Verkehrsunfall
– Schadensersatzanspruch und 130%-Grenze
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az.: 12 W
24/08
Beschluss vom
02.06.2008
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.
Februar 2007 in Anspruch genommen, den die Beklagte zu 1) zulasten des Klägers
schuldhaft verursacht hat. Der Kläger ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug
begutachten. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 13. Februar 2007 zu
den von den Parteien unangegriffenen Feststellungen, dass der
Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer 6.550,00 € und die voraussichtlichen
Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 7.538,91 € betragen werden. Der Kläger
beauftragte eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugsherstellers am 12. Februar 2007
mit der Reparatur des Fahrzeugs. Diese stellte ihm hierfür am 27. Februar 2007
7.324,59 € brutto in Rechnung. Nach Zahlungsaufforderung durch seinen
Prozessbevollmächtigten regulierte die Beklagte zu 2) am 21. März 2007 lediglich
die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie
Sachverständigenkosten und Kostenpauschale. Zur Begründung machte sie geltend,
ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch werde erst fällig, wenn der Kläger
sein Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt habe.
Der Kläger hat die Differenz zwischen dem angemeldeten und dem regulierten
Schaden (5.046,78 €) klageweise am 11. April 2007 geltend gemacht. Nachdem er
mit Schriftsatz vom 12. September 2007 behauptet hat, er nutze das reparierte
Fahrzeug als Eigentümer noch immer, haben die Beklagten die Hauptforderung unter
Protest gegen die Kosten anerkannt. Das Landgericht hat am 5. November 2007
Teilanerkenntnisurteil erlassen. Mit Kostenschlussurteil vom 18. Januar 2008 hat
es die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, weil die Klageforderung
bis zum Anerkenntnis nicht fällig gewesen sei; auch bei vollständiger und
fachgerechter Reparatur könne der Geschädigte Reparaturkosten oberhalb des
Wiederbeschaffungswertes nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall
sechs Monate weiter nutze.
Gegen das am 1. Februar 2008 zugestellte Kostenschlussurteil vom 18. Januar 2008
richtet sich die am 13. Februar 2008 erhobene sofortige Beschwerde des Klägers,
mit der dieser Kostenbelastung der Beklagten beansprucht, weil die vom
Landgericht herangezogene Rechtsprechung des BGH Fälle der Abrechnung auf
Gutachtenbasis betreffe, er sein Fahrzeug aber sofort fachgerecht habe
reparieren lassen. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle durchgeführter
Reparaturen sei nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat der sofortigen
Beschwerde durch Beschluss vom 20. Februar 2008 nicht abgeholfen.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, da sie statthaft ist und rechtzeitig
erhoben wurde, § 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO. Sie ist
auch begründet, weil die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 93 ZPO nicht
vorliegen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits vielmehr gemäß der
§§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO als unterlegene Partei zu tragen.
Voraussetzung für eine Kostenfreistellung der Beklagten als Ausnahme von dem
Grundsatz des § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten von dem getragen werden, der
sich durch Anerkenntnis in die Rolle der unterlegenen Partei begibt, ist, dass
das Anerkenntnis bis zur gesetzten Erwiderungsfrist auf eine fällige Forderung
erklärt wird; eine verfrühte Klageforderung braucht hingegen nicht vorzeitig
anerkannt zu werden (vgl. Zöller/Herget § 93 Rdnr. 4). Ist eine Klage nicht
schlüssig, so kann die beklagte Partei trotz angezeigter
Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren noch sofortig
anerkennen, nachdem der Gegner seinen Sachvortrag ergänzt hat (vergleiche BGH
vom 3. März 2004, VI ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).
Die Schadensersatzforderung des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar
2007 war bereits bei Klageerhebung fällig, § 823 Abs. 1, 249, 271 BGB, § 7 Abs.
1 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Dem Kläger stand aufgrund der
Unfallbeschädigung durch die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch zu, der
unter anderem die Kosten für die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs
umfasste. Denn der Kläger hatte von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch gemacht
und sich dazu entschlossen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In einem solchen
Fall steht dem Geschädigten regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der
Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes zu (BGH vom
15. Oktober 1991, VI ZR 67/91, MDR 1992,132; BGH vom 6. März 2007, VI ZR 120/06,
MDR 2007, 831). Vorliegend beliefen sich die durch die Rechnung einer
Vertragswerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten, die die Beklagten weder der
Höhe, noch der Sache nach angegriffen haben, auf rund 112% des
Wiederbeschaffungswertes und waren geringer als die vom Sachverständigen
veranschlagten Reparaturkosten. Die Durchführung der Reparatur mit Kosten
oberhalb des Wiederbeschaffungswertes lag im Integritätsinteresse des Klägers
und ist von den Beklagten zu entschädigen.
Die Ansicht der Beklagten, sie müsse bis zum Ablauf einer Frist von sechs
Monaten nach dem Unfall und Nachweis der Weiterbenutzung des vollständig und
fachgerecht reparierten Fahrzeugs durch den Geschädigten nur die Differenz
zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, nicht aber die
nachgewiesenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze ersetzen, findet in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze. Sie trifft auch nicht zu.
Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Mai 2006 (VI ZR 192/05, NZV
2006, 459) ausgesprochen, dass eine weitere Nutzung von regelmäßig sechs Monaten
für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten Voraussetzung ist und diese
Rechtsprechung durch Urteil vom 13. November 2007 (VI ZR 89/07, NJW 2008, 437)
fortgeführt. In beiden Fällen haben die Geschädigten jedoch - anders als der
Kläger - auf Gutachtenbasis abgerechnet. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle
wie den vorliegenden ist jedoch weder möglich, noch geboten. Denn der Kläger hat
sofort nach dem Unfall und der Begutachtung in schützenswerter Weise disponiert
und sich entschieden, sein Fahrzeug mit voraussichtlichen Kosten innerhalb der
130%-Grenze reparieren zu lassen. Das in der Rechtsprechung anerkannte Wahlrecht
des Geschädigten zwischen angemessener Reparatur oder Beschaffung eines
Ersatzfahrzeuges und Liquidierung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des
Restwertes würde einseitig zu Gunsten des Schädigers ausgehöhlt, wenn der
Geschädigte über einen nicht unerheblichen Zeitraum von sechs Monaten mit einem
erheblichen Teil der Reparaturkosten in Vorleistung treten müsste. Folgte man
der Auffassung der Beklagten, so geschähe dies mangels Fälligkeit auch noch
zinsfrei. Es muss deshalb im Interesse eines schuldlos in einen Verkehrsunfall
verwickelten Geschädigten dabei verbleiben, dass dieser einen fälligen
Ersatzanspruch in Höhe der angemessenen Reparaturkosten hat, sobald er einen
entsprechenden Kostennachweis führt. Aus dem von den Beklagten nachgewiesenen
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 3.3.2008, 1 W 6/08, folgt nichts anderes. Der
erkennende Senat teilt dessen Auffassung nicht, aus dem Urteil des BGH vom 27.
November 2007 ergäbe sich eine Differenzierung bei nachgewiesenen
Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze. Dem Urteil des BGH lag – anderes als
hier – eine Reparatur in Eigenregie mit zeitnaher Weiterveräußerung des
Fahrzeugs zugrunde.
Da die Beklagten bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2007 aufgefordert wurden,
unter anderem die Reparaturkosten aus der Rechnung vom 27. Februar 2007
auszugleichen und die gesetzte Frist fruchtlos verstrich, waren die Beklagten
bei Klageerhebung in Verzug, haben gleichwohl im schriftlichen Vorverfahren
zunächst Antrag auf Klageabweisung angekündigt und konnten daher nicht mehr mit
kostenbefreiender Wirkung sofort anerkennen.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, § 574 Abs. 2
ZPO. Die Entscheidung orientiert sich an den überzeugenden Leitlinien der
nachgewiesenen Rechtsprechung des BGH.