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Verkehrssicherungspflicht auf Supermarktparkplatz

bzw.

Wann und wie muss gestreut werden?


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 22 U 53/99

Verkündet am 10.09.1999

Vorinstanz: LG Duisburg – Az.: 10 O 408/98


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.1999 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10.2.99 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat aus übergeleitetem Recht (§ 116 Abs.1 SGB X) Anspruch auf Erstattung der Heilungskosten nach §§ 823 Abs.1, 831 Abs.1 BGB. Der Markleiter S und der Fachberater S die als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 Abs.1 S.1 BGB anzusehen sind, haben Verkehrssicherungspflichten der Beklagten verletzt, indem sie es am Morgen des 21.12.1996 unterlassen haben, den Kundenparkplatz vor dem Einkaufszentrum „K" zu streuen. Hierdurch ist das Mitglied der Klägerin, die als Zeugin benannte Frau B (nachf. Geschädigte) auf einer Eisfläche zu Fall gekommen.

Der Beklagten oblag im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für den von ihr eröffneten Kundenparkplatz die Räum- und Streupflicht bei Winterglätte. Sie war gehalten, vor der Geschäftsöffnung durch geeignete Maßnahmen den Besuchern des Parkplatzes eine weitgehend ungefährdete Benutzung zu ermöglichen. Das Maß der zu ergreifenden Maßnahmen richtet sich danach, was einerseits zur Sicherung des Verkehrs, dem die Verkehrseinrichtung dient, erforderlich und andererseits dem Pflichtigen zumutbar ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen (BGH NJW 1966, 202; OLG Köln VersR 1983, 162) sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen (OLG Hamm, OLGR 1997, 213), wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keine Streupflicht besteht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist, finden auf Kundenparkplätze eines Lebensmitteleinkaufsmarktes keine Anwendung. Diese sind in der Regel räumlich eng begrenzt und in der Erwartung angelegt worden, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 271; 1998, 133).

Hiernach bestand die Verpflichtung, die vereiste Stelle, auf der die Geschädigte ausgerutscht ist, mit geeigneten Mitteln abzustumpfen. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, daß diese Stelle die einzige Eisfläche auf dem Parkplatz war und der Durchmesser 30 bis 40 cm betrug. Es ist unstreitig, daß es sich bei der Eisfläche um eine gefrorene Regenpfütze handelte (S. 3/4 der Berufungsbegründung=B1.79/80 GA). Mit einer solchen Gefahrenstelle war zu rechnen. Ausweislich des amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 02.10.1998 (B1.43, 44 GA), dessen inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht bestreitet, hatte es am Tag vor dem Unfall geregnet. In

der Nacht vor dem Unfall fielen die Temperaturen deutlich unter den Gefrierpunkt, auch am Morgen des 21.12.1996 herrschte Frost. Die Lichtbilder B1. 47 und 48 GA geben zu erkennen, daß die auf dem Parkplatz vorhandene Verbundsteinpflasterung nicht das sofortige und vollständige Abfließen des Regenwassers gewährleistet, was den Mitarbeitern der Beklagten bekannt, jedenfalls erkennbar war. Erfahrungsgemäß trocknen derartige Böden im Winter auch nicht innerhalb eines Tages vollständig ab, so daß sich bei der vom Wetteramt beschriebenen Wetterlage Eisflächen bilden können. Den Mitarbeitern der Beklagten war zuzumuten, den Parkplatz so genau zu untersuchen, daß sie auch eine einzelne nur 30 bis 40 cm große Eisfläche hätten erkennen können. Gerade der von der Beklagten behauptete Umstand, daß der Parkplatz im wesentlichen trocken, also für die Kunden die Gefährlichkeit der Fläche erst bei genauem Hinschauen zu erkennen war, gab Veranlassung für einen intensiven Kontrollgang. Ein solcher war den Mitarbeitern der Beklagten ohne größeren Zeitaufwand möglich. Der Parkplatz ist, wie die Beklagte vorträgt, 20 x 30 m groß und damit überschaubar. Das langsame Abschreiten dieses Bereichs hätte nur wenige Minuten beansprucht. Bei aufmerksamer und konzentrierter Betrachtung des Bodens wäre die 30 bis 40 cm große Eisfläche schon aus einer Entfernung von einigen Metern aufgefallen.

Ein Mitverschulden der Geschädigten (§ 254 Abs.1 BGB) ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Gerade weil der Untergrund einen trockenen Eindruck machte und die Vereisung erst bei genauem Hinsehen zu bemerken war, bestand für die Geschädigte keine Veranlassung zu erhöhter Vorsicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs.1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer für die Beklagte: 25.460,75 DM.


 

 

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