Schadensersatz
Verkehrsunfall – fiktive Reparaturkostenabrechnung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
220/07
Urteil vom
29.04.2008
Leitsatz:
Ein
Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur
abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu
diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im
Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
14. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
15. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte
hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für
den Schaden einzustehen.
Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach
sachverständiger Schätzung 1.916,70 EUR netto gekostet. Der Kläger ließ die
Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug
spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 EUR,
den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von
3.800 EUR unter Abzug eines Restwerts von 2.500 EUR errechnete.
Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten
Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 EUR, mithin 616,70 EUR nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 EUR geltend gemacht. Hierbei
hat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567 EUR zugrunde
gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem Klagebetrag von 616,70 EUR abgesetzt und
die Postpauschale von 20 EUR sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet.
Das Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vorgerichtliche
Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06 EUR in Höhe von
254,62 EUR zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers, mit der
dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im
Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, die vom Kläger durchgeführte Reparatur könne zwar aufgrund der
vorgelegten Lichtbilder und Anlagen nicht als unfachmännisch bezeichnet werden;
eine Reparatur mit Gebrauchtteilen sei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs
angemessen. Der Kläger verstoße aber gegen das Bereicherungsverbot, wenn er
trotz des alsbaldigen Weiterverkaufs durch den Unfall wirtschaftlich besser
gestellt werde als ohne das schädigende Ereignis.
II.
1. Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Zwar
ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung
eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der
Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben
zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des
Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger
mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil
vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil noch, wenn es ausführt, der Kläger verfolge mit
der Berufung sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hieraus kann
im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil
verwiesen hat, das Berufungsbegehren und der Berufungsvortrag des Klägers mit
noch hinreichender Deutlichkeit erkannt werden.
2. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung
auch in der Sache stand.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395,
397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR
77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung
eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur
Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines
"gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich
reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn
diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung)
Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will
vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die
Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann
der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das
Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls
erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168,
43 ff.).
c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall
weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten
Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er
infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen
bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.
3. Auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm außergerichtlich
entstandenen Anwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG n.F. bemisst sich daher unter
Zugrundelegung des nach Abzug des Restwerts ermittelten Schadensbetrags. Der
Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr (vgl. Nr. 2300 VV RVG n.F.) beschwert den Kläger
nicht.
4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.