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Verkehrsunfall – Anforderungen an
Prozeßkostenhilfe
BVerfG
Az: 1 BvR 1355/02
Urteil vom: 03.06.2003
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts hat die 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts am 3. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2001 und vom 15. März
2002 - 13 O 350/00 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 16. Juni 2002 - 12 W 66/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
Darmstadt zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine vorweggenommene Beweiswürdigung bei der Entscheidung über
die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilprozess zu stellen sind.
I.
1. Der am 12. Juni 1978 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. Mai 1995 mit
seinem Mokick einen Verkehrsunfall. Seit dem Unfall ist er zu hundert Prozent
schwerbehindert und ständig pflegebedürftig. Der Unfall trug sich wie folgt zu:
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Mokick innerhalb einer geschlossenen
Ortschaft hinter dem Fahrzeug des Zeugen A. Vor diesem fuhr der Lastkraftwagen
der Firma W. Dieser Fahrzeugkolonne kam auf der Gegenfahrbahn ein anderer
Lastkraftwagen - der vom Beklagten zu 1. des Ausgangsverfahrens gefahren wurde -
entgegen. Da in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. mehrere Fahrzeuge am
Fahrbahnrand abgestellt waren, wich dieser mit seinem Lastkraftwagen auf die
Gegenfahrbahn aus. Um einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden
Lastkraftwagen zu vermeiden, musste der Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W.
abbremsen. Der nachfolgende Beschwerdeführer, der inzwischen das Fahrzeug des
Zeugen A. überholt hatte, fuhr auf den Lastkraftwagen der Firma W. auf und wurde
auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Dabei zog er sich schwerste Verletzungen zu.
2. Noch am Tag des Unfalls wurden die Fahrer des vorausfahrenden Lastkraftwagens
der Firma W., die Zeugen G. und U., und der Zeuge A. von der Polizei vernommen.
Die Zeugen G. und U. bekundeten unter anderem, dass der vom Beklagten zu 1.
gefahrene Lastkraftwagen auf der Gegenfahrspur entgegengekommen sei. Deshalb
hätten sie abbremsen müssen. Der Zeuge A. gab an, dass der vorausfahrende
Lastkraftwagen vermutlich wegen des entgegenkommenden Fahrzeugs abgebremst habe
und die Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren seien.
Der die Zeugen G. und U. im Anschluss an den Unfall aufsuchende Polizeibeamte
vermerkte in den Akten, dass die beiden Zeugen unabhängig voneinander angaben,
dass sie zu einer "Vollbremsung" genötigt worden seien.
3. Mit Schriftsatz vom 14. August 2000 erhob der Beschwerdeführer Klage auf
Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Fahrer des
entgegenkommenden Lastkraftwagens und gegen die Haftpflichtversicherungen.
Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung
trug er unter anderem vor: Der Beklagte zu 1. habe durch die Benutzung der
linken Fahrbahnhälfte den Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W. zu einer
Vollbremsung genötigt und dadurch den Unfall des Beschwerdeführers in
erheblichem Umfange mitverursacht. Für ihn sei es in Folge des Kastenaufbaus des
vorausfahrenden Lastkraftwagens nicht erkennbar und voraussehbar gewesen, dass
der Lastkraftwagen des Beklagten zu 1. die linke Fahrspur befahren habe. Der
Beklagte zu 1. werde jedoch nur mit einer Haftungsquote von einem Drittel in
Anspruch genommen, weil der Beschwerdeführer den Unfall mitverursacht habe. Zum
Beweis seiner Behauptung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der
Zeugen G., U. und A. und bezog sich auf den Vermerk des Polizeibeamten in der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, deren Beiziehung er ebenfalls
beantragte.
4. Das Landgericht Darmstadt wies den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 zurück. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus: Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sich aus der vorgelegten polizeilichen
Ermittlungsakte ergebe, dass ein anspruchsbegründendes Mitverschulden des
Beklagten zu 1. nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen sei. Auch
eine Betriebsgefahr des Beklagten zu 1. trete hinter dem überwiegenden
Verschulden des Beschwerdeführers zurück, der mit weit überhöhter
Geschwindigkeit bei unübersichtlicher Verkehrslage habe überholen wollen.
5. Der Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht Darmstadt mit
Beschluss vom 15. März 2002 nicht ab. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Juni 2002 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur
Begründung führte das Gericht aus: Die beabsichtigte Klage habe keine Aussicht
auf Erfolg, weil die Darstellung des Beschwerdeführers vom Unfallhergang nicht
beweisbar sei. Kein Zeuge könne bestätigen, dass der Lastkraftwagen-Fahrer der
Firma W. zu einer abrupten Vollbremsung genötigt worden sei. So habe der einzige
unmittelbare Augenzeuge des Unfalls - der Zeuge A. - in seinem Zeugenfragebogen
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Lastkraftwagen vor ihm überholen
wollen, als dieser langsamer geworden sei. Auch der Fahrer und Beifahrer des
Lastkraftwagens der Firma W. hätten keine abrupte Vollbremsung, sondern ein
Abbremsen erwähnt. Dass gegenüber diesen zeitnahen präzisen Angaben eine
Zeugenvernehmung nach sieben Jahren glaubhaft das Gegenteil ergeben werde, halte
der Senat für ausgeschlossen.
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung
des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Entscheidungen hätten
in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen. Die Gerichte hätten
übersehen, dass die beiden Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W. unmittelbar
nach dem Unfall der Polizei mitgeteilt hätten, dass sie vom entgegenkommenden
Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu einer "Vollbremsung genötigt" worden seien.
7. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die Hessische Staatskanzlei und die
Beklagten des Ausgangsverfahrens geäußert.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht
aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Es ist zwar
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten,
sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Auslegung und Anwendung
der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene
Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten
den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich
zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der
Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt
und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend
gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81,
347 <358>).
Die Annahme der Fachgerichte, dass eine Beweisantizipation im
Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das
Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl.
BVerfG, NJW 1997, S. 2745 <2746>; BVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069). Kommt jedoch
eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft
es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu
verweigern (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, S. 664 <665>).
2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht.
a) Die Gerichte haben ihren Spielraum überschritten, weil sie entscheidend auf
die polizeiliche Aussage des Zeugen A. abgestellt haben, ohne die übrigen in der
polizeilichen Akte dokumentierten Aussagen der Zeugen G. und U. im Zusammenhang
mit dem Vermerk des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten hinreichend zu
würdigen. Da die Zeugen G. und U. in ihrer schriftlichen Aussage jeweils
allgemein ein "Abbremsen" erwähnten, ohne die konkrete Art und Weise des
Bremsvorgangs näher zu beschreiben, war es angezeigt, die näheren Umstände im
Rahmen einer Beweisaufnahme zu erfragen. Der Vermerk des Polizeibeamten hätte
dazu Veranlassung gegeben. Gerade wenn die im Anschluss an den Unfall vor der
Polizei gemachten Angaben der Zeugen Anlass zu weiteren Nachfragen geben, ist
dies zum Gegenstand einer persönlichen Befragung - gegebenenfalls unter Vorhalt
des Aktenvermerks gemäß § 396 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger,
Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, § 396 Rn. 2) - im Rahmen einer
Beweisaufnahme zu machen und nicht spekulativ in einer antizipierten Würdigung
zu unterstellen, eine Klärung dieser Fragen würde auch im Rahmen einer
Beweisaufnahme nicht möglich sein.
b) Die Gerichte haben darüber hinaus nicht alle Umstände gewürdigt, die für die
Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme
entscheidungserheblich sein können. So gingen die angegriffenen Entscheidungen
davon aus, dass es der Beschwerdeführer sei, der ein Verschulden des Beklagten
zu 1. zu beweisen habe. Dabei wurde nicht in Erwägung gezogen, dass beim
Beklagten zu 1. auch eine Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG in Betracht kommt, der
ihm die Beweislast dafür auferlegt, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. BGH,
NJW 1983, S. 1326 <1327>). Hinzu kommt, dass die Gerichte ohne nähere Begründung
davon ausgegangen sind, dass die Haftung des Beklagten zu 1. unter dem
Gesichtspunkt der von dem Lastkraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr hinter dem
weit überwiegenden Verschulden des Beschwerdeführers zurücktrete. Dabei wurde
nicht in Erwägung gezogen, dass von dem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden
Lastkraftwagen des Beklagten zu 1. eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr
ausgegangen sein könnte, die ebenfalls bei der Abwägung - neben der Frage,
inwieweit ein schuldhaftes Handeln des Lastkraftwagen-Fahrers und des
Beschwerdeführers vorlag - der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen
der § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen sein könnte (vgl.
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993, § 17 StVG Rn. 4 und
8). Diese Fragen können angesichts des komplexen Unfallgeschehens nicht bereits
im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im
Prozesskostenhilfeverfahren hinreichend beantwortet werden.
c) Auch die Argumentation des Oberlandesgerichts, der Senat halte es sieben
Jahre nach dem Unfall für ausgeschlossen, dass eine Zeugenvernehmung glaubhaft
das Gegenteil der vor der Polizei gemachten Angaben ergeben könnte, stellt eine
Überspannung der an die Beurteilung der Erfolgsaussichten zu stellenden
Anforderungen dar. Die angegriffene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich
das Gericht mit der Frage befasst hat, ob den Gerichten eine verzögerliche
Behandlung der Sache vorgeworfen werden kann und ob eine solche gegebenenfalls
Auswirkungen auf den für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgebenden
Zeitpunkt hat (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rn. 13 - 14 a; § 119 Rn. 44 -
46). Die Befassung mit dieser Frage hätte nahe gelegen, da das Landgericht erst
nach über einem Jahr nach Einreichung der Klage über den
Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. Bei der Erwägung, welche Auswirkungen
der Zeitablauf auf das Erinnerungsvermögen der Zeugen hat, muss das Gericht
berücksichtigen, wie lange das Verfahren bereits bei Gericht anhängig ist und ob
gegebenenfalls eine verzögerliche Sachbehandlung vorliegt. Ist letzteres der
Fall, darf dieser Zeitraum nicht zum Nachteil eines Prozessbeteiligten
berücksichtigt werden, da der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung es den
Gerichten verwehrt, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder
Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE
75, 183 <190 f.>; 78, 123 <126>).
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es lässt sich nicht ausschließen, dass
die Gerichte bei einer der grundrechtlichen Gewährleistung genügenden Auslegung
des § 114 ZPO im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag gekommen wären. Die Entscheidungen sind aufzuheben; die
Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung
eines Rechtsanwalts gegenstandslos (vgl. BVerfGE 81, 347 <362>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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