Verkehrsunfall
– Abbiegevorgang – rechtzeitige Anzeige
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U
208/06
Urteil vom
14.06.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. September 2006 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O
167/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Klage und Widerklage sind jeweils im vom Landgericht erkannten Umfang begründet.
Zu Recht ist das Landgericht dabei im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVG zu einer
Haftungsverteilung von 1/3 zulasten der Klägerin und 2/3 zulasten der Beklagten
gelangt.
1.
Dem Beklagten zu 2. ist ein Verkehrsverstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO
vorzuwerfen, denn nach dem Ergebnis der beim Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 2. seine Abbiegeabsicht nach
links nicht rechtzeitig angezeigt hat, wodurch sich die von seinem Fahrzeug
ausgehende Betriebsgefahr erhöht hat. Dabei kann dahinstehen, ob durch das
Fehlverhalten des Beklagten zu 1. die sich hinter dem Beklagtenfahrzeug
befindlichen Fahrzeuge zu einer Notbremsung gezwungen wurden, denn jedenfalls
ist der genannte Verkehrsverstoß zulasten des Beklagten zu berücksichtigen. Dass
aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten zu 1. dem hinter ihm befindlichen
Fahrzeug, in dem sich auch der Zeuge M... befand, ein müheloses Anhalten möglich
war, kann zudem nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Zeuge M... in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geschildert, dass das vorausfahrende
Beklagtenfahrzeug plötzlich gebremst habe, links an den Mittelstreifen gezogen
sei und den Blinker gesetzt habe, wobei das Fahrzeug erst gebremst und dann
geblinkt habe. Man habe so gerade noch bremsen können. Dass das dem
Beklagtenfahrzeug nachfolgende Fahrzeug nach der Schätzung des Zeugen
möglicherweise noch mit einem Abstand von 1 m von dem vorausfahrenden Fahrzeug
zum Stehen gekommen ist, ändert nichts daran, dass es sich aus der Sicht des
Zeugen M... um die Einleitung eines unvermittelten Linksabbiegevorganges
gehandelt hat, der mangels rechtzeitiger Anzeige einer solchen Absicht für den
Zeugen M... völlig überraschend kam. Hat der Beklagte zu 2. aber erst
unmittelbar vor der Einmündung abgebremst und nach den Angaben des Zeugen auch
erst danach den Blinker gesetzt und sich zur Fahrbahnmitte hin orientiert,
konnte sich der nachfolgende Verkehr auf diese Verkehrssituation nicht mehr
einstellen, weshalb ein etwaiges Blinkersetzen und leichtes Heranfahren zur
Mittellinie nicht mehr rechtzeitig i.S.v. § 9 Abs. 1 StVO erfolgten. Dass der
Beklagte zu 2. sich entgegen dieser Feststellungen verkehrsgerecht verhalten
hat, lässt sich nicht einmal seinem eigenen Vorbringen entnehmen. Er hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lediglich angegeben, er habe schon 3
- 5 sek. in der Kreuzung gestanden, als er hinter sich ein Quietschen gehört
habe. Dass er aber rechtzeitig vor der Kreuzung sich zur Fahrbahnmitte hin
eingeordnet hat und den Blinker gesetzt hat, ist seinen Angaben nicht zu
entnehmen. Auch schriftsätzlich wurde Entsprechendes nicht vorgetragen. Das
Abbiegen i.S.v. § 9 Abs. 1 StVO beginnt auch bereits mit der Rückschaupflicht,
dem Blinken und dem Einordnen und nicht erst mit Beginn des tatsächlichen
Einbiegevorganges, also mit dem Bogenfahren (Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
39. Aufl., § 9 Rn. 16). Die anders lautende Auffassung des OLG Frankfurt (VersR
1973, 845, 846) überzeugt nicht (vgl. dazu auch die Anmerkung zu dieser
Entscheidung von Förste). Nicht allein von dem eigentlichen Abbiegevorgang gehen
erhebliche Gefahren aus, sondern bereits eine Missachtung der diesen
Abbiegevorgang vorbereitenden fahrtechnischen Maßnahmen führt zu einer
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs. Auch der Wortlaut von § 9 Abs. 1 StVO
steht dem nicht entgegen, denn danach wird bereits auf den Willen zum Abbiegen
abgestellt, und nicht auf den Beginn des eigentlichen Abbiegevorganges.
Der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2. hat sich auch auf die nachfolgenden
Fahrzeuge ausgewirkt, die sämtlichst ihrerseits zu einem plötzlichen Abbremsen
veranlasst wurden. Dem steht der Umstand, dass das sich unmittelbar hinter dem
Beklagtenfahrzeug befindliche Fahrzeug noch hat anhalten können, nicht entgegen.
Feststeht, dass der viel zu spät angekündigte Abbiegevorgang die nachfolgenden
Fahrzeuge überraschte mit der Folge, dass ihnen - jedenfalls zum Teil - ein
rechtzeitiges Anhalten nicht mehr gelungen ist. Inwieweit dabei die von diesen
Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist, ist eine andere
Frage; jedenfalls wird der Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß des
Beklagten zu 1. und dem Auffahren der nachfolgenden Fahrzeuge nicht allein
dadurch unterbrochen, dass dem unmittelbar nachfolgenden Fahrzeug so gerade noch
ein rechtzeitiges Anhalten gelungen ist.
2.
Ungeachtet dessen, dass die Klägerin auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug
aufgefahren ist, spricht gegen sie nicht der Beweis des ersten Anscheins für ein
schuldhaftes Verhalten ihrerseits. Ein solcher Anscheinsbeweis kommt
grundsätzlich auch bei einem so genannten Kettenauffahrunfall für den letzten
Fahrer der Kette, hier der Klägerin, in Betracht (KG DAR 1995, 482, 483). Der
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss so groß
sein, dass auch dann noch hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich
gebremst wird. Der Kraftfahrer muss auch ein plötzlich scharfes Bremsen des
Vorausfahrenden einkalkulieren (BGH NJW 1987, 1075 ff). Vor diesem Hintergrund
entlastet also den Auffahrenden ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden
nicht. Gleichwohl greift der Anscheinsbeweis nicht, wenn aufgrund erwiesener
Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende unvorhersehbar
ruckartig zum Stehen gekommen ist (Hentschel, § 4 Rn. 18; mittelbar auch OLG
Düsseldorf NZV 1975, 486, 487 sowie KG DAR 1995, 483). So liegt der Fall auch
hier. Aufgrund des Auffahrunfalls zwischen dem der Klägerin vorausfahrenden
Fahrzeugs mit dem wiederum diesem Fahrzeug vorausfahrenden Fahrzeug ist es zu
einer Verkürzung des Anhalteweges gekommen. Dieses Auffahren des vorausfahrenden
Fahrzeuges führt grundsätzlich zu der Annahme, dass es ruckartig zum Stehen
gekommen sein muss, mithin gerade der Fall vorliegt, in dem zumindest die
Möglichkeit besteht, dass es sich nicht um einen typischen Auffahrunfall
gehandelt hat. Die Möglichkeit reicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises aus.
Soweit die Beklagten Spekulationen über die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges
anstellen vor dem Hintergrund dessen, dass aufgrund des Aufpralls der Klägerin
es zu einem weiteren Zusammenprall der vorausfahrenden Fahrzeuge gekommen ist,
ist dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, den von den Beklagten nach der
Entkräftung des Anscheinsbeweises zu erbringenden Vollbeweis dahin, dass die
Klägerin unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren ist, zu führen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 14.06.2007 gab keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S.
1, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Zu
bewerten ist der hier maßgebliche Verkehrsunfall mit den sich daraus ergebenden
Besonderheiten, die sich nicht verallgemeinern lassen. Der Senat weicht auch -
soweit ersichtlich - nicht von einer in vergleichbaren Fällen anders lautenden
Rechtsprechung ab, weshalb die Zulassung der Revision auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten ist.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.723,06 €.