Verkehrsunfall
durch Einnicken des Fahrers – Verschuldensvorwurf gegen Fahrer
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
166/04
Urteil vom
21.03.2007
Leitsätze:
Das
Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch ein "Einnicken" des Fahrers am Steuer
begründet nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen und in dem Bewusstsein
erfolgten Handelns, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer
Übermüdung hinweggesetzt hat. Für den dem Anspruchsteller dafür obliegenden
Nachweis sind die Regeln des Anscheinsbeweises jedenfalls insoweit nicht
anwendbar, als es sich bei dem Geschehen um einen individuellen Vorgang handelt
(im Anschluss an BGH VersR 1974, 593, 594, VersR 1977, 619, 620 und VersR 2003,
364, 365). Der Umstand, dass ein im Güterverkehr eingesetzter noch nicht 21
Jahre alter Fahrer, der einen Unfall verursacht hat, nicht Inhaber eines
Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der
Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung als
Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr gewesen ist, hat für die Frage
der Haftung nur dann Bedeutung, wenn sich das Fehlen der bei einer
entsprechenden Ausbildung vermittelten Kenntnisse im zur Beurteilung stehenden
Unfallgeschehen zumindest als Gefahrenmoment niedergeschlagen hat (im Anschluss
an BGH NJW 2007, 506 Tz 15 ff., 17 f.).
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 1. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die H. Druckmaschinen AG beauftragte die Beklagte mit der Beförderung einer
Druckmaschine von Wiesloch nach Amsterdam, wobei der Transport bis zur
niederländischen Grenze zu festen Kosten erfolgen sollte. Die Beklagte
beauftragte ihrerseits die dem Rechtsstreit in erster Instanz auf Seiten der
Beklagten beigetretene niederländische D. Transport B.V. (im Weiteren:
Streithelferin) mit dem Transport. Deren Fahrer Marc T. (im Weiteren: Fahrer)
übernahm die Druckmaschine am 7. Dezember 2000 in Wiesloch. Gegen 16.50 Uhr fuhr
er mit dem von ihm geführten Lkw auf der Bundesautobahn 61 bei Eppelsheim (Kreis
Alzey/Worms) mit ca. 50 km/h ungebremst auf einen anderen Lkw auf, der mit
eingeschalteten Warnblinkleuchten das Ende eines Staus bildete.
Die Klägerin hat mit dem Vortrag, sie sei führender Transportversicherer der H.
Druckmaschinen AG und habe den Schaden reguliert, die Beklagte aus
übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von 288.809,70 EUR nebst
Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat hierzu geltend gemacht, der Unfallhergang
zwinge zu dem Schluss, dass sich der Fahrer leichtfertig über seine
Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer hinweggesetzt habe, da er trotz Übermüdung
keine Ruhepause eingelegt habe und deshalb zum Zeitpunkt des Unfalls in einen
Kurzschlaf gefallen sei. Die Streithelferin habe den Fahrer bezüglich der
Einhaltung der Lenkzeitvorschriften nicht überwacht und Überschreitungen
geduldet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Fahrer habe
die Lenkzeiten an den Vortagen nicht überschritten. Der Unfall habe darauf
beruht, dass der Fahrer einen "Blackout" gehabt habe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine summenmäßig unbeschränkte
Haftung der Beklagten als nicht gegeben angesehen und die Klage daher nur in
Höhe von 100.414,81 EUR (= Gegenwert von 83.300 Sonderziehungsrechten des
Internationalen Währungsfonds im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils)
für begründet erachtet.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren weiter, soweit es im zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben
ist. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten sei gemäß Art.
23 Abs. 3 CMR begrenzt, da die Voraussetzungen einer qualifizierten Haftung
gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR nicht vorlägen. Hierzu hat es ausgeführt:
Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten setzte nach dem aufgrund der Verweisung
in Art. 29 Abs. 1 CMR anzuwendenden Maßstab des § 435 HGB voraus, dass der
Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden wäre, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Klägerin habe nicht den ihr
obliegenden Nachweis geführt, dass der Fahrer in diesem Bewusstsein gehandelt
habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe nicht fest, dass der Fahrer vor
dem Unfall eingeschlafen sei. Zwar fehle eine Erklärung dafür, dass der Fahrer
auf das Ende des Staus vor ihm ungebremst aufgefahren sei. Ein Einschlafen
(Sekundenschlaf) am Steuer sei aber nur eine von mehreren denkbaren Erklärungen
für die fehlende Reaktion. Der Unfall könne ebenso auf mangelnder Konzentration,
auf einem Geschehen, das den Fahrer vom Straßenverkehr abgelenkt habe, sowie
grundsätzlich auch auf anderen plötzlichen Bewusstseinsstörungen (Ohnmacht)
beruhen.
Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass der Fahrer in den Tagen
vor dem Unfall Lenk- und Ruhezeiten in erheblichem Umfang nicht eingehalten
habe, lasse sich daraus nicht schließen, dass der Fahrer eingeschlafen sei. Es
gebe keinen Erfahrungssatz, wonach eine mangelhafte Reaktion wie im vorliegenden
Fall nur auf ein kurzzeitiges Einschlafen des Fahrers zurückgeführt werden
könne. Ein auf die Missachtung von Lenk- und Ruhezeiten gestützter
Anscheinsbeweis scheitere vor allem daran, dass das Überschreiten der zulässigen
Lenkzeiten keinen eindeutigen Schluss auf den Grad der Fahrtüchtigkeit des
Fahrers im Einzelfall zulasse. Eine Schlussfolgerung auf ein unfallursächliches
kurzzeitiges Einschlafen komme auch bei einem deutlichen Überschreiten der
vorgeschriebenen Lenkzeiten nur dann in Betracht, wenn eine müdigkeitsbedingte
Fahruntauglichkeit vor dem Unfall auf andere Weise festgestellt worden wäre.
Hierfür lägen im Streitfall aber keine Anhaltspunkte vor.
Da ein Einschlafen des Fahrers als Unfallursache mithin nicht feststehe, könne
dahinstehen, ob ein solches Einschlafen ein qualifiziertes Verschulden i.S. von
§ 435 HGB darstellte und mit welchem Verschuldensgrad die Nichteinhaltung der
vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten durch den Fahrer gegebenenfalls zu
bewerten wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Nichteinhaltung der
Lenkzeiten auch ohne ein Einschlafen des Fahrers für den Unfall ursächlich
gewesen sei. Ein Nachweis, dass andere unmittelbare Unfallursachen wie fehlende
Konzentration des Fahrers oder Ablenkung mit einem gegebenenfalls festgestellten
Lenkzeitverstoß zusammenhängen müssten, sei nicht möglich.
Zwar könnten die möglichen anderen Ursachen für die fehlende Reaktion auf ein
objektiv leichtfertiges Verhalten hindeuten. Es fehlte aber an dem auch
erforderlichen Bewusstsein des Schadenseintritts, wenn sich der Fahrer vor dem
Unfall im Zustand mangelhafter Konzentration über die Möglichkeit eines Schadens
keine Gedanken gemacht hätte. Davon wäre beispielsweise dann auszugehen, wenn er
sich durch ein während der Fahrt geführtes Telefongespräch hätte ablenken
lassen.
Da es im Streitfall auf die Frage der Lenk- und Ruhezeiten nicht ankomme, sei es
auch unerheblich, ob die Streithelferin deren Einhaltung durch den Fahrer
genügend überwacht habe und in welchem Umfang die Beklagte gegebenenfalls im
Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zur Aufklärung der Fahrzeiten
des Fahrers in den Tagen vor dem Unfall im Hinblick auf Lenk- und Ruhezeiten
beitragen müsste und für die von ihr aufzuklärenden Umstände beweispflichtig
wäre. Nicht ersichtlich sei schließlich, dass der dem Fahrer möglicherweise
fehlende Befähigungsnachweis für eine Tätigkeit im Güterkraftverkehr für den
möglicherweise auf einem Konzentrationsmangel beruhenden Unfall ursächlich
gewesen sei.
II. Die Revision ist nicht begründet. Die Ausführungen, mit denen das
Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens
i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR verneint hat, halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet
davon ausgegangen, dass im Anwendungsbereich der CMR - der Transport fand im
grenzüberschreitenden Verkehr statt - bei Transportschäden als Verschulden, das
nach Art. 29 CMR zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen gemäß Art. 13 bis 28
CMR führt, entsprechend der Regelung in § 435 HGB neben dem Vorsatz die
Leichtfertigkeit anzusehen ist, zu der das Bewusstsein hinzukommen muss, dass
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998
- I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR
95/01, TranspR 2005, 311, 313 m.w.N.).
2. Die danach für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem
Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren
Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, deren
er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über die
Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive
Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist
eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende
Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die
Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht
aus, um auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr
erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und
nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt
(BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399,
401 = VersR 2006, 570; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161,
164). Es bleibt dabei der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln
nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen
wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser
Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Der Schluss auf das
Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kann ferner auch im
Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen (BGHZ 158, 322, 329 m.w.N.). Die
vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob danach ein qualifiziertes
Verschulden vorliegt, wird vom Revisionsgericht nur darauf überprüft, ob dabei
der Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist und ob
Verstöße gegen § 286 ZPO oder gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze
vorliegen (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 313 m.w.N.).
3. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt, soweit eine unbeschränkte Haftung
des Frachtführers in Rede steht, grundsätzlich der Anspruchsteller die
Darlegungs- und Beweislast für das dafür erforderliche qualifizierte
Verschulden. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann,
wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falls ein qualifiziertes
Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der
Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich
entstandenen Schadens beitragen kann. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem
unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden
ergeben. In einem solchen Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung
prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des
Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das
Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum
Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen
(sekundäre Darlegungslast). Kommt er dem nicht nach, kann dies unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss auf ein
qualifiziertes Verschulden rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR
234/00, TranspR 2003, 467, 469 m.w.N.).
4. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts
angenommen, dass der streitgegenständliche Unfall nach seinem äußeren Bild nicht
nur mit einem Einschlafen des Fahrers am Steuer erklärt werden könne. Vielmehr
könne er ebenso auf mangelnder Konzentration oder auf einem Geschehen, das den
Fahrer so vom Straßenverkehr abgelenkt habe, dass er zu einer Reaktion nicht in
der Lage gewesen sei, oder grundsätzlich auch auf anderen plötzlichen
Bewusstseinsstörungen (Ohnmacht) beruhen. Diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen.
5. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ein vorsatzgleiches
Verschulden verneint, obwohl es im Hinblick auf die im Streitfall gegebenen
besonderen Umstände eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der
Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers vor dem Unfalltag und, da die Beklagte in
dieser Hinsicht keinen hinreichenden Vortrag gehalten habe, auch ein
qualifiziertes Verschulden der Beklagten hätte annehmen müssen. Sie
berücksichtigt dabei nicht, dass ein etwa gegebener Verstoß der Beklagten gegen
eine solche Darlegungslast allenfalls zur Folge hätte, dass von einer
Lenkzeitüberschreitung des Fahrers lediglich an den dem Unfalltag
vorangegangenen Tagen auszugehen wäre.
6. Unter den im Streitfall gegebenen Umständen brauchte das Berufungsgericht
nicht davon auszugehen, dass der Fahrer vor dem Unfall eingeschlafen war. Im
Übrigen begründet das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch ein
nachweisliches "Einnicken" des Fahrers am Steuer nach der Rechtsprechung nur
dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn feststeht, dass sich der Fahrer
bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt
hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 52/72, VersR 1974, 593, 594 = NJW 1974,
948; Urt. v. 1.3.1977 - VI ZR 263/74, VersR 1977, 619, 620). Die Regeln des
Anscheinsbeweises sind für den Nachweis der groben Fahrlässigkeit jedenfalls
insoweit nicht anwendbar, als es sich dabei um individuelle Vorgänge wie etwa im
Straßenverkehr um das Überfahren einer roten Ampel (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2003
- IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365 = NJW 2003, 1118) oder namentlich auch um
das "Einnicken" am Steuer handelt (vgl. BGH VersR 1974, 593, 594). Die in dieser
Hinsicht zu der Frage, ob von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, entwickelten
Grundsätze haben in gleichem Maße bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob
ein Verhalten den Vorwurf begründet, der Frachtführer oder eine der Personen,
deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient hat, hätten
leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
7. Die Revision verweist schließlich auch ohne Erfolg darauf, dass das
Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer bei Fahrzeugen mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EWG Nr. L 370 v.
31.12.1985, S. 1) grundsätzlich 21 Jahre beträgt und der im Unfallzeitpunkt erst
19 Jahre alte Fahrer auch nicht Inhaber eines Befähigungsnachweises über den
erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten
Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von
Transportfahrzeugen im Straßenverkehr gewesen ist. Die genannte Verordnung dient
zwar nach ihrem ersten Erwägungsgrund nicht nur der Harmonisierung der
Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im
Straßenverkehrssektor, sondern auch der Verbesserung der Arbeitsbedingungen
sowie der Sicherheit im Straßenverkehr. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich
das Fehlen der bei einer entsprechenden Ausbildung vermittelten Kenntnisse im
zur Beurteilung stehenden Unfallgeschehen zumindest als Gefahrenmoment
niedergeschlagen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW
2007, 506 Tz. 15 ff., 17 f. = VersR 2007, 263). Zumindest aber besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte oder die Personen, deren sie sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient hat, insoweit leichtfertig und in dem
Bewusstsein gehandelt haben, dass deswegen ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
III. Danach unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der
streitgegenständliche Unfall beruhe nicht nachweislich auf einem vorsatzgleichen
Verschulden des Fahrers i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB, keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision der Klägerin ist deshalb mit
der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.