Fahrzeugversicherung – Überschreitung der jährlichen Fahrleistung
Landgericht
Dortmund
Az: 2 S 16/08
Urteil vom
28.08.2008
Unter Abänderung des am 08.02.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund
wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.155,30 € (in Worten:
eintausendeinhundertfünfundfünfzig 30/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von
1.000,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte am 06.04.2006 bei der Beklagten den Abschluss einer
Kraftfahrtversicherung für den Pkw BMW ##-## ###, die eine
Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € umfaßte. Im
Antrag gab die Klägerin die jährliche Fahrleistung mit 15.000 km und den
Tachostand mit 118.000 km an. Die Beklagte fertigte am 26.05.2006 den
Versicherungsschein aus. Danach liegen dem Vertrag der Antrag und die
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) zugrunde. In Ziffer 13 e
der Tarifbestimmungen heißt es unter der Überschrift "Erhöhte Selbstbeteiligung
im Schadenfall".
1. Besteht für einen Pkw eine Fahrzeugversicherung, so wird eine bestehende
Selbstbeteiligung im Schadenfall verdoppelt, bzw. wenn eine Fahrzeugversicherung
ohne Selbstbeteiligung besteht, die Entschädigungsleistung um einen Betrag von
300,00 € gekürzt, wenn
a) im Schadenfall festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag
genannte jährliche Fahrleistung - unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen
Versicherungsbeginn und Schadentag - um mehr als 25 % überschritten wurde oder
..." Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Schäden aufgrund eines Unfalls vom
26.05.2007 in Anspruch. Die Klägerin bat in der Folgezeit um Auszahlung des
durch Gutachten ermittelten Reparaturkostenaufwand von 2.957,52 € netto unter
Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000,00 €. Die Beklagte rechnete mit Schreiben
vom 05.06.2007 unter Abzug der doppelten Selbstbeteiligung, nämlich 2.000,00 €,
ab, da der Pkw der Klägerin die im Antrag angegebene jährliche Fahrleistung von
15.000 km unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen AntragsteIlung und
Unfalltag um mehr als 25 % überschritten habe. Mit Schreiben vom 15.06.2007
forderten die Prozess bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von
1.000,00 € bis zum 22.06.2007 auf. Dieser Betrag und die vorgerichtlichen
Anwaltskosten sind Klagegegenstand.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Tarifbestimmung in Ziffer 13 e sei eine
überraschende versteckte Strafklausel und daher nach § 305 c Abs. 1 BGB
unwirksam. Der Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, 15.000 km in einem
Vertragsjahr zurücklegen zu dürfen, gleichgültig ob zu Beginn oder zu Ende des
Jahres.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klausel sei weder überraschend noch
ungewöhnlich. Die Kilometer seien für das Antragsdatum 21.04.2006 zutreffend
berechnet worden.
Das Amtsgericht hat die Klage im schriftlichen Verfahren abgewiesen, da die
Klausel nicht überraschend sei. Vom Versicherungsnehmer sei zu erwarten, dass er
die Klausel zur Kenntnis nehme. Durch die höhere Fahrleistung bestehe ein
höheres Risiko.
Mit der Berufungsbegründung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Der Versicherungsnehmer könne davon ausgehen, dass
er frei entscheiden könne, wann er die Kilometerlaufleistung von 15.000 km
innerhalb eines Jahres in Anspruch nehme, da es im Versicherungsschein unter
Risikobeschreibung heiße:
"Fahrzeugart Pkw... - jährliche Fahrleistung bis 15.000 km". Ansonsten hätten
kürzere Zeitabschnitte vereinbart werden müssen. Im Versicherungsvertrag sei
außerdem nicht festgehalten, dass sich der Selbstbehalt verdoppeln werde und
dass eine tägliche Laufleistung vereinbart worden sei. Die Regelung sei
mehrdeutig.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 08.02.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, dass die Klausel nicht ungewöhnlich sei und auch andere Versicherer
derartige Abzüge vornehmen. Die Auslegung der Klausel sei eindeutig festzulegen.
Eine Höchstleistung könne nur bei einem nach Datum bestimmten Stichtag geregelt
werden.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 VVG ein
weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 € gegen die Beklagte zu. Die von
der Beklagten verwendete Klausel Ziffer 13 e (1) a) der Tarifbestimmungen ist
gemäß §§ 305 c, 307 BGB in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Die Klausel ist sowohl
überraschend wie auch mehrdeutig für den Versicherungsnehmer.
1. Das Überraschungsmoment folgt allerdings nicht -wie die Klägerin meint
bereits daraus, dass die Überschreitung einer vereinbarten
Jahreskilometerleistung nachteilige Folgen für den Versicherungsnehmer nach sich
ziehen kann. Denn da die zugrunde gelegte Fahrleistung mit Prämienvorteilen
korrespondiert, muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass eine Änderung
der Bemessungsgrundlagen für die Prämienberechnung durch eine Erhöhung des
Risikos infolge einer erhöhten Fahrleistung zu einer Kompensation zu Gunsten des
Versicherers und der durch diesen vertretenen Versichertengemeinschaft führt.
Darin vermag das Gericht grds. auch keine unbillige Sanktion zu erblicken, da es
ansonsten jedem Versicherungsnehmer risikolos möglich wäre, zu Lasten der
Versichertengemeinschaft bei AntragsteIlung unangemessene niedrige
Jahreskilometerangaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie
zahlen zu müssen.
Als überraschend LS.v. § 305c BGB wertet das Gericht jedoch die Anknüpfung der
Folgen einer Überschreitung der zugrunde gelegten jährlichen Fahrleistung an den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers, da bei Abschluss der Versicherung
die Höhe der Jahreskilometerlaufleistung keinen Einfluss auf die
Versicherungsleistung, sondern auf die Versicherungsprämie hat. Denn nach § 305c
BGB sind überraschend Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen -zu denen
auch die Versicherungs- und Tarifbedingungen der Beklagten zählen-, die objektiv
ungewöhnlich sind und ein Überraschungsmoment enthalten. Danach braucht der
Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass eine Überschreitung der
angegebenen jährlichen Fahrleistung Einfluss auf die Leistungspflicht des
Versicherers haben soll, obwohl bei AntragsteIlung diesem Kriterium Bedeutung
nur für die Prämiengestaltung zugemessen wird. Damit wäre die Höhe der
Versicherungsprämie nach Auffassung des Gerichts ein sachgerechter
Anknüpfungspunkt, um auf eine Überschreitung der angegebenen
Jahreskilometerleistung zu reagieren. Das Gericht lässt ausdrücklich
dahinstehen, ob die Beklagten nicht mit der Anknüpfung an die Leistungsfreiheit
gegen §§ 15 a, 34 a VVG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 25 WG verstößt, wenn es sich bei der
Vereinbarung zur Einhaltung eines bestimmten Fahrleistung bzw. bei der
Überschreitung der vereinbarten Laufleistung inhaltlich um eine verhüllte
Obliegenheit oder eine Gefahrerhöhung handelt, weil für diese Tatbestände die
vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit an halbzwingende Voraussetzungen
geknüpft ist, von denen die Beklagte mit der von ihr verwendeten Tarifklausel
zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht.
2. Zudem enthält die Klausel eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer und benachteiligt die Klägerin
dadurch unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. So wie die Sanktion auf ein
Überschreiten der angegebenen Jahreslaufleistung im vorliegenden Fall
ausgestaltet ist, muss der Versicherungsnehmer, im konkreten Fall auch die
Klägerin, einen höheren Nachteil hinnehmen, wenn der Versicherer ein geringeres
Risiko trägt, während der Nachteil für den Versicherungsnehmer geringer ist,
wenn der Versicherer ein höheres Risiko genommen hat. Denn eine -auch hohe-
Selbstbeteiligung verdoppelt sich, obwohl das Risiko für den Versicherer mit der
Höhe der Selbstbeteiligung sinkt, während bei einer Vertragsgestaltung ohne
Selbstbeteiligung die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von
300 € beschränkt ist, obwohl sein Risiko von Beginn an wegen der unbeschränkten
Leistungspflicht höher gewesen ist, als bei Vereinbarung einer die
Leistungspflicht eingrenzenden Selbstbeteiligung. Diese Gestaltung ist nicht
verständlich und konnte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom
Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht plausibel erläutert werden.
3. Schließlich ist die Tarifklausel in Ziff. 3e auch unklar und benachteiligt
die Klägerin dadurch unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an
(BGH r+s 2008, 25; OLG Hamm NJOZ 2006, 282). Nach dem Transparenzgebot ist der
Verwender von allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst
klar und durchschaubar darzustellen, insbesondere müssen Nachteile und
Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann (BGH NJW 2006, 2545; VersR 2005,639). Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ist die Klausel in mehrfacher Hinsicht unklar. Bereits der verwendete
Begriff des Versicherungsbeginns ist nicht eindeutig. Es könnte der technische
Versicherungsbeginn, der materielle Versicherungsbeginn oder der formelle
Versicherungsbeginn gemeint sein. Je nach dem ist auch unklar, welche
Kilometerleistung bereits bei Versicherungsbeginn vorlag, da die im Antrag
angegebene Fahrleistung von 118.000 km bei Versicherungsbeginn bereits erheblich
überschritten sein könnte. Unklar ist ferner, ob mit der Versicherung eine vom
Hauptversicherungsvertrag verselbständigte (OLG Saarbrücken r+s 2006, 274)
vorläufige Deckung, wie sie in der Kraftfahrzeugversicherung häufig vereinbart
wird, oder der endgültige Versicherungsvertrag gemeint sein soll. Auch davon
hängt ab, von welcher Ausgangslaufleistung auszugehen ist. Weiter ist unklar,
inwieweit bei einem Unfall im ersten Versicherungsjahr die Regelung Anwendung
finden kann. So wird der Versicherungsnehmer im Unklaren gelassen, ob die
Regelung Anwendung findet, wenn er beispielsweise 7 Monate nach
Versicherungsbeginn bereits 14.000 km bei einer vereinbarten Fahrleistung von
jährlich 15.000 km zurückgelegt hat. Aus diesem Gesichtspunkt ist auch in den
Folgejahren mit Hilfe der Klausel eine Überschreitung der jährlichen
Fahrleistung von 15.000 km, die um 25 % überschritten werden darf, nicht
eindeutig festzustellen, da ungeregelt bleibt, ob der Versicherungsnehmer ein
Unterschreiten der angegebenen Fahrleistung im ersten Jahr im folgenden Jahr mit
einer höheren Fahrleistung folgenlos ausgleichen darf oder ob ihn die Sanktion
auch treffen soll, wenn er im Schnitt der Jahre die angegeben Fahrleistung nicht
um mehr als 25% überschreitet, dies aber in einzelnen Jahren durchaus der Fall
war. Diese Unklarheiten werden auch in der eigenen Berechnung der Beklagten
deutlich.
Danach soll die Klägerin nach 404 Tagen 24.688 km gefahren sein und daher die
vereinbarte jährliche Fahrleistung überschritten haben. Dies erschließt sich dem
verständigen Versicherungsnehmer nicht. Denn er kann ausgehend von der Angabe im
Versicherungsschein, dass seine jährliche Fahrleistung 15.000 km betrage,
zumindest annehmen, dass es ihm vorbehalten bleibt, wann im Jahr er seine
vereinbarte jährliche Fahrleistung erbringt. Nach der im Versicherungsschein
niedergelegten Vereinbarung ist es ihm sogar unbenommen, im ersten Monat eines
Jahres 2/3 der jährlichen Fahrleistung zu absolvieren und in den restlichen 11
Monaten des Jahres lediglich 1/3. Diese Vereinbarung steht im Widerspruch zu der
oben genannten Klausel, da dort der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und
Schadentag für die Ermittlung der jährlichen Fahrleistung maßgeblich sein soll.
Im Übrigen ist die Klausel dann auch ungeeignet, eine Überschreitung der
jährlichen Fahrleistung festzustellen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang
zu Recht daraufhin, dass die Beklagte die Fahrleistung in Monatsfahrleistungen
hätte aufteilen müssen, wenn sie auch schon bei Unfällen zu Beginn eines
Versicherungsjahres die Überschreitung der Fahrleistung mit einer Sanktion
belegen will.
Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten folgt aus Verzug.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO.