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Verkehrsunfall bei Eis und überhöhte Geschwindigkeit

Oberlandesgericht Celle

Az: 14 U 78/07

Urteil vom 19.12.2007

Vorinstanz: Landgericht Verden, Az.: 7 O 26/04


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2003 um 19:15 Uhr auf der Autobahn A 7 in Fahrtrichtung H. Der Unfall ereignete sich wie folgt: Auf der BAB 7 fuhr auf dem rechten Fahrstreifen der Lkw Volvo der Klägerin, geführt von ihrem Fahrer S. W. Er wurde auf dem linken Fahrstreifen von drei Pkw überholt, und zwar zuerst von einem Pkw Passat Variant, gefahren vom Beklagten zu 2 und versichert bei der Beklagten zu 3, sodann von einem Pkw Seat Toledo, gefahren von dem bei dem anschließenden Unfall getöteten Fahrer N. P. und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert, schließlich noch von einem Pkw Passat, gefahren von dem Beklagten zu 4 und ebenfalls bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel, die Sicht war zudem durch Schnee, Schneeregen und Hagel beeinträchtigt, darüber hinaus hatte sich im Bereich der Unfallstelle durch dichten Hagelfall eine Eisfläche gebildet. Der Lkw der Klägerin bewegte sich trotz dieser Sicht und Straßenverhältnisse mit einer sachverständig auch durch Diagrammscheibenauswertung festgestellten Geschwindigkeit von etwa 90 km/h. Die überholenden drei Pkw fuhren dementsprechend deutlich schneller. Kurz nachdem die drei Pkw an dem Lkw der Klägerin vorbeigefahren waren, kam der Pkw Passat Variant (Beklagte zu 2 und 3) ins Schleudern. Der dahinterfahrende Pkw Seat Toledo (Verstorbener P. und Beklagte zu 1) kollidierte unmittelbar darauf mit der linken hinteren Seite des Passats Variant, dessen schleudernde Drehbewegung durch diesen Anstoß verstärkt wurde. Der Pkw Seat Toledo wurde kollisionsbedingt auf die rechte Fahrspur gestoßen. Der hinter dem Seat Toledo fahrende Passat der Beklagten zu 4 und 1 konnte dem Passat Variant der Beklagten zu 2 und 3 nicht mehr ausweichen und streifte diesen an der rechten Seite. Der Passat Variant wurde durch diesen zweiten Anstoß nach links in die Leitplanke geschoben, der Passat der Beklagten zu 4 und 1 wurde dagegen wie zuvor schon der Pkw Seat Toledo auf die rechte Fahrbahn abgelenkt. Dort stieß er dann auf das Heck des Pkw Seat Toledo, der dadurch in eine Drehbewegung gebracht wurde und so mit der Vorderseite in Gegenrichtung auf die rechte Fahrspur geriet. Der Passat der Beklagten zu 4 und 1 wurde ganz rechts auf den Standstreifen gestoßen. In dem Moment, als der Seat Toledo drehend mit der Vorderseite entgegen der Fahrtrichtung auf die rechte Fahrspur geriet, kam von hinten der Lkw der Klägerin und kollidierte mit dem Pkw Seat vorne links bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw von 76 km/h. Der Fahrer des Seat wurde dabei getötet, seine Beifahrer A. und V. H. schwer verletzt. Am Lkw der Klägerin entstand erheblicher Sachschaden in Höhe von 26.337,28 €, den sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern erstattet verlangt.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Fahrer habe sich richtig und den Straßen und Wetterverhältnissen entsprechend ideal verhalten. Der Unfall sei für ihren Fahrer unvermeidbar gewesen.

Die Beklagten haben diesen Standpunkt nicht nachvollziehen können. Zudem hat die Beklagte zu 3 gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt. Sie hat Zahlungen für die verletzten Beifahrer im Pkw Seat Toledo in Höhe von 23.599,28 € bezüglich A. H. und in Höhe von weiteren 48.596,69 € bezüglich V. H., sowie außerdem an die Feuerwehr von 5.305 € und an das Straßenbauamt von 2.214,71 €, insgesamt also in Höhe von 79.715,68 € (vgl. dazu Bl. 247 f. und 301 d. A.) erbracht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG lediglich 70 % des erlittenen Schadens erstattet verlangen, weil ihren Fahrer ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Er sei in jedem Fall zu schnell gefahren. Der Klägerin stehe deshalb nur eine Forderung über 18.436,09 € zu, die jedoch aufgrund der seitens der Beklagten zu 3 erklärten Aufrechnung insgesamt erloschen sei (vgl. LGU 8 und 9).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin jede eigene Haftung auch nur aus Betriebsgefahr für unberechtigt hält und deshalb von einer vollen Einstandspflicht der Beklagten ausgeht. Ihr Fahrer W. habe insbesondere aufgrund aufspritzender „Gischt“ praktisch keine Sicht mehr gehabt. Er hätte sich deshalb auf den Unfallhergang nicht einstellen und rechtzeitig reagieren können. Das Geschehen sei für ihn unabwendbar gewesen. Darüber hinaus habe das Landgericht versäumt, die Haftungsquoten aller Unfallbeteiligten im Einzelnen festzusetzen.

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 26.337,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen (jeweils),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Klägerin sei nicht der Nachweis einer Unabwendbarkeit des Unfalls gelungen. Zudem sei ihr Lkw deutlich zu schnell gefahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig.

1. Der Verkehrsunfall war für den Fahrer des Lkw der Klägerin nicht unabwendbar.

Das angefochtene Urteil ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Allein die sachverständig festgestellte Überschreitung der „absolut“ also schon ohne Berücksichtigung der unstreitig besonders schlechten Straßen, Wetter und Sichtverhältnisse zulässigen Höchstgeschwindigkeit war (auch) ursächlich für die Kollision zwischen dem Lkw der Klägerin und dem Pkw Seat Toledo. Der Sachverständige G. hat in seinem von der Kammer eingeholten Gutachten eine Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens schon bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bejaht (vgl. Anlage 1 A zum Gutachten vom 22. Dezember 2006 sowie auch LGU 7). Darüber hinaus ist in Anbetracht der unstreitig äußerst schlechten Sicht und Straßenverhältnisse der Lkw der Klägerin ohnehin erheblich zu schnell gefahren, wodurch er in jedem Fall gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO und die Angaben der Klägerin zu den tatsächlichen Sichtverhältnissen („stockdunkel“) zugrunde gelegt auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen hat. Als sorgfältiger „idealer“ Kraftfahrer wäre er in jedem Fall verpflichtet gewesen, mit einer den Straßen und Sichtverhältnissen angepassten, deutlich unter 80 km/h liegenden Geschwindigkeit zu fahren.

2. Zur Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge (§ 17 Abs. 1 StVG):
a) Der Senat hält die vom Landgericht der Klägerin angelastete Haftungsquote von 30 % für zutreffend. Hier war zum einen schon zu berücksichtigen, dass der Lkw der Klägerin wie erwähnt deutlich zu schnell gefahren ist. Nach der sachverständig ausgewerteten Diagrammscheibe ist er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 90 km/h gefahren. Unabhängig davon, ob der Lkw der Klägerin darüber hinaus auch noch zu spät abgebremst wurde bzw. ihr Fahrer unangemessen reagierte, genügt allein schon der Vorwurf des Fahrens mit unangepasster Geschwindigkeit entgegen § 3 StVO, eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 30 % zu begründen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 7, 8).

b) Die Beklagten haben insgesamt gegenüber der Klägerin zu 70 % für den entstandenen Schaden einzustehen („Gesamtquote“). Das Landgericht hat es jedoch fehlerhaft unterlassen, die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Gesamtschuldner festzusetzen („Einzelquoten“).

aa) Das war schon deshalb erforderlich, weil die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beklagten nicht gleichgewichtig sind. Soweit mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich sind, besteht zwar trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 ZPO. Dabei besteht im Außenverhältnis mehrerer Schädiger zu einem Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen Schädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB ist aber der Schaden nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. Wenn alle Schädiger einheitlich gleichermaßen für den vollen Schaden haften, ist das im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger unproblematisch, weil dann durch die Leistung eines Schuldners das Gläubigerinteresse vollständig befriedigt wird. Wenn aber – wie vorliegend – den Geschädigten ein Mitverschulden trifft und deshalb im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG die Ersatzansprüche des Geschädigten zu mindern sind, sind die Einzelabwägungen zwischen den Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus einer Gesamtschau gewonnenen Gesamtabwägung zu verbinden (BGHZ 30, 203, 211; 61, 351, 354). In diesem Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden.

Soweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote – die sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger bemisst – entgegenhalten. Der Schädiger haftet somit nur gemäß der „Einzelquote“, die dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht. Der Geschädigte kann jedoch von allen Geschädigten zusammen nicht mehr fordern, als den Verantwortungsanteilen aller Schädiger zusammen im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten – das heißt der „Gesamtquote“ – entspricht.

Im Urteil ist daher neben der stets erforderlichen Gesamtquote auch die Einzelquote der Schädiger zu bestimmen, um dadurch zum Ausdruck zu bringen, welchen Anteil die einzelnen Schädiger entsprechend ihrer Einzelquote und begrenzt durch die Gesamtquote zu leisten haben (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v.
13. Dezember 2005 VI ZR 68/04 NJW 2006, 896, Rdnrn. 11 f. Urteilsgründe m. w. N.).

bb) Bei der danach gebotenen Einzelabwägung zwischen dem Geschädigten der Klägerin und den jeweiligen Schädigern – den Beklagten – sieht der Senat im Innenverhältnis der als Gesamtschuldner haftenden Beklagten den schwerwiegendsten Verursachungsbeitrag für das Unfallgeschehen bei dem Beklagten zu 2, der den Passat Variant fuhr. Deshalb haben die Beklagten zu 2 und 3 den (leicht) überwiegenden Anteil des Gesamtbeitrags der Beklagten zu tragen, weil sie das ganze tragische Unfallgeschehen in Gang gesetzt haben durch ihre unangemessene Fahrweise. Sie bilden – wie ebenso die Beklagten zu 4 und 1 (Passat) – eine Haftungseinheit, weshalb sie je neben den anderen Schädigern und Geschädigten wie ein Schädiger zu behandeln sind (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 a. a. O., Rdnr. 11). Andererseits ist den Fahrern der weiter an dem Unfallgeschehen beteiligten Pkw ebenso vorzuwerfen, nicht mit einer den konkreten Straßen und Wetterverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren zu sein und auch den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Pkw nicht eingehalten zu haben. Ferner hat der Pkw Passat der Beklagten zu 4 und 1 einen nicht hinwegdenkbaren wesentlichen Kausalbeitrag für das hier streitbefangene Unfallgeschehen die Kollision zwischen dem Lkw der Klägerin und dem Pkw Seat Toledo gesetzt, indem er durch den Anstoß auf das Heck des Pkw Seat dessen Drehbewegung verursachte, die diesen Wagen dann unmittelbar vor den Lkw der Klägerin brachte und zu der letztlich für den Fahrer P. tödlichen Kollision führte. Diese war jedoch wiederum nur deshalb möglich, weil der Lkw Fahrer der Klägerin durch seine unangepasste Fahrweise die Kollision mit dem überraschend vor ihm auftauchenden Pkw Seat nicht mehr vermeiden konnte. Letztlich hätte es also der Fahrer des Lkw der Klägerin allein in der Hand gehabt, die hier streitbefangene Kollision zwischen ihrem Lkw und dem Pkw Seat zu vermeiden.

Bei der im Rahmen der gebotenen Gesamtschau (BGH a. a. O.) vorzunehmenden Abwägung hält der Senat deshalb folgende Haftungsverteilung für angemessen: 30 % des Gesamtschadens hat die Klägerin zu tragen, 70 % des Schadens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Diese 70 % sind wieder unter den Beklagten wie folgt zu verteilen: 40 % die Beklagten zu 2 und 3 (Pkw Passat Variant), 30 % die Beklagte zu 1 (Pkw Seat Toledo) und 30 % die Beklagten zu 1 und 4 (Pkw Passat).

Insgesamt hat damit die Klägerin für 30 % ihres Schadens einzustehen. Die Beklagten zu 2 und 3 haben für 28 % (40 % des 70/100tel- Anteils für den Passat Variant) und die Beklagten zu 4 und 1 zu 21 % (30 % der 70/100tel- Anteils für den Passat) sowie die Beklagte zu 1 allein nochmals zu 21 % (30 % des 70/100tel-Anteils des Seat) einzustehen. Im Ergebnis haftet damit die Klägerin für den ihr entstandenen Schaden im Verhältnis aller Schädiger untereinander – also einschließlich ihres eigenen Beitrags – leicht überwiegend. Das ist sachgerecht, weil – wie erwähnt – ihr Fahrer allein und unabhängig von den vorangehenden Verursachungsbeiträgen der anderen Unfallbeteiligten die Kollision, die zu den streitbefangenen Schäden am Lkw der Klägerin führte, bei Beachtung der angesichts des Wetters und der Straßenverhältnisse gebotenen Fahrweise hätte vermeiden können.

3. Zur Höhe:

Die Klägerin kann mit ihrer Klage insgesamt keinen Erfolg haben. Sie kann gegenüber sämtlichen Beklagten als Gesamtschuldner nur 70 % des ihr entstandenen Schadens erstattet verlangen, das sind 18.436,10 €. Dieser Betrag ist jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten zu 3 erloschen. Die Beklagte zu 3 hat im Einzelnen dargelegt (vgl. Bl. 247 f. und 296 f. d. A.), welche Beträge sie aus welchem Anlass gezahlt hat. Die Zahlungen selbst sind unstreitig. Zum Nachteil der Beklagten ist dabei auch nicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3 Zahlungen für die Beifahrer im Pkw Seat Toledo des bei dem Unfall getöteten N. P. die ebenfalls bei dem Unfall geschädigten A. und V. H. gezahlt hat. Ihnen ist keine Mithaftungsquote anzulasten. Sie sind für das Unfallgeschehen nicht verantwortlich und auch nicht Gesamtschuldner des eingetretenen Schadens. Die Beklagte zu 3 muss sich demnach lediglich ihren eigenen Mithaftungsanteil entgegenhalten lassen. Im Übrigen steht ihr ein Anspruch in dem Umfang zu, wie ihn ihr Versicherungsnehmer der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin hätte, wenn die Beklagte zu 3 nicht für ihn reguliert hätte (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG). Allerdings wird die Haftung begrenzt von dem Betrag, der dem jeweiligen Verhältnis der eigenen Verantwortung eines Schädigers im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht. Damit kann die Beklagte zu 3 letztlich nicht mehr geltend machen als ihren Anteil an dem zu ersetzenden Schaden insgesamt entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 a. a. O., Rdnr. 13).

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Die Klägerin hat in Höhe von 30 % – entsprechend ihrem eigenen Mithaftungsanteil für die der Beklagten zu 3 entstandenen bzw. auf sie übergegangenen Ersatzansprüche einzustehen. Von den insoweit im Wege der Aufrechnung geltend gemachten 79.715,68 € sind das 23.914,70 €. Dieser Betrag übersteigt die der Klägerin ohne die Gegenforderung zustehende Forderung, so dass die Klageforderung erloschen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


 

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