Verkehrsunfall
– Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit
LG Hechingen
Az: 3 S 11/08
Urteil vom
19.09.2008
1. Auf die Berufung der Beklagten
wird das Urteil des Amtsgerichts Balingen - 4 C 424/07 - vom 18. Januar 2008
abgeändert und die Klage - in vollem Umfang - abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die erstinstanzlichen, die Beklagten tragen als
Gesamtschuldner die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei
vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungswert: 935,-- EUR.
Tatbestand
A.
1. Der Kläger als (damaliger) Eigentümer des Pkw BMW 520 i verlangt von den
Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. August
2006.
Die alleinige Haftung der Beklagten Ziffer 1 als Versicherungsnehmerin der
Beklagten Ziffer 2 für den Unfall und damit deren volle Einstandspflicht ist
unstreitig. Gegenstand der Berufung ist nur noch die Frage, welche Stundensätze
der Kläger, der sein Fahrzeug nicht hat reparieren lassen und auf Gutachtenbasis
abrechnet, verlangen kann.
Der Kläger hat sein - am 21. Oktober 2004 erstmals zugelassenes - Fahrzeug nach
dem Unfall zum Autohaus M., einem BMW-Vertragshändler, in M. bringen lassen, wo
es von einem Ingenieur der DEKRA-S. begutachtet wurde. Dieser kam zu einem
Netto-Reparaturkostenbetrag von 13.174,16 EUR und einer Wertminderung von
1.400,- EUR. Den im erstgenannten Betrag enthaltenen Lohnkosten (Einzelheiten Bl.
12 f. d.A.) lag bei 12 AW(= Arbeitswert) pro Stunde ein Faktor von 6,95 EUR/AW
zugrunde, woraus sich ein Stundensatz von 83,40 EUR ergibt.
Die Beklagte Ziffer 2 hat im Rahmen der Regulierung auf die Nettoreparaturkosten
nur 12.057,28 EUR erstattet (Bl. 30 d.A.). Der Differenzbetrag von 1.116,88 EUR
machte neben vorgerichtlichen Anwaltskosten die erstinstanzliche Klageforderung
aus. Er ergibt sich aus der Abrechnung der Beklagten Ziffer 2 (Einzelheiten Bl.
59 d.A.), die die Materialkosten und die Anzahl der Arbeitswerte nicht
bestreitet, sondern (nur) den Stundensatz als solchen reduzierte und zwar -
jeweils netto - auf 73,- EUR für Lackierarbeiten und 71,30 EUR für die sonstigen
Arbeiten; die Berechnungsgrundlagen im Übrigen griff sie nicht an.
Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte Ziffer 2 dem
Kläger bereits vorgerichtlich durch Schreiben („Anlage") vom 29. September 2006
(Bl. 183 d.A.) drei sogenannte freie, d.h. nicht markengebundene
Reparaturbetriebe aus seiner Region namentlich genannt hat, die die
Instandsetzung zu den angenommenen Stundenverrechnungssätzen von 71,30 EUR bzw.
73,-- EUR oder günstiger durchführen könnten. Weiter ist ausgeführt: „Diese
Fachwerkstätten unterliegen höchsten Qualitätsanforderungen. Statt der
gesetzlich vorgeschriebenen zwei Jahre gewähren sie auf die Reparaturleistungen
mindestens drei Jahre Garantie und treten in die Herstellergarantie ein." Der
Kläger hat auch ausdrücklich unstreitig gestellt (Bl. 227 d.A.), dass die
Leistungen dieser Werkstätten technisch der einer BMW-Vertragswerkstatt
vergleichbar sind.
Der Kläger, der die Auffassung vertrat, auf der Grundlage des sachlich nicht zu
beanstandenden DEKRA-Gutachtens abrechnen zu können und sich von der Beklagten
nicht in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einschränken lassen zu
müssen, hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.116,88 EUR und weitere 155,30 EUR
zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt und sich darauf berufen, der Kläger dürfe sich an dem Schadensfall
nicht bereichern, sondern müsse sich bei technischer Gleichwertigkeit auf die
günstigere Werkstatt verweisen lassen.
2. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob
die „der zur Berechnung der Arbeitszeit zugrunde zu legenden AW Werte"
angemessen sind und welche Reparaturkosten sich hieraus rechnerisch ergeben.
Mit dem von den Beklagten angegriffenen Urteil vom 18. Januar 2008 hat das
Amtsgericht dem Kläger die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten und von der
Hauptforderung 935,49 EUR zugesprochen.
Das Amtsgericht hat den vom Kläger angenommenen AW von 6,95 EUR, den der
Sachverständige als für eine BMW-Vertragswerkstatt „normal" erachtete, als zu
erstattende Abrechnungsgröße angesetzt. Der Kläger müsse sich nicht in
Eigeninitiative über gegebenenfalls günstigere freie Werkstätten kundig machen.
Den gleichwohl vorgenommenen Abzug von 181,39 EUR hat das Amtsgericht - gestützt
auf den Sachverständigen - damit begründet, dass das verunfallte Fahrzeug über
keine „aktive" Geschwindigkeitsregelanlage verfügte und der Lackieraufwand für
die vordere rechte Seitenwand geringer sei als von der DEKRA angenommen.
Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 144 f d.A.) des den Beklagten am 25. Januar
2008 zugestellten Urteils, das sie mit am 13. Februar 2008 eingelegter und am
19. März 2008 begründeter Berufung in vollem Umfang angreifen, wird Bezug
genommen.
3. Die Beklagte hält die (unstreitig schon vorgerichtlich durch Schreiben vom
29. September 2006 erfolgte) Verweisung des Klägers auf handwerklich-technisch
„gleich gute" freie Werkstätten für zulässig und insbesondere von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gedeckt.
Sie beantragt in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Balingen vom 18. Januar
2008,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Erstgerichts unter Bezugnahme auf das sogenannte
„Porsche-Urteil" des Bundesgerichtshofs, dessen zutreffende Interpretation ihm
und nicht den Beklagten Recht gebe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
in ihm gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage abgewiesen werden, weil
sie insgesamt unbegründet ist. Der geschädigte Kläger, der gegenüber der
Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB abrechnet, kann den für die Herstellung
des ursprünglichen Zustands seines Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag
verlangen. Diesen hat die Beklagte bezahlt; ein weitergehender Anspruch des
Klägers besteht nicht.
1. In dem von beiden Parteien herangezogenen, wenn auch unterschiedlich
verstandenen Urteil vom 29. April 2003 (sogenanntes „Porsche-Urteil" - BGHZ 155,
1 ff -) hat der Bundesgerichtshof entschiedenen, dass der - wie hier -
Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte grundsätzlich die
Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zugrunde legen darf.
Nach Auffassung der Kammer gilt dies aber nicht absolut, sondern (nur) für die
entschiedene Fallkonstellation, dass die regulierende Haftpflichtversicherung
gleichsam nachträglich und ohne vorangegangenen Hinweis dem abrechnenden
Geschädigten eine andere Kalkulation entgegenhält. Es leuchtet ein, dass sich
ein bis dahin „gutgläubig" abrechnender Geschädigter auf eine solche für ihn
überraschende Abrechnungskorrektur nicht einlassen und ihr auch nicht dadurch
vorbeugen muss, dass er sich selbst über eventuelle günstigere Sätze anderer
Werkstätten kundig macht. Den Geschädigten trifft gerade keine
Marktforschungspflicht.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof, was die Kammer als
Einschränkung des zuvor postulierten Grundsatzes versteht, ausgeführt: „Zwar
kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden,
daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß.
Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht
festgestellt. ...."
Hieraus ist mit einer Vielzahl von Instanzgerichten zwingend zu schließen, dass
die Verweisungsmöglichkeit unter den aufgezeigten tatsächlichen Voraussetzungen
besteht (zusammenfassend Figgener, NJW 2008, 1349, 1350 m.w.N.).
2. So liegt der Fall hier.
Die Beklagte hat auf das ihr mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2006
übersandte DEKRA-Gutachten durch Schreiben vom 29. September 2006 reagiert und
auf Seite 1 hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf die „Anlage"
verwiesen. In dieser wiederum (Bl. 183 d.A.) sind drei örtliche
Vergleichswerkstätten und die von ihnen höchstens verlangten Sätze konkret
benannt. Diese Information bewirkte, dass der Kläger sich gerade nicht in der -
vom Bundesgerichtshof als nicht hinnehmbar erachteten - Rolle sehen musste, die
„abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigen Fachwerkstatt" zu einem „abstrakten Mittelpreis der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region" zu haben. Vielmehr wurde er rechtzeitig so konkret
informiert und verwiesen, dass sich jedes Erkundigen oder Nachfragen seinerseits
erübrigte. Der Kläger hätte nur noch annehmen müssen (vgl. auch LG Potsdam, NJW
2008, 1392 f.). Bei diesen tatsächlichen Grundlagen hält die Kammer die vom
Bundesgerichtshof aufgestellten Verweiskriterien für erfüllt:
) Die erhaltenen Informationen machten für den Kläger das Ausweichen auf eine
der benannten Werkstätten „mühelos".
b) Die Werkstätten sind für den Kläger gerichtsbekannt so nahe gelegen, dass sie
bei verständiger Würdigung und in Anbetracht der üblicherweise angebotenen Hol-
und Bringdienste auch „ohne Weiteres zugänglich" waren.
c) Dass die aufgezeigten Reparaturmöglichkeiten der Instandsetzung in einer
BMW-Fahrwerkstatt „gleichwertig" sind, hat der Kläger in der Berufungsinstanz
unstreitig gestellt, weshalb es (allerdings nur im Falle substanziierten
Bestreitens) einer Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht
bedurfte. Die Beklagte hat die Qualität und Leistungen der Verweiswerkstätten
auch ausreichend qualifiziert beschrieben (vgl. OLG Düsseldorf Beck RS 2008,
12379).
3. a) Entgegen der Auffassung des Klägers war der erst im Berufungsverfahren
erfolgte Vortrag der Beklagten zur Benennung anderer Werkstätten durch das
Schreiben vom 29. September 2008 zu berücksichtigen. Es handelt sich um
unstreitiges Vorbringen. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass dem von
ihm in erster Instanz (nicht vollständig) vorgelegten Abrechnungsschreiben der
Beklagten auch die auf Seite 1 in Bezug genommene Anlage beilag. Nach der
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 138, 141 ff) kann neuer
unstreitiger Tatsachenvortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat solches Vorbringen vielmehr gemäß § 529 Abs. 1 ZPO
seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Deshalb steht der beklagtenseits erfolgte
vorgerichtliche Verweis fest.
b) Daraus folgt weiter, dass der Kläger auch nicht verspätet verwiesen wurde.
Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Schädiger bzw. seine
Haftpflichtversicherung bei einem länger zurückliegenden Schadensfall erstmalig
in der Klageerwiderung auf nicht markengebundene Reparaturbetriebe hinweisen
würde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Die hier vorgerichtlich zeitnah nach dem
Unfall und in Reaktion auf die Schadensersatzforderung erfolgte Verweisung ist
rechtzeitig.
4. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende instanzgerichtliche
Rechtsprechung erhobenen rechtlichen Bedenken gegen die Verweismöglichkeit
(deren vorstehend aufgezeigte enge tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen)
überzeugen die Kammer nicht.
Dass nicht markengebundene Fachwerkstätten von vornherein nicht zum Kreis
beachtlicher Verweiswerkstätten zählen können, ist der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, weil sonst das Kriterium der
Gleichwertigkeit überflüssig wäre. Hinzu kommt, dass sich die Marktverhältnisse
zwischenzeitlich weiter zu Gunsten freier Werkstätten entwickelt haben. Nach
Aufhebung der Markenbindung durch die EU-Kommission können auch
markenungebundene Werkstätten Originalersatzteile vom Hersteller beziehen
(Martis/Ensslin, MDR 2008, 1, 6 m.w.N.). Auch vorliegend hat der Kläger über
anfängliches, im Berufungsverfahren aufgegebenes Bestreiten hinaus nie
substanziiert behauptet, die Verweiswerkstätten fielen in die Kategorie
sogenannter „Hinterhofwerkstätten". Dass die Reparatur in einer Markenwerkstatt
schon für sich gesehen ein wertbildendes Moment sein soll (vgl. KG Beck RS 2008,
14286), ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Karosserie- und
Lackierarbeiten von solchen Werkstätten gerichtsbekannt regelmäßig an freie
Karosseriebetriebe abgegeben werden.
Auch den fiktiv abrechnenden Geschädigten treffen ungeachtet des allgemein
geltenden Prinzips der Totalreparation die übergeordneten (das
Integritätsinteresse begrenzenden) schadensrechtlichen Gebote, sich nicht an dem
Schadensfall zu bereichern und den Schaden im Rahmen des Zumutbaren möglichst
gering zu halten. Maßstab für Letzteres ist die Entschließung eines
verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten; dieser würde die
Aufwendungen aus der Beauftragung einer freien Werkstatt für ausreichend halten.
Auf die Bevorzugung einer Markenwertstatt aus einer lediglich subjektiven
Wertschätzung heraus kommt es nicht an.
Dem in anders lautender instanzgerichtlicher Rechtsprechung zum Teil
mitschwingenden Unbehagen über die enge Regulierungspraxis bestimmter
Haftpflichtversicherungen (AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 ff) vermag die Kammer
Argumente rechtlich relevanter Art nicht abzugewinnen. Vor allem lässt sich aus
der beanstandeten Verbindung zwischen Reparaturwerkstätten und
Versicherungsgesellschaften ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte eine vom
Geschädigten zu fürchtende schlechtere Leistung nicht ableiten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO.
Trotz des Obsiegens der Beklagten hat sie gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der
Berufung zu tragen. Der Erfolg ihres Rechtsmittels beruht maßgeblich auf dem
Vorbringen, dass vorgerichtlich konkrete Verweiswerkstätten genannte wurden.
Dies hätte sie unschwer schon in erster Instanz vortragen können; in der dort
vorgelegten Klageerwiderung kommt dieser Umstand nicht ausreichend deutlich zum
Ausdruck, weshalb das Amtsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils
Entsprechendes auch nicht festgestellt und sich vielmehr mit der Frage einer
Erforschungspflicht des „unverwiesen" gebliebenen Geschädigten befasst hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Kammer lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO die Revision gegen
diese Entscheidung zu.