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Verkehrsunfall: Schadensersatz bei der Beschädigung eines Neuwagens

KG Berlin, Az: 12 U 2992/75, Urteil vom 26.04.1976

Tatbestand

Schadensersatz bei der Beschädigung eines NeuwagensDer Kläger befuhr am 31. Mai 1975 gegen 9.00 Uhr mit seinem vier Tage vorher erstmalig zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen vom Fabrikat Peugeot 504 Ti, polizeiliches Kennzeichen … , den K.-S.-Damm in B.-R. . In Höhe des Südtores der Kaserne „N.“ mußte er vor einer Verkehrssignalanlage anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Personenkraftwagen … auf den haltenden Wagen des Klägers, mit dem bis zu diesem Zeitpunkt erst 52 km zurückgelegt worden waren, auf und beschädigte ihn am Heck.

Die Beklagte zu 2) ließ den Schadensumfang durch den Kfz-Meister … beurteilen. Dieser kam in einem unter dem 3. Juni 1975 gefertigten Bericht zu dem Ergebnis, daß die Reparaturkosten etwa 1.816,20 DM netto betragen würden; er fügte hinzu, bei dieser Schadenshöhe sei ein Neufahrzeug nicht gerechtfertigt. Nachdem dieser Bericht bei seinen Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1975 eingegangen war, beauftragte der Kläger den Ingenieur B. den Schaden zu begutachten. Dieser schätzte in seinem Gutachten vom 19. Juni 1975, das den Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen Tag später zuging, die Reparaturkosten auf netto etwa 2.000,– DM und den merkantilen Minderwert auf 750,– DM.

In dem Gutachten des Ingenieurs B., das insoweit mit dem Bericht des Kfz-Meisters S. sachlich übereinstimmt, wird der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten wie folgt beschrieben:

1. die hintere Stoßstange ist eingedrückt, sie ist mit dem linken Horn zu erneuern;

2. das obere Heckblech ist eingedrückt, es ist auszutrennen, ein Neuteil anzupassen und einzuschweißen;

3. die untere Schürze ist mitbetroffen und zu erneuern (Verbundarbeit);

4. der Kofferraumboden ist gestaucht, er ist instandzusetzen;

5. die linke Schlußleuchte ist zerstört, eine neue ist zu installieren;

6. der linke Hinterkotflügel ist beschädigt, er ist zu bearbeiten;

7. das Fahrzeugheck ist auszurichten;

8. der Kofferdeckel ist zu richten und schließbar zu montieren;

9. abschließend ist das Fahrzeug im Schadenbereich zu lackieren.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren. Er kaufte sich vielmehr beim Autohaus … in B.-C. am 24. Juni 1975 einen Neuwagen für einen Preis von 17.085,– DM einschließlich Mehrwertsteuer und gab den Unfallwagen für einen Preis von 9.500,– DM einschließlich Mehrwertsteuer in Zahlung. Am selben Tag nahm er bei der Sparkasse der Stadt B. einen Kredit in Höhe von 6.000,– DM auf, für den er Zinsen in Höhe von 864,– DM und eine Bearbeitungsgebühr von 120,– DM zu zahlen hat. In der Zeit vom 3. bis 25. Juni 1975 hatte der Kläger einen VW Golf als Ersatzwagen gemietet; hierdurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.148,85 DM.

Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger zum Schadensausgleich den Betrag von 2.935,59 DM aufgrund folgender Abrechnung gezahlt:

Reparaturkosten 1.816,20 DM

zuzüglich Mehrwertsteuer 199,79 DM

Mietwagenkosten für 8

Kalendertage 399,60 DM

Wertminderung 500,– DM

Unkostenpauschale 20,– DM

Der Kläger hat zur Begründung der beim Landgericht Berlin erhobenen Klage, die dem Beklagten zu 1) am 4. September 1975 und der Beklagten zu 2) am 9. September 1975 zugestellt worden ist, geltend gemacht, ihm sei eine Reparatur des neuwertig gewesenen Unfallwagens im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht zumutbar gewesen. Die Beklagten seien daher verpflichtet, ihm Schadensersatz auf „Neuwagenbasis“ zu leisten. Die von ihm mit 5.928,15 DM bezifferte Schadensersatzforderung hat der Kläger im einzelnen wie folgt berechnet:

1. Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs            

2. Umbaukosten für     

3. Alu-Unterbodenschutz          

200,– DM

4. Zulassungskosten     

95,43 DM

5. Mietwagenkosten    

1.148,85 DM

6. Benzin, das sich im    

7. Gutachterkosten       

148,65 DM

8. Unkostenpauschale 

20,– DM

abzüglich Erlös für beschädigten             

Wagen

9.500,– DM

abzüglich Zahlung der Beklagten            

zu 2)     

2.935,59 DM

(Der auf Seite 6 der Klageschrift angegebene Endbetrag von 5.958,15 DM enthält einen offenbaren Schreibfehler).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm könne die Dauer der Benutzung des Mietwagens nicht zum Schaden gereichen, denn er habe sorgfältig prüfen müssen, ob er den Unfallwagen reparieren lasse oder sich einen Neuwagen anschaffe. Aus diesem Grunde könne auch nichts gegen die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten eingewendet werden. Der übliche Abzug von 15% von den Mietwagenkosten sei hier nicht gerechtfertigt, da er sich einen Ersatzwagen gemietet habe, der wesentlich kleiner sei als sein bei dem Unfall beschädigter Wagen.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, er sei gezwungen gewesen, für die Anschaffung des neuen Wagens einen Kredit in Höhe von 6.000,– DM aufzunehmen. Da die hieraus erwachsene tatsächliche Belastung noch nicht übersehbar sei, stelle er insoweit nur einen Feststellungsantrag.

Auch wenn man ihm, so hat der Kläger hilfsweise geltend gemacht, Ersatz des Unfallschadens nur aufgrund einer Reparaturkostenabrechnung zugestehen wolle, so könne er weiteren Ersatz in Höhe von 1.414,26 DM verlangen, wie die nachstehende Aufstellung zeige:

Reparaturkosten 2.000,– DM

Mehrwertsteuer 220,– DM

Mietwagenkosten 1.148,85 DM

Nutzungsausfall in der Zeit

vom 31. Mai bis zum 2. Juni

1975 (3 Tage a 21,– DM) 63,– DM

Wertminderung 750,– DM

Kosten für das

Sachverständigengutachten 148,– DM

Kostenpauschale 20,– DM

abzüglich des gezahlten

Betrages von 2.935,59 DM

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.928,15 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 31. Mai 1975 erwächst.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dem Kläger sei eine Reparatur seines Fahrzeugs zumutbar gewesen. Die Reparatur hätte in sechs Arbeitstagen durchgeführt werden können, so daß dem Kläger auch nur für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zugestanden habe. Die Benzinkosten stünden in keinem Zusammenhange mit dem Unfall. Die durch den vom Kläger erteilten Auftrag zur Schadensschätzung entstandenen Kosten seien nicht erstattungsfähig, da bereits ein Gutachten zur Schadenshöhe vorgelegen habe. Der merkantile Minderwert sei nur mit 500,– DM zu bewerten gewesen. Daß der Kläger gezwungen gewesen sei, einen Kredit aufzunehmen, werde bestritten.

Das Landgericht hat mit dem am 29. September 1975 verkündeten Urteil der Klage in Höhe von 346,07 DM nebst 4% Zinsen seit dem 9. September 1975 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, die Beschädigungen des Wagens des Klägers seien nicht so erheblich gewesen, daß diesem eine Reparatur nicht habe zugemutet werden können. Im einzelnen hat das Landgericht folgende Beträge für erstattungsfähig angesehen:

Reparaturkosten            

1.900,-

— DM

zuzüglich Mehrwertsteuer        

209,-

— DM

Mietwagenkosten für 8 Tage                   

abzüglich 15% für                           

ersparte Eigenkosten                  

339,66 DM

Nutzungsausfall                             

63,– DM

Wertminderung                             

750,– DM

Unkostenpauschale                     

20,– DM

abzüglich Zahlung der                  

Beklagten zu 2)                               

2.935,59 DM

Gegen dieses am 17. November 1975 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe im übrigen Bezug genommen wird, richtet sich die am 17. Dezember 1975 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger macht mit näheren Ausführungen geltend, das Landgericht habe verkannt, daß die Schäden an seinem Fahrzeug so erheblich gewesen seien, daß er auf „Neuwagenbasis“ abrechnen könne. Hinsichtlich der Berechnung seines Schadens im einzelnen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Außer dem bereits bezifferten Betrage von

5.928,15 DM

(Seite 12 der Berufungsbegründung enthält insoweit einen Schreibfehler, als dort von einem Betrage von 5.958,15 DM die Rede ist.) beziffert der Kläger nunmehr auch den durch die Aufnahme eines Kredits entstandenen Schaden mit 984,– DM.

Dementsprechend verlangt er Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.912,15 DM, wobei er zur Rechtfertigung des Anspruches auf Ersatz der Kreditkosten behauptet, die Beklagten seien aufgefordert worden, ihm den zur Beschaffung eines Neuwagens erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen.

Mit einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Schriftsatz trägt der Kläger ergänzend vor:

Er sei nicht in der Lage gewesen, den Betrag von 6.000,– DM zu verauslagen. Er sei verheiratet, habe drei Kinder und sei ebenso wie seine Ehefrau schwerbeschädigt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage 2.321,11 DM. Was die Mietwagenkosten angehe, so sei ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten deshalb nicht gerechtfertigt, weil zwischen dem H.-Verband und dem Verband der A. eine Absprache bestehe, nach der ein Abzug für ersparte Eigenkosten dann nicht vorgenommen werde, wenn der Geschädigte ein kleineres Fahrzeug anmiete, dessen Mietpreis um mindestens 15% niedriger sei als der für einen vergleichbaren Wagen. Da es sich hierbei um einen Vertrag zugunsten Dritter handeln dürfte, dem auch die Beklagte zu 2) beigetreten sei, müsse diese hier auf einen Abzug für ersparte Eigenkosten verzichten. Dem Verband der A. gehöre auch die Firma … , die ihm den Ersatzwagen vermietet habe, an.

Der Kläger beantragt, die Beklagten in Änderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.912,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 9. September 1975 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie treten dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Vorbringen des Klägers entgegen. Im übrigen bitten sie hilfsweise um Erklärungsfrist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel muß auch teilweise Erfolg haben, denn die Beklagten schulden dem Kläger als Schadensersatz nicht nur einen Betrag von 346,07 DM, die Klage ist vielmehr in Höhe von 5.704,02 DM nebst 4% Zinsen seit dem 9. September 1975 begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger ist mit Recht der Auffassung, daß er sich zum Schadensausgleich ein Neufahrzeug anschaffen durfte und daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Kläger kann als Geschädigter verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB), dh er kann die Zahlung eines Betrages verlangen, der ihn in eine wirtschaftlich gleichwertige Lage versetzt (BGH, NJW 1965, 1756 = VersR 1965, 902). Das geschieht bei Kraftfahrzeugschäden in der Regel durch den Ersatz der Instandsetzungskosten sowie durch den Ausgleich des unfallbedingten Minderwertes. Eine weitergehende Verpflichtung zur Entschädigung in Geld besteht aber, wenn die „Herstellung“ zur Entschädigung des Gläubigers nicht ausreicht (§ 251 Abs 1 BGB). Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte bei der Beschädigung eines neuen oder neuwertigen Fahrzeugs statt der Instandsetzungskosten einen Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neuwagens erforderlichen Kosten hat, entscheidet der Senat in ständiger Rechtsprechung nach den Besonderheiten des Einzelfalles und nicht aufgrund starrer Richtlinien. Zu den maßgebenden Umständen gehören insbesondere das Fabrikat und das Alter des Fahrzeugs, die Fahrleistung zur Zeit des Unfalls, Art und Ausmaß der Schäden, die Möglichkeit einer technisch einwandfreien Instandsetzung sowie das Verhältnis der Instandsetzungskosten und des merkantilen Minderwerts zu dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall (vgl zuletzt das Urteil vom 23.10.1975 – 12 U 1278/75 – DAR 1976, 45 = NJW 1976, 429 L). Dieser Rechtsprechung folgt auch der 22. Zivilsenat des Kammergerichts (vgl das in DAR 1974, 158 = VersR 1975, 450 veröffentlichte Urteil vom 21.2.1974 – 22 U 1512/73 -).

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In einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Senats, aber auch in Urteilen anderer Oberlandesgerichte, ist – was sachgerecht erscheint – in den Vordergrund der Erörterungen gestellt worden, ob die Beschädigung des neuwertigen Fahrzeugs so erheblich war, daß dem Geschädigten eine Reparatur nicht zugemutet werden konnte. Das ist in der Regel bejaht worden, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach Art und Umfang der Schäden zum Unfallfahrzeug abgestempelt worden ist (Urteil vom 5.3.1970 – 12 U 2322/69 – NJW 1970, 1048 = DAR 1970, 159 = VersR 1970, 471; Urteil vom 15.2.1971 – 12 U 2087/70 – DAR 1971, 184 = VersR 1971, 648; Urteil vom 3.6.1971 – 12 U 169/71 – DAR 1971, 295; OLG Koblenz, DAR 1972, 182; OLG Nürnberg, VersR 1975, 960 = NJW 1975, 313 L; vgl auch OLG Schleswig, NJW 1971, 141; OLG Nürnberg, DAR 1973, 44; OLG Karlsruhe, VersR 1973, 1169; LG Hannover, DAR 1974, 216; zu eng wohl OLG Düsseldorf, VersR 1974, 604, das lediglich darauf abstellen will, ob eine technisch einwandfreie Reparatur möglich ist).

Dem Kläger war angesichts der Umstände des vorliegenden Falles eine Reparatur seines Fahrzeugs nicht zuzumuten. Sein Fahrzeug war bei dem von dem Beklagten zu 1) verursachten Auffahrunfall vom 31. Mai 1975 erheblich beschädigt worden. Hierauf weist schon die Höhe der Kosten hin, die bei einer Reparatur erforderlich geworden wären. Nach der Schätzung des von der Beklagten zu 2) beauftragten Kfz-Meisters S. hätte die werkstattmäßige Instandsetzung einen Betrag von netto 1.816,20 DM erfordert, die Schätzung des von dem Kläger beauftragten Gutachters liegt sogar um etwa 200,– DM höher. Bei der Reparatur hätten, wie sich aus beiden gutachtlichen Stellungnahmen ergibt, im größeren Umfange Richtarbeiten und Schweißarbeiten ausgeführt werden müssen; insbesondere war anstelle des eingedrückten oberen Heckblechs ein Neuteil einzuschweißen, die mitbetroffene untere Schürze war zu erneuern, das Fahrzeugheck und der Kofferraumdeckel waren zu richten und der gestauchte Kofferraumboden war instandzusetzen. Hinzu kamen eine Erneuerung der Stoßstange und der linken Schlußleuchte, Arbeiten am beschädigten linken Hinterkotflügel und eine abschließende Lackierung des Fahrzeugs im gesamten Schadensbereich. Der Umfang der Schäden war derart, daß nicht nur von einem unbedeutenden „Blechschaden“ gesprochen werden kann; vielmehr war das Fahrzeug zu einem ausgesprochenen Unfallfahrzeug abgestempelt, und der Kläger wäre verpflichtet gewesen, den Unfall bei einem Verkauf zu offenbaren. Von besonderem Gewicht war die Beschädigung des Kofferraumbodens, bei dem es sich um ein betriebswichtiges Fahrzeugteil handelt; der Kofferraumboden muß einwandfrei abschließen, damit gewährleistet ist, daß Auspuffgase nicht ins Wageninnere dringen können (vgl OLG Nürnberg, VersR 1975, 960). Angesichts der geschilderten Unfallschäden war dem Kläger eine Reparatur um so weniger zuzumuten, als sein Fahrzeug nicht nur neuwertig, sondern praktisch noch fabrikneu war, denn mit ihm waren bis zum Unfall lediglich 52 km zurückgelegt worden, auch waren seit der Zulassung des Fahrzeugs erst vier Tage vergangen!

Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Kaufpreis des Neuwagens 16.639,06 DM

Umbaukosten für Sicherheitsgurte, Windabweiser und Tankschloß 59,95 DM

Alu-Unterbodenschutz                200,– DM

Zulassungskosten 95,42 DM

abzüglich Erlös für den  beschädigten Wagen 9.500,– DM

Die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten sind erstattungsfähig. Es handelt sich hierbei um einen Sachfolgeschaden im Sinne von § 249 BGB. Auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger (§ 254 Abs 2 BGB) können sich die Beklagten demgegenüber nicht mit Erfolg berufen. Der Kläger macht Mietwagenkosten für eine Ausfallzeit von 23 Tagen geltend, die nicht als zu lang angesehen werden kann. Der Kläger konnte und durfte zunächst abwarten, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen der Beklagten zu 2) führen würden. Nachdem diese seinen Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1975 die Stellungnahme des Kfz-Meisters S. vorgelegt hatte, stand dem Kläger noch eine angemessene Prüfungsfrist und Überlegungsfrist zu, innerhalb der er sich schlüssig werden mußte, ob er den Unfallwagen reparieren läßt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Diese Frist kann im Hinblick auf die Bedeutung, die die Entschließung des Klägers für diesen in finanzieller Hinsicht hatte, nicht zu kurz bemessen werden. Keinesfalls kann die insgesamt verstrichene Zeit von noch 14 Tagen bis zum Erwerb und der Zulassung des Ersatzfahrzeugs als unangemessen lang angesehen werden.

Von den Mietwagenkosten von 1.148,85 DM sind 15% wegen ersparter Eigenkosten abzuziehen, so daß sich der Erstattungsanspruch des Klägers um 172,33 DM auf 976,52 DM mindert. Der Kläger muß sich nämlich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dasjenige anrechnen lassen, was er hinsichtlich der Betriebskosten seines Fahrzeugs während der Dauer der Benutzung des Mietwagens eingespart hat. Diese Ersparnisse an Aufwendungen für Ölstoffe und Schmierstoffe, Reifenverschleiß und anteiligen Inspektionsleistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 15% der Mietwagenkosten anzusetzen. Der Abzug entfällt nicht deshalb, weil der Kläger sich ein Fahrzeug gemietet hat, das kleiner als sein eigenes war. Durch die Anmietung eines kleineren Personenkraftwagens erhält der Kläger keinen Ersatzanspruch, mit dem der Vorteil wegen der ersparten Eigenkosten ausgeglichen werden könnte. Es stellt für ihn keinen Vermögensnachteil dar, wenn er für eine kurze Zeit ein weniger komfortables und leistungsschwächeres Fahrzeug benutzt hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl zuletzt Urteil vom 4.4.1974 – 12 U 2573/73 – VersR 1975, 909f; vgl auch BGH, VersR 1967, 183 = NJW 1967, 552f, BGH, VersR 1970, 547f = NJW 1970, 1120f; ferner Klimke VersR 1975, 794f sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 35. Aufl, § 249 Anm 1a).

Daß verschiedene Haftpflichtversicherer inzwischen bei der Anmietung eines kleineren Ersatzfahrzeugs einen Abzug wegen ersparter Eigennutzung nicht vornehmen (vgl hierzu ADAC-Motorwelt, Ausgabe März 1976) ändert nichts daran, daß dieser Abzug ohne eine entsprechende Vereinbarung grundsätzlich und auch in dem vorliegenden Falle nicht vorzunehmen ist. Ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil tritt für die Beklagten hierdurch nicht ein, weil es insoweit an einem Schaden des Klägers fehlt (Senat, aaO). Auf eine von ihm mit den Beklagten getroffene Vereinbarung beruft sich der Kläger selbst nicht. Sein Hinweis auf das Abkommen zwischen dem Gesamtverband der K. eV und dem H.-Verband verfängt nicht, mag ihm auch die Beklagte zu 2), wie der Kläger behauptet, beigetreten sein. Sinn des zitierten Abkommens ist es ersichtlich, die außergerichtliche Schadensregulierung zu erleichtern und zu vereinfachen, indem dem Autovermieter die Möglichkeit eingeräumt wird, die Mietwagenrechnung dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vorzulegen und von diesem, wenn der Geschädigte ein kleineres Ersatzfahrzeug gemietet hat, volle Kostenerstattung zu erhalten. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, daß durch das Abkommen den an ihm nicht beteiligten Geschädigten, … unmittelbare Rechte eingeräumt werden sollen (vgl hierzu Klimke, aaO).

Die Beklagten haben dem Kläger ferner die für das Gutachten des Ingenieurs B. aufgewendeten Kosten von 148,65 DM zu erstatten, denn diese Kosten gehören zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB (BGHZ 61, 346 = NJW 1974, 34, 35 = VersR 1974, 90). Auch gegenüber diesem Erstattungsanspruch kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht mit Erfolg eingewendet werden. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, sich durch einen Sachverständigen über den Umfang des an seinem Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu unterrichten (Urteil des Senats vom 3.6.1971 – 12 U 169/71 – DAR 1971, 295f; OLG Bremen, VersR 1974, 371; OLG Karlsruhe, NJW 1968, 1333). Das gilt im Interesse der „Waffengleichheit“ zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer im allgemeinen auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer bereits einen Gutachtenauftrag erteilt oder ein Gutachten bereits vorliegen hat (vgl OLG Stuttgart, NJW 1974, 951). Maßgebend wird regelmäßig sein, ob aus der Sicht eines verständigen Geschädigten, und zwar in der Situation, in der er sich nach dem Unfallereignis befindet, die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann (OLG Stuttgart aaO; LG Stuttgart, VersR 1974, 698f). Dies ist hier schon deshalb zu bejahen, weil sich der Kläger mit der nur summarisch begründeten Feststellung in dem „Sachverständigenbericht“ der Beklagten zu 2) konfrontiert sah, daß ein Neufahrzeug bei dem festgestellten Schadensumfang nicht gerechtfertigt sei.

Die Beklagten haben dem Kläger schließlich auch die mit 20,– DM nicht zu hoch angenommenen Nebenkosten zu ersetzen. Auf den Gesamtschaden des Klägers von hiernach 8.639,61 DM ist die Zahlung der Beklagten zu 2) von 2.935,59 DM anzurechnen, so daß eine Schadensersatzforderung von 5.704,02 DM verbleibt.

Kein Ersatzanspruch besteht wegen der weiter vom Kläger geltend gemachten Beträge. Soweit sich der Kläger darauf beruft, in dem beschädigten Fahrzeug habe sich Benzin im Werte von 51,80 DM befunden, ist weder dargetan noch ersichtlich, warum ihm insoweit durch den Unfall ein Schaden entstanden ist. Auch hinsichtlich der Kreditkosten hat der Kläger die ersatzbegründenden Voraussetzungen jedenfalls in der Berufungsbegründung nicht dargetan:

Die Erstattungsfähigkeit von Kreditkosten hängt ua davon ab, ob und inwieweit sie ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Klägers, die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Inanspruchnahme von Kredit entweder notwendig machte oder als wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließ (BGHZ 61, 346ff = NJW 1974, 34ff = VersR 1974, 90ff; vgl auch das Urteil des Senats vom 4.4.1974 – 12 U 2537/73 – VersR 1975, 909). An einem entsprechenden Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung fehlt es. Das neue, in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Schriftsatz enthaltene Vorbringen des Klägers kann der Senat nicht berücksichtigen, da seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Dieses Vorbringen hätte, da die Beklagten bereits im ersten Rechtszuge bestritten haben, daß der Kläger gezwungen war, einen Kredit aufzunehmen, spätestens in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen (§§ 519, 529 Abs 3 ZPO).

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