennen können. Der Umstand,
dass das hier in Rede stehende Verkehrszeichen nach den Feststellungen des
Amtsgerichts für diesen uneingeschränkt sichtbar war, schließt aber ein
Übersehen des Verkehrszeichens durch den Betroffenen nicht aus. Das Amtsgericht
hätte sich daher näher damit befassen müssen, ob die
Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen möglicherweise auf einem
sogenannten "Augenblicksversagen" im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. NJW 1997, 3252 = NStZ 1997, 527) beruhen könnte. Nach
den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung stellt
eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die aufgrund eines bloßen Übersehens eines
Verkehrsschildes begangen wird, keine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1
S. 1 StVG dar, sondern begründet nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit, es sei
denn, gerade das Übersehen des Verkehrsschildes beruhe auf grober Nachlässigkeit
oder Gleichgültigkeit. Bei der Prüfung, ob eine beharrliche Pflichtverletzung
vorliegt, sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum sogenannten
"Augenblicksversagen" aufgestellt hat, entsprechend anzuwenden (vgl.
Senatsbeschluss vom 04.11.2004 - 3 Ss OWi 518/04 - m.w.N.).
Der Amtsrichter hat die vorstehend erörterte Problematik auch nicht verkannt.
Denn er hat ausgeführt, dass es sich bei dem Verstoß des Betroffenen auch nicht
um ein sogenanntes "Augenblicksversagen" gehandelt habe, was wiederum den
Rückschluss zulässt, dass der Amtsrichter die Einlassung des Betroffenen, er
habe das Verkehrszeichen, durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30
km/h herabgesetzt worden sei, nicht wahrgenommen, als nicht widerlegbar
angesehen hat. Die Begründung in dem angefochtenen Urteil, bei der Höhe der
gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen sei davon auszugehen, dass diese
bereits vor der 30-km/h-Zone zu hoch gewesen sei, genügt aber nicht, um ein
Augenblicksversagen des Betroffenen hier auszuschließen. Vielmehr hätte das
Amtsgericht nähere Feststellungen etwa dazu treffen müssen, aus welcher
Entfernung das hier in Rede stehende Verkehrsschild bei Annäherung durch einen
Kraftfahrer für diesen erkennbar ist, welche Art der Beschilderung vor und in
dem Bereich, in dem die Messung vorgenommen wurde (vgl. BGH NJW 1997, 3225),
vorhanden ist, ob also z.B. das Verkehrszeichen auf der Strecke vor der
Messstelle mehrfach wiederholt wurde oder der Messstelle ein sogenannter
Geschwindigkeitstrichter vorausging. Darüber hinaus hätte sich der Tatrichter
auch damit befassen müssen, ob sich aufgrund etwaiger sonstiger Umstände, wie
etwa die umliegende Bebauung oder die Erkennbarkeit der in der Nähe der
Messstelle gelegenen Grundschule die Möglichkeit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufdrängte (vgl. OLG Hamm,
Senatsbeschluss vom 04.11.2004 - 3 Ss OWi 518/04 -; NZV 2000, 341; OLG
Braunschweig DAR 1999, 273; OLG Köln NStZ-RR 2003, 154). Von Bedeutung ist
außerdem, ob der Betroffene die Strecke, auf der die
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, erstmals befahren hat, oder ob
ihm diese bereits vorher bekannt war. Im letzteren Fall wird ein lediglich auf
leichter Fahrlässigkeit beruhendes Augenblicksversagen in der Regel
auszuschließen sein (vgl. OLG Köln NZV 1998, 164).
Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass davon auszugehen sei, dass der
Betroffene bereits vor der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf
30 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, ist anzumerken,
dass eine grobe pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit und
damit ein bloßes Augenblicksversagen dann in der Regel nicht vorliegt, wenn der
Betroffene nicht nur die durch Zeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h, sondern auch die zuvor innerörtlich zulässige Geschwindigkeit in
erheblicher Weise überschritten hat (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2004, 211; OLG
Hamm, Beschluss vom 13.12.2005 - 3 ss OWi 720/05 - ). Denn in einem solchen Fall
beruht der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit,
sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten. Ob eine solche
Fallgestaltung hier vorgelegen hat, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Denn
das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, welche zulässige
Höchstgeschwindigkeit vor der hier in Rede stehenden Beschränkung auf 30 km/h
von dem Betroffenen auf der Detmolder Staße einzuhalten gewesen war.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Fahrverbot
seinen Sinn verlieren kann, wenn der Verkehrsverstoß bereits erhebliche Zeit
zurückliegt ist, wobei als erheblich ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen
der Tat und der Ahndung anzusehen ist, ohne dass es sich hierbei um eine starre
Grenze handelt. Für die Beurteilung ist dabei von Bedeutung, in wessen
Einflussbereich die lange Verfahrensdauer fällt sowie ob es nach dem
verfahrensgegenständlichen Verstoß zu einem weiteren Fehlverhalten des
Betroffenen gekommen ist (vgl. Bayrisches Oberlandesgericht, NZV 2002, 280,
NStZ-RR 2004, 210; OLG Naumburg, ZfS 2003, 96; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 829;
OLG Köln, NZV 2000, 217; OLG Dresden, Beschluss vom 06.05.2003 - Ss (OWi)
565/02; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2005 - 3 Ss OWi 104/05 -).