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Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?
AG Duisburg
Az: 52 C
1146/05
Urteil vom
06.05.2005
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Duisburg im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
nach Sachlage am 6.5.2005 für Recht erkannt: .
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der XXX in
Höhe von 109,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11.3.2005 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Freistellung von den Gebührenansprüchen der
XXX in Höhe von 109,62 € gemäß §§ 7,17 StVG, 823, 257 BGB, 3 PflVG verlangen.
Die Beklagte hat den gesamten dem Kläger unfallbedingt entstandenen
Vermögensschaden zu ersetzen. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat den
Verkehrsunfall vom 7.8.2004 allein schuldhaft verursacht. Zu dem zu ersetzenden
Schaden gehören auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und
damit die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten gemäß
§§ 1, 2, 14 RVG VV Nr. 2400, 7002, 7008.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Gebührenrechnung
vom 12.11.2004 für ihre Tätigkeit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach VV
Nr. 2400, §§ 2 Abs. 2, 14 RVG in Ansatz gebracht haben, ist dies nicht zu
beanstanden. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der
Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände
nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr - wenn sie wie vorliegend von einem
Dritten zu ersetzen ist - nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist.
Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 1,3 - Gebühr ist im vorliegenden Fall
nicht auszugehen. Das Gericht vermag einen Ermessensmissbrauch nicht
festzustellen. Die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 beträgt 0,5 bis 2,5.
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war. In nicht überdurchschnittlichen Fällen wird die
Schwellengebühr damit zur Regelgebühr (vergleiche Hartmann, Kostengesetze, 34.
Auflage, RVG § 14 Rahmengebühren, Randnummer 16). Zwar weist die Beklagte zu
Recht darauf hin, dass in unterdurchschnittlichen Fällen die Gebühr bis zur
unteren Grenze von. 0,5 anzupassen ist. Jedoch erscheint vorliegend die
Behandlung des Falles durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers als
durchschnittlich jedenfalls nicht als unbillig. So hat das Amtsgericht
Duisburg-Hamborn in seinem Urteil vom 17.1.2005 - die Beklagte nimmt auf die
Entscheidungsgründe für ihre Rechtsposition Bezug -ausgeführt, dass für einen
Verkehrsunfall, mit dessen Regulierung der Rechtsanwalt beauftragt wird, eine
1,3 Geschäftsgebühr entstehen wird, wenn er zumindest eine typische tatsächliche
oder rechtliche Fragestellungen aufwirft, die den einschlägigen Haftungsnormen
eigen ist und einen gewissen Prüfungsaufwand erfordert, mag der Anwalt bei deren
Lösung auch auf erworbene Kenntnisse zurückgreifen können, und sich die
Tätigkeit des Anwalts nicht in dem bloßen handwerklichen Schriftverkehr, zum
Beispiel Mitteilung des entstandenen Schadens an Hand eines Gutachtens erschöpft
(vergleiche AG Duisburg-Hamborn NJW 2005, 911). Unter Berücksichtigung dieser
Kriterien war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die vorliegende
Abwicklung der Unfallursache nicht in dem unteren Bereich anzusiedeln. Die
Prozessbevollmächtigten des Klägers mussten einen Prüfungsaufwand entfalten, der
eine über den bloßen handwerklichen Schriftverkehr hinausgehende anwaltliche
Tätigkeit erforderte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers meldeten mit
Schreiben vom 19.8.2004 den Schaden bei der Beklagten an und bezifferten diesen
auf Gutachtenbasis mit 2515,63 €. Unter dem 25.8.2004 legte die Beklagte ein
Restwertangebot in Höhe von 1360,00 € vor und rechnete auf Totalschadensbasis
ab. Erstattet wurden zunächst nur 2160,00 €. Mit Schreiben vom 22.10.2004 wiesen
die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten die durchgeführter
Reparatur mittels einer Werkstattbescheinigung nach. Am 12.11.2004 erstattete
die Beklagte alsdann einen Betrag auf der Basis der ursprünglich geltend
gemachten Reparaturkosten. Zusätzlich zu der Übernahme des Mandates musste noch
eine Besprechung mit einem Dritten, dem Schwiegersohn des Klägers, geführt
werden. Dies war nicht nur deswegen erforderlich, weil der Kläger selbst der
deutschen Sprache nur teilweise mächtig war, sondern auch deswegen, weil nur der
Schwiegersohn des Klägers in der Lage war, das Unfallereignis präzise
darzustellen. Nach der Handskizze der Polizei war weiter die Möglichkeit einer
Haftungsquote zu bedenken. Der Einwand der Beklagten, dass auf Parkplatzgeländen
der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, war denkbar. Nach der
Handskizze der Polizei war zu vermuten, dass die Versicherungsnehmerin der
Beklagten auf der XXX zurückgesetzt hatte und dabei mit dem Klägerfahrzeug, das
eine Grundstücksausfahrt verlassen wollte, kollidierte.
Wenn die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung darauf beruft, dass es dem
Standard der anwaltlichen Vertretung entspreche, die Abgrenzung des
wirtschaftlichen Totalschadens zum reparaturwürdigen Schaden vor der
eigentlichen Bezifferung vorzunehmen, unterstreicht sie damit selbst den
durchschnittlichen Charakter der Angelegenheit.
Die Beklagte führt weiter aus, dass nach der alten BRAGO für den vorliegenden
Fall allenfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 7,5/10 erstattungsfähig gewesen
wäre. 7,5/10 entsprechen jedoch nach dem alten Gebührenrahmen gerade der
Mittelgebühr. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind mit der 1,3 Gebühr
sogar unter der Mittelgebühr, die rechnerisch bei 1,5 liegt, geblieben.
Die Einholung eines Gebührengutachtens gemäß § 14 RVG war nicht erforderlich.
Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach die Vorschrift des § 14 Abs.
2 RVG zwingend nur für Rechtsstreite zwischen dem Rechtsanwalt und dem
Auftraggeber gilt. Der Kläger kann die begehrte Freistellung daher verlangen.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit
ihrer Zahlungsverpflichtung jedenfalls seit Zustellung der Klageschrift am
11.3.2005 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen und auf §§ 91, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des. Paragraphen 511
Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine Entscheidung der
Berufungsinstanz ist hier insbesondere deshalb nicht geboten, da der Gesetzgeber
einen weiten Rahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem
bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die Rede
sein. Vielmehr ist jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht des RVG ein
Einzelfall.
Streitwert: 109,62 €
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