Verkehrsunfall – später Eintritt eines HWS-Syndrom
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 U 238/06
Urteil vom
28.02.2008
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem
Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2006 Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.10.2006 zur Zahlung von
Verzugszinsen in Höhe von 45,55 Euro sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von
500 Euro verurteilt, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat
das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die von
ihr nunmehr noch geltend gemachten Arzt- und Arzneimittelkosten auf das
Unfallgeschehen am ....2004 in der .... Straße in O1 zurückzuführen seien. Nach
den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 sei
unfallbedingt allenfalls eine traumatische lumbale Wurzelirritation
festzustellen, die jedoch die hier im Streit befindlichen Arzt- und
Arzneimittelkosten, die erst acht Wochen nach dem Unfallgeschehen entstanden
seien, nicht rechtfertigen könne.
Gegen das ihr am 02.11.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der
am 14.11.2006 eingelegten und am 21.12.2006 begründeten Berufung, mit der sie
ihre ursprünglich gestellten Klageanträge in voller Höhe weiter verfolgt.
Sie rügt, dass das Landgericht sich nicht mit den Feststellungen des eingeholten
orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. SV2 auseinandergesetzt habe,
der eine leichte Halswirbelzerrung sowie eine Zerrung der oberen
Brustwirbelsäuleweichteile als unfallbedingt erkannt habe.
Auch habe das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend
berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei.
Eine bei ihr eventuell gegebene besondere Schadensdisposition falle in den
Risikobereich des Schädigers.
Der einmal festgestellte Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und
bestimmten Beschwerden entfalle nicht wieder durch bloßen Zeitablauf, sondern
nur durch den dem Schädiger obliegenden Nachweis, dass ab einem bestimmten
Zeitpunkt eine überholende Kausalität eingetreten sei.
Zwar habe der Sachverständige Dr. SV2 aufgezeigt, dass die Behandlung der von
ihm erkannten unfallbedingten Verletzungen innerhalb von acht Wochen nach dem
Unfall hätte abgeschlossen sein müssen. Das Risiko einer fehlerhaften bzw. zu
langwierigen Behandlung sei jedoch nicht von ihr - der Klägerin - sondern vom
Schädiger zu tragen. Für eventuelle Fehlleistungen des Arztes könne nicht sie
als Geschädigte in die Pflicht genommen werden.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Anhörung beider
Sachverständigen Dr. SV2 und Prof. Dr. SV1.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. In der Sache hat die Berufung weitgehend Erfolg und führt zur
Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte ist der Klägerin zur
Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 7.014,83 Euro und eines
Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1.250 Euro gemäß den §§ 7, 17 StVG, 253
BGB, 3 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
Die grundsätzliche Alleinhaftung der Beklagten für den von ihrem
Versicherungsnehmer verursachten Auffahrunfall am 25.02.2004, 16.00 Uhr, in der
... Straße in O1, der Klägerin entstandenen Schaden ist zwischen beiden Parteien
unstreitig. Dementsprechend sind neben dem von der Klägerin geltend gemachten
Sachschaden an dem Pkw A auch die Arztrechnungen des Dr. B vom 01.04.2004 über
1.252,54 Euro sowie vom 03.05.2004 über 907,72 Euro, die Rechnung des Prof. Dr.
C vom 11.03.2004 über 119,37 Euro und Apothekenrechnungen in Höhe von 129,92
Euro einvernehmlich in voller Höhe von der Beklagten reguliert worden.
Die Beklagte hat über den bereits durch das landgerichtliche Urteil vom
12.10.2006 zuerkannten Betrag von 45,55 Euro hinaus der Klägerin aber auch die
Arzt- und Apothekenaufwendungen für die Zeit von Mai bis September 2004 in Höhe
von insgesamt 6.969,28 Euro zu erstatten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme
steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass auch die ärztlichen
Behandlungen der Klägerin ab Mai 2004 durch den am ....2004 erlitten
Verkehrsunfall verursacht wurden.
Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem
Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung und damit zu einer
Körperverletzung der Klägerin geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und
der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter
eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der
Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des
Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des
Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine
"an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen
gebietet (BGH-NJW 2003, 1116, 1117). Ärztliche Atteste, die lediglich nur die
Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder in der Sache nur eine
Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht
rechtfertigen (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, Kap. 37,
Rn. 49). Es bedarf insoweit regelmäßig medizinischer und technischer Beratung
durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern
sind. Ob über eine festgestellte Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die
Beschwerden der Klägerin ursächlich geworden ist, ist eine Frage der
haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt. Bei der
Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem
eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht mehr den strengen
Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier
gestellt (BGH a.a.O.).
Unter Anwendung dieser Beweismaßgrundsätze ist im vorliegenden Fall
festzustellen, dass der Auffahrunfall vom 25.02.2004 bei der Klägerin zu einer
HWS-Distorsion als Primärverletzung geführt hat. Diese Überzeugung von einem
ersten unfallbedingten Verletzungserfolg findet eine erste Grundlage in den
Aufnahmebericht der B O2 vom 25.02.2004, indem ausdrücklich eine "Zerrung der
Hals- und Brustwirbelsäule" als Diagnose festgehalten worden ist. Auch wenn
dabei die in der Literatur erwähnten typischen Symptome der HWS-Distorsion nicht
aufgeführt werden, bleibt dieses Indiz nicht bedeutungslos. Weiter hat die
unbestritten vor dem Unfall beschwerdefreie Klägerin, die nach dem Eindruck
beider Gerichtssachverständige ihre Beschwerden objektiv und ohne offenkundige
Aggravationen darzustellen versuchte, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit
dem Unfall in die ärztliche Behandlung des Dr. B begeben.
Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beweiswürdigung weiter, dass die Beklagte
die ärztlichen Aufwendungen bis Ende April 2004 anstandslos reguliert und damit
konkludent als unfallbedingte Aufwendungen anerkannt hat.
Maßgebend für die Überzeugungsbildung sind jedoch die Angaben der beiden
Sachverständigen im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenserläuterung am 28.02.2008.
Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 im schriftlichen Gutachten vom
16.05.2006 allenfalls eine traumatische lumbale Wurzelirritation linksseitig als
unfallbedingte Verletzung aufgrund der Schilderungen der Klägerin vermutet. Eine
unfallbedingte HWS-Distorsion hat der Sachverständige wegen der erstmals nach 6
Wochen aufgetretenen typischen initialen Symptomatik (Schwankschwindel,
Geräuschempfindlichkeit, "Glockengefühl" im Kopf) jedoch für nicht gegeben
erachtet. Diese Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen
Anhörung dahingehend klargestellt, dass der Beurteilung im schriftlichen
Gutachten allein die objektiv feststellbaren Fakten zugrunde lägen. Anderseits -
so hat Prof. Dr. SV1 nachvollziehbar dargestellt - könne nicht in Abrede
gestellt werden, dass der Auffahrunfall, der zu einem Fahrzeugsachschaden am
klägerischen PKW von über 4.000 Euro geführt hatte, von einer Erheblichkeit
gewesen sei, die ohne weiteres bei der Klägerin als Fahrzeuginsassin zu einer
HWS-Distorsion geführt haben könne. Diese Einschätzung des Prof. Dr. SV1 deckt
sich ohne weiteres mit dem vom Sachverständigen Dr. SV2 bereits in seinem
schriftlichen Gutachtenerstellten und in der mündlichen Anhörung untermauerten
Befund einer leichten HWS-Distorsion als unfallbedingter Verletzung. Der
orthopädische Sachverständige Dr. SV2 hat im Rahmen der mündlichen
Gutachtenserläuterung sich dahin geäußert, dass ohne den Unfall bei der Klägerin
die von ihr in der Folgezeit beklagten Beschwerden sicherlich nicht aufgetreten
wären.
Zur Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität hat es keiner
Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, angesichts der unfallbedingten
Geschwindigkeitsänderung unter 10 km/h sei der Auffahrunfall im konkreten Fall
nicht geeignet ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszulösen, bedurft. Zwar
hat die Rechsprechung wiederholt in der Vergangenheit angenommen, dass
durchgreifende Zweifel an einer HWS-Schädigung in Fällen von Bagatellunfällen
berechtigt seien. So sind in Fällen frontaler Kollisionen, wenn keine
Besonderheiten (Haltung des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt; gesundheitliche
Vorschädigungen) erkennbar geworden sind, eine Primärverletzung bei
zusammenstoßbedingten Geschwindigkeitsänderungen von weniger als 10 km/h
verneint worden (Geigel, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). Es ist jedoch der vom
Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (NJW 2003, 1116 ff.), der sich gegen
die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitgrenze" ausgesprochen und
betont hat, dass bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung
verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, zu
folgen. Neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung hängt die
Beantwortung der Kausalitätsfrage danach von einer Reihe weiterer, anderer
Faktoren ab, wozu insbesondere auch die Sitzposition des betreffenden
Fahrzeuginsassen gehört. Da gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage,
ob und in welcher Weise Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung
einer HWS-Distorsion beeinflussen können, nicht bestehen, ist nicht ersichtlich,
in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufes
beitragen könnte.
Steht damit der Haftungsgrund fest, ist für die haftungsausfüllende Kausalität,
also die Folgen der Primärverletzung, der weniger strenge Beweismaßstab des §
287 ZPO anzulegen. In diesem Sinne ist weiter festzustellen, dass alle von der
Klägerin bis September 2004 beklagten Beschwerden, die zu den von Dr. B
vorgenommenen Behandlungen geführt haben, unfallbedingt gewesen sind.
Insbesondere die Ausführungen der beiden Sachverständigen in der mündlichen
Gutachtensläuterung lassen es hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die
von der Klägerin bis September 2004 erlittenen Beschwerden auf den
Verkehrsunfall vom 25.02.2004 zurückzuführen sind. Zwar haben beide
Sachverständige bemerkt, dass der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. B irgendwann
die Behandlung der unfallbedingten Folgen aus den Augen verloren haben muss,
weil - so der Sachverständige Dr. SV2 - die von Dr. B in einer Rechnung
diagnostisierte Coxarthrose auf keinen Fall von dem Unfallgeschehen herrühren
kann. Beide Sachverständigen haben jedoch gleichermaßen deutlich gemacht, dass
ohne den Unfall die Klägerin beschwerdefrei geblieben wäre. Inwieweit eine
möglicherweise falsche Behandlung des Dr. B oder eine unzureichende psychische
Verarbeitung des Unfalls durch die Klägerin zu der aufgrund des objektivierbaren
Befundes kaum nachvollziehbaren Verlängerung der Behandlungsdauer geführt haben,
mag im Rahmen des hier zu beurteilenden Kausalitätszusammenhangs dahingestellt
bleiben. Denn sowohl die in einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung als auch in
einer psychischen Verarbeitung der Unfallfolgen begründende Verlängerung der
Behandlungsdauer ist schadensrechtlich der Beklagten als Schädigerin
zuzurechnen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO ist schließlich auch zu
berücksichtigen, dass andere realistische Ursachen für die Beschwerden der
Klägerin nicht erkennbar geworden sind.
Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin sämtliche noch im Streit befindlichen
Arzt- und Apothekenrechnungen für die in der Zeit von Mai bis September 2004
vorgenommenen Behandlungen in Höhe von 6.969,28 Euro zu erstatten.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Klägerin zur Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes gemäß § 253 BGB in Höhe von insgesamt 1.250 Euro verpflichtet.
Angesichts der Vielzahl der ärztlichen Behandlungen und der siebenmonatigen
Dauer der Beschwerden erscheint das vom Landgericht für angemessen zuerkannte
Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro als unzureichend. Anderseits hat die
Klägerin konkrete wiederkehrende und anhaltende Einbussen an der täglichen
Lebensfreude und Lebensqualität nicht geschildert, so dass ein
Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.250 Euro als hin- aber auch ausreichend
erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543
ZPO).