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Tod nach Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche der Erben – hier Eltern

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 12 U 1035/01

Urteil vom 18.11.2002

Vorinstanz: LG Koblenz, AZ.: 5 O 166/00


In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer-Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 2001 in Ziff. 1 – unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 147,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus p. a. ab dem 4. April 2001 sowie weitere 4 % Zinsen p. a. aus 255,58 DM vom 23. Juni 1999 bis 6. Juni 2000 zu zahlen.

Der weitergehende Klageantrag zu 1) wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/8 und der Beklagte 5/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind die Eltern des anlässlich des Verkehrsunfalls vom 6. Dezember 1997 gegen 1.35 Uhr in B… ums Leben gekommenen, damals 26 Jahre alten G… K… .

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an dem Verkehrsunfall beteiligte Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges den Unfall alleine verschuldet hat und für den gesamten unfallbedingten Schaden haftet.

Die Kläger als Alleinerben nehmen den Beklagten auf Zahlung für folgende von diesem nicht anerkannten Schadenspositionen in Anspruch:

1. Abwicklungskosten gemäß Aufstellung der Anlage

K 10 (Bl. 16/17 d. A.) in Höhe von 13.187,95 DM

2. Umbettungskosten in Höhe von 4.684,39 DM.

Des Weiteren begehren sie

3. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden, der ihnen infolge der Entziehung ihres Rechtes auf Unterhalt durch Tötung ihres Sohnes in Zukunft entstehen kann und

4. die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Kläger aus dem Unfallereignis vom 6. Dezember 1997.

Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2) behauptet, durch den Unfalltod habe sie einen Nervenzusammenbruch mit schweren behandlungsbedürftigen Depressionen erlitten. Die schwere seelische Belastung sei mitursächlich für das Entstehen eines erstmals im Mai 1998 diagnostizierten Unterleibskrebses gewesen, der Anfang August 1998 habe operiert werden müssen.

Die Klägerin zu 2) ist der Ansicht, hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 DM gerechtfertigt. Sie habe infolge des erlittenen Nervenzusammenbruches für den Zeitraum von Dezember 1997 – März 1998 eine Haushaltshilfe einstellen müssen. Die Kosten für diese Haushaltshilfe in Höhe von 2.520 DM sowie Attestkosten in Höhe von 10 DM macht die Klägerin zu 2) als Schaden geltend.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an sie beide 18.127,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1999, abzüglich der am 6. Juni 2002 gezahlten 255,58 DM, zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte ihnen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten hat, sobald sie von ihrem am 6. Dezember 1997 getöteten Sohn G… K… Unterhalt hätten verlangen können;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 6. Dezember 1997 zu ersetzen.

Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie alleine 2.530 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1999 sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeldes – wenigstens 20.000 DM – nebst 4 % Zinsen aus 5.000 DM seit dem 22. Oktober 1999 und 4 % Zinsen aus 15.000 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch Teilurteil vom 21. Mai 2001 hat das Landgericht Koblenz über die Klageanträge zu 1) und 2) und über den Klageantrag zu 3), soweit er den Kläger zu 1) betrifft, entschieden.

Das Landgericht hat bzgl. des Klageantrages zu 1) von den geltend gemachten sog. Abwicklungskosten nur einen Betrag in Höhe von 147,20 DM, und zwar lediglich dem Kläger zu 1), zugesprochen und hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Positionen und der Umbettungskosten die Zahlungsklage abgewiesen.

Ebenso wurde der Feststellungsantrag zu 3) bzgl. des Klägers zu 1) abgewiesen, weil keine Gesundheitsschäden des Klägers zu 1) vorgetragen seien.

Dem Feststellungsantrag zu 2) wegen eines in Zukunft entstehenden Schadensersatzanspruches gemäß § 844 II BGB wurde stattgegeben.

Gegen dieses Teilurteil haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt.

Die Kläger verfolgen weiterhin ihr Zahlungsbegehren gemäß ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 2.8.2001 (Bl. 125-129 GA).

Sie halten sämtliche geltend gemachten sog. Abwicklungskosten gemäß Aufstellung der Anlage K 10 unter Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Urteil für die zugesprochenen Positionen angenommenen Stundensatzes von 20 DM und der Kilometerpauschale von 0,40 DM für erstattungsfähig. Des Weiteren sind sie der Auffassung, dass der Beklagte zum Ersatz der geltend gemachten Umbettungskosten verpflichtet sei.

Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 11.123,57 DM nebst4 % Zinsen seitdem 23. Juni 1999, abzüglich am 6. Juni 2000 gezahlter 255,58 DM, zu zahlen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil teilweise abzuändern und die Klage – soweit über sie entschieden ist – insgesamt abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und ist der Auffassung, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Wegfalls der künftigen Unterhaltspflicht nicht stattzugeben sei. Des Weiteren hält er den zugesprochenen Bescheid von 147,20 DM für nicht nachgewiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf das Teilurteil des Landgerichts Koblenz und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist lediglich insoweit begründet, als der erstinstanzlich zugesprochene Geldbetrag nicht nur dem Kläger zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2) als Miterbin zusteht.

Im Übrigen sind sowohl die Berufung der Kläger als auch die Berufung des Beklagten unbegründet.

I.

Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 I ZPO a. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht von den geltend gemachten sog. Abwicklungskosten in Höhe 13.187,05 DM lediglich die Pos. 8, 12, 16 und 25 als erstattungsfähige Aufwendungen gemäß § 844 l BGB anerkannt.

Denn es handelt sich bei diesen Positionen um unmittelbare Aufwendungen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung regelmäßig anfallen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1961, 940, 941).

Auch ist die Schätzung des Landgerichts zur Höhe dieser erstattungsfähigen Positionen nicht zu beanstanden.

Allerdings steht der gemäß §§ 844 1,1968 BGB zu erstattende Betrag in Höhe von 147,20 DM ebenso wie die zugesprochenen Zinsen aus 255,58 DM (Kosten für die Erstanlage der Grabstätte) nicht dem Kläger zu 1) alleine, sondern auch der Klägerin zu 2) als Mutter und damit als Miterbin ihres verunglückten Sohnes zu.

Die übrigen geltend gemachten sog. Abwicklungskosten gemäß Aufstellung der Anlage K 10 hat das Landgericht zu Recht nicht zugesprochen, da es sich hierbei nicht um gemäß §§ 844 ff BGB erstattungsfähige Kosten handelt.

Im Falle der Tötung als unerlaubte Handlung sind die Ansprüche der Hinterbliebenen gegenständlich beschränkt auf spezielle Schadenspositionen, nämlich die Beerdigungskosten (§ 844 I BGB), den Unterhaltsschaden (§ 844 II BGB) und die entgangenen Dienste (§ 845 BGB).

Da es sich hierbei um Ausnahmebestimmungen handelt, sind sie hinsichtlich des zu ersetzenden Schadens eng auszulegen (vgl. BGHZ 4, 152, Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 43, Rdnr. 2). Der hieraus herzuleitende Schadensersatzanspruch kann nicht über die ausdrücklich genannten Schadenspositionen hinaus auf andere Schäden ausgedehnt werden, die den Hinterbliebenen infolge des Todes des Verletzten erwachsen (vgl. BGH VersR 1962, 337; BGH VersR 1984, 353, 354; BGH VersR 2001,648,649).

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses stehenden Aufwendungen sind daher nicht erstattungsfähig. Diese Kosten sind lediglich eine mittelbare Folge des Unfalles und werden von den in §§ 844 ff BGB genannten Schadenspositionen nicht erfasst und müssen daher von dem Beklagten nicht erstattet werden.

II.

Soweit die Kläger Umbettungskosten in Höhe von 4.684,39 DM geltend machen, so sind diese ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Gemäß § 844 I i.V.m. § 1968 BGB hat derjenige, der den Tod eines Menschen schuldhaft verursacht hat, die Kosten einer standesgemäßen Erstbestattung zu tragen.

Die geltend gemachten Umbettungskosten fallen nicht unter die Kosten einer standesgemäßen Erstbestattung (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, Kap. 44, Rdnr. 4 m. w. N.). Denn der Bestattungsakt, für den der Beklagte gemäß §§ 844 l BGB, 3 PflVG die Kosten zu tragen und auch erstattet hat, hat seinen Abschluss mit der Herrichtung einer zur Daueranlage bestimmten und geeigneten Grabstätte (RGZ 139, 393, 394; 160, 255, 256) gefunden.

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Der Sohn der Kläger wurde in einem Reihengrab des Teils des Friedhofes B… beigesetzt, wo nach den Gestaltungsvorschriften der damals gültigen Satzung Grabmale gestattet, Grabeinfassungen und Grabumrandungen jedoch nicht erlaubt waren.

Der Umstand, dass der Sohn der Kläger xauf dem Teil des Friedhofes der Stadt B… beigesetzt worden ist, wo nach der damals gültigen Friedhofssatzung zwar Grabmale nicht aber Grabeinfassungen und Grabumrandungen gestattet waren, und die Kläger entsprechend ihrem Wunsch nach einer Grabumrandung die Umbettung in den Teil des Friedhofes veranlassten, in dem die gewünschte Grabgestaltung erlaubt ist, rechtfertigt mangels Zurechnungszusammenhanges nicht, die dadurch entstandenen Aufwendungen einer Umbettung als Kosten einer standesgemäßen Erstbestattung i. S. d. § 1968 BGB anzuerkennen.

Sollte vor Durchführung der Erstbestattung der Wunsch nach Grabumrandung bereits vorhanden und zum Ausdruck gekommen sein, so hätte es dem mit der Durchführung der Beerdigung beauftragten Bestattungsunternehmen oblegen, dafür Sorge zu tragen, die Beisetzung in einer Grabstätte des Teils des Friedhofes vorzunehmen, in dem die gewünschte Grabgestaltung nach der geltenden Friedhofssatzung erlaubt war.

Soweit die Kläger eng umgrenzte Ausnahmefälle angesprochen haben, in denen in Einzelfällen auch die Kosten einer Umbettung zugesprochen wurden, so hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht in Betracht kommt.

In diesen Fällen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1954, 720; OLG München NJW 1974, 703; OLG Gießen DAR 1984, 151) wurden die Kosten der Überführung der Leichen von einem entfernten Ort nach dem Heimatort als Beerdigungskosten i. S. d. § 844 I BGB anerkannt.

Im vorliegenden Fall – anders als in den erwähnten Ausnahmefällen – wurde der Sohn der Kläger an seinem früheren Wohnsitz und damit zugleich am Wohnsitz der Kläger beigesetzt, so dass keine zu überwindende räumliche Distanz zwischen Wohnsitz und Ruhestätte gegeben ist.

III.

Zu Recht hat das Landgericht dem Antrag der Kläger auf Feststellung der gemäß § 844 II BGB bestehenden Schadensersatzpflicht für künftige Ersatzansprüche wegen des Wegfalles der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) ihres bei dem Unfall getöteten Sohnes stattgegeben.

Denn der verunglückte Sohn stand zur Zeit des Unfalles zu seinen Eltern in einem „Rechtsverhältnis, vermöge dessen er diesen gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte“.

Da den Klägern infolge des Unfalltodes ihres Sohnes dieses Recht auf Unterhaltsgewährung entzogen wurde, hat der Beklagte im Rahmen seiner Ersatzpflicht nach § 844 II BGB den Klägern insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen sein würde.

Wird die Ersatzpflicht des Beklagten auch erst ausgelöst, wenn in der Zukunft der Fall eintritt, dass der Sohn, falls er am Leben geblieben wäre, seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, so sind die rechtlichen Beziehungen, die eine so bedingte Unterhaltspflicht zum Gegenstand haben, doch bereits mit dem Tode des Sohnes entstanden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass er seinen Eltern hätte unterhaltspflichtig werden können.

Die Feststellung dieser bedingten Verpflichtung ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 4, 133, 134; BGH VRS 4, 344; 5, 582; BGH LM Nr. 9 zu § 844 II BGB) bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit im Raum steht, dass der verunglückte Sohn bei eigener Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) und Bedürftigkeit der Eltern (§ 1602 BGB) zu deren Unterhalt hätte beitragen müssen.

Für die mutmaßliche künftige Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und mutmaßliche Leistungsfähigkeit des verstorbenen Sohnes bedarf es keines Beweises.

Erforderlich ist nur, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung dieses Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH LM Nr. 9 zu § 844 II BGB; LM Nr. 7 zu § 256 ZPO; BGHZ 4, 133, 134,135).

Danach ist der Feststellungsanspruch als begründet anzusehen.

Der getötete Sohn der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles 26 Jahre alt. Da nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist von einer normalen körperlichen und geistigen Gesundheit auszugehen (vgl. BGH VRS 4, 344), so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Sohn im Falle einer mutmaßlichen Bedürftigkeit der Eltern leistungsfähig gewesen wäre.

Für die Begründetheit der Feststellungsklage ist ausreichend, dass die Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines – weiteren – Schadens nicht ausgeschlossen werden kann.

Es ist nämlich zu bedenken, dass alle Ansprüche der Kläger der Verjährung unterliegen, die bei Eintritt des Schadensfalles voraussehbar waren.

Der mögliche Eintritt einer zukünftigen Bedürftigkeit im Alter ist stets vorhersehbar. Das Wechselverhältnis zwischen dem Rechtsschutz durch eine Feststellungsklage und der Verjährung der zugrunde liegenden Ansprüche muss im Interesse der Rechtssicherheit erhalten bleiben (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1998, 990, 991; OLG, Karlsruhe, NZV 1992, 443, 445).

Der Umstand, dass die Kläger noch eine Tochter haben, die im Falle ihrer Bedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 1603 BGB ebenfalls unterhaltspflichtig werden könnte, ist für die Feststellungsklage nicht von Bedeutung (vgl. BGH VRS 4, 184, 186).

Im gegenwärtigen Rechtsstreit geht es allein um die Feststellung der bedingten Verpflichtung des Beklagten, die sich darauf gründet, dass der Beklagte für den Ungewissen Fall der Bedürftigkeit der Kläger deshalb schadenspflichtig ist, weil der getötete Sohn seinen Eltern hätte unterhaltspflichtig werden können.

Dieser Anspruch soll durch die Feststellungsklage gegen Verjährung gesichert werden.

Erst bei Eintritt der veränderten und zum Unterhalt berechtigenden Verhältnisse wäre in einem künftigen Rechtsstreit auf Leistung aufgrund von Modellrechnungen konkret zu prüfen, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen den Getöteten bestanden hätte (vgl. Drees, Schadensberechnung bei Unfällen mit Todesfolge, S. 16), bei dessen Bemessung dann zu beachten wäre, dass mehrere Kinder den Eltern nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 III, 1 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 I ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.835,23 EUR (= 29.015,19 DM) festgesetzt.

Davon entfallen auf die Berufung der Kläger 5.556,72 EUR (= 10.867,99 DM) und auf die Berufung der Beklagten 9.278,52 EUR (= 18.147,20 DM). Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 28. August 2001 (Bl. 131 d. A.) verwiesen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO bestehen nicht.

 

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