Verkehrsunfall
– Zeugenschilderung über Hergang – im Wege des Urkundsbeweises
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
58/06
Urteil vom
13.02.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
19. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines PKW und
die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2004 geltend. Der Pkw
des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in eine
Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem in der Gegenrichtung geradeaus
fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusammen. Zwischen den Parteien ist streitig,
ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW
des Klägers auffuhr oder ob der Kläger unter Missachtung des Rotlichts in den
Kreuzungsbereich und die Fahrspur des Beklagten zu 1 eingefahren ist.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt,
der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten
zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe er wegen
fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus werde die
Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der gegenüber der
Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren Linksabbiegespur
in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrichtung geltenden Ampeln
auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den Geradeausverkehr
geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien, wodurch sich der Kläger
offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu
1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Klägers zurück.
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner Berufung
gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die schriftliche
Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen. Der Zeuge
sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit der Verwertung der
schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz eines Hinweises des
Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser den Zeugen V. nicht
benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Juli 2005, der
wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich erklärt worden, der
schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. Dies sei nicht als
Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf Auskünfte der Polizei
und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers bezogen habe, sei dies
nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem Kläger der von den
Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht bekannt gegeben worden
sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich das Amtsgericht darauf
nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Berufungsinstanz als Zeugen
benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie den Unfall nicht gesehen
hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruhende
Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivilrechtliche
Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger deutlich auf
seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schriftsatznachlass
beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überraschungsentscheidung liege
daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des Zeugen V. durch das Amtsgericht
sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in der Berufungsinstanz gestellten
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht zu folgen. Ein
Sachverständigengutachten könne den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis
nicht erschüttern. Ein Sachverständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des
Klägers bei dem Zusammenstoss gestanden habe, nicht aber wie lange.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des
Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings grundsätzlich ein
Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des
Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass der
Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von
keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur
ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1
unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz
überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag
des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1
BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des Klägers durch dessen - ggfls.
schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW des Beklagten wesentlich erhöht
war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich
die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.
2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass
die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger, der als
Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen ist, der
Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Beweismitteln nicht
entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem
gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den
Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3
StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren
lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger,
wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu
einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem
Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat,
weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den
Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des
Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI
ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.).
Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, liegt hier
nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus
fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei solchen
Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Unfallgegner
darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer
das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991
- VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR
1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger bestreitet nicht, dass
der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren ist; er behauptet
lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im
Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass sich
der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand.
Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt eine
typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der
Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu
dem Unfall gekommen ist.
3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu
entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus
denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs
ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR
1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932). Seine
Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt
werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.
a) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, für den vom
Kläger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis angetreten.
Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungsgericht dem
Vortrag des Klägers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch und ihrer
schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten, hilfsweise
werde eine persönliche Vernehmung des Zeugen verlangt.
Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über welche die
Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein tauglicher
Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen
benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres Anspruchs
schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheblich vorgetragen
und die die Gegenpartei bestritten hat.
Ein dahin gehender Beweisantritt des Klägers ist nicht ersichtlich. Die
Beklagten haben den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des
Unfallverlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der
Beklagten zu 2 benannt. Der Kläger hat mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass
und warum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht
vorgetragen, der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers
Sachdarstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegründung ist nicht zu
entnehmen, dass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet
hätte, er habe sich bei seiner Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 geirrt und
die Sachdarstellung des Klägers sei richtig. Unter diesen Umständen steht aber
fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V.
nicht beweisen kann.
b) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungsgericht
möglicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und
gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeugen V. vom
Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb für die Entscheidung des
Rechtsstreits nicht an. Lediglich ergänzend sei insoweit bemerkt:
aa) Die Äußerung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter eines
Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten
abgibt, ist selbstverständlich keine Zeugenaussage aus einem anderen
gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich
nicht stets wertlos.
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung,
wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht,
diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch
Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO
ausdrücklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die
Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift
vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung
aufgrund der privatschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich.
Darüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen oder
Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde, die ein
Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbeweises
beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Führung des
Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien
Beweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu.
Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in
einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei gemachte
Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. MünchKomm-ZPO/Damrau, 2.
Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff.,
jeweils m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall zumindest
nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um dem Kläger zu
verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht zu führen sei.
Darauf, ob die Vorinstanzen der Äußerung evtl. fehlerhaft eine darüber hinaus
gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben, kommt es in Anbetracht der
vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an. Insbesondere ist es unter den
Umständen des vorliegenden Falles auch unerheblich, dass ein Zeuge, dessen
Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, auf Antrag persönlich
vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme von der Aussage
abhängt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.; Senatsurteil vom 30. November 1999
- VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612). Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, könnte der Kläger den ihm obliegenden Beweis der
ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auch dann nicht
führen, wenn sich aufgrund einer persönlichen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel
an dessen schriftlicher Unfalldarstellung ergäben.
c) Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
aa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vernehmung
der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht abgelehnt habe,
stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall nicht beobachtet
haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen die Unfallbeteiligten
gegenüber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben und inwieweit diese für
die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeutung sein könnten. Der vom
Kläger zu den Akten gereichten polizeilichen Auskunft vom 7. Dezember 2004 ist
lediglich zu entnehmen, der Kläger sei noch bei Gelblicht in die Kreuzung
eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs, der inzwischen Grünlicht gehabt
habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann sei das Beklagtenfahrzeug gegen das
Klägerfahrzeug gestoßen. Es kann unterstellt werden, dass die Polizeibeamten an
die Aufnahme des relativ unbedeutenden Unfalls auch noch nach Monaten oder
Jahren eine ausreichend sichere Erinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft
bestätigt hätten. Ausreichend sichere Anhaltspunkte für die Entkräftung des
gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises ergäben sich aus einer solchen
Aussage jedoch ersichtlich nicht.
bb) Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass ein Sachverständigengutachten
für den Kläger günstige Feststellungen ergeben könnte. Feststellungen zur
Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im
Unfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren
stattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbeschädigungen
vorlägen, denen die näheren Umstände des Anstoßes der Fahrzeuge entnommen werden
könnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen davon, dass
offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umstände seien schon dem
Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des
Berufungsgerichts, weitere Aufklärung könne von einem Sachverständigengutachten
nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend.
cc) Angesichts all dessen erweist sich auch die Rüge der Revision, der
Tatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegründet. Es
ist nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche
konkreten darauf reagierenden Anträge zur weiteren Prozessführung dem Kläger
angesichts der dargestellten Beweislage über seine Beweisschwierigkeiten hätten
hinweghelfen können.
4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffassung, dass
der Kläger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der Anscheinsbeweis
nicht entkräftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch, wie bereits
ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlich nicht zu
beanstanden.