Verkehrssicherungspflicht bei Fahrten mit Quad
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
279/06
Urteil vom
09.09.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten
nach einem Unfall im Erlebnispark der Beklagten geltend.
Der Arbeitgeber der Klägerin veranstaltete dort am 7. Dezember 2002 ein
Betriebsfest. Im Rahmen dieses Festes fand eine geführte Tour mit so genannten
Quads, einsitzigen vierrädrigen, offenen Fahrzeugen, die ähnlich Motorrädern zu
fahren und zu bedienen sind, statt. Die Teilnehmer der Tour fuhren nach einer
Einweisung in die Bedienung der Fahrzeuge ohne Schutzhelme in einer Kolonne, die
von einem Mitarbeiter der Beklagten angeführt wurde. Die Gruppe befuhr zunächst
eine aus Sand künstlich hergestellte "Berglandschaft". Sodann führte ein Weg auf
unebenem Waldboden nach oben, links und rechts davon befand sich eine Böschung.
Die Klägerin kam vom Weg ab, fuhr in die Böschung und stürzte. Dabei geriet sie
unter das Fahrzeug und erlitt eine schwere offene Nasenbeintrümmerfraktur sowie
eine Septumtrümmerfraktur mit einer stark blutenden Risswunde im
Stirn-/Nasenwurzelbereich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen
Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Schadensersatzanspruch weder
aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Arbeitgeber der Klägerin
und der Beklagten geschlossenen Vertrag betreffend die Ausrichtung eines
Betriebfestes noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Der Beklagten sei zwar die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht bzw. der
ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie die Teilnehmer
der Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet habe. Bei der Fahrt mit einem
Quad im Gelände bestehe ein erhöhtes Risiko von Stürzen und eine Verpflichtung
des Veranstalters, die Auswirkungen von Stürzen möglichst gering zu halten. Da
bei einem Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers besonders
gefährdet sei, sei es erforderlich und zumutbar gewesen, den Teilnehmern
Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Es sei aber nicht notwendig gewesen, diese
mit Integralhelmen (Schutzhelm mit einem das Gesicht bedeckenden Visier)
auszustatten, auch wenn diese Art des Schutzhelmes gegenüber einem offenen Helm
eine zusätzliche Sicherheit biete.
Daher hafte die Beklagte im Ergebnis nicht. Es stehe nämlich nicht fest, dass
die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung für die Verletzungen der
Klägerin kausal geworden sei. Nach dem Gutachten des Brandenburgischen
Landesinstituts für Rechtsmedizin wäre zwar möglicherweise bei einem tief
sitzenden offenen Helm die Nasenwurzelregion durch die Breite des Helms
geschützt oder zumindest die Schwere des Aufpralls vermindert worden, jedenfalls
soweit das anprallende Fahrzeugteil gleichzeitig Kontakt zum Helm gehabt hätte.
Die Gutachterin habe dazu mangels Angaben über das auftreffende Fahrzeugteil
sowie den genauen Bewegungsablauf jedoch keine weitergehenden Feststellungen
treffen können und die Möglichkeit aufgezeigt, dass ein Fahrzeugteil isoliert
das Gesicht der Klägerin getroffen habe und auch durch einen offenen Helm nicht
auf Abstand gehalten worden wäre.
Eine Beweislastumkehr sei nicht geboten. Bei der Verletzung vertraglicher
Schutzpflichten sei zwar bei verschiedenen Fallgruppen eine Beweislastumkehr
anzuerkennen. Das vorliegende Geschehen sei jedoch keiner dieser Fallgruppen
zuzuordnen. Für einen Anscheinsbeweis fehle es an einem typischen
Geschehensablauf, aus dem gefolgert werden könne, dass der Eintritt der
erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helmes verhindert worden wäre.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne
Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte weder wegen einer
Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die der Klägerin durch den Unfall
entstandenen Schäden haftet.
1. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, eine
Verletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr
Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den
Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar
sind.
Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft,
grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat,
Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli
2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 -
VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233,
234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660; vom 3. Juni 2008
- VI ZR 223/07 - VersR 2008, 1083, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die rechtlich
gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und
ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden
kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine
Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben
nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für
ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter
anderer verletzt werden (vgl. Senat, Urteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04
-; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -,
jeweils aaO). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines
Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst
abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8.
November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3.
Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
(§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad
erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende
Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003
- VI ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 -
VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Daher reicht es
anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein
verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der
betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor
Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat,
Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR
332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 6.
Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO).
Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen
denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch
regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der
Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht
ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteile vom 25. April 1978 - VI ZR
194/76 - VersR 1978, 739; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 10; BGH,
Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR
2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejaht, weil diese die
Teilnehmer der Quad-Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet hat. Dies wird
weder von Seiten der Revision noch der Revisionserwiderung in Frage gestellt.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aufgrund der von
ihm getroffenen Feststellungen aber auch ohne Rechtsfehler eine Notwendigkeit
verneint, der Klägerin einen so genannten Integralhelm zur Verfügung zu stellen.
a) Im Streitfall hat die Beklagte Quadfahrten im Gelände angeboten. Auch wenn
diese in Form einer geführten Gruppenausfahrt und grundsätzlich mit einer
relativ geringen Geschwindigkeit durchgeführt wurden, bestand für die ungeübten
Quadfahrer ein erhöhtes Risiko von Stürzen. Da bei einem solchen Sturz mit einem
offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers mangels Vorhandenseins einer
Knautschzone oder eines Rückhaltesystems besonders gefährdet ist, handelte es
sich dabei nicht um eine anlagentypische Gefahr, die von Teilnehmern einer
solchen Tour in einem "Fun-Park" in Kauf genommen wird. Infolgedessen war die
Beklagte verpflichtet, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen, um
Kopfverletzungen im Falle eines Unfalls möglichst zu vermeiden.
b) Es war aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2002 nicht
erforderlich, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten, auch wenn diese Art
des Schutzhelms gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit geboten
hätte. Das Berufungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte die
Touren hat begleiten lassen, so dass zum einen die Fahrstrecke vorgegeben war
und zum andern die Möglichkeit bestand, die Teilnehmer von dem Eingehen zu
großer Risiken abzuhalten und sie ggf. zu unterstützen. Daher bestand
grundsätzlich nicht die Gefahr, dass aufgrund einer gefährlichen Geländewahl und
einer zu hohen Geschwindigkeit eine besondere Verletzungsgefahr bestand, der mit
erhöhten Sicherheitsanforderungen hätte begegnet werden müssen.
Unter diesen Umständen gewinnt bei der Abwägung Bedeutung, dass der Gesetzgeber
zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit gesehen hat, für Quads das
Tragen eines Schutzhelms anzuordnen. Erst mit der am 1. Januar 2006 in Kraft
getretenen Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO durch die Verordnung vom 22.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurden die Fahrer von "Quads" in die
Schutzhelmpflicht einbezogen. Dadurch sollte das Verletzungsrisiko im
Kopfbereich für die Benutzer von Quads entsprechend der bisherigen Regelung für
Krafträder gemindert werden. Die Beklagte hat mithin zum Unfallzeitpunkt nicht
gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die der
Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verletzungen erlassen hat.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine durch
gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat
vielmehr grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen
zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen
Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere
Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen
seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen
konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine
abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können
aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender
Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb für die
Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Bedeutung
(vgl. Senat BGHZ 103, 338, 342; Urteile vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 -
VersR 1984, 164, 165; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65;
vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103; vom 13. März 2001 -
VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der
Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt von den tatsächlichen
Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteile vom 21. März 2000 - VI ZR
158/99 - VersR 2000, 984 f.; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 18).
Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes würde man indes die Anforderung
an die Beklagte überspannen, wenn man über die Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht wegen der nicht erfolgten Ausstattung mit offenen
Schutzhelmen hinaus für das Jahr 2002 die Ausstattung mit einem so genannten
Integralhelm verlangte. Immerhin hat sich der Gesetzgeber erst ca. drei Jahre
nach dem hier zu beurteilenden Unfall dazu entschlossen, Fahrer eines Quads
überhaupt der Schutzhelmpflicht zu unterwerfen. Im Hinblick darauf ist nicht
davon auszugehen und auch von der Revision nicht dargelegt, dass die betroffenen
Verkehrskreise schon im Jahre 2002 über die Notwendigkeit, einen Schutzhelm zu
tragen, hinaus auch die Ausstattung von Quadfahrern mit Integralhelmen als
erforderlich angesehen haben. Bei einer geführten Tour im Gelände bestand
nämlich für die Teilnehmer jedenfalls kein größeres Risiko, als dies wegen der
höheren gefahrenen Geschwindigkeit und der Gefährdung durch andere
Straßenverkehrsteilnehmer für Motorradfahrer im öffentlichen Verkehrsbereich
besteht. Bei diesen reicht zur Erfüllung der Helmpflicht das Tragen eines
offenen Helms aus; es ist nicht erforderlich, einen Integralhelm zu tragen (vgl.
VG Augsburg, DAR 2001, 233, 234). Unter diesen Umständen konnten die von der
Revision geltend gemachten höheren Anforderungen von der Beklagten nicht
erwartet werden (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 -
VersR 1979, 369 f.).
3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie meint, das Berufungsgericht
habe zu Unrecht die Kausalität der angenommenen Pflichtverletzung für den
eingetretenen Schaden verneint, weil es übersehen habe, dass die Voraussetzungen
eines Anscheinsbeweises vorliegen.
Das Berufungsgericht hat sich wegen der Ausführungen der gerichtsmedizinischen
Sachverständigen keine Überzeugung bilden können, dass die der Beklagten
vorzuwerfende Pflichtverletzung für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen
kausal geworden ist. Entscheidend dafür war, dass die Sachverständige wegen der
fehlenden Angaben keine Feststellungen über den genauen Ablauf und das
aufprallende Fahrzeugteil treffen konnte und deshalb die Möglichkeit aufgezeigt
hat, dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Klägerin getroffen hat und
auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden wäre. Das
Berufungsgericht hat unter diesen Umständen neben der - von der Revision nicht
angegriffenen - Ablehnung einer Beweislastumkehr einen für den Anscheinsbeweis
typischen Geschehensablauf verneint, aus dem gefolgert werden könnte, dass der
Eintritt der erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helms verhindert
worden wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei der
Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis
des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt
ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das
Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll (vgl.
Senat, Urteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440 f.; vom 22.
April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917). Der Beweis des ersten
Anscheins ist auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten,
die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen
entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr
verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet
werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR
1994, 324, 325). Nach dem Senatsurteil vom 25. Januar 1983 spricht der Beweis
des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem
Nichtbenutzen eines Schutzhelms und den eingetretenen Kopfverletzungen, wenn ein
Kraftfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei einem Unfall Kopfverletzungen
erleidet, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll. Indessen ist ein
Anscheinsbeweis nur möglich, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, sich
also aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze der Schluss aufdrängt, die erlittenen
Verletzungen seien darauf zurückzuführen, dass der Verletzte keinen (offenen)
Schutzhelm getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 -
VersR 1991, 195 m.w.N.). Diese Frage unterliegt der Prüfung durch das
Revisionsgericht (vgl. BGHZ 115, 141, 144). Sie ist im Streitfall zu verneinen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein detaillierter Vortrag zum
Unfallhergang und zur genauen Entstehung der Verletzungen nicht erfolgt. Zudem
liegt eine Gesichtsverletzung vor, die dadurch verursacht wurde, dass ein
Fahrzeugteil das Gesicht der Klägerin getroffen hat. Unter diesen Umständen kann
nicht typischerweise darauf geschlossen werden, dass ein offener Schutzhelm den
Aufprall verhindert oder zumindest vermindert hätte. Ein solcher Helm schützt
zwar typischerweise den oberen Kopfteil und den Hinterkopf, kann aber nach den
Ausführungen der Sachverständigen nur unter besonderen Umständen die
Nasenwurzelregion und die Nase vor aufprallenden Fahrzeugteilen schützen. Daher
kann man für die konkreten Verletzungen der Klägerin nicht von einem typischen
Geschehensablauf ausgehen, der zu diesen Verletzungen geführt hat. Jedenfalls
ist nach den Ausführungen der Sachverständigen von der ernsthaften Möglichkeit
eines anderen Geschehensablaufs auszugehen, so dass auch deshalb ein
Anscheinsbeweis nicht angewendet werden kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.