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Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall und
Haftung für fahrlässiges Verschulden
OLG Celle
Az.: 14 W 51/03
Beschluss vom 23.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Verden
- Az.: 4 O 182/03
Leitsätze:
Wegen der in Verkehrsunfallsachen im
Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen
Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung
gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus
(einfach) fahrlässigem Verhalten.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 14. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.
September 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Verden vom 1. September 2003 am 23. Januar 2004 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für den
ersten Rechtszug für die Anträge bewilligt,
1. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,
2. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn an materiellem
Schadensersatz weitere 580 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2003 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
ihm sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.
August 2002 auf der A 2 in Höhe ####### zu ersetzen, soweit sie nicht auf
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, und ihm alle aufgrund
dieses Unfalls zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen,
soweit diese derzeit noch nicht hinreichend sicher vorhersehbar sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt ####### in ####### zur Vertretung in diesem
Verfahren beigeordnet.
Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 30 EUR monatlich, beginnend am 15. Februar
2004, an die Landeskasse zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt.
Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht
mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.
Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.
Eine Zahlungsaufforderung wird dem Zahlungspflichtigen in Kürze übersandt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat weitgehend Erfolg und
führt dazu, dass ihm für die beabsichtigte Klage in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung in
Höhe von monatlich 30 EUR zu gewähren ist. In dem genannten Umfang bietet die
vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach Einschätzung des Senats rechtfertigen die Verletzungen und sonstigen
Beeinträchtigungen, die der Antragsteller nach seinem Vortrag als Beifahrer bei
dem Unfall des Lkw der Antragsgegnerin zu 1 vom 17. August 2002 auf der A 2 in
Höhe ####### erlitten hat und die im letzten Absatz des angefochtenen
Beschlusses im Einzelnen aufgeführt sind - hierauf nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug , nicht nur, wie vom Landgericht angenommen,
ein Schmerzensgeld von maximal 3.420 EUR, sondern ein solches in Höhe von 6.000
EUR. Dieser Betrag steht nicht nur in Einklang mit der sog.
Vergleichsrechtsprechung (vgl. etwa die in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm,
21. Aufl., unter der laufenden Nr. 1544 zitierte Entscheidung, auf die auch in
dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird), sondern berücksichtigt auch
das Bestreben des Senats, Schmerzensgelder einer entsprechenden Empfehlung des
Verkehrsgerichtstages folgend angemessen zu erhöhen. Ob der genannte Betrag hier
tatsächlich auszuschöpfen ist, muss dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben.
Dabei wird auch dem Einwand der Antragsgegner nachzugehen sein, dass der
Antragsteller zum Zeitpunkt des Unfalls nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen
sei. Sollte sich dieser Vortrag als richtig erweisen und wären bei einer
ordnungsgemäßen Verwendung des Sicherheitsgurtes weniger schwer wiegende
Verletzungen zu erwarten gewesen, so muss dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt
des mitwirkenden Verschuldens des Antragstellers auch bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden.
Die Auffassung des Landgerichts, dass einem Verkehrsunfallopfer bei einer bloßen
Gefährdungshaftung, wie sie hier aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG gegeben ist,
von vornherein ein deutlich geringeres Schmerzensgeld zusteht, als wenn dem
Schädiger (auch) ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, wird vom Senat nicht
geteilt. Zwar ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von seiner
Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich
für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und
zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten
Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Bei Verletzungen infolge
eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes jedoch in erster Linie
durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten
Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei Straßenverkehrsdelikten tritt die
Genugtuungsfunktion daher gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den
Hintergrund (vgl.
z. B. OLG Frankfurt/Main, VersR 1993, 1033; KG DAR 2002, 266). Wegen der -
andersherum ausgedrückt - bei Verkehrsunfällen in der Regel im Vordergrund
stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs erscheint
es dem Senat gerechtfertigt, das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung
gestützt werden kann, nicht geringer zu bemessen als bei einer Haftung aus
(einfach) fahrlässigem Verhalten (ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
Aufl., § 11 StVG Rn. 8; ders., NZV 2002, 433, 437; Lemcke, zfs 2002, 318, 325;
Wagner, NJW 2002, 2049, 2054; a. A. offenbar Steiger, DAR 2002, 377, 378). Zwar
ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch bei
Straßenverkehrsdelikten dann nicht bedeutungslos, wenn dem Schädiger ein grober
Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Ein solcher wirkt (weiterhin)
schmerzensgelderhöhend. Es ist jedoch - insbesondere auch aus Sicht des
verletzten Verkehrsteilnehmers - für die Schmerzensgeldbemessung ohne Bedeutung,
ob dem haftpflichtigen Kraftfahrer ein einfaches Verschulden unterlaufen ist
oder ob er sich nur nicht entlasten kann (vgl. Lemcke, a. a. O.). Im Übrigen hat
die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bei den
Gefährdungshaftungstatbeständen, die bereits vor dem zum 1. August 2002 in Kraft
getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674) einen Schmerzensgeldanspruch gewährten (z. B.
§ 833 Satz 1 BGB, § 53 Abs. 3 LuftVG, § 52 Abs. 2 BundesgrenzschutzG), den
immateriellen Schadensersatzanspruch nicht etwa mit der Begründung gekürzt, dass
eine verschuldensunabhängige Haftung vorliege.
Schließlich sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen dafür, das Schmerzensgeld
nach Verkehrsunfällen unabhängig von der Frage zu bemessen, ob eine (einfache)
Verschuldens oder eine Gefährdungshaftung des Schädigers vorliegt. Die
Begründung des Regierungsentwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 15)
weist insoweit insbesondere auf die wegen des Schmerzensgeldanspruchs früher
bestehende Notwendigkeit hin, neben Ansprüchen aus Gefährdungshaftung in Fällen
von Körperschäden immer zugleich auch deliktische Ansprüche zu prüfen, wodurch
ein wesentliches Ziel der Gefährdungshaftung, nämlich für bestimmte Bereiche
Ausgleichsmechanismen auf der Grundlage einer einfachen, objektiven
Risikozuweisung zu schaffen, praktisch außer Kraft gesetzt worden sei. Der mit
der Gesetzesänderung beabsichtigte Vereinfachungszweck würde also völlig
zunichte gemacht, wenn die Höhe des Schmerzensgeldes von der konkreten Form des
schädigenden Verhaltens abhinge; denn dann müsste die Verschuldensfrage doch
wieder in jedem Einzelfall geklärt werden (vgl. Wagner, a. a. O.).
Da nach alledem der Schmerzensgeldanspruch des Antragstellers nicht von
vornherein mit der vom Landgericht gegebenen Begründung gekürzt werden darf und
die schlüssig dargelegte Klageforderung den Betrag von 5.000 EUR daher
übersteigt, war dem Antragsteller unter entsprechender Abänderung des
angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage vor dem
Landgericht Verden (vgl. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG) in dem aus dem
Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang zu gewähren. Soweit der
Antragsteller ein 6.000 EUR übersteigendes Schmerzensgeld begehrt, nämlich ein
solches in Höhe von mindestens 7.500 EUR, war seine sofortige Beschwerde dagegen
zurückzuweisen. Nach den Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen ist der Antragsteller gemäß § 115 ZPO zur Zahlung monatlicher
Raten in Höhe von 30 EUR verpflichtet.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass hier entgegen der
Auffassung der Antragsgegner eine Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII von
vornherein nicht in Betracht kommt. Bei der Fahrt, bei der sich der Unfall am
17. August 2002 ereignete, handelte es sich nämlich um eine reine Privatfahrt
des Antragstellers und eines Begleiters, bei der mit dem von der Antragsgegnerin
zu 1 ausgeliehenen Lkw Sandsäcke in das Hochwassergebiet von #######
transportiert werden sollten. Wie der angefochtene Beschluss zeigt, ist auch das
Landgericht - wenn auch unausgesprochen - zutreffend von dieser Rechtslage
ausgegangen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben, weil die sofortige Beschwerde im
Wesentlichen Erfolg hat (vgl. Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1
GKG). Außergerichtliche Kosten sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.
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