Verkehrsunfall
- Anwaltsgebühren stellen eine Nebenforderung dar
Kammergericht
Berlin
Az: 2 AR 7/08
Beschluss vom
18.02.2008
In Sachen hat der 2. Zivilsenat des
Kammergerichts durch XXX am 18. Februar 2008 beschlossen:
Das Amtsgericht Mitte wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht mit seiner bei dem Amtsgericht Mitte eingereichten Klage
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 4.631,96 EUR
(Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten und Unfallkostenpauschale) geltend.
Ferner begehrt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in Höhe
von 570,69 EUR (1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Wert
von 5.163,96 EUR, zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR, MWSt. und 24,00 EUR
Akteneinsichtsgebühren). Der Kläger hat diese Forderung als
"Verzugsfolgeschaden" gemäß § 286 BGB" bezeichnet.
Auf Hinweis des Amtsgerichts, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten in
Verkehrsunfallsachen regelmäßig dem Streitwert hinzuzurechnen seien, da sie
nicht als Verzugsschaden, sondern als Folgeschaden der Sachbeschädigung geltend
gemacht würden und daher nicht anders zu behandeln seien als
Sachverständigenkosten oder die -schädigungsbedingte Aufwendungen abgeltende-
Kostenpauschale, und dass wegen eines Streitwerts von 5.202,65 EUR daher die
sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei, hat der Kläger am
20.11.2007 Verweisung an das Landgericht beantragt. Die Beklagte zu 1 hat sich
dem unter dem 23.11.2007 angeschlossen.
Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 07.12.2007 für unzuständig erklärt
und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Mit Beschluss vom
07.01.2008 hat das Landgericht, das die Verweisung als willkürlich ansieht, den
Streitwert auf 4.631,96 EUR festgesetzt und die Sache an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Nach Rückgabe der Akte vom Amtsgericht an das Landgericht hat dieses die Sache
dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II.
Das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist
eröffnet, da sich sowohl das Amtsgericht Mitte als auch das Landgericht Berlin
rechtskräftig i.S. der Bestimmung (vgl. dazu BGHZ 102, 338 = NJW 1988, 1794 f.)
für unzuständig erklärt haben.
Das Amtsgericht Mitte ist sachlich zuständig, da der Wert des Streitgegenstands
5.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO)
und die Verweisung an das Landgericht wegen objektiver Willkür nicht nach § 281
Abs. 2 S. 4 ZPO bindend ist.
Eine Verweisung ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn sie nicht bloß
unrichtig ist, sondern sich bei der Auslegung und Anwendung einer
Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen
Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE
29, 45, 49), bzw. wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, da er bei
verständiger Würdigung der maßgebelichen Rechtsprinzipien nicht mehr
verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (s. BGH NJW 2003, 3201
f.; NJW 2002, 3634 f.; BGH-Report 2003, 42, 43; s.a. OLG Stuttgart, OLG-Report
2007, 955 f. für Willkür bei Anwendung des § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Nach § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO bleiben Kosten bei der Wertfestsetzung
unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Das Wesen
einer Nebenforderung besteht darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung
abhängig ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der
Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem
Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung
eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten
Geschäftsgebühren um Nebenforderungen i.S. von § 4 ZPO handelt, solange die
Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (s. BGH NJW 2007, 3289).
Die Ansicht des Amtsgerichts, bei "zivilen Verkehrsunfallsachen" gelte etwas
anderes, da dort die Anwaltskosten nicht als Folge des Verzugs des Schädigers
geltend gemacht würden, sondern als Folgeschaden der Sachbeschädigung, findet in
der die Zuständigkeit (mit) regelnden Vorschrift des § 4 ZPO keine Stütze und
ist als nicht mehr nachvollziehbar anzusehen. § 4 ZPO bringt den allgemeinen
Grundsatz zum Ausdruck, dass die Kosten des laufenden Prozesses bei der
Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand
des Rechtsstreits ist (s. BGHZ 128, 85 = NJW 1995, 664, 665 unter II.3.b; NJW
2007, 3289). Dementsprechend kommt es für die Anwendung des § 4 ZPO nicht darauf
an, ob der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch seine Grundlage
konkret in einer Vertragsverletzung, im Verzug oder in einer sonstigen
Rechtsverletzung hat; maßgeblich ist, dass die Prozess(vorbereitungs)kosten
einen adäquat verursachten Schaden darstellen, für den der Beklagte einzustehen
hat (vgl. BGH NJW 2007, 3289). Folglich findet in der Rechtsprechung des BGH bei
Anwendung des § 4 ZPO auch keine Sonderbehandlung vorgerichtlicher Anwaltskosten
in Verkehrsunfallsachen statt (vgl. BGH, Beschl. vom 04.12.2007, VI ZB 73/06
-bei JURIS-).
Die davon abweichende Rechtsansicht des Amtsgerichts lässt sich nicht damit
begründen, dass auch Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale keine
Nebenforderung seien. Grund für die Behandlung dieser Kosten als
streitwerterhöhende Hauptforderung ist, dass ihre Ersatzfähigkeit nicht davon
abhängt, in welchem Umfang Ersatz für den eigentlichen Sachschaden zu leisten
ist. Die Forderungen stehen daher in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer
Hauptforderung, sondern sind gleichwertige Berechnungsposten des insgesamt
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (BGH NJW 2007, 1752). Hingegen besteht
ein Anspruch auf Erstattung (anwaltlicher) Rechtsverfolgungskosten nur nach dem
Forderungsbetrag, der berechtigt geltend gemacht wird (s. BGH NJW 2005, 1112
unter II.2), woraus das Abhängigkeitsverhältnis der Kostenforderung zur
Hauptforderung resultiert. Der Kläger hat vorliegend auch nicht eine davon
abweichende Rechtsauffassung vertreten und (ausnahmsweise) geltend gemacht, dass
die Kostenforderung von der Beurteilung der übrigen Schadensersatzforderung
unabhängig sei. Im Gegenteil hat er durch die Bezeichnung der Kostenforderung
als "Verzugsfolgeschaden" deutlich gemacht, dass er von einer Abhängigkeit der
Kostenforderung ausgeht.
Allerdings werden die Kosten vorliegend insoweit nicht als Nebenforderung
geltend gemacht, als ihnen keine Hauptforderung gegenüber steht (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 04.12.2007, VI ZB 73/06, Rz 6-8). Das ist jedoch nur im Umfang von
57,23 EUR der Fall (Differenz zwischen den -insoweit verlangten-
Geschäftsgebühren von 522,88 EUR brutto nach einem Gegenstandswert von 5.163,96
EUR zu den nach einem Gegenstandswert von 4.631,96 EUR begründeten
Geschäftsgebühren von 465,65 EUR brutto, s. BGH, Urteil vom 07.11.2007, VIII ZR
341/06, Rz 13
- bei JURIS -). Daraus folgt nur ein Gesamtgegenstandswert von 4.631,96 EUR +
57,23 EUR = 4.689,19 EUR, so dass die Zuständigkeitsgrenze von 5.000,00 EUR
nicht überschritten wird.